• Neuer Gutscheincode unseres Partners Schutzfolien24:
    DSLR-Forum2025
    Dauerhaft 10% Rabatt auf alle Displayschutzfolien und Schutzgläser der Eigenmarken
    "Upscreen", "Screenleaf", BROTECT" und "Savvies".
    Der Code ist für alle Geräteklassen gültig.
  • Mitmachen beim DSLR-Forum Fotowettbewerb September 2025.
    Thema: "Straßenfotografie s/w"

    Jeden Monat attraktive Gewinnprämien, gesponsert von unserem Partner PixelfotoExpress.
    Alle Infos zum September-Wettbewerb hier!
  • In eigener Sache!

    Liebe Mitglieder, liebe Besucher und Gäste
    ich weiß, es ist ein leidiges Thema, aber ich muss es ansprechen: Werbung, Werbeblocker und Finanzierung des Forums.
    Bitte hier weiterlesen ...

  • Nicht erreichbare Adressen im Benutzerkonto
    Wir bekommen zurzeit eine große Anzahl an E-Mails, die das System zum Beispiel als Benachrichtigungen an Nutzer verschickt,
    als unzustellbar zurück, weil z.B. die Adressen nicht erreichbar sind oder das Postfach gar nicht existiert.
    Stellt doch bitte sicher, dass die Benachrichtigungen, die ihr vom System erwartet, auch zugestellt werden können.
    Nicht erreichbare E-Mail-Adressen sind dazu wenig hilfreich.
    Danke!
WERBUNG

Verjährung auf Hausfriedensbruch?

Das hilft jetzt nicht weiter, aber mich hat die Polizei schon aus einer verlassenen Fabrik verwiesen, ohne meine Personalien aufzunehmen. Ein privater Sicherheitsdienst hat in einer weiteren verlassenen Fabrik meine Personalien aufgenommen, ohne dass irgend etwas weiter passiert ist. In einem verlassenen Haus ergaben wir uns der Polizei, bevor die angeforderte Hundestaffel eintraf - unangenehm, aber ohne weitere Folgen

Und jetzt weiter mit der juristischen Diskussion.

Micha
 
Die Verjährungsfristen kannst Du im StGB nachlesen. Hausfriedensbruch (§123 StGB) ist mit einer Höchststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht und verjährt daher nach 3 Jahren. (->§78 StGB, Verjährungsfristen)

Die "Verfolgungsverjährung" beginnt mit der Beendigung der Straftat, d.h. drei Jahre nach Beendigung Deines Hausfriedensbruches könntest Du nicht mehr strafrechtlich dafür belangt werden. Die Verjährung wird unterbrochen, wenn eine Vernehmung des Beschuldigten erfolgt, oder Klage erhoben wird usw. usf. (-> §78c StGB, bitte selber nachlesen), die Tat Hausfriedensbruch ist aber in jedem Fall nach Ablauf der doppelten Frist nach §78 StGB verjährt. Also ggf. nach 6 Jahren.

Zivilrechtliche Ansprüche haben unterschiedliche Verjährungsfristen, die liegen von Ausnahmen abgesehen zwischen 3 und 30 Jahren, dabei kommt es auf die Art der Ansprüche an, darauf ob gerichtliche Titel vorliegen usw. usf.

Ein Unterlassungsanspruch, z.B. auf Unterlassung der Veröffentlichung von Fotos, ist aber vom Zeitpunkt, wann die Fotos gemacht wurden, völlig unabhängig, denn dieser Anspruch entsteht ja üblicherweise mit der Verwendung der Fotos, nicht mit ihrer Herstellung.

Hausfriedensbruch ist im übrigen ein Antragsdelikt, solange also der Berechtigte keinen Strafantrag stellt, passiert da gar nix.
 
Das hilft jetzt nicht weiter, aber mich hat die Polizei schon aus einer verlassenen Fabrik verwiesen, ohne meine Personalien aufzunehmen.
Die Polizei kann Dich höchstens aufgrund der Vorschriften für die "allgemeine Sicherheit und Ordnung" (Gefahrenabwehr usw.) von einem Privatgrundstück weisen. Sie weiß ja prinzipiell gar nicht, ob Du Dich da berechtigt aufhältst oder nicht. Wenn Du in einer einsturzgefährdeten Ruine rumkletterst, wo ein Schild "Betreten verboten!" dransteht, mag das angehen, sonst aber gibt es dafür eigentlich keine Grundlage, es sei denn es sieht offenkundig nach einem Einbruch o.ä. aus.

