• Neuer Gutscheincode unseres Partners Schutzfolien24:
    DSLR-Forum2025
    Dauerhaft 10% Rabatt auf alle Displayschutzfolien und Schutzgläser der Eigenmarken
    "Upscreen", "Screenleaf", BROTECT" und "Savvies".
    Der Code ist für alle Geräteklassen gültig.
  • Stimmt ab über die Sieger des DSLR-Forum Fotowettbewerbs September 2025.
    Thema: "Straßenfotografie s/w"

    Nur noch bis zum 30.09.2025 23:59!
    Jeder darf abstimmen!
    Zur Abstimmung und Bewertung hier lang
  • Ich freue mich bekannt geben zu können, dass das DSLR-Forum einen neuen Aktionspartner gewinnen konnte.

    Saal Digital bietet Fotoprodukte in HighEnd-Qualität.
    Für die Mitglieder des DSLR-Forums locken Rabatte und Sonderaktionen!
    Alle Informationen dazu sowie ein tolles Einstiegsangebot unseres neuen Kooperationspartners gibt es hier.
  • In eigener Sache!

    Liebe Mitglieder, liebe Besucher und Gäste
    ich weiß, es ist ein leidiges Thema, aber ich muss es ansprechen: Werbung, Werbeblocker und Finanzierung des Forums.
    Bitte hier weiterlesen ...

  • Nicht erreichbare Adressen im Benutzerkonto
    Wir bekommen zurzeit eine große Anzahl an E-Mails, die das System zum Beispiel als Benachrichtigungen an Nutzer verschickt,
    als unzustellbar zurück, weil z.B. die Adressen nicht erreichbar sind oder das Postfach gar nicht existiert.
    Stellt doch bitte sicher, dass die Benachrichtigungen, die ihr vom System erwartet, auch zugestellt werden können.
    Nicht erreichbare E-Mail-Adressen sind dazu wenig hilfreich.
    Danke!
WERBUNG

Urheber-Frage

angus

Themenersteller
Angeregt von einem anderen Thread hier im Forum mal eine Frage, die mich beschäftigt:
Der Hochzeitsfotograf (?) - kann auch 'ne Party gewesen sein - hat eine Fotobox gebaut, in der er die Gäste antreten lässt. Die stellen sich vor einen Hintergrund, posieren mit gestellten Utensilien und - jetzt kommt's - drücken über einen Fernauslöser selbst ab. Jetzt mal unabhängig von diesem Einzelfall:

Frage: Wer hat denn nun die Rechte an diesen Bildern?

Der Fotograf? - er hatte die Idee, die Mühe beim Aufbau und es ist sein Equipment
Der Gast, der ausgelöst hat? - er entscheidet über den "kreativen" Moment und hat ja nun mal den Auslöser in der Hand...

Was meinen die Experten?
 
Der TO hat wohl Langeweile - das ist was für einen Juristenstammtisch...
 
ich schätze mal, der fotograf ist - wenn es seine idee und aufbau war - miturheber...

du hast wohl auch genug langeweile dadrauf so einen sinnfreien beitrag zu schreiben
Deine Antwort ist mindestens genauso eindeutig und schlüssig wie meine - meine hat den Vorteil, dass sie stimmt! Stichwort "Schöpfungshöhe" bzw. "Leistungserbringer", mach mal weiter...
 
Deine Antwort ist mindestens genauso eindeutig und schlüssig wie meine - meine hat den Vorteil, dass sie stimmt!

Welcher Teil, der mit der Langeweile oder der mit dem Juristenstammtisch - ich habe die Frage durchaus ernst gemeint.

Bei einem Passfotoautomat stellt sich die Frage vielleicht nicht - in dem beschriebenen Fall, wenn eines der Bilder veröffentlicht wird bzw. verkauft doch schon.

Ich weiß es eben nicht, daher die Frage.
 
UrhG § 8 Miturheber
(1) Haben mehrere ein Werk gemeinsam geschaffen, ohne daß sich ihre Anteile gesondert verwerten lassen, so sind sie Miturheber des Werkes.
(2) Das Recht zur Veröffentlichung und zur Verwertung des Werkes steht den Miturhebern zur gesamten Hand zu; Änderungen des Werkes sind nur mit Einwilligung der Miturheber zulässig. Ein Miturheber darf jedoch seine Einwilligung zur Veröffentlichung, Verwertung oder Änderung nicht wider Treu und Glauben verweigern. Jeder Miturheber ist berechtigt, Ansprüche aus Verletzungen des gemeinsamen Urheberrechts geltend zu machen; er kann jedoch nur Leistung an alle Miturheber verlangen.
(3) Die Erträgnisse aus der Nutzung des Werkes gebühren den Miturhebern nach dem Umfang ihrer Mitwirkung an der Schöpfung des Werkes, wenn nichts anderes zwischen den Miturhebern vereinbart ist.
(4) Ein Miturheber kann auf seinen Anteil an den Verwertungsrechten (§ 15) verzichten. Der Verzicht ist den anderen Miturhebern gegenüber zu erklären. Mit der Erklärung wächst der Anteil den anderen Miturhebern zu.
UrhG § 10: Vermutung der Urheber- oder Rechtsinhaberschaft
(1) Wer auf den Vervielfältigungsstücken eines erschienenen Werkes oder auf dem Original eines Werkes der bildenden Künste in der üblichen Weise als Urheber bezeichnet ist, wird bis zum Beweis des Gegenteils als Urheber des Werkes angesehen; dies gilt auch für eine Bezeichnung, die als Deckname oder Künstlerzeichen des Urhebers bekannt ist.
(2) Ist der Urheber nicht nach Absatz 1 bezeichnet, so wird vermutet, daß derjenige ermächtigt ist, die Rechte des Urhebers geltend zu machen, der auf den Vervielfältigungsstücken des Werkes als Herausgeber bezeichnet ist. Ist kein Herausgeber angegeben, so wird vermutet, daß der Verleger ermächtigt ist.
(3) Für die Inhaber ausschließlicher Nutzungsrechte gilt die Vermutung des Absatzes 1 entsprechend, soweit es sich um Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes handelt oder Unterlassungsansprüche geltend gemacht werden. Die Vermutung gilt nicht im Verhältnis zum Urheber oder zum ursprünglichen Inhaber des verwandten Schutzrechts.
 
