Thesian
Themenersteller
Da ich diesen Thread nicht zu weit vom Thema abbringen will, leite ich die dort begonnene Rechtsdiskussion mal hierhin um:
http://bundesrecht.juris.de/bgb/index.html
Du schließt einen Kaufvertrag, durch den sich der Verkäufer rechtlich verpflichtet
- die Ware zu übergeben und das Eigentum an ihr zu übertragen
- das frei von Sach- und Rechtsmängeln zu tun, bzw. für bei Gefahrübergang vorliegende Sach- und Rechtsmängel auch später einzustehen
In diesem Zusammenhang erwirbst du auch
- einen Anspruch auf Garantieleistungen gemäß Garantiebedingungen gegen den Hersteller