Das Kind liegt im Brunnen und kommt da auch nicht wieder raus.
Es gibt keinen schriftlichen Vertrag, der ihre Nutzungsrechte ausschließt.
Es gibt keinen schriftlichen Vertrag, der ihre Nutzungsrechte bestätigt.
Dann liegt das Kind ja nicht im Brunnen. Wenn keine Nutzungsrechte ausdrücklich eingeräumt wurden, darf nicht genutzt werden.
TfP steht ja für Zeit gegen Bilder.
Du hast fotografiert, sie hat gemodelt.
Beiden steht die Nutzung der Bilder zu, auch wenn es nur mündlich verhandelt wurde.
Nein. Absolut nicht. "TfP" bedeutet: als Honorar für das Modeln gibt es "Prints", "Photos" - nicht aber Nutzungsrechte.
Das UrhG und die Rechtsprechung dazu gehen vom Grundsatz der "geringstnötigen Rechteinräumung" aus. Will sagen: es gelten im Zweifelsfall nur die Nutzungsrechte als eingeräumt, die für den angestrebten Zweck unbedingt notwendig sind. Für "TfP" sind Nutzungsrechte aber überhaupt nicht nötig.
Selbst wenn du jetzt auf Urheberrechte pochst, kann sie auf mündlich vereinbarte Nutzungsrechte pochen. Aussage gegen Aussage.
Nein. Der Nutzer muß nachweisen, daß er Nutzungsrechte hat.
Wenn du zugibst, dass diese Shooting als TfP angedacht war, hast du verloren, denn damit räumst du ihr ja die Nutzungsrechte ein.
Nein. Das genaue Gegenteil ist der Fall. Damit sind übrigens schon so einige "Amateur-Models" teuer auf den Bauch gefallen.
Nur wenn du ihr Geld für ihre Arbeit als Model bezahlt hättest, könntest du jetzt auf Urheber- UND Nutzungsrechte pochen.
Auf die Urheberrechte braucht er nicht zu pochen, die hat er automatisch. Nutzungsrechte räumt er als Urheber ein, oder auch nicht.
Was das Recht am eigenen Bild bzw. den Verzicht darauf betrifft, ist er als Fotograf in der Beweislast. Das KUrhG sagt dazu: die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete eine Entlohnung dafür erhalten hat, daß er sich abbilden ließ.
Wäre also ein Honorar geflossen, dann bestünde ein starkes Indiz für die Einwilligung des Models in die Veröffentlichung - aber natürlich auch nicht uneingeschränkt und pauschal; wie weit das ginge, wäre dann im konkreten Einzelfall zu klären.
Ob man - rein rechtlich - "TfP-Bilder" als "Entlohnung" im Sinne des KUhrG ansehen kann, ist mehr als umstritten. Heißt der Fotograf Helmut Newton oder Peter Lindbergh: vermutlich eher ja. Heißt der Fotograf Tom Rohwer oder Hubert Hutzelmutzel: vermutlich eher nein.
Das wäre dann aber eine Falschaussage.
So lange wie sie ihre Nutzungsrechte ausübt, so lange hättest auch du das Recht auf Nutzung der Bilder... auch wenn du das nicht möchtest.
Sie kann Nutzungsrechte nur ausüben, wenn sie sie hat. Die Einräumung eines Nutzungsrechts durch den Fotografen an den Model hat aber nichts mit dem Verzicht des Models auf das Recht am eigenen Bild zu tun. Das sind zwei völlig getrennte Baustellen.