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Verbrieftes Recht auf privaten Bilderklau?!

Ariane

Themenersteller
Hallo liebe Leute,

in der aktuellen Ausgabe einer "Mädchen"zeitschrift (Name nenne ich gerne bei Bedarf) habe ich in einem umfangreichen Artikel über die (Mode-)Blogging-Szene folgende Aussage gefunden, und zwar unter der Rubrik "Der schnellste Weg zum Blog"....
Ich zitiere:
"Wichtig: als privater Blogger darf man Fotos aus dem Netz oder von anderen Blogs posten, solange man die Quelle angibt oder verlinkt"

Stehe ich auf der Leitung oder was?! :confused:

Bin gespannt auf Eure Kommentare. :evil:
 
Die Möchtegern Blogger berufen sich dann wahrscheinlich auf den Punkt, dass sie der Meinung sind, einen redaktionellen Beitrag verfasst zu haben. Im Ernstfall würde ich es dem Anwalt übergeben.
 
Erwartest Du von einer Mädchenzeitschrift etwa fundierte justische Fakten? :rolleyes:
 
Ich sagte "Mädchen" in Anführungszeichen. :o Eben Schuhe, Mode, Kosmetik, etwas Gossip....

Immerhin steht ein großer amerikanischer Verlag dahinter, und die Zeitschrift hat hier ein Deutschland eine nicht unerhebliche Auflage...
Wie können die einen solchen Schwachsinn verbreiten? :eek:
 
Schreibe doch bitte einen Leserbrief per Email an die Redaktion, mit den Hinweis, dass diese Aussage nicht ganz richtig sei, und man den Lesern aufgrund ihrer schriftlichen Aussage einen "Freischein" verpasst.

Andersrum, wäre diese schriftliche Aussage meine "Freikarte aus dem Gefängnis" denn ich könnte bei einem evtl. Gerichtlichen Problem das Magazin zur Hand nehmen und denen das vor die Nase halten, frei nach "hier, die haben das gesagt, schickt die Rechnung an den Verlag..."


Oder?
 
Hilft das ein wenig?

BGH; Urteil vom 17. 07. 2003; ger. Az.: - I ZR 259/00 - hat geschrieben:
Wird ein Hyperlink zu einer Datei auf einer fremden Webseite mit einem urheberrechtlich geschützten Werk gesetzt, wird dadurch nicht in das Vervielfältigungsrecht an diesem Werk eingegriffen.
Ein Berechtigter, der ein urheberrechtlich geschütztes Werk ohne technische Schutzmaßnahmen im Internet öffentlich zugänglich macht, ermöglicht dadurch bereits selbst die Nutzungen, die ein Abrufender vornehmen kann. Es wird deshalb grundsätzlich kein urheberrechtlicher Störungszustand geschaffen, wenn der Zugang zu dem Werk durch das Setzen von Hyperlinks (auch in der Form von Deep-Links) erleichtert wird.
Dem Urheber steht das ausschließliche Recht zu, die öffentliche Zugänglichmachung seines Werkes zu erlauben oder zu verbieten. Dieses Recht ist als unbenanntes Recht in dem umfassenden Verwertungsrecht des Urhebers aus § 15 UrhG enthalten.
Durch das Setzen eines Hyperlinks auf eine vom Berechtigten öffentlich zugänglich gemachte Webseite mit einem urheberrechtlich geschützten Werk, wird in das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung des Werkes nicht eingegriffen
 
Gemeint ist vermutlich § 51 UrhG - das Zitatrecht. So platt wie's da steht stimmt das natürlich nicht, aber es ist etwas dran an der Aussage.

Ha - jetzt habe ich´s... Das schwebte mir im Kopf herum...Danke!

Für Texte mag das ja u.U. noch angehen. Oder aktuelle Schnappschüsse aus der Szene....
Aber wenn so eine Mode-Tussi jetzt meint, sie könne ohne weiteres ihren Blog mit hübschen Blumenfotos und niedlichen Hundeportraits in Designerklamotten aus dem Netz aufpeppen.... dann wird´s aber besonders gefährlich! Sehe ich das richtig?!
 