Ok, also muß der Fotograf vorher eine Art Abtrittserklärung unterzeichnen lassen, damit keiner fordern kann, an den Einnahmen aus dem Verkauf der Bilder beteiligt zu werden.

So habe ich das verstanden. Um diesen Thread und die darin enthaltene Idee geht es...

https://www.dslr-forum.de/showthread.php?t=735370

Sorry Tom, aber ich habe mit solchen Fragen nie etwas zu tun - nur Arbeitsrecht und das ist schon mehrdeutig genug...:D
 
Urheber ist der, der das Werk entworfen und gestaltet hat.

Es können mehrere Personen gemeinsam Urheber eines Werkes sein
Richtig.

Ein Beispiel:

Wenn du ein Buch schreibst und ich am Ende den "." setze, dann wirst du mir wohl
kaum Urheberrechte am Buch zugestehen;)

Der Fotograf macht sich Gedanken über die technische und gestalterische Umsetzung,
baut eine Fotobox und stellt die gesamte technische Ausrüstung.

In der Fotobox drückt jemand auf den Knopf und hat Anspruch auf Urheberrechte?
Nein, ich hoffe kein Gericht in Deutschland fällt jemals so ein Urteil.
Ok, also muß der Fotograf vorher eine Art Abtrittserklärung unterzeichnen lassen,
damit keiner fordern kann, an den Einnahmen aus dem Verkauf der Bilder beteiligt zu werden.
Ich kann es mir nicht vorstellen das es nötig ist, aber im Zweifelsfall wohl schon.
 
Wenn für Dich der thread tot ist, ok, musst ja nicht hier bleiben - mich darf auch etwas interessieren, das Dich langweilt - mich langweilen 100%-Ansichten Diskussionen
 
Der Fotograf macht sich Gedanken über die technische und gestalterische Umsetzung,
baut eine Fotobox und stellt die gesamte technische Ausrüstung.

In der Fotobox drückt jemand auf den Knopf und hat Anspruch auf Urheberrechte?
Nein, ich hoffe kein Gericht in Deutschland fällt jemals so ein Urteil.

Der Fotograf (der hier das Material gestellt hat) kann nach meinem Verständnis definitiv ein urheberrechtliches Wirken geltend machen.

Nur der Fotoboxnutzer auch! Er ist ebenfalls nach meinem Verständnis insofern am kreativen Prozess des Bildschaffens beteiligt, als das er den Moment der Aufnahme festlegen kann (und zum Beispiel eine Pose seiner Wahl einnehmen).

Falls dies hier nicht nur eine akademische Diskussion ist, dann könnte der Fotograf als Materiallieferant das Benutzungsrecht seines Aufbaus, der Fotobox, davon abhängig machen, dass ihm, vergleichbar einem Modelrelease, unwiderruflich die (ggf. uneingeschränkten) Nutzungsrechte übertragen und auf eine Nennung des Miturhebers verzichtet wird (diese Regelung dann per Aushang in räumlicher Nähe zum Aufbau analog zu den Benutzungsregeln von öffentlichen Parkplätzen o.ä. kundgetan).

Grüße, Grand-Duc
 
Das ist doch mal ne Ansage - im vorliegenden Thread waren die Bilder ja für den TO selbst, dennoch hatte er überall fett sein Logo drin, ich glaube nicht, dass er sich so eine Genehmigung vorher geholt hat.

Ok und danke.
 
Die Gäste handeln aber in der Fotobox mehr oder weniger 'im Auftrag' des Fotografen, welcher das Arrangement und die Ausrüstung bereitgestellt und bestenfalls über Sinn und Verwendungszweck aufgeklärt hat.
Paragraphen hin oder her, mein (hoffentlich gesunder) Menschenverstand sagt mir, dass den Gästen hier keine nachträglichen Rechte eingeräumt werden.
Natürlich hat mein (ihr wisst schon) Menschenverstand vor dem Gesetz überhaupt keine tragende Bedeutung, daher nochmal der Hinweis auf die Subjektivität meines Textes ;)
 
Nur der Fotoboxnutzer auch! Er ist ebenfalls nach meinem Verständnis insofern am kreativen Prozess des Bildschaffens beteiligt, als das er den Moment der Aufnahme festlegen kann (und zum Beispiel eine Pose seiner Wahl einnehmen).


Das dürfte fraglich sein, solange die nicht irgendwas machen, das eine gewisse Schaffenshöhe begründen würde. Bloßes da sitzen und die Kamera (die jemand in einem Setting, das eben dieser aufgebaut hat), ohne auch nur den Bildausschnitt festzulegen, auslösen begründet wohl keine größere Schaffenshöhe als würde man irgendwo sitzen und "machen sie mal ein Bild" zum Fotografen zu sagen.

Vor allem aber kann man davon ausgehen, daß wer sich als Gast dieser Hochzeit in diese Fotobox setzt, dabei damit einverstanden ist dem Fotografen/Brautpaar umfangreiche Nutzungsrechte an den Bildern einzuräumen, da ja allen klar ist, daß die Bilder als Geschenk/Andenken für das Brautpaar gedacht sind.
 
WERBUNG
Zurück
Oben Unten