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Rechtliches bei Architektur ?

zapman

Themenersteller
Beim Verkauf von eigenen Bildern, auf denen bekannte Architektur drauf ist, müssen doch auch teilweise Sachen geschützt sein. Wie und wo finde ich heraus, welche Gebäude geschützt sind.

Z.B. gehts mir um Brandenburger Tor, oder House of Parliament in London, oder einfache Burgen etc.. .

Hatte eben schonmal kurz nach ähnlichen Posts gesucht, aber nichts gefunden.


Danke an euch!
 
In Deutschland und Österreich kein Problem solange du sie von öffentlichen Grund aus machst. Siehe Panoramafreiheit in Wikipedia.
 
So griffig wie möglich und ausführlich wie nötig, auch die Regelungen im Ausland betreffend:

http://http://de.wikipedia.org/wiki/Panoramafreiheit
 
In Deutschland und Österreich kein Problem solange du sie von öffentlichen Grund aus machst. Siehe Panoramafreiheit in Wikipedia.

Das ist so einfach und pauschal aber eben leider nicht so einfach und in jedem Fall richtig.
Gegenbeispiele: Eiffelturm, Louvre-Pyramide, Atomium Brüssel, Hypo-Bank München, Olympiadach München, etc. etc. etc. ..........................
Heute lassen Architekten bei neuen Gebäuden immer wieder einen Gebrauchsmusterschutz eintragen.

Wo es eine vollständige und laufend aktualisierte solcher Ausnahmen gibt, weiß ich allerdings spontan auch nicht ..............

Andreas
 
Das ist so einfach und pauschal aber eben leider nicht so einfach und in jedem Fall richtig.
Gegenbeispiele: Eiffelturm, Louvre-Pyramide, Atomium Brüssel, Hypo-Bank München, Olympiadach München, etc. etc. etc. ..........................
Heute lassen Architekten bei neuen Gebäuden immer wieder einen Gebrauchsmusterschutz eintragen.

Wo es eine vollständige und laufend aktualisierte solcher Ausnahmen gibt, weiß ich allerdings spontan auch nicht ..............

Andreas

Der Gebrauchsmusterschutz dürfte sich in dem Falle aber speziell auf die Sache, wäre mir bei einem Gebäude übrigens auch neu, als solche beziehen.
Ob da die Verwendung als Fotohintergrund mit untersagt ist scheint mir diskutabel weil schwerlich durchsetzbar.
 
Prinzipiell hat jeder Urheber eines Bauwerkes u.a. ein Urheberpersönlichkeitsrecht, das die Veröffentlichung von Lichtbildern einschränkt, vor allem aber die bauliche Veränderung verbietet. Voraussetzung dafür ist, daß das Bauwerk eine Schöpfungshöhe erreicht hat, die über die reine Funktion hinausgeht und Individualität manifestiert. Zum Beispiel kann der Architekt der ostdeutschen Plattensiedlungen dieses Recht nicht für sich in Anspruch nehmen. Grundsatz: Erstellen 10 Architekten für das gleiche Projekt 10 ähnlich Vorschläge, so folgt das Design der Funktion und erhält nicht die Schöpfungshöhe eines geschützten Bauwerkes.
Abschließend wirst Du mit den Houses Of Parliament und sonstigen Urlaubsmotiven kein Problem bekommen.
Gruß, Andy
 
http://www.cbfoto.de/joomla/index.php?option=com_content&task=view&id=15&Itemid=2

http://www.tammtamm.de/foto.htm

UrhG § 59 Werke an öffentlichen Plätzen
(1) Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder
Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder
durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Bei
Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht.
(2) Die Vervielfältigungen dürfen nicht an einem Bauwerk vorgenommen werden.

Im Fall des Hundertwasserhaus: (Quelle: www.fotorecht.de)
..."Ein Unterlassungsanspruch steht ihr aber nur zu, wenn die Aufnahme vom gegenüberliegenden Haus aus nicht durch § 59 UrhG gedeckt ist. Das Hundertwasserhaus ist als Kunst- bzw. Architektenwerk bleibend an einer öffentlichen Straße und darf somit fotografisch vervielfältigt werden, aber – und hier liegt der Knackpunkt dieses Falles – nur von der Straße aus und nicht vom gegenüberliegenden Haus aus. Der BGH legt die Ausnahmebestimmung des § 59 UrhG eng aus und sieht von der sog. Panoramafreiheit nur die Straßenansicht im eigentlichen Sinne umfasst."...

