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Schweizer Recht: Minderjährige in Dessous?

AW: Rechtliches: Minderjährige in Dessous?

Ach ja, und Reizwäche zählt als Pornografie, oder war das nicht die Schweiz wo Jugendschützer gegen Quelle vorgingen, wegen einigen Fotos im Katalog? Kann mich da auch irren.
Das halte ich für Unsinn. Von wo hast du das? Sind dann also Aktfotos ebenfalls Pornographie wenn das Model Reizwäsche trägt?

Ich pers. kann mir nicht vorstellen, dass das Fotografieren einer Minderjährigen überhalb des Schutzalters (CH: 16y) und mit Genehmigung der Eltern in Reizwäsche rechtlich (!) ein Problem darstellt. Es ist ja per se keine sexuelle Handlung.

Da hier jedoch bereits aufgezeigt wird, wie weit moralische Vorstellungen auseinander gehen, würde ich es dem Ruf zuliebe unterlassen.
 
Zurück zum Thema: Der einschlägige Gesetzesartikel wurde schon verlinkt. http://www.admin.ch/ch/d/sr/311_0/a197.html
Nicht gezeigt/dargestellt etc. werden dürfen sexuelle Handlungen mit Kindern [...]. Ob das Kind bekleidet, in Unterwäsche oder nackt ist, ist nicht entscheidend (und ebensowenig, ob die sexuelle Handlung echt oder gespielt ist).
 
Zuletzt bearbeitet:
Ich modle in der Schweiz (bin zwar schon ein bisschen über 18 - habe aber mit ca. 19 angefangen ;-) ) und es ist gang und gäbe, dass Mädels unter 18 in Unterwäsche fotografiert werden.

Worauf muss man achten?
1. Vertrag (mit Geburtsdatum und Unterschrift der Eltern)
2. Ausweis zeigen lassen
3. Keine allzu aufreizenden Posen (z.B. sollte das Mädel nicht so tun, als würde sie sich jetzt gerade selbst streicheln ;))
4. Und im Zweifelsfalle: Mit den Eltern vorher treffen oder die Eltern direkt dabei sein lassen
5. Ach ja - zuuu transparente Wäsche würde ich jetzt auch vermeiden ;) Faustregel: Die Brustwarzen und der Intimbereich müssen immer verdeckt sein - sonst wird es Auslegungssache ob es nicht doch Teilakt ist.

lg
 
Kleiner (vermutlich blöder) Gedanke am Rande...

Germany's next Top Model... 15-30 Jährige Mädchen werden nicht nur in Unterwäsche fotografiert, sondern auch gefilmt... alles illegal!?

Vllt. mach ich mich gerade lächerlich, aber sind da nicht parallelen zu ziehen?

greetz, Seraph
 
Kleiner (vermutlich blöder) Gedanke am Rande...

Germany's next Top Model... 15-30 Jährige Mädchen werden nicht nur in Unterwäsche fotografiert, sondern auch gefilmt... alles illegal!?

Vllt. mach ich mich gerade lächerlich, aber sind da nicht parallelen zu ziehen?

greetz, Seraph

Soo lächerlich finde ich deinen Einwand nicht. Der Schweizer Privatsender 3+ macht einen Germany's next Top Model abklatsch namens Supermodel. Einige der Kandidatinnen sind 16 bzw. 17 Jahre alt. Das Model Stefanie (17) wird auf einem Bild scheinbar nackt mit einer Schlange gezeigt. Das Model Janine (17) wird unter Wasser leicht bekleidet (inkl. sichtbarer Brustwarze) gezeigt. Ganz Spitzfindige könnten einwenden, dass diese Bilder eventuell nicht in der Schweiz entstanden sind...

Der in diesem Thread verwiesene Gesetzesartikel des Landesrechts wirft einige Fragen auf, welche ich leider nicht beantworten kann. Dies wären:
1. Wie ist die Definition von "Pornografie" gemäss Schweizerischem Recht?
2. Wie ist die Definition von "Kinder" gemäss Schweizerischem Recht?