Ha - jetzt habe ich´s... Das schwebte mir im Kopf herum...Danke!

Für Texte mag das ja u.U. noch angehen. Oder aktuelle Schnappschüsse aus der Szene....
Aber wenn so eine Mode-Tussi jetzt meint, sie könne ohne weiteres ihren Blog mit hübschen Blumenfotos und niedlichen Hundeportraits in Designerklamotten aus dem Netz aufpeppen.... dann wird´s aber besonders gefährlich! Sehe ich das richtig?!

Jein. Sie muss halt die Voraussetzungen erfüllen (leider ist die Vorschrift ein wenig dunkel fomuliert). Sie braucht:

(1) Einen Zitatzweck - sie muss sich also mit dem Bild irgendwie beschäftigen. Nur als Deko verwenden geht nicht.
(2) Sie muss ein eigenes Werk schaffen, in dem dann zitiert wird (braucht also Schöpfungshöhe). Ein "LOL" oder "Finde ich super!" am Bild reicht da nicht aus.
(3) Sie muss die Quellenangabe wie beschrieben leisten.
 
Danke Paul. Das macht´s klarer.

Nur bezieht sich das ja auch auf Fotos, die man "ruhig nutzen könne, solange man den Urheber angibt...."
Nicht nur auf die Hyperlinks.

Und: was ist, wenn ich mit dem Betreiber gar nicht verlinkt werden will????
Muss ich doch auch nicht so hinnehmen, oder?!

Und das geht mir so richtig auf den Zeiger.
 
Und: was ist, wenn ich mit dem Betreiber gar nicht verlinkt werden will????
Muss ich doch auch nicht so hinnehmen, oder?!

Doch. Wer nicht verlinkt werden möchte, darf halt nichts ins Internet stellen.

Links sind systemimmanent und verkehrskehrüblich im Internet, denn das funktioniert nur über eben diese Links. Wer eine Site in'S Netz stellt, erkennt das konkludent an.
Es ist weder nötig, einen Webmaster zu fragen, ob man dessen Seite verlinken darf, noch könnte jener erfolgreich das Verlinken verbieten.

Dazu gibt es übrigens Urteile. ;)
Das OLG Düsselfdorf führt aus, dass Links grundsätzlich hinzunehmen sind:

Wer Webseiten ins Internet stellt, muß mit Verweisen rechnen und ist grundsätzlich hiermit einverstanden. Vor allem dann, wenn die Seite Werbung enthält, ermöglicht der Zugang von außen, nämlich durch sog. Links, eine raschere und wirksame Verbreitung, was bezweckt ist und im Interesse der werbenden Person liegt.
Z.B. OLG Düsseldorf 20 U 85/98 (29. Juni 1999)
 
Jein. Sie muss halt die Voraussetzungen erfüllen (leider ist die Vorschrift ein wenig dunkel fomuliert). Sie braucht:

(1) Einen Zitatzweck - sie muss sich also mit dem Bild irgendwie beschäftigen. Nur als Deko verwenden geht nicht.
(2) Sie muss ein eigenes Werk schaffen, in dem dann zitiert wird (braucht also Schöpfungshöhe). Ein "LOL" oder "Finde ich super!" am Bild reicht da nicht aus.
(3) Sie muss die Quellenangabe wie beschrieben leisten.


Also, noch einmal für "Mädchen" :D:

Sie findet eines meiner Mopsfotos irgendwo im Netz, retuschiert womöglich noch vorhandene Wasserzeichen, setzt es in ihren Blog.
Schreibt brav "Ariane L. aus B." drunter.
Verfasst einen Text über den Modehund Mops, in dem sie schreibt, wie hässlich und erbarmungswürdig diese Hunde doch sind und dass man die Zucht verbieten sollte.

Das darf sie???????:eek:

Warum, bitteschön, kaufen Online-Portale und Zeitschriften dann überhaupt noch Bildmaterial, wenn es - provozierend gesagt - doch auch so geht? :evil:
 
@Paul: Dein Textauszug gibt aber nur die Hyperlink-Verlinkung an. Sprich die URL, es geht bei den meisten Bloggern aber eher auf die DIREKTE Verlinkung, sprich man sieht gleich das Bild.


