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Was bedeutet "ausschließliches Veröffentlichungsrecht"?

gurkensalat89

Themenersteller
Hi,

bei einem Fotocontest habe ich folgende Klausel gesehen:
"Mit der Zusendung des Bildes wird XY das ausschließliche Recht zur Veröffentlichung eingeräumt."

Bedeutet dies, dass ich mein eigenes Bild nicht mehr veröffentlichen darf, egal ob Homepage, Facebook oder sonstwo?
Geht das überhaupt? Das Copyright kann man ja nicht abgeben, also bin ich nach wie vor der Urheber. Ich müsste quasi XY fragen, ob ich mein eigenes Bild veröffentlichen darf?
 
Hi gurkensalat89
"Mit der Zusendung des Bildes wird XY das ausschließliche Recht zur Veröffentlichung eingeräumt."
Du dürftest im m Prinzip das Bild noch nicht mal mehr in Deinem eigenen Wohnzimmer aufhängen :eek:
Natürlich bleibst Du Urheber des Bildes, und müsstest von XY bei Veröffentlichung genannt werden.
Darüber hinaus gilt Vertragsfreiheit, und Du kannst Rechte abtreten, wie Du lustig bist.
Ohne zeitliche, räumliche und umfängliche Beschränkung könnte diese Klausel u.U. aber wegen Sittenwidrigkeit nichtig sein. Da würde ich mich aber nicht auf einen Rechtsstreit einlassen, sondern einfach keine Bilder einreichen.

(Dieser Beitrag stellt selbstverständlich keine Rechtsauskunft, sondern nur meine Meinung dar)
 
Zuletzt bearbeitet:
dann streiche wohnzimmer und nehme "eigene homepage" ;)
 
[...]

...also bin ich nach wie vor der Urheber. Ich müsste quasi XY fragen,
ob ich mein eigenes Bild veröffentlichen darf?

wenn Du Rechte abtrittst, bleibst Du Urheber, aber einer
Veröffentlichung bedarf dem Einverständnis des Rechteinhabers....

ist bei Studio-Fotografen ja nicht anders...
 
So ähnlich läufts doch bei Exclusiveverkäufen. Das Bild ist weg. Du bist nur noch der Urheber.
Wenn Du dein Bild zusendest, erkennst Du die Bedingungen an.
 
Danke für die vielen Antworten. Man muss sich natürlich fragen, ob es einem Wert ist, ein richtig geiles Bild zu machen, um damit einen potentiellen Gewinn einzufahren (Fotocontest), dafür aber sämtliche Rechte am Bild abtritt und keinerlei Verwendung mehr dafür hat.
Was ist eigtl, wenn ich zwei Bilder von demselben Motiv mache, und die Kamera minimal (vllt. 1 Meter) verschiebe. Ist ja immer noch dasselbe Motiv, allerdings unterschiedliche Bilder :D Kann ich das eine für den Contest hernehmen, das andere für mich selber zum Veröffentlichen? :D

Natürlich bleibst Du Urheber des Bildes, und müsstest von XY bei Veröffentlichung genannt werden.
Die Nennung des Urhebers ist Pflicht?
 
wenn ich zwei Bilder von demselben Motiv mache, und die Kamera minimal (vllt. 1 Meter) verschiebe. Ist ja immer noch dasselbe Motiv, allerdings unterschiedliche Bilder
So sehe ich das auch. Im Zweifelsfall kannst Du ja dann anhand der RAWs sogar belegen, daß es sich um zwei unterschiedliche Bilder handelt. Wobei ein Meter bei Landschaftsaufnahmen u.U. ziemlich wenig Unterschied macht, bei ner Makroaufnahme eher mehr :D
Der gestalterische Prozess des Fotografierens lässt sogar zu, daß Du vom gleichen Standpunk zwei Aufnahmen bei minimal veränderter Blenden/Zeit-Kombination aufnimmst, etwa um eine minimal veränderte Schärfentiefe zu erzielen. Und schon handelt es sich um unterschiedliche Aufnahmen.
Die Nennung des Urhebers ist Pflicht?
Soweit ich das Urheberrecht im Kopf hab, ja. Strittig ist m.W. allenfalls, ob als Urhebervermerk eine Internetadresse (etwa auf die Webseite des Urhebers) ausreicht, oder ob der volle Name genannt sein muss.
 