Ein privater Sicherheitsdienst hat in einer weiteren verlassenen Fabrik meine Personalien aufgenommen, ohne dass irgend etwas weiter passiert ist.
Der Sicherheitsdienst wiederum kann behaupten zu wissen, wer da rumlaufen darf und wer nicht, er ist ja vom Besitzer beauftragt. Aber die hatten vermutlich keinen Bock auf den Papierkram.

Wenn man in einer "Industrie-Ruine ungeklärten Status'" fotografieren will, ist es übrigens eine gute Idee, einen Bauhelm aufzusetzen, und vielleicht auch noch eine orange Warnweste anzuziehen... :evil:

Erstens ist das mit dem Helm immer eine gute Idee in Ruinen, und zweitens sieht man sofort "befugt" aus.
 
Im Zweifelsfall hätte der Forenbetreiber die. Aber es ging hier nicht primär um Veröffentlichungen in einem Forum, sondern auf einer Homepage. Und da sind reale Adressdaten leicht zu bekommen

Der TO hat aber ausdrücklich von "...zB hier im Forum""geschrieben - deshalb meine Frage ob der Forenbetreiber die Daten herausrücken müsste.
(Wird bei einer "Kleinigkeit" wie Fotos beim unerlaubten Betreten einer Liegenschaft entstanden wohl kaum der Fall sein - aber besteht eine solche Auskunftspflicht generell?)
 
Mal angenommen, ich betrete ein altes verlassenes Fabrikgelände unrechtmäßig (wie die meisten, denn rechtmäßig kostet es meist viel Geld) und mache dort Fotos.
Dann ist dies ja Hausfriedensbruch?! Richtig?
Erwischt werde ich dabei nicht.

Jetzt gehe ich heim und veröffentliche die gemachten Fotos z.B. hier im Forum.
Kann ich anhand der Bilder nachträglich bzgl. Hausfriedensbruch belangt werden, und wenn ja, wann verjährt es?
Oder gilt Hausfriedensbruch nur wenn man unmittelbar erwischt wird?

Bei Hausfriedensbruch handelt es sich um ein absolutes Antragsdelikt. D.h. du kannst nur dann belangt werden, wenn derjenige, der dadurch geschädigt wurde auch Strafantrag stellt. Die Frist dafür ist drei Monate ab dem Zeitpunkt, an dem der Geschädigte davon Kenntnis erlangt, dass du das warst der er zumindest glauben könnte, dass du der Täter warst.
D.h. wenn du jetzt hier die Fotos einstellst, er das sieht, hat er ab dem Zeitpnukt drei Monate Zeit für einen Strafantrag, ohne den kannst du nicht strafrechtlich verfolgt werden.
Auch wenn die Sache an sich erst nach 3 Jahren verjährt (1 Jahr Höchststrafe) fehlt es an einer Prozessvorraussetzung, wenn die 3-Monatsfrist nicht eingehalten wird, sodass die Staatsanwaltschaft nichtmehr einschreiten kann.
 
Zur Frage:

Mal angenommen, ich betrete ein altes verlassenes Fabrikgelände unrechtmäßig (wie die meisten, denn rechtmäßig kostet es meist viel Geld) und mache dort Fotos.
Dann ist dies ja Hausfriedensbruch?! Richtig?
Erwischt werde ich dabei nicht.

Jetzt gehe ich heim und veröffentliche die gemachten Fotos z.B. hier im Forum.
Kann ich anhand der Bilder nachträglich bzgl. Hausfriedensbruch belangt werden, und wenn ja, wann verjährt es?
Oder gilt Hausfriedensbruch nur wenn man unmittelbar erwischt wird?

Würde mich doch mal interessieren.

Gruß,
Andi

Zum Grundsatz der Frage wann du einen Hausfriedensbruch BEGEHST empfehle ich mal das Strafgesetzbuch oder einen Blick in die Beck´schen Kurzkommentare, da ist das etwas ausführlicher erläutert was ein "Eindringen" darstellt und was nicht.
Aber grundsätzlich sollte der Willen des Besitzers das Gebäude NICHT zu betreten schon erkennbar sein.


Verjährungsfrist ist im StGB auch klar geregelt, in dem Fall drei Jahre nach der Tat.
Und das ohne die Frage nach etwaigen Strafanträgen denn es gäbe ja noch eine andere Möglichkeit der Verfolgung.

Und was den Rest der Debatte angeht, ich bin, wie so oft, amüsiert...
 
