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Spezielle Frage zum Fotorecht

  • Themenersteller Themenersteller Deine Schönheit
  • Erstellt am Erstellt am
bernd krueger schrieb:
Verlassen kann er sich in solchen Fällen leider auf gar nichts. Auch nicht auf die (unter Umständen sehr teure) Auskunft von "Rechtsexperten". Gerade im Bereich der Kunstfreiheit und des Persönlichkeitsrechts habe selbst ich schon Anwälte siegesgewiss erlebt, bevor sie vor Gericht unterlagen.

Ich finde daher, dass der bunte Strauß an Meinungen hier durchaus wertvoll ist. Wenn man einen Anwalt konsultiert, dann muss es eh ein ausgewiesener Experte sein. Keiner für Mietrecht, einer aus dem Bereich Medien-, Urheber-, Persönlichkeitsecht. Blöderweise kann man sich einen Peter Raue oder Matthias Prinz in der Regel nicht leisten, der Anwalt an der Ecke in in diesen Fragen nicht kompetent, den kann man sich gleich sparen. Was also tun?

Ich dachte jetzt auch nicht unbedingt gleich an einen teuren Fachanwalt (Wald- und Wiesenanwälte sind tatsächlich schnell beim Thema Medienrecht überfordert), sondern dass er sich erst einmal selbst generell zum Thema schlau macht und sich Informationen aus erster Hand einholt.
Z.B. beim Veranstalter, bei dem Verlag/Bildverwender, etc.

Dass es nicht selten bei dem Thema Bildrechte bei Streitfällen Überraschungen vor Gericht geben kann, weil ein Richter eine andere Auslegung anwendet, als auch der versierte Fachanwalt gedacht hätte, kann man zur genüge erleben. :rolleyes:

Aber so weit muss es meist gar nie kommen, wenn man sich rechtzeitig die erforderlichen Genehmigungen sicherheitshalber einholt und alle zufrieden sind.
Und wenn man das nicht bekommen kann und man sich unsicher ist, dann würde ich im Zweifelsfall immer lieber auf einen zweifelhaften Bilderverkauf verzichten.

Andreas
 
Deine Schönheit schrieb:
Was ist, wenn der Fotograf alle Rechte an dem Bild an den Herausgeber abgetreten hat? Ist unter der Weitergabe eines Fotos und der Rechte dessen an einen dritten eine Veröffentlichung zu sehen?
Alle Rechte kann er eh nicht abtreten (§ 29 Abs. 1 UrhG: Das Urhebrrecht ist nicht übertragbar [...]), aber natürlich alle Nutzungsrechte.

Meines Erachtens ist auch unter der Weitergabe eines Negativs, einer Datei oder einer sonstigen Reprovorlage eine Vervielfältigung im Sinne des § 22 KunstUrhG zu verstehen. Ein Kommentar meint dazu:

Wandtke/Bullinger: Der Praxiskommentar zum Urheberrecht schrieb:
Verbreitung ist die Weitergabe des Originals oder von Vervielfältigungsstücken, die das Risiko einer nicht mehr zu kontrollierenden Kenntnisnahme in sich birgt (v. Gamm Einführung IX Rn. 105). Umfasst ist jede Art der Verbreitung körperlicher Exemplare etwa in Zeitungen, Zeitschriften, Büchern, auf Postkarten oder Werbeträgern, wobei Bildnisse aller Art verbreitet werden können, etwa Fotonegative oder -abzüge, Fernseh- oder Filmbilder (Dreier/Schulze/Dreier § 22 KUG Rn. 9). Auch der Online-Versand von Fotoabzügen an beliebige Dritte auf Bestellung ist eine Verbreitung im Sinne von § 22 KUG (OLG Frankfurt MMR 2004, 683). Anders als in § 17 UrhG gilt auch das Verschenken von Bildnissen im privaten Bereich als Verbreitung (Schricker/Gerstenberg/Götting § 22 KUG Rn. 11).

Zu dem Aspekt der Zuschauer als Teile des Kunstwerks habe ich leider nichts hilfreiches finden können.

Wie soll man die Leute ausfindig machen? Gleich vor Ort ansprechen zerstört die Performance.
Nach dem Ende der Performance? Dass da irgendwas merkwürdiges passiert und jemand Fotos dabei macht, dürften die Leute doch auch mitbekommen.
 
Danke für Eure vielfältigen Meinungen. Das ganze soll im öffentlichen Raum stattfinden. Genehmigungen irgendwelcher Art können und sollen von den Künstlern vorher nicht eingeholt werden. Meinungen von Anwälten wären sicher interessant aber wie schon andere hier geschrieben haben sind dies dann auch nur Meinungen ohne jede Garantie.

Gruß

Andreas
 
Stelle doch ein großes Schild in den "öffentlichen Raum" auf dem steht:
"Hier wird fotografiert, die Bilder werden ... (da und dort) ... veröffentlicht. Wer mit einer Veröffentlichung der Bilder seiner Person nicht einverstanden ist, bitte beim Fotografen melden."