Ohne zeitliche, räumliche und umfängliche Beschränkung könnte diese Klausel u.U. aber wegen Sittenwidrigkeit nichtig sein.

Warum sollte das sittenwidrig sein? Wenn keine Einschränkung vereinbart ist, gibt es eben keine. Es ist unangemessen, das bei einem Wettbewerb zu fordern, aber wenn man als Einsender darauf eingeht, dann gilt das halt so.

Ich würde das aber - wie auch von Dir empfohlen - nicht machen. Gerade dann, wenn ein Foto besonders gut ist, will man es ja ungehindert sonstwo herzeigen resp. veröffentlichen können.
 
Soweit ich das Urheberrecht im Kopf hab, ja. Strittig ist m.W. allenfalls, ob als Urhebervermerk eine Internetadresse (etwa auf die Webseite des Urhebers) ausreicht, oder ob der volle Name genannt sein muss.

Ja, das ist Pflicht und es ist so anzugeben, wie man das verlangt. Man müsste als Urheber ausdrücklich darauf verzichten.
 
So sehe ich das auch. Im Zweifelsfall kannst Du ja dann anhand der RAWs sogar belegen, daß es sich um zwei unterschiedliche Bilder handelt. Wobei ein Meter bei Landschaftsaufnahmen u.U. ziemlich wenig Unterschied macht, bei ner Makroaufnahme eher mehr :D
Der gestalterische Prozess des Fotografierens lässt sogar zu, daß Du vom gleichen Standpunk zwei Aufnahmen bei minimal veränderter Blenden/Zeit-Kombination aufnimmst, etwa um eine minimal veränderte Schärfentiefe zu erzielen. Und schon handelt es sich um unterschiedliche Aufnahmen.

Auf den Gedanken bin ich auch noch nicht gekommen :eek: Danke für die Anregung! :top:
Wie wäre das dann eigentlich bei mehreren Bearbeitungen aus einem RAW?
Habe ich dann auch zwei unterschiedliche Werke? Was macht ein Lichtbild zum Lichtbildwerk?
Man hat ja nicht für jede Aufnahme die Zeit, zwei verschiedene Aufnahmen zu machen (Sport, Naturereignis, ...).
 
Was macht ein Lichtbild zum Lichtbildwerk?

Die Schöpfungshöhe.

Ein Werk im Sinne des § 2 Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) muss eine konkrete, „wahrnehmbare Formgestaltung“[14] aufweisen, also über eine Idee hinaus bereits so weit konkretisiert sein, dass es mit menschlichen Sinnen wahrnehmbar ist, und es muss sich nach § 2 Abs. 2 UrhG um eine „persönliche geistige Schöpfung“ handeln. Dieses Kriterium[15] schließt einerseits Zufallsentstehungen, Fundstücke und von Tieren Produziertes aus. Und es verlangt eine dem Schöpfer zuzurechnende Individualität des Werkes"
(Loewenheim §2 Rn 23 ff., in: Loewenheim/Dietz/Schricker: Urheberrecht, Beck 2010, ISBN 978-3-406-59033-7)