Hausfriedensbruch ist im Grundsatz jedes Betreten eines umfriedeten Bereichs gegen den Willen des Besitzers. Auch die Weigerung, auf Aufforderung zu verschwinden, ist Hausfriedensbruch. Nicht unumstritten ist dabei die Frage, wie stark so eine Umfriedung sein muss. Es ist also fraglich, ob jedes unbefugte Betreten gleich ein Hausfriedensbruch ist, aber das nur am Rande. Wenn also irgendwo an einem Zaun ein Schild hängt, auf dem "Betreten verboten" draufsteht, könnte der Tatbestand schon erfüllt sein.

Etwas abseits von dieser Rechtslage: Die Besitzer alter Fabrikhallen kennzeichnen ihre Gebäude ja in der Regel deshalb mit "Betreten verboten"-Schildern, weil sie nicht in Haftung genommen werden wollen, wenn jemand dort reinstiefelt und sich ein Bein bricht (Verkehrssicherungspflicht etc). Solange Fotografen dort nur Bilder machen und ohne Verheerungen wieder gehen, werden die Bilder also niemanden interessieren, da die Besitzer sich durch das unbefugte Betreten nicht geschädigt fühlen (müssen). Sollte so ein Vorgang trotzdem mal vor Gericht kommen, kann ich mir nicht vorstellen, dass Strafen verhängt werden. Eher werden solche Verfahren wegen Geringfügigkeit eingestellt - es sei denn, es liegen andere Gründe für eine Strafverfolgung vor. Man denke nur mal an Wohnsitzlose, die trotz aller Verbotsschilder in leer stehenden Gebäuden übernachten. Die werden ja auch nicht immer alle erbarmungslos vor Gericht gezerrt. Da hätten die Gerichte nichts anderes mehr zu tun.

MfG
 
Verjährungsfrist ist im StGB auch klar geregelt, in dem Fall drei Jahre nach der Tat.
Und das ohne die Frage nach etwaigen Strafanträgen denn es gäbe ja noch eine andere Möglichkeit der Verfolgung.

Und was den Rest der Debatte angeht, ich bin, wie so oft, amüsiert...



Magst du grad erklären, welche Vorgehensweisen noch möglich sind? :)
 
Mag ich eigentlich nicht weil ich dieser Rechtsfachsimpelei hier ohnehin überdrüssig bin.

Die Staatsanwaltschaft kann bei einem Antragsdelikt auf öffentliches Interesse der Verfolgung erkennen und die Tat auch ohne Strafantrag verfolgen.
 
Ich dachte bisher immer das sei der Unterschied zwischen relativem und absolutem Antragsdelikt, dass bei letzterem eben ausschließlich der Verletzte entscheiden kann und Antrag stellen muss, während beim relativen der Antrag durch Festellung von öffentlichem Interesse "übergangen" werden kann.
Ich will nichts Falsches im Kopf behalten, deswegen hab ich gefragt.
 
Die Unterscheidung stimmt; bei Hausfriedensbruch nach § 123 StGB handelt es sich um ein absolutes Antragsdelikt. Dies ergibt sich aus dem Gesetzeswortlaut des jeweiligen Antragsdelikts (vgl. z.B. die Formulierung in § 248a StGb als Beispiel für ein relatives Antragsdelikt).
 
Hausfriedensbruch ist im Grundsatz jedes Betreten eines umfriedeten Bereichs gegen den Willen des Besitzers.
Nein.

Jedes widerrechtliche, vulgo unbefugte Betreten.

Ein Briefträger darf genauso betreten wie jemand, der bittet, die Toilette benutzen zu können (muß gestattet werden, anderenfalls Körperverletzung...), wie ein Gerichtsvollzieher oder ein Vertreter der Stadtwerke, oder einfach auch nur jemand, der das Haus kaufen möchte oder eine Stelle als Gärtner sucht.

"Befugt" ein fremdes Grundstück zu betreten ist außer denjenigen, die es aufgrund besonderer eigener Rechtsvorschriften dürfen, grundsätzlich jedermann, der berechtigtes Anliegen hat, dies zu tun. Natürlich darf der nicht einfach wild auf dem Gelände herumlaufen, sondern muß den Besitzer suchen und sein Anliegen vortragen. Dabei einfach mal in ein Einfamilienhaus reinzugehen wird wiederum anders zu beurteilen sein als auf dem vorgesehenen Weg durch den Vorgarten zur Haustüre zu gehen und dort zu klingeln. Und natürlich nicht mitten in der Nacht, sondern nur zu "üblichen Verkehrszeiten". Usw. usf. etc.pp.

