Hausfriedensbruch ist im Grundsatz jedes Betreten eines umfriedeten Bereichs gegen den Willen des Besitzers.
Nein.
Jedes
widerrechtliche, vulgo
unbefugte Betreten.
Ein Briefträger darf genauso betreten wie jemand, der bittet, die Toilette benutzen zu können (muß gestattet werden, anderenfalls Körperverletzung...), wie ein Gerichtsvollzieher oder ein Vertreter der Stadtwerke, oder einfach auch nur jemand, der das Haus kaufen möchte oder eine Stelle als Gärtner sucht.
"Befugt" ein fremdes Grundstück zu betreten ist außer denjenigen, die es aufgrund besonderer eigener Rechtsvorschriften dürfen, grundsätzlich jedermann, der berechtigtes Anliegen hat, dies zu tun. Natürlich darf der nicht einfach wild auf dem Gelände herumlaufen, sondern muß den Besitzer suchen und sein Anliegen vortragen. Dabei einfach mal in ein Einfamilienhaus reinzugehen wird wiederum anders zu beurteilen sein als auf dem vorgesehenen Weg durch den Vorgarten zur Haustüre zu gehen und dort zu klingeln. Und natürlich nicht mitten in der Nacht, sondern nur zu "üblichen Verkehrszeiten". Usw. usf. etc.pp.
Will man auch das nicht als Grundstücksbesitzer, dann muß man ein entsprechendes Schild aufstellen: "Betreten des Grundstücks verboten!" Oder ähnliches, früher hatte man da stehen "Betteln und hausieren verboten!" Auch ein Schild "Kein Zutritt für Versicherungsvertreter!" wäre zweifellos eine wirksame Willensäußerung.
Auch die Weigerung, auf Aufforderung zu verschwinden, ist Hausfriedensbruch. Nicht unumstritten ist dabei die Frage, wie stark so eine Umfriedung sein muss.
Ja. Letztlich wird es immer auch vom konkreten Einzelfall abhängen.
Es ist also fraglich, ob jedes unbefugte Betreten gleich ein Hausfriedensbruch ist, aber das nur am Rande.
Das
unbefugte Betreten eines fremden umfriedeten Grundstücks erfüllt immer den Tatbestand des Hausfriedensbruch im Sinne von §123 StGB, weil es per definitionem widerrechtlich ist.
Der Paragraph führt es durchaus klar aus:
§ 123 StGB Hausfriedensbruch
(1) Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
Wenn also irgendwo an einem Zaun ein Schild hängt, auf dem "Betreten verboten" draufsteht, könnte der Tatbestand schon erfüllt sein.
Dann
ist er erfüllt, sofern denn nicht ein wichtiger Grund vorliegt, der den Betreter berechtigt, das Grundstück zu betreten. Also z.B. um nach einem Verbandspflaster zu fragen...
Etwas abseits von dieser Rechtslage: Die Besitzer alter Fabrikhallen kennzeichnen ihre Gebäude ja in der Regel deshalb mit "Betreten verboten"-Schildern, weil sie nicht in Haftung genommen werden wollen, wenn jemand dort reinstiefelt und sich ein Bein bricht (Verkehrssicherungspflicht etc).
Gar nicht so abseits...
Allerdings nützt das Schild dem Besitzer überhaupt nichts. Er muß das Gelände so sichern, daß keine Gefahr davon ausgeht, also auch keiner da einfach reinlaufen kann. Nur mit einem Schild "Betreten verboten!" stünde er bei einem einsturzgefährdeten Gebäude schon mit einem Bein vor dem Kadi.
Solange Fotografen dort nur Bilder machen und ohne Verheerungen wieder gehen, werden die Bilder also niemanden interessieren, da die Besitzer sich durch das unbefugte Betreten nicht geschädigt fühlen (müssen). Sollte so ein Vorgang trotzdem mal vor Gericht kommen, kann ich mir nicht vorstellen, dass Strafen verhängt werden.
Dezente Geldstrafe. Oder Einstellung gegen Zahlung von X Euro an eine gemeinnützige Organisation. Der Strafrahmen einer Strafvorschrift dient dazu, unterschiedliche schwere Verstöße entsprechend unterschiedlich ahnden zu können. Und ein leeres Gelände zwecks Fotografieren zu betreten, gehört unter dem Gesichtspunkt des Hausfriedensbruchs zweifellos zu den leichtesten Formen.
Man muß aber natürlich damit rechnen, daß einem "Ruinenbesitzer" vielleicht beim zwanzigsten Fotografen, der dort von der Polizei aufgegriffen wird, irgendwann mal der Kragen platzt. Von Seiten der Polizei wird es genauso aussehen - kein Polizist wird einen Grundstücksbesitzer dazu
drängen, einen Strafantrag wegen Hausfriedensbruchs zu stellen. Das macht ja nur Arbeit und Papierkram. Wenn allerdings die Beamten des Reviers den zwanzigsten Hansel da rausgeholt haben, nachdem schon zwei weitere von der Feuerwehr aus dem Schacht gepult werden mussten, in den sie reingefallen waren -
dann könnte auch bei der Polizei eine gewisse Neigung aufkommen, den Einundzwanzigsten vielleicht mal mit einem Strafverfahren zu bedenken.
Man denke nur mal an Wohnsitzlose, die trotz aller Verbotsschilder in leer stehenden Gebäuden übernachten. Die werden ja auch nicht immer alle erbarmungslos vor Gericht gezerrt. Da hätten die Gerichte nichts anderes mehr zu tun.
Zumindest bei schlechter Witterung würden die sich obendrein auf einen "rechtfertigenden" (§34 StGB) bzw. "entschuldigenden" (§35 StGB) Notstand berufen können...
