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Spezielle Frage zum Fotorecht

  • Themenersteller Themenersteller Deine Schönheit
  • Erstellt am Erstellt am

Deine Schönheit

Guest
Ich habe mal eine Frage an diejenigen von Euch, die sich mit dem Fotorecht auskennen.

Folgendes ist geplant:

Es soll eine Kunstperformance fotografisch dokumentiert werden. Dabei geht es um Fotos von den Darstellern und um Fotos von dem zufälligen Publikum. Die Fotos sollen dann in Buchform publiziert werden. Wie sieht es da mit dem Rechten am eigenen Bild aus? Und kann man als Fotograf zur eigenen Absicherung die Haftung bezüglich des Rechtes am eigenen Bild auf den Herausgeber der Publikation begrenzen.

Gruß

Andreas
 
Ich denke was du meinst ist folgendes:
Wenn du jetzt Fotos vom Publikum machst und diese denn später in dem Buch landen und die sich beschweren, weil sie es nicht wollten, das DU dann ärger bekommst!? oder?
Wenn ja, dann sieht es folgendermaßen aus:
In diesem Fall bist du nur Dienstleister und machst die Fotos nur im Auftrag. Was der Herrausgeber damit dann macht, kann dir eigentlich egal sein, weil du kein einfluss darauf hast, was er damit macht.
Haftbar ist immer der Herrausgber und nicht du.

Im speziellen Fall von Publikum:
Da ist die Rechtslage sehr komplieziert und meist hängt es auch von der genauen Situation ab.

Aber ganz generell: So lange du schöne Fotos machst, ohne jemand bloßzustellen, brauchst du dir da keine Gedanken machen zumal der Herausgeber dafür verantwortlich ist, was er publiziert.

Wenn das Buch allerdings rein komerziell ist, sieht das schon wieder anders aus. Aber wie gesagt, verantwortlich ist der Herrausgeber.

( das hier ist keine Rechtsauskunft und muss nicht stimmen ;) )
 
Meines Wissens steht dies immer im Zusammenhang mit der Örtlichkeit.
Ist es eine öffentliche Veranstaltung (vielleicht mit Eintrittskarte) kann man durch den Kauf der Karte schon das Recht am eigenen Bild (aus der Sicht des fotografierten Publikums) abgegeben haben. Am einfachsten ist es dies beispielsweise auf die Eintrittskarte zu drucken oder am Eingang ein entsprechendes Schild zu plazieren (achtung hier werden fotografische Arbeiten während der Veranstaltung durchgeführt die später veröffentlicht werden!). Damit ist der Besucher informiert und kann der Veranstaltung fernbleiben wenn er nicht fotografiert werden möchte.

Gleiches Problem haben eigentlich die Leute die öffentlich an einer Massenveranstaltung (bsp. Demonstration) teilnehmen. Die kannst du als Fotograf ablichten und an Zeitschriften verkaufen ohne das nun eine Klage auf dich zurollt.

Es kommt also eigentlich darauf an wie diese Veranstaltung zustande kommt. Am einfachsten (auch wenn es etwas Geld kostet) im Vorfeld einen Anwalt der sich in der Medienlandschaft auskennt fragen.
 
Pfodokrav schrieb:
Meines Wissens steht dies immer im Zusammenhang mit der Örtlichkeit.
Ist es eine öffentliche Veranstaltung (vielleicht mit Eintrittskarte) kann man durch den Kauf der Karte schon das Recht am eigenen Bild (aus der Sicht des fotografierten Publikums) abgegeben haben. Am einfachsten ist es dies beispielsweise auf die Eintrittskarte zu drucken oder am Eingang ein entsprechendes Schild zu plazieren (achtung hier werden fotografische Arbeiten während der Veranstaltung durchgeführt die später veröffentlicht werden!). Damit ist der Besucher informiert und kann der Veranstaltung fernbleiben wenn er nicht fotografiert werden möchte.

