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Glaube ich nicht. Die Garantie des Herstelers ist eine komplett freiwillige Leistung. Der Hersteller muß überhaupt keine Garantie geben oder kann sie (mehr oder weniger beliebig) einschränken.mariane schrieb:Im Prinzip nein, würde ich sagen - aber Gerichte/Richter könnten anders entscheiden.
GymfanDE schrieb:Glaube ich nicht. Die Garantie des Herstelers ist eine komplett freiwillige Leistung. Der Hersteller muß überhaupt keine Garantie geben oder kann sie (mehr oder weniger beliebig) einschränken.
Unbeachtet davon ist natürlich die Gewährleistung durch den Händler, die gesetzlich verankert ist.
Gruß Bernhard
Das habe ich doch geschrieben: "bleibt die Frage, ob die Garantie durch eine Schenkung mit übertragen wird? Im Prinzip nein, würde ich sagen" und von der Gewährleistung sprach ich nicht.GymfanDE schrieb:Glaube ich nicht. Die Garantie des Herstelers ist eine komplett freiwillige Leistung. Der Hersteller muß überhaupt keine Garantie geben oder kann sie (mehr oder weniger beliebig) einschränken.
Unbeachtet davon ist natürlich die Gewährleistung durch den Händler, die gesetzlich verankert ist.
ja, du hast was falsch verstanden:blacksock schrieb:also wenn ich da was falsch verstanden habe bitte berichtigt mich.
du tust es schon wieder.blacksock schrieb:ne, das tue ich nicht.
jetzt mal ganz abgesehen davon, ob garantie / gewährleistung übertragbar ist, oder ob es sich um den erstkäufer oder nicht handelt:
gewährleistung ist gesetzlich verankert. wie ich schon geschrieben habe, in den ersten sechs monaten ist man fein raus, danach greift die beweislastumkehr. in der praxis wird davon aber eher selten gebrauch gemacht - sprich der hersteller repariert auf kulanz.
mangel bei übergabe? -> gewährleistung -> händler!bei garantie muss der garantiegeber beweisen, dass der beanstandete mangel schon bei übergabe vorlag - also auch eher schwierig.