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Themenersteller
Darf ich mich auf ne Verkehrsinnsel stellen und Langzeitaufnahmen machen?
Also so eine Fußgängerinsel.
Gruß Janne
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Darf ich mich auf ne Verkehrsinnsel stellen und Langzeitaufnahmen machen?
Darf ich mich auf ne Verkehrsinnsel stellen und Langzeitaufnahmen machen?
Also so eine Fußgängerinsel.
Gruß Janne
Ich versuchebei solchen Locations immer, nach Möglichkeit NICHT wie ein Polizist zu wirken, der gerade an einer Laserpistole werkelt.
Manche Autofahrer neigen dazu (permanent schlechtes Gewissen), beim leistesten Verdacht, dass man ein solcher sein könnte, vehement auf die Bremse zu latschen. Und auch, wenn Fotos von frischen Massenkarambolagen immer wieder gut ankommen, sollte man trotzdem probieren, Schootings ohne allzu große Kollateralschäden über die Bühne gehen zu lassen.
Wir haben ja noch nicht mal einen einzigen Blitz abgefeuert. Wir haben einfach den fließenden Verkehr an der Schnellstraße fotografiert. Und das überwiegend noch nicht mal scharf, sondern eher als verschwommene Konturen oder sonstwie. Da kamen die Herren in grün/weiß/blau/silber/wasauchimmer und meinten uns zurechtweisen zu müssen. Haben uns unterstellt, dass wir gezielt Insassen ablichten würden. Einer sollte seine Bilder zeigen und das vom Beifahrer des Streifenwagens löschen. Nur blöd, dass keiner von uns den Streifenwagen überhaupt auf der Kamera hatte, geschweige denn mehrere von uns noch nicht mal bemerkt hatten, dass da überhaupt ein blauer vorbeigerollt sein soll. War echt ne dubiose Nummer. Am geilsten war ja die Eröffnung: "Was machen sie denn hier?" (5 Leute mit Kamera geschultert?!?) und "Sie wissen doch sicher über das Urheberrecht bescheid". Als ich dann mal dezent nachgehakt habe, wie es denn so um die Panoramafreiheit stehe, sind sie ausgewichen: "Das ist hier ne allgemeine Fahndungsmaßnahme und die dürfen wir jederzeit durchführen"...
Der Threadstarter fragt gezielt nach Langzeitaufnahmen. Und kann man wirklich niemanden erkennen. Sogar Senioren mit Rollator sind dafür zu schnell.
Ich fotografiere einfach überall, wo es nicht ausdrücklich verboten ist. Wenn man im vorauseilenden Gehormsam erst überall nach einer schriftlichen Genehmigung fragt, kann man es beim aktuellen Wahn mit Verordnungen und dem Sog des Anti-"Google StreetView" Hypes gleich vergessen, überhaupt noch ausserhalb der eigenen Wohnung Fotos zu machen.
Sobald eine Person erkennbar ist oder auf die Person geschlossen werden kann (aufgrund der Kleidung, Umgebung etc.) ist eine Veröffentlichung des Fotos ohne ausdrückliche Zustimmung des Fotografierten nicht erlaubt (Model Release).
Seit ein paar Tagen frage ich mich, ob ich mich mit Stativ mal auf der Autobahnbrücke kurz vor Ende der blauen Stunde niederlassen soll. Sieht mit Sicherheit blöde aus.
§ 201a Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen
(1) Wer von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt Bildaufnahmen herstellt oder überträgt und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine durch eine Tat nach Absatz 1 hergestellte Bildaufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.
(3) Wer eine befugt hergestellte Bildaufnahme von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, wissentlich unbefugt einem Dritten zugänglich macht und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(4) Die Bildträger sowie Bildaufnahmegeräte oder andere technische Mittel, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.
Das ist so nicht ganz richtig. Ein grundsätzlicher Eingriff in die Persönlichkeitsrechte gibt sich erst duch die Veröffentlichung und nur in einem von einer Milliarde fällen schon durch das Fotografieren selber. Es gibt gerade mal eine Hand von Urteilen die schon die Anfertigung des Lichtbild als rechtswiedrig erachten. .
Und Veröffentlichung ist auch nicht gleich Veröffentlichung, denn es kommt noch immer auf den Kontext an. Ich kann problemlos einzelne Personen in öffentlichem Raum auf meinem Foto bei einer Veröffentlichung herausstellen, sofern die Abbildung nicht herabwürdigend oder ehrverletzend ist ... .
und die betreffende Person problemlos austauschbar ist ohne Bildgestaltung oder Bildwirkung zu verändern.
das würde dann auch zu schadenersatzforderungen führen
nein, das berechtigt sicherlich zu keiner Veröffentlichung.
aber: Sollte Herr oder Frau XY dadurch ein Nachteil entstehen, dass sie auf diesem Foto erkannt werden, könnte Herr Urlaubsknipser möglicherweise von diesen gerichtlich belangt werden.
Die Frage ist: Ist das Foto in einem besonders geschützten Raum nach dem StGB entstanden und ist die Veröffentlichung ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht durch einen herablassende oder ehrverletzenden Kontext. Kann dies Verneint werden, ist die Veröffentlichung rechtmäßig.
Das Kunsturhebergesetz ist hier auch nicht abschließend. § 22 (1) 2 und 3 können durch viele Urteile zu verswchiedenen Sachverhalten, Juristen sagen dazu "herrschenden Meinung", recht weit ausgelegt werden. § 23 (2) verbietet eine veröffentlichung zwar falls eine berechtigtes Interresse des Betroffenen vorliegt, doch erstens muss der Veröffentlicher diese erst einmal kennen ....