Ich bin zwar Schweizer, kenne jedoch keinen Juristen, welcher sich mit diesem Thema auseinandersetzt.
 
soo lächerlich finde ich
deinen einwand nicht. Der schweizer privatsender 3+ macht einen germany's next top model abklatsch namens supermodel. Einige der kandidatinnen sind 16 bzw. 17 jahre alt. Das model stefanie (17) wird auf einem bild scheinbar nackt mit einer schlange gezeigt. Das model janine (17) wird unter wasser leicht bekleidet (inkl. Sichtbarer brustwarze) gezeigt. Ganz spitzfindige könnten einwenden, dass diese bilder eventuell nicht in der schweiz entstanden sind...
Der in diesem thread verwiesene gesetzesartikel des landesrechts wirft einige fragen auf, welche ich leider nicht beantworten kann. Dies wären:
1. Wie ist die definition von "pornografie" gemäss schweizerischem recht?
2. Wie ist die definition von "kinder" gemäss schweizerischem recht?
1.
bge 131 iv 64 schrieb:
der begriff der pornographie setzt ein zweifaches voraus. Zum einen müssen die darstellungen oder darbietungen objektiv betrachtet darauf ausgelegt sein, den konsumenten sexuell aufzureizen (bge 128 iv 260 e. 2.1 s. 263; jÖrg rehberg/niklaus schmid/ andreas donatsch, strafrecht iii - delikte gegen den einzelnen, 8. Aufl., zürich 2003, s. 453). Zum anderen ist erforderlich, dass die sexualität so stark aus ihren menschlichen und emotionalen bezügen herausgetrennt wird, dass die jeweilige person als ein blosses sexualobjekt erscheint, über das nach belieben verfügt werden kann (vgl. Bge 128 iv 260 e. 2.1 s. 262 f. Mit hinweisen; matthias schwaibold/kaspar meng, basler kommentar, n. 14 f. Zu art. 197 stgb; gÜnter stratenwerth/guido jenny, schweizerisches strafrecht, bt i: Straftaten gegen individualinteressen, 6. Aufl., bern 2003, § 10 n. 5). Das sexuelle verhalten wird dadurch vergröbert und aufdringlich in den vordergrund gerückt (botschaft über die Änderung des schweizerischen strafgesetzbuches und des militärstrafgesetzes [strafbare handlungen gegen leib und leben, gegen die sittlichkeit und gegen die familie] vom 26. Juni 1985, bbl 1985 ii 1009 ff., s. 1089; rehberg/schmid/ donatsch, a.a.o.). Weiche pornographie im sinne von art. 197 ziff. 1 und 2 stgb ist dabei ohne besondere betonung des genitalbereichs begrifflich kaum denkbar (vgl. Schwaibold/meng, a.a.o., n. 14 zu art. 197 stgb; bge 128 iv 260 e. 2.1 s. 263 mit hinweisen). Entscheidend ist der gesamteindruck (bge 117 iv 452 e. 4c s. 455; stefan trechsel, schweizerisches strafgesetzbuch - kurzkommentar, 2. Aufl., zürich 1997, art. 197 n. 5).

Edit: Huch. Wieso kommt hier alles in Kleinschreibung?
 
Zuletzt bearbeitet:
Also das SR 311.0 Art. 197 wurde ja schon verlinkt und dort steht klar, wenn sie älter als 16 Jahre ist, ist es kein Problem. Wenn du dir das auch bestätigen lässt (eventuell Foto mit Ausweis?), dann bist du auf jedenfall fein raus.
In der Schweiz ist man mit 16 Jahren sexuell Mündig (oder wie das auch immer heisst).
 
Also das SR 311.0 Art. 197 wurde ja schon verlinkt und dort steht klar, wenn sie älter als 16 Jahre ist, ist es kein Problem.

In SR 311.0 Art. 197, Absatz 4 Punkt 1 steht:
"1. Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft."

Hierbei handelt es sich nicht um die Erstellung solcher Materialien mit Personen unter 16 Jahren, sondern das zeigen solcher Materialien an Personen unter 16. Im Klartext: Man darf Personen unter 16 Jahren keine Pornos zeigen.

In SR 311.0 Art. 197, Absatz 4 Punkt 3 steht jedoch:
"3. Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Ziffer 1, die sexuelle Handlungen mit Kindern (...) zum Inhalt haben, herstellt, (...) wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft."