Dein unbearbeitetes RAW dient Dir ja zunächst als Ausgangsmaterial, und im Streitfall u.U. als Nachweis der Urheberschaft. Das unbearbeitete RAW selbst ist aber noch kein fertiges Bildwerk. Du bearbeitest dieses Rohmaterial ja bewusst und mit einer bestimmten Bildabsicht. Mit einer nur leicht veränderten, kaum sichtbaren Änderung, etwa beim Kontrast oder der Helligkeit, wird sich keine unmittelbar sichtbare andere Bildidee begründen lassen.
Analog zu der Wahl des Standortes, wo ja u.U. schon eine kleine Veränderung den Vordergrund in eine deutlich sichtbar veränderte Beziehung zum Bildhintergrund treten lässt, der Wahl der Blende oder Zeit, welche den Bildeindruck entschieden verändern kann, oder der Wahl des Auslösemomentes (bei Sportfotos etwa ergibt sich eine 10tel Sekunde später oft schon ein komplett anderes Bild) müsste eine andere Bearbeitung des RAWs schon eine deutlich sichtbar andere Bildwirkung erzielen, um ein neues Werk zu begründen.
Wenn ich z.B. ein "Werk" schaffe, indem ich aus meinen RAWS eine Collage zusammen setze, dann sind die einzelnen RAWS noch nicht das Werk, sondern lediglich Material. Zum Werk wird das ganze erst in dem Moment, wo ich sage, jetzt isses fertig, so bringt es meine Bildabsicht zum Ausdruck.
Würde ich z.B. mein Bild von den "Drei Affen" jetzt lediglich etwas heller oder dunkler abziehen, so dürfte es schwierig sein, daraus ein "Neues Werk" zu begründen. Völlig anders sieht das jedoch aus, wenn ich etwa die Reihenfolge der "Affen" vertausche. Dann handelt es sich durchaus um eine neue „persönliche geistige Schöpfung“.
Ein Grenzfall wäre sicher die Frage, ob alleine ein per EBV veränderter Hintergrund ein neues Werk begründet.
 

Anhänge

Zuletzt bearbeitet:
Das mit dem ausschließlichen Veröffentlichungsrecht stößt mir auch immer wieder auf. Gerne hätte ab und an mal ein gelungenes Bild wo eingereicht, aber wenn ich damit fast alle meine Rechte nahezu für immer abgeben soll, dann benachteiligt mich das doch, oder? :confused:
 
Nö, du bekommst ja immerhin die Chance bei einem super Fotowettbewerb hochwertigste Preise zu gewinnen! :evil:
...
Im Mittelfeld der Preise gibt es dann eine Fototasche für 40,- oder ein Klapperstativ für 20,-. :lol:
Was ist eigentlich mit den Bildrechten, wenn ich nicht gewinne und mein Bild nirgendwo gezeigt wird? Ist es dann quasi dennoch "verbrannt"? :confused:
 
Kommt auf den Einzelfall an.
Wenn da steht "Mit Einreichung des Fotos überträgt der Urheber die uneingeschränkten Nutzungsrechte an die XYZ GmbH." (frei erfunden),
dann haste Pech. Aber wie gesagt - lässt sich nicht pauschal sagen, nur in den Telnahmebedingungen nachlesen.

(wie immer: keine Rechtsberatung, lediglich eine persönliche Einschätzung des Sachverhalts)
 
Seriöse Fotowettbewerbe erkennst Du z.B. daran, daß der Wettbewerbsausrichter das zeitlich befristete Veröffentlichungsrecht einräumt. Etwa für die dauer des Wettbewerbes und einer anschließenden Präsentation der Ergebnisse im Internet für ein Jahr.
 
Warum sollte das sittenwidrig sein? Wenn keine Einschränkung vereinbart ist, gibt es eben keine. Es ist unangemessen, das bei einem Wettbewerb zu fordern, aber wenn man als Einsender darauf eingeht, dann gilt das halt so.

Das mag vielleicht in Österreich so sein. In DE gilt, daß eben nicht jeder in Verträge und AGB hineinschreiben kann, was ihm gerade so durch den Kopf geht. Und wenn etwas in gewissem Maß unangemessen ist, kann das durchaus Sittenwidrig sein. Genaueres zum Einzelfall erzählt Dir dann der Richter der über eine Klage zu entscheiden hat.

domeru
 
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