Gleiches Problem haben eigentlich die Leute die öffentlich an einer Massenveranstaltung (bsp. Demonstration) teilnehmen. Die kannst du als Fotograf ablichten und an Zeitschriften verkaufen ohne das nun eine Klage auf dich zurollt.

Es kommt also eigentlich darauf an wie diese Veranstaltung zustande kommt. Am einfachsten (auch wenn es etwas Geld kostet) im Vorfeld einen Anwalt der sich in der Medienlandschaft auskennt fragen.

Ich weiß nicht, woher immer diese irrige Meinung kommt, dass man mit dem Kauf einer Eintrittskarte das Recht am eigenen Bild "abgeben" oder darauf verzichten würde.
Das stimmt so pauschal sicher nicht, das Recht am eigenen Bild kann durch sowas nicht eingeschränkt werden (da kann auch jemnd sonstwas auf seine Eintrittskarten schreiben).

Richtig ist natürlich, dass man beim Besuch einer Veranstaltung auch akzeptiert, dass man bei einer Berichterstattung oder Dokumentation dieser Veranstalttung mit aufs Bild kommen und mit abgebildet werden kann.
Aber sicher nicht groß einzeln herausgestellt und womöglich in werblichem Zusammenhang.
Wenn eine Gruppe von Besuchern nur als "Beiwerk" mit auf einem Bild ist, dessen Hauptinhalt etwas anderes ist (ein Kunstwerk, eine Sehenswürdigkeit, etc.) dann ist das natürlich kein Problem.
Aber man kann sicher nicht einfach eine Person z.B. einzeln herausfotografieren und das dann beliebig veröffentlichen, verwenden.

Andreas
 
Nicht das wir uns falsch verstehen.
Meiner (!!) Meinung nach ging es um die Örtlichkeit!
Die Geschichte mit Beiwerk und herausstellen wollte ich nicht anführen.

Deshalb ja auch mein Nachsatz... im Zweifel lieber einen Rechtsverdreher (sorry... Anwalt natürlich) der sich darauf vielleicht sogar spezialisiert hat, fragen.

Ich denke das im Rechtsfall eine rechtliche Auskunft aus einem Forum.. :wall: :wall: nicht stichhaltig genug ist.

Das Thema Fotografie in der Öffentlichkeit und die Geschichte mit Recht am eigenen Bild... ist viel zu komplex um sie in einem solchen Thread eindeutig und schlüssig zu erklären.
 
Pfodokrav schrieb:
Am einfachsten ist es dies beispielsweise auf die Eintrittskarte zu drucken oder am Eingang ein entsprechendes Schild zu plazieren (achtung hier werden fotografische Arbeiten während der Veranstaltung durchgeführt die später veröffentlicht werden!).
Das ist zwar höflich, aber rechtlich vermutlich irrelavant. (Vergleichbar z.B. mit dem Hinweis bei Rockkonzerten, dass für Hörschäden nicht gehaftet werde - ob gehaftet werden muss, bestimmt niemals der Veranstalter, sondern gegebenenfalls ein Gericht.)

Restrisiko bleibt immer. Doch wenn es sich wirklich um Kunst handelt und diese erkennbar den Bildinhalt dominiert, dann bist Du rechtlich auf einer sehr sicheren Seite. Zumal, wenn es sich beim Publikum um eine Gruppe handelt.

Wenn hingegen einzelne Zuschauer, etwa in ihrer Reaktion auf die Kunstaktion, vorgeführt werden sollen, gehst Du bereits ein Risiko ein. Immer noch ein geringes, könnte man meinen. Denn a) muss eine der vorgeführten Personen auf die Publikation stoßen b) sich so sehr aufregen, dass sie die Mühe einer Abmahnung auf sich nimmt, und c) ein Richter zwischen Freiheit der Kunst und Persönlichkeitsrechten abwägen.
 