Wer kann mir verbieten, diese Adresse hier auf irgendeiner anderen Seite einzutragen, sprich den Link.

(okay einzig, wenn ich jetzt hier auf eine www.kino.xx verlinken würde, wo man etwas illegal downloaden kann, dann wäre es durchaus problematisch)
 
Warum, bitteschön, kaufen Online-Portale und Zeitschriften dann überhaupt noch Bildmaterial, wenn es - provozierend gesagt - doch auch so geht? :evil:

Weil die wenigsten Online Bilder den Ansprüchen eines Print-Mediums genügen. Außerdem reicht ein gewonnener Prozess gegen eine Zeitschrift wegen Urheberrechtsverletzung, um eine riesige Prozesslawine auszulösen.
 
Hilft das ein wenig?

BGH; Urteil vom 17. 07. 2003; ger. Az.: - I ZR 259/00 - hat geschrieben:
Wird ein Hyperlink zu einer Datei auf einer fremden Webseite mit einem urheberrechtlich geschützten Werk gesetzt, wird dadurch nicht in das Vervielfältigungsrecht an diesem Werk eingegriffen.
Ein Berechtigter, der ein urheberrechtlich geschütztes Werk ohne technische Schutzmaßnahmen im Internet öffentlich zugänglich macht, ermöglicht dadurch bereits selbst die Nutzungen, die ein Abrufender vornehmen kann. Es wird deshalb grundsätzlich kein urheberrechtlicher Störungszustand geschaffen, wenn der Zugang zu dem Werk durch das Setzen von Hyperlinks (auch in der Form von Deep-Links) erleichtert wird.
Dem Urheber steht das ausschließliche Recht zu, die öffentliche Zugänglichmachung seines Werkes zu erlauben oder zu verbieten. Dieses Recht ist als unbenanntes Recht in dem umfassenden Verwertungsrecht des Urhebers aus § 15 UrhG enthalten.
Durch das Setzen eines Hyperlinks auf eine vom Berechtigten öffentlich zugänglich gemachte Webseite mit einem urheberrechtlich geschützten Werk, wird in das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung des Werkes nicht eingegriffen

Nein, das hilft nicht. Hier geht es nicht um einen Link, sondern um das Posten des Bildes selbst. Das sind zwei verschiedene Fälle.
 
Also, noch einmal für "Mädchen" :D:

Sie findet eines meiner Mopsfotos irgendwo im Netz, retuschiert womöglich noch vorhandene Wasserzeichen, setzt es in ihren Blog.
Schreibt brav "Ariane L. aus B." drunter.
Verfasst einen Text über den Modehund Mops, in dem sie schreibt, wie hässlich und erbarmungswürdig diese Hunde doch sind und dass man die Zucht verbieten sollte.

Das darf sie???????:eek:

Warum, bitteschön, kaufen Online-Portale und Zeitschriften dann überhaupt noch Bildmaterial, wenn es - provozierend gesagt - doch auch so geht? :evil:

Nein. Kein (dem Gesetz genügender) Zitatzweck. Sie muss sich mit dem Bild als solchem beschäftigen. Wie geschrieben: dass es gut als Illustration passt reicht (naturgemäß) nicht aus.
 
Arne - Danke. Jetzt habe ich verstanden. :top:

Ich schreibe übrigens gerade eine Lesermail....

Zwei Anmerkungen noch:

(1) Bildzitat ist immer schwierig. Dem Gesetzgeber schwebte "damals" ja das Textzitat vor. Und da genügt es - auch wenn man einen Roman oder ein Gedicht als Rezensend bespricht - ja i.d.R., wenn man ein paar Zeilen zitiert. Beim Bild ist das immer komplex: meist artet das ja in ein Vollzitat aus. Sonst funktioniert das ja nicht. Das ist zwar möglich, alle (TM) sind sich aber einig, dass die Anforderungen hoch sind.

(2) Wenn Du jedes Mal, wenn irgend eine Zeitung irgend einen rechtlichen Mist erzählt Leserbriefe schreibst, dann hast Du bald wenig Zeit für sonstige Dinge übrig.
 
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