In diesem Artikel steht, dass es verboten ist, Materialien, welche Kinder in sexuellen Handlungen zeigen, herzustellen. Es ist hierbei nicht von einer Altersgrenze die Rede.

In der Schweiz ist man mit 16 Jahren sexuell Mündig (oder wie das auch immer heisst).

Von wo hast du das? Bin schon die ganze Zeit auf der Suche nach einer solchen Definition.

SR 311.0 Art. 187, Absatz besagt:
"(...)Sexuelle Handlungen mit Kindern
1. Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt,
es zu einer solchen Handlung verleitet oder
es in eine sexuelle Handlung einbezieht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. (...)"

Hier wird das Alter 16 Jahre erwähnt, jedoch nicht im Zusammenhang mit der Herstellung von Materialien, sondern mit der durchführung der Handlung an und für sich.

Die Definition von "Kind" ist nach dem Abschnitt des Strafgesetzes über die Hilfe von Opfern (SR 312.5 Art. 41) "Kind im Sinne dieses Abschnittes ist das Opfer, das im Zeitpunkt der Eröffnung des Strafverfahrens weniger als 18 Jahre alt ist."

Jedoch wird hier ausdrücklich hingewiesen, dass diese Definition lediglich für diesen Abschnitt gilt.

Und jetzt bin ich mit meinem Latein am Ende. Hätte doch besser Recht anstatt Wirtschaft studieren sollen.
Meiner Meinung nach müsste ein Präzedenzfall herangezogen werden. Dadurch könnte man auch schauen, wie weit die Darstellung gehen darf. Geschriebenes Recht unterliegt eben auch immer der Auslegung und der Auffassung des jeweiligen Gerichtes.
 
Würd ich so nicht sagen, es gibt auch Offizialdelikte (oder so), da braucht es keinen Kläger zur Anklage.

Gruss

Muss da nicht zumindest der Staatsanwalt als Kläger auftreten? Und der muss erst einmal von dem Gesetzesbruch wissen.

Aber kentsfield hat es ja ohnehin nur als Scherz gesagt. Ansonsten müsste man nämlich davon ausgehen, dass es nur ein einziges wahres Verbrechen gibt, sich erwischen lassen.

Das Problem, dass die Notwendigkeit von Gesetzen beinhaltet ist, dass man, ob man nun erwischt und bestraft wird oder ob es im Verborgenen geschieht, ein Übertreter, ein Gesetzloser wird, sobald man auch nur eines der geringsten derselben übertreten hat. Auch wenn es zu keiner Strafe kommt, so zerstört die Übertretung die innere Integrität.
 
Ich habe mit zwei Juristen gesprochen und ihre Meinung eingeholt.

Kurzversion: Es ist in der Schweiz nicht strafbar, Fotos von einer 16-Jährigen in Unterwäsche zu machen. Aus Gründen der Beweisbarkeit sollte jedoch ein Vertrag aufgesetzt werden und das Einverständnis der Erziehungsberechtigten eingeholt werden.

Lange Version:
Das Fotografieren einer 16-jährigen in ihrer Unterwäsche stellt keinen Tatbestand nach dem aktuellen Schwiezerischen Strafgesetz dar. Dies, da die Fotos keine sexuelle Handlung beinhalten. Aus den hier genannten Artikeln sowie den dazugehörigen Entscheiden des Bundesgerichts geht hervor, dass eine 16-jährige geistig so weit entwickelt ist, dass sie selber über diesen Tatbestand entscheiden kann. Die Gesetze über die Herstellung von solchem Material haben als Grundgedanke, dass Kinder in ihrer sexuellen Entwicklung nicht gestört werden dürfen. Diese Entwicklung ist jedoch ab dem vollendeten 16. Lebensjahr soweit vortgeschritten, dass der Mass an Schutz von der Person selber bestimmt werden kann.
Hinzu kommt, dass der Fotograf im Auftrag der Person handelt. Somit kann auch kein Vorwurf im Sinne von Nötigung oder Ausnützung einer Abhängigkeit geltend gemacht werden.
Zur Sicherheit, dass kein solcher Vorwurf entsteht, respektive dass die 16-jährige im Nachhinein keine Vorwürfe von wegen er habe sie dazu gezwungen oder irgendwas dafür versprochen, sollte ein Vertrag aufgesetzt werden. Dieser beinhaltet ebenfalls die Einverständnisserklärung der Erziehungsberechtigten.
Der Vertrag sollte, wie sonst auch üblich, die rechtlichen Ansprüche und die weitere Verwendung der Fotos beinhalten.