Pfodokrav schrieb:
Nicht das wir uns falsch verstehen.
Meiner (!!) Meinung nach ging es um die Örtlichkeit!
Die Geschichte mit Beiwerk und herausstellen wollte ich nicht anführen.

Natürlich - dass er eine Genehmigung hat, in den Räumen zu fotografieren, davon bin ich ausgegangen.
Das ist ja die Grundvoraussetzung. ;)

Andreas
 
Um noch mal auf die Problematik zurückzukommen. Die aufführenden der Kunstperformance haben natürlich ihre Zustimmung gegeben. Diese Kunstperformance soll ohne Vorankündigung in der Öffentlichkeit stattfinden. Es sollen auch Fotos von der Reaktion des Publikums gemacht werden. Einzelne Personen werden wohl aufgrund ihrer Reaktion zum Hauptmotiv werden.

Ich kann also, wenn ich mir unterschreiben lasse, dass der Herausgeber der Publikation alleine für die Einhaltung der Rechte am persönlichen Bild verantwortlich ist, mich vor Ansprüchen der Abgebildeten schützen?

Es scheint so, als ob im Bereich Kunst die Rechtslage ein wenig anders als im Kommerzbereich ist - wenn auch schwammig.

Gruß

Andreas
 
Zuletzt bearbeitet:
Danke!

Wie sieht es mit meiner Frage aus:

Ich kann also, wenn ich mir unterschreiben lasse, dass der Herausgeber der Publikation alleine für die Einhaltung der Rechte am persönlichen Bild verantwortlich ist, mich vor Ansprüchen der Abgebildeten schützen?

Gruß

Andreas
 
Deine Schönheit schrieb:
Wie sieht es mit meiner Frage aus:

Ich kann also, wenn ich mir unterschreiben lasse, dass der Herausgeber der Publikation alleine für die Einhaltung der Rechte am persönlichen Bild verantwortlich ist, mich vor Ansprüchen der Abgebildeten schützen?

Der Grundsatz ist ganz einfach: Verträge zu Lasten Dritter sind ungültig. Der Herausgeber kann also genausowenig auf Rechte der Abgebildeten dir gegenüber verzichten, wie mein mittelloser Onkel Herbert wirksam mit mir vereinbaren kann, dass nur er für eventuelle Schäden haftbar ist, wenn wir demnächst im Porzellan-Laden Baseball spielen gehen.

Wenn du ein Foto machst, einem Herausgeber ein Veröffentlichungsrecht einräumst und er ein Buch damit herausgibt, gibt es grundsätzlich zwei Gegner für den Abgebildeten:

- Unterlassungsanspruch gegen Herausgeber: Herr Y verpflichtet sich, mein Bild nicht mehr im Werk Z oder in anderer Weise zu veröffentlichen; ermöglichst evtl. kostenpflichtige Abmahnung.
- Dazu kommen evtl. Beseitigungs- und Schadensersatzansprüche.

- Unterlassungsanspruch gegen Fotografen: Herr X verpflichtet sich, mein Bild nicht mehr an Herrn Y oder andere Personen weiterzugeben; ermöglichst evtl. kostenpflichtige Abmahnung.

Üblich ist, dass sich Herr Y bei Herrn X das Geld wiederholt, was er durch die unerlaubte Veröffentlichung zahlen muss, weil der Fotograf ausdrücklich oder stillschweigend zusichert, dass die nötigen Veröffentlichungsrechte vorliegen. Auf solche Rechte kann der Herausgeber natürlich verzichten.

Normalerweise wird sich der Fotografierte wohl auch nur an den Herausgeber halten, weil da durch Schadensersatz für die Veröffentlichung in großem Umfang mehr Geld zu holen ist.

Ein Veröffentlichungsrecht für Nahaufnahmen von Einzelpersonen durch ein höheres Interesse der Kunst dürfte hier nicht bestehen: Kunst soll hier ja wohl die Performance sein und über die soll berichtet werden, es soll aber nicht ernsthaft ein Gesamtkunstwerk "Performance und Reaktion" entstehen.