Du machst dir ein handgroßes Schild, auf dem "NEIN!" steht und lichtest die Unwilligen mit dem Schild in der Hand noch mal ab. Dann kannst du sie daheim in ruhe aussortieren (nicht die Unwilligen, sondern die Fotos von denen.:D)
 
Deine Schönheit schrieb:
Danke für Eure vielfältigen Meinungen. Das ganze soll im öffentlichen Raum stattfinden. Genehmigungen irgendwelcher Art können und sollen von den Künstlern vorher nicht eingeholt werden. Meinungen von Anwälten wären sicher interessant aber wie schon andere hier geschrieben haben sind dies dann auch nur Meinungen ohne jede Garantie.

Gruß

Andreas

Eben.
Wenn Du tatsächlich eine "Garantie" willst, dann musst Du Dir halt schriftliche Genehmigungen geben lassen.
Zum einen von den beteiligten Künstlern, deren Werke (was auch immer) Du ablichten willst (auf mündliche Zusagen würde ich mich bei sowas nie verlassen) und zum anderen in dem Kauf/Nutzungsvertrag mit dem Bilderkäufer ausdrücklich aufnehmen, dass der Bildkäufer/-nutzer eigene rechtliche Prüfungen vorzunehmen hat. Und dass sich die Nutzung auf diese eine Nutzung zur Dokumentation beschränkt.
Wenn Dir das aber alles zu unklar oder unsicher ist, dann lass es ganz einfach sein .............. :D

Andreas
 
Ich habe den Eindruck, daß hier etwas um das Problem rumgeredet wird. Habe ich das jetzt richtig verstanden: Es findet eine Performance auf öffentlichen Grund statt, die Künstler, Veranstalter, etc. sind alle mit dem Fotografieren einverstanden, diese Genehmigungen liegen vor, aber das ist auch nicht Inhalt der Frage.
Es sollen die Betrachter (als Teil der Performance?) unvoreingenommen fotografiert und diese Fotos veröffentlicht werden. Die Betrachter sollen aber nicht vorgewarnt sein, daß sie fotografiert werden (Schilder etc.) und sind nachher auch nicht mehr so einfach für eine Genehmigung zu fassen. War es so gemeint?
Ich denke, daß jemand, der seine Reaktion zufällig in einem Buch wiederfindet, dem Fotografen durchaus Ärger machen kann. Ich weiß auch nicht, ob der Fotograf die Nichtbeachtung des Rechtes am eigenen Bild so einfach an den Veranstalter übertragen kann. (Das Recht kann er sowieso nicht übertragen, denn das ist das Recht des Fotografierten).

Gruß
Jochen
 
Jochen schrieb:
Es sollen die Betrachter (als Teil der Performance?) unvoreingenommen fotografiert und diese Fotos veröffentlicht werden. Die Betrachter sollen aber nicht vorgewarnt sein, daß sie fotografiert werden (Schilder etc.) und sind nachher auch nicht mehr so einfach für eine Genehmigung zu fassen. War es so gemeint?

Genau!

Ich denke, daß jemand, der seine Reaktion zufällig in einem Buch wiederfindet, dem Fotografen durchaus Ärger machen kann. Ich weiß auch nicht, ob der Fotograf die Nichtbeachtung des Rechtes am eigenen Bild so einfach an den Veranstalter übertragen kann.

Das ist eine Frage. Die andere ist, ob die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient? Damit wäre es dann nach § 23 KunstUrhG Punkt 4 zulässig.

Gruß

Andreas
 
Ich glaube, es läuft darauf raus, dass du einen Knecht brauchst, der die Fotografierten abfängt und ihnen die Erlaubniszettel in die Hand drückt und noch mal ablichtet, damit es kein Durcheinander gibt. Von allen von denen du keinen Zettel hast, kannst du halt auch kein Foto veröffentlichen.
 
kapege.de schrieb:
Ich glaube, es läuft darauf raus, dass du einen Knecht brauchst, der die Fotografierten abfängt und ihnen die Erlaubniszettel in die Hand drückt und noch mal ablichtet, damit es kein Durcheinander gibt. Von allen von denen du keinen Zettel hast, kannst du halt auch kein Foto veröffentlichen.
:eek: Und was ist mit § 23 KunstUrhG Punkt 4?

Immerhin ist § 23 KunstUrhG Punkt 4 ebenfalls ein Gesetzt. So mit ist per Gesetzt nicht nur das Recht am eigenen Bild geschütz sondern auch die Möglichkeit einen interessanten Bereich der Fotografie künstlerisch zu nutzen.

Gruß

Andreas
 
Zuletzt bearbeitet:
Deine Schönheit schrieb:
:eek: Und was ist mit § 23 KunstUrhG Punkt 4?

Immerhin ist § 23 KunstUrhG Punkt 4 ebenfalls ein Gesetzt. So mit ist per Gesetzt nicht nur das Recht am eigenen Bild geschütz sondern auch die Möglichkeit einen interessanten Bereich der Fotografie künstlerisch zu nutzen.

Gruß

Andreas
Du verdrehst noch einige Sachen, glaube ich.

1) Was soll nun die Kunst sein? Die Performance oder Deine Dokumentation? Die Performance mag sich noch auf höhere Interessen der Kunst berufen können, für Fotos der Performance gilt das möglicherweise bereits nicht mehr.
2) Der von Dir zitierte Paragraph ist mitnichten als Freibrief zu betrachten. Er endet mit den Worten: "Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird." Das heißt nichts anderes, als dass nichts klar ist und im Zweifelsfall ein Richter zwischen Persönlichkeitsrecht und Kunstfreiheit abwägen muss.

Im Grunde finde ich das auch gar nicht so schlecht. Ihr wollt einerseits ungefragt Passanten zu Statisten machen, andererseits aber willst Du rechtlich null Risiko eingehen. Ihr mutet denen was zu, im Gegenzug können die Euch - eventuell - etwas zumuten. Okay, oder?

Klagen und Prozesse sind noch immer die große Ausnahme. Restrisiko bleibt. Es sei denn, Ihr zieht die Performance nicht auf Kosten Ahnungsloser durch.
 
Das Kunst-Urheber-Gesetz setzt sicher nicht einfach das Recht am eigenen Bild ausser Kraft.
So einfach ist das wohl kaum, dass ein Gesetz das andere einfach aushebelt.

Aber trotzdem sehe ich eigentlich bei dem Ganzen keine große Problematik, wenn es darum geht, eine Zuschauergruppe zusammen mit einem Kunstobjekt oder als Zuschauer einer Kunstperformance zu fotografieren und das Foto zum Zweck der Dokumentation oder der Berichterstattung abzubilden.
Eine werbliche Verwendung kann man ja wohl ausschließen, wenn ich das richtig verstanden habe (und kann man sich auch vertraglich versichern lassen, bzw. die Nutzungsrechte entsprechend eingrenzen).
Unklar und eher bedenklich würde ich es aber halten, wenn einzelne Besucher groß herausfotografiert (oder herausvergrößert) würden und sie dadurch nicht mehr nur zum Beiwerk der Aktion, sondern zum Hauptmotiv würden (z.B. ein Porträt eines Zuschauers mit verdutztem Gesichtsausdruck, bei dem vn der Kunstaktion selbst nichts weiter zu sehen ist).
Die Weitergabe eines solchen Bildes würde ich unterlassen, wenn ich kein ausdrückliches Einverständnis der Person hätte.

Für mich wäre also insofern relativ klar, was ich dürfte oder was ich lieber lassen würde.

Andreas
 
AndreasB schrieb:
Für mich wäre also insofern relativ klar, was ich dürfte oder was ich lieber lassen würde.
Du hast ja vollkommen Recht. Wenn ich den Thread richtig verstehe, soll aber genau das geschehen, was Du lieber lassen würdest.
 
AndreasB schrieb:
Das Kunst-Urheber-Gesetz setzt sicher nicht einfach das Recht am eigenen Bild ausser Kraft.
Welchem Gesetz entstammt nochmal gleich das Recht am eigenen Bild (richterrechtliche Fortentwicklung aus Art. 2 I iVm 1 I Grundgesetz mal außen vor gelassen)?

Dass Gesetze einen bestimmten Schutz nicht absolut gewähren, z.B. Privatkopie im UrhG, ist ganz normal und entspricht dem gebotenen Interessenausgleich zwischen den Inhabern der verschiedenen betroffenen Rechte.
 
Thesian schrieb:
Welchem Gesetz entstammt nochmal gleich das Recht am eigenen Bild (richterrechtliche Fortentwicklung aus Art. 2 I iVm 1 I Grundgesetz mal außen vor gelassen)?

Kunsturheberrechtsgesetz schrieb:
§ 22
[Recht am eigenen Bilde]
Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.



§ 23
[Ausnahmen zu § 22]
(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:


Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;

Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;

Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;

Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.
(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.

Hättest Du allerdings auch selbst googeln können.
 
Demnächst sollte auf der Seite einer Rechtsanwaltskanzlei, die u.a. auf Medienrecht spezialisiert ist, der Text eines Vortrags als PDF zum Abruf bereitstehen, den gestern dieser Anwalt als Vortrag auf der Messe "Bildarchiv" in München gehalten hat: www.raharder.de
Thema: "Fotorecht - ein Überblick über den Rechtsbereich Fotografie"
Momentan ist noch nix drin, aber er hat es versprochen - kann aber vielleicht ein paar Tage dauern.
War ein interessanter Vortrag mit einer Auflistung der wichtigsten relevanten Bestimmungen, Paragraphen etc. zum Thema.

Ein bischen Grundwissen dazu sollte man als Fotograf ja schließlich schon haben.

Andreas
 
Heute ist die Aktion als "Kunst-Kultur-Marathon" während in im Rahmen des Spielbanken-Marathon- Niedersachsen gelaufen. Das ganze hat viel Spaß gemacht.

Nach der Bearbeitung werde ich ein paar Fotos zeigen.

Gruß

Andreas
 
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