Zur ürsprünglichen Frage:

Ich habe eine Anfrage für ein TFP-Shooting von einer Minderjährigen (16 Jahre).
Es ist selbstverständlich, dass ich bei Minderjährigen eine Unterschrift des Erziehungsberechtigten verlange.

Meine Frage ist nun: Dürfen Minderjährige, mit Einverständnis der Eriehungsberechtigten, in der Schweiz in Dessous fotografiert werden?

Ja, eine 16-jährige darf in der Schweiz in Dessous fotografiert werden. Selbstverständlich unter der Voraussetzung, dass ihr Einverständnis vorliegt. Die Unterschirft eines Erziehungsberechtigten ist nicht zwingend, jedoch sehr empfehlenswert.
 
Mhh. Also wenn ich jemanden zwingen (wie auch immer) kann, vor mir in Reizwäsche zu posieren und sich dabei fotographieren zu lassen, dann kann ich ihn sicher auch zwingen unter irgendeinen Wisch seine Unterschrift zu setzen.

Ist nur meine persönliche Meinung: Wäre ich Richter und so ein "Model" erzählt mir, sie wollte diese Fotos nie, wurde gezwungen usw., dann würde eine Unterschrift von ihr unter einem fein ausklausilierten Vertrag, den mir der Fotograph/Beschuldigte/Verdächtige unter die Nase hält, ihre Aussage kein bisschen weniger glaubhaft machen.
 
@Iceseven
He super!!! Danke dir viel Mals für die Recherche!:top::top::top:

@hackspechtchen
Wenn dann aber die Art der Fotos und die Unterschrift der Erziehungsberechtigten drauf ist, denke ich ist die Sache ziemlich wasserdicht.
 
Hi,

mein Cousin hat schon mal so ein Shooting in München gemacht. Um vollkommen in Sicherheit zu sein hat er folgendes unternommen:

Er ist zu seinem Anwalt und hat sich einen Vertrag erstellen lassen. Dieser Vertrag wurde dann von beiden seiten in Anwesenheit des Anwaltes unterschrieben. Um nocheinmal auf nummer sicher zu gehen sollte beim Shooting jeweils eine Vertrauensperson der jeweiligen Partei vorhanden sein. Dies war einerseits die Dame die das Makeup gemacht hat und die Mutter des Mädels.
Es gab bei dieser vorgehensweise keine Probleme. Dies ist nun auch schon einige Jahre her, die nachfolgenden Shootings wurden mit den gleichen Modalitäten durchgeführt. Bid jetzt hat es ausser Begeisterung der Beteiligten keine Probleme gegeben.

Gruss Peter
 
Ich habe mich auch nochmal erkundigt:

Es muss zwingend (am besten schriflich) IHR Einverständnis vorliegen, für dich ist sicherlich das der Eltern besser. Damit ist dann auch das Argument von hackspechtchen hinfällig... 2 Erwachsene Menschen und die Tocher zu zwingen, eine Unterschrift zu leisten und sich dann auch noch in Ruhe fotografieren zu lassen?

Dann brauchst du ja schon Waffen oder ähnliches, und selbst wenn dies alle 3 geschlossen behaupten, reicht dies nicht als Beweis!

Zur Frage wie weit: In Unterwäsche ist solange OK, als man den Intimbereich sowie die Brustwarzen nicht erkennen kann. Das heißt auch durchschimmernde Oberteile, wo man (auch nur leicht) durchschauen kann, solltest du vermeiden.

Ansonsten: Lass dir von einem Rechtsanwalt einen solchen Vertrag aufsetzen, der Wasserdicht ist und die entsprechenden wichtigen Abschnitte (Einverständnis, weiternutzung der Bilder, Altersbestätigung) dokumentiert.

Edit zum Vorgänger: Den Vertrag unter Anwesenheit eines Anwalt ist sicher eine kluge Vorsichtsmaßnahme, rechtlich allerdings nicht nötig. Kann dennoch dir nicht schaden ;)
 
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