Will man auch das nicht als Grundstücksbesitzer, dann muß man ein entsprechendes Schild aufstellen: "Betreten des Grundstücks verboten!" Oder ähnliches, früher hatte man da stehen "Betteln und hausieren verboten!" Auch ein Schild "Kein Zutritt für Versicherungsvertreter!" wäre zweifellos eine wirksame Willensäußerung.

Auch die Weigerung, auf Aufforderung zu verschwinden, ist Hausfriedensbruch. Nicht unumstritten ist dabei die Frage, wie stark so eine Umfriedung sein muss.
Ja. Letztlich wird es immer auch vom konkreten Einzelfall abhängen.

Es ist also fraglich, ob jedes unbefugte Betreten gleich ein Hausfriedensbruch ist, aber das nur am Rande.
Das unbefugte Betreten eines fremden umfriedeten Grundstücks erfüllt immer den Tatbestand des Hausfriedensbruch im Sinne von §123 StGB, weil es per definitionem widerrechtlich ist.

Der Paragraph führt es durchaus klar aus:

§ 123 StGB Hausfriedensbruch

(1) Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.

Wenn also irgendwo an einem Zaun ein Schild hängt, auf dem "Betreten verboten" draufsteht, könnte der Tatbestand schon erfüllt sein.
Dann ist er erfüllt, sofern denn nicht ein wichtiger Grund vorliegt, der den Betreter berechtigt, das Grundstück zu betreten. Also z.B. um nach einem Verbandspflaster zu fragen...

Etwas abseits von dieser Rechtslage: Die Besitzer alter Fabrikhallen kennzeichnen ihre Gebäude ja in der Regel deshalb mit "Betreten verboten"-Schildern, weil sie nicht in Haftung genommen werden wollen, wenn jemand dort reinstiefelt und sich ein Bein bricht (Verkehrssicherungspflicht etc).
Gar nicht so abseits...

Allerdings nützt das Schild dem Besitzer überhaupt nichts. Er muß das Gelände so sichern, daß keine Gefahr davon ausgeht, also auch keiner da einfach reinlaufen kann. Nur mit einem Schild "Betreten verboten!" stünde er bei einem einsturzgefährdeten Gebäude schon mit einem Bein vor dem Kadi.

Solange Fotografen dort nur Bilder machen und ohne Verheerungen wieder gehen, werden die Bilder also niemanden interessieren, da die Besitzer sich durch das unbefugte Betreten nicht geschädigt fühlen (müssen). Sollte so ein Vorgang trotzdem mal vor Gericht kommen, kann ich mir nicht vorstellen, dass Strafen verhängt werden.
Dezente Geldstrafe. Oder Einstellung gegen Zahlung von X Euro an eine gemeinnützige Organisation. Der Strafrahmen einer Strafvorschrift dient dazu, unterschiedliche schwere Verstöße entsprechend unterschiedlich ahnden zu können. Und ein leeres Gelände zwecks Fotografieren zu betreten, gehört unter dem Gesichtspunkt des Hausfriedensbruchs zweifellos zu den leichtesten Formen.

Man muß aber natürlich damit rechnen, daß einem "Ruinenbesitzer" vielleicht beim zwanzigsten Fotografen, der dort von der Polizei aufgegriffen wird, irgendwann mal der Kragen platzt. Von Seiten der Polizei wird es genauso aussehen - kein Polizist wird einen Grundstücksbesitzer dazu drängen, einen Strafantrag wegen Hausfriedensbruchs zu stellen. Das macht ja nur Arbeit und Papierkram. Wenn allerdings die Beamten des Reviers den zwanzigsten Hansel da rausgeholt haben, nachdem schon zwei weitere von der Feuerwehr aus dem Schacht gepult werden mussten, in den sie reingefallen waren - dann könnte auch bei der Polizei eine gewisse Neigung aufkommen, den Einundzwanzigsten vielleicht mal mit einem Strafverfahren zu bedenken.

Man denke nur mal an Wohnsitzlose, die trotz aller Verbotsschilder in leer stehenden Gebäuden übernachten. Die werden ja auch nicht immer alle erbarmungslos vor Gericht gezerrt. Da hätten die Gerichte nichts anderes mehr zu tun.
Zumindest bei schlechter Witterung würden die sich obendrein auf einen "rechtfertigenden" (§34 StGB) bzw. "entschuldigenden" (§35 StGB) Notstand berufen können...:evil:
 
Danke für die vielen vielen interessanten Antworten!

Hat mir wirklich weiter geholfen.

Danke TomRohwer für die ausführliche Antwort.

Gruß,
Andi
 
Also ich muß schon sagen, die Vielfalt der Rechtsmeinungen und die Kompetenz der Meinenden überrascht mich immer wieder.