Manchmal verstehe ich die Welt nicht mehr :rolleyes:
 
Z.B. gehts mir um Brandenburger Tor, oder House of Parliament in London, oder einfache Burgen etc..!

Bei Burgen und auch dem Brandenburger Tor dürfte sich das Thema einfach dadurch erledigen, dass die Urheber schon lange genut tot sind. Probleme gibt's da - wenn eben nicht von öffentlichem Grund aufgenommen - bestenfalls mit dem Hausrecht/Eigentumsrecht.

Zu den sonstigen Beiträgen: Ihr redet teilweise aneinander vorbei. Andreas spricht (berechtigt) von der (Nicht-)Aufnahme von durch Schutzrechten (etwa dem Markenrecht!) erfassten Gebäuden in Fotoagenturen. Das ist etwas anderes als die Verwendung als Fotohintergrund (der Unterschied: die Agentur weiß noch nicht, wie ihr Bild verwendet wird - eben vielleicht markenmäßig - und will verständlicherweise nicht als Störer haften).
 
Probleme gibt's da - wenn eben nicht von öffentlichem Grund aufgenommen - bestenfalls mit dem Hausrecht/Eigentumsrecht.

Genau das ist das Problem wenn ich auf der Wiese vor einem "öffentlichen Gebäude" stehe und Fotografiere .

Da stellt sich die Frage wem gehört die Wiese und wem gehört das Gebäude genau.

Zum Beispiel das Brandenburger Tor und der Platz drum herum von dem aus ich fotografiere Öffentlich oder Eigentum der der Schlösserstiftung Berlin-Brandenburg ? Wenn es der Stiftung gehört kann es Schwierig werden.

http://www.pro-panoramafreiheit.de/...gesperrt-gericht-entscheidet-gegen-agenturen/

Die Panoramafreiheit bezieht sich ja nur auf das Urheberrecht des Architekten ist also bei Historischen Bauwerken uninteressant da eh die Fristen abgelaufen sind.

Der Faktor Eigentum/Hausrecht dagegen ist ein echtes Problem da müßte jedes Mal der Grundbucheintrag für Gebäude und Kamerastandpunkt abgeklärt werden.
Da wünsche ich viel Spaß.

mfg christian
 
Sehr gute Denkanstösse und eine rege beteiligung an meinem Thread =)

Eine gezielte Frage habe ich noch:

Ich schiesse ein Bild von mehreren Londoner Häusern, alle an der Themse. Zu diesem Zeitpunkt befinde ich mich auf einem Schiff (Touristen-Fahrt).

Bin ich dann gerade rechtlich auf öffentlichem Grund (Themse) oder auf privatem (Schiff)?

Schliesslich könnte das Bild ja auch von der anderen Uferseite aus entstanden sein.

Es geht mir gezielt um den Verkauf des Bildes bei Fotoagenturen, deshalb möchte ich es genau wissen.

THX!!
 
Sehr gute Denkanstösse und eine rege beteiligung an meinem Thread =)

Eine gezielte Frage habe ich noch:

Ich schiesse ein Bild von mehreren Londoner Häusern, alle an der Themse. Zu diesem Zeitpunkt befinde ich mich auf einem Schiff (Touristen-Fahrt).

Bin ich dann gerade rechtlich auf öffentlichem Grund (Themse) oder auf privatem (Schiff)?

Schliesslich könnte das Bild ja auch von der anderen Uferseite aus entstanden sein.

Es geht mir gezielt um den Verkauf des Bildes bei Fotoagenturen, deshalb möchte ich es genau wissen.

THX!!


Es könnte vom anderen Ufer entstanden sein ist aber nicht. In Deutschland wäre es verboten. Ich betone wäre im Bezug auf Panoramafreiheit. Das Foto wäre nicht von öffentlichem Grund aus entstanden. Du müsstest Dich schon als Schwimmer im Wasser aufhalten. Könnte natürlich in England ganz anders aussehen.
 
Es könnte vom anderen Ufer entstanden sein ist aber nicht. In Deutschland wäre es verboten. Ich betone wäre im Bezug auf Panoramafreiheit. Das Foto wäre nicht von öffentlichem Grund aus entstanden. Du müsstest Dich schon als Schwimmer im Wasser aufhalten.

Was bitte genau wäre da nun verboten ? :grumble:
Wenn ich auf einem KD-Ausflugsdampfer bin, der den Rhein entlang schippert und wenn ich dann kurz vor Erreichen der Deutzer Brücke die Kölner Altstadtsilhouette samt Dom fotografiere, dann kann ich mit diesem Bild machen, was ich will ! Falls ich eine Nikon D3x oder alpha 900 dabeihätte, dann könnte ich mir ein 90x60 Poster davon machen und es auf eine - ordnungsgemäß angemietete - Litfaßsäule kleben, auf dem man sogar die Kölsch-Reklame für Früh und Gaffel lesen kann, oder das Bild online posten wo und wie oft ich will - da fürchte ich weder Geld- noch Haftstrafe und auch keine Zivilklage auf Schadenersatz oder Unterlassung.
 
Zuletzt bearbeitet:
Bin ich dann gerade rechtlich auf öffentlichem Grund (Themse) oder auf privatem (Schiff)?

Jedenfalls ist der Grund öffentlich, wem das Schiff gehört ist doch irrelevant. Genauso als ob du das Hundertwasserhaus von deinem privaten PKW aus oder vom Taxi aus fotografierst.
 
Ein Fahrzeug ist wohl kein privater Grund. Seewege sind öffentlich.

jedoch

Wasserwege und somit auch Flüsse mögen natürliche Begrenzungen sein, welche man mittels eines Seefahrzeuges überwindet

zudem

Ist dieses Seefahrzeug höher als der Wasserspiegel. Ähnlich also als ob du dich auf einen Kastenwagen stellst um in ein fremdes Grundstück hinein zu fotografieren. (sollte es nicht um die allgemein sichtbare Aussenansicht gehen)

Und noch was

Schiffe auf hoher See können wohl doch privater Grund sein. Es gelten auf dem Schiff wohl die Gesetze des Herkunftlandes. Das mag auf Binnenschiffe/boote nicht zutreffen :D

Fazit:
Ich habe keinen Plan. Aber in UK gilt eh nicht das deutsche Recht daher ist es müssig darüber zu spekulieren ob vielleicht mit einem deutschen Hochsee-Schiff in die Themse kommst um deutsches Recht für die geltend zu machen. Oder ob man im Sinne eines europäischen Gleichbehandlungsgrundsatz darauf vertraust deutsche Recht in UK geltend machen zu können.

Ihr habt auch immer sooo komplizierte Sachverhalte. :D
 
...Ihr habt auch immer sooo komplizierte Sachverhalte. :D

Man kann abschliessend nur sagen: Für kommerzielle Veröffentlichung in einem Buch oder auf Postern, die in größeren Stückzahlen verkauft werden würde ich zuerst einen Medienanwalt fragen. Für die private Homepage sollte ein kleiner Grenzbereich kein Problem darstellen.
 
Nur mal zur Info: Die Betreibergesellschaft des Atomiums in Brüssel klagt sich mittlerweile auch international Geld ein -> im letzten Jahr immerhin ca. 25.000,- Euro!

Zur Klarstellung: Der Rechteinhaber (gilt allgemein für Belgien und Frankreich) kann dort vor Gericht ziehen, wo er möchte. Dies wird er in der Regel vor einem belgischen Gericht tun -> und Recht bekommen.

Die belgischen (und auch französischen Richter) setzen eine Veröffentlichung auf einer Deutschen Homepage mit einer Veröffentlichung in Belgien / Frankreich gleich! Mit der Begründung, daß die Seite problemos aufrufbar ist.

Wer jetzt meint, daß ihn das nicht interessiert, der möge nicht zu kurz denken: Die Schulden verjähren nicht, sondern sie steigen rapide an. In den nächsten Jahren wird es innerhalb der EU möglisch sein, Geld auch im Ausland einzutreiben. Spätestens dann lacht Urlauber nicht mehr . . .

By the way: Die französische Wiki hat gegen die Atomium Betreiber verloren -> die Fotos sind gelöscht!



Nachtrag: Allgemein muss man in Belgien / Frankreich vorsichtig sein, da alle Bildrechte an "außergewöhnlichen Architekturobjekten" beim Architekten liegen bzw. nach dem Tod für mindestens 70 Jahren beim Erben!

Eine allgemeine Panoramafreiheit wie in Deutschland gibt es nicht!

In den Niederlanden gibt es seit 2004 eine allgemeine Panoramafreiheit. Dennoch kann der Architekt / Inhaber eine Veröffentlichung untersagen!

Grüße, Sascha
 
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