Am Sichersten dürfte es sein, möglichst viele Reaktionen einzufangen und hinterher zu versuchen, von einigen der Abgebildeten die Zustimmung zur veröffentlichung zu erhalten.
 
Thesian schrieb:
Üblich ist, dass sich Herr Y bei Herrn X das Geld wiederholt, was er durch die unerlaubte Veröffentlichung zahlen muss, weil der Fotograf ausdrücklich oder stillschweigend zusichert, dass die nötigen Veröffentlichungsrechte vorliegen. Auf solche Rechte kann der Herausgeber natürlich verzichten.

Das ist doch schon mal gut.

- Unterlassungsanspruch gegen Fotografen: Herr X verpflichtet sich, mein Bild nicht mehr an Herrn Y oder andere Personen weiterzugeben; ermöglichst evtl. kostenpflichtige Abmahnung.

Was ist, wenn der Fotograf alle Rechte an dem Bild an den Herausgeber abgetreten hat? Ist unter der Weitergabe eines Fotos und der Rechte dessen an einen dritten eine Veröffentlichung zu sehen?

Ein Veröffentlichungsrecht für Nahaufnahmen von Einzelpersonen durch ein höheres Interesse der Kunst dürfte hier nicht bestehen: Kunst soll hier ja wohl die Performance sein und über die soll berichtet werden, es soll aber nicht ernsthaft ein Gesamtkunstwerk "Performance und Reaktion" entstehen.

Doch, genau darum geht es bei dem Projekt.

Am Sichersten dürfte es sein, möglichst viele Reaktionen einzufangen und hinterher zu versuchen, von einigen der Abgebildeten die Zustimmung zur veröffentlichung zu erhalten.

Wie soll man die Leute ausfindig machen? Gleich vor Ort ansprechen zerstört die Performance.

Gruß und Danke für die Antwort

Andreas
 
Thesian schrieb:
- Unterlassungsanspruch gegen Herausgeber: Herr Y verpflichtet sich, mein Bild nicht mehr im Werk Z oder in anderer Weise zu veröffentlichen; ermöglichst evtl. kostenpflichtige Abmahnung.
- Dazu kommen evtl. Beseitigungs- und Schadensersatzansprüche.
Wenn Du nicht der Herausgeber bist, hast Du, glaube ich, rechtlich wenig zu befürchten. Denn nicht das Fotografieren, sondern das Veröffentlichen ist hier (eventuell) das Problem. Weise den Herausgeber darauf hin, tue nicht so, als sei die Veröffentlichung unproblematisch. Dann liegt es im Ermessen des Herausgebers.
 
bernd krueger schrieb:
Wenn Du nicht der Herausgeber bist, hast Du, glaube ich, rechtlich wenig zu befürchten. Denn nicht das Fotografieren, sondern das Veröffentlichen ist hier (eventuell) das Problem. Weise den Herausgeber darauf hin, tue nicht so, als sei die Veröffentlichung unproblematisch. Dann liegt es im Ermessen des Herausgebers.

Ganz so einfach ist es nicht.
Wenn es eine location ist, für die man eine Genehmigung zum gewerblicher Fotografieren haben muss (also in der Regel auf/in jedem Privatgelände/Gebäude (z.B. auch Zoo, Bahnhof, etc.), dann haftet in jedem Fall auch der Fotograf dafür, wenn er die Bilder trotzdem weitergibt/verkauft.

Andreas
 
Deine Schönheit schrieb:
Danke!

Wie sieht es mit meiner Frage aus:

Ich kann also, wenn ich mir unterschreiben lasse, dass der Herausgeber der Publikation alleine für die Einhaltung der Rechte am persönlichen Bild verantwortlich ist, mich vor Ansprüchen der Abgebildeten schützen?