Ich werd mir mal eine Kopie dieses Threads machen und den zur nächsten Fortbildung, natürlich mit geschwärzten Nicks mitnehmen.

Vor allem TomRohwer mit seinen ausführlichen Rechtserklärungen fasziniert mich immer wieder und ich frage mich ernsthaft ob ich meinen Beruf falsch ausübe.

In diesem Sinne danke für diese Erfahrung.
 
Mannmannnmannmannmanno!

Eigentlich hasse ich das ja, sich wegen jedem Quark aufzuregen, aber manchmal machst Du es einem echt schwer!


Nein.

Jedes widerrechtliche, vulgo unbefugte Betreten.

Ein Briefträger darf genauso betreten wie jemand, der bittet, die Toilette benutzen zu können (muß gestattet werden, anderenfalls Körperverletzung...), wie ein Gerichtsvollzieher oder ein Vertreter der Stadtwerke, oder einfach auch nur jemand, der das Haus kaufen möchte oder eine Stelle als Gärtner sucht.

Worüber reden wir hier? Über arbeitsuchende Gärtner? Oder über Leute, die Fotos von/in einer verfallenden Industrieruine machen wollen? Und was ist missverständlich an meiner Formulieren "gegen den Willen des Besitzers"? Dass der Postbote mein Grundstück ohne mein Wollen betreten darf, ist eine Sache. Ob er das auch gegen meinen Willen darf, ist eine ganz andere Frage. Dass diese Frage nicht das SEK oder den Gerichtsvollzieher interessieren muss, wusste ich auch ohne Deinen freundlichen Hinweis. Wir reden aber immer noch nicht über SEK-Einsätze, sondern über Fotografieren in Industrieruinen. Letztlich reden wir über den Bruch von Hausrecht. Ich glaube Dir, dass Du "journalistische Erfahrung" (bewusst neutral formuliert!) hast. Willst Du mir ernsthaft erzählen, dass Du noch nie Hausrecht missachtet hast, um an ein Foto zu kommen????? Ist Dein Foto illegal geworden, weil Du Hausrecht gebrochen hast? Alle diese Fragen sind aber hier ohne Belang! Hier geht es nicht um Postboten, sondern um Leute, die in Industrieruinen, nicht in fremden Wohnzimmern, fotografieren.

Und ob ich etwas für "abseits des Themas" halte oder nicht, entscheide ich auch immer noch selbst. Ich erlaube mir, Erwägungen darüber, wie Gerichte gegebenenfalls entscheiden würden, wenn ein rechtswidriger Akt vorläge, auch weiterhin für abseits der Frage zu halten, was nach den Buchstaben des Gesetzes zulässig ist und wie lange es braucht, bis es verjährt.

Nimm es mir nicht krumm, wenn ich das so schreibe, aber manchmal bist Du ziemlich pestig... Sorry, aber ich bin grad richtig sauer! :grumble:

MfG
 
@ Liechtenauer

Nicht aufregen, das ist es nicht wert!

Geh einfach davon aus das da jemand seine Auskunftsfreude gerne übertreibt und selbst tut wessen er andere verurteilt!
Und so betrachtet ist es doch ein recht amüsanter Lesestoff.
 
@ Liechtenauer

Nicht aufregen, das ist es nicht wert!

Geh einfach davon aus das da jemand seine Auskunftsfreude gerne übertreibt und selbst tut wessen er andere verurteilt!
Und so betrachtet ist es doch ein recht amüsanter Lesestoff.

Hast Recht. ******temperament. Wär ich doch nur ein Schaf... Aber Wölfe leben auch nicht schlecht.
 
Absolutes Antragsdelikt?

Da sieht man mal wieder, hier kann ich echt noch etwas dazulernen.*lächel*

Also ich muß schon sagen, die Vielfalt der Rechtsmeinungen und die Kompetenz der Meinenden überrascht mich immer wieder.

Ich werd mir mal eine Kopie dieses Threads machen und den zur nächsten Fortbildung, natürlich mit geschwärzten Nicks mitnehmen.

Also im "Forumsrecht" kann man hier ne ganze Menge lernen.

"Kein Laie traut sich zu, eine Brücke zu konstruieren, ein Flugzeug zu lenken oder einen Blinddarm herauszunehmen; Rechtsrat zu erteilen, Testamente aufzusetzen und allerlei schwierige Verträge zu fertigen, glaubt jeder ohne Anwalt zu können, weil er doch gesunden Menschenverstand hat."
 
WERBUNG
Zurück
Oben Unten