Gruß

Andreas

Meiner Meinung nach: Nein!

Andreas
 
AndreasB schrieb:
Ganz so einfach ist es nicht.
Wenn es eine location ist, für die man eine Genehmigung zum gewerblicher Fotografieren haben muss (also in der Regel auf/in jedem Privatgelände/Gebäude (z.B. auch Zoo, Bahnhof, etc.), dann haftet in jedem Fall auch der Fotograf dafür, wenn er die Bilder trotzdem weitergibt/verkauft.

Andreas
Richtig, ganz so einfach ist es nicht. Wenn die "Kunstaktion" (eigentlich sollte ich längst aus dieser Diskussion ausgestiegen sein, weil es nichts bringt, über etwas zu dikutieren, worüber der Diskussionsurheber null Information rausrückt) nicht im öffentlichen Raum stattfindet, brauchen die "Künstler" streng genommen ohnehin eine Genehmigung. Haben sie die, sollte die Dokumentation auch wieder rechtlich einwandfrei sein. Du brauchst ja auch keine Fotogenehmigung von Deinem Vermieter, um Bilder aus Deiner Wohnung zu veröffentlichen.

Nebenbei: Wir wissen nicht mal, ob es sich um gewerbliche Bilder handelt.
 
bernd krueger schrieb:
Richtig, ganz so einfach ist es nicht. Wenn die "Kunstaktion" (eigentlich sollte ich längst aus dieser Diskussion ausgestiegen sein, weil es nichts bringt, über etwas zu dikutieren, worüber der Diskussionsurheber null Information rausrückt) nicht im öffentlichen Raum stattfindet, brauchen die "Künstler" streng genommen ohnehin eine Genehmigung. Haben sie die, sollte die Dokumentation auch wieder rechtlich einwandfrei sein. Du brauchst ja auch keine Fotogenehmigung von Deinem Vermieter, um Bilder aus Deiner Wohnung zu veröffentlichen.

Nebenbei: Wir wissen nicht mal, ob es sich um gewerbliche Bilder handelt.

Naja, es geht ja wohl nicht um die Wohnung des Fotografen oder um die Privaträume der Künstler, nehme ich mal an. :D

Aber es stimmt, es gibt ja keine näheren Informationen............ :rolleyes:

Ausserdem sollte sich schon jeder selbst entsprechend fachlich informieren, wenn er Fotos aufnehmen und eventuell verkaufen will, bei denen es irgendwelche rechtliche Probleme geben könnte (und das sind eben mehr Fälle, als viele denken) und sich nicht nur auf diverse Meinungen in einem Internet-Forum verlassen. ;)

Andreas
 
AndreasB schrieb:
Ausserdem sollte sich schon jeder selbst entsprechend fachlich informieren, wenn er Fotos aufnehmen und eventuell verkaufen will, bei denen es irgendwelche rechtliche Probleme geben könnte (und das sind eben mehr Fälle, als viele denken) und sich nicht nur auf diverse Meinungen in einem Internet-Forum verlassen.
Verlassen kann er sich in solchen Fällen leider auf gar nichts. Auch nicht auf die (unter Umständen sehr teure) Auskunft von "Rechtsexperten". Gerade im Bereich der Kunstfreiheit und des Persönlichkeitsrechts habe selbst ich schon Anwälte siegesgewiss erlebt, bevor sie vor Gericht unterlagen.

Ich finde daher, dass der bunte Strauß an Meinungen hier durchaus wertvoll ist. Wenn man einen Anwalt konsultiert, dann muss es eh ein ausgewiesener Experte sein. Keiner für Mietrecht, einer aus dem Bereich Medien-, Urheber-, Persönlichkeitsecht. Blöderweise kann man sich einen Peter Raue oder Matthias Prinz in der Regel nicht leisten, der Anwalt an der Ecke in in diesen Fragen nicht kompetent, den kann man sich gleich sparen. Was also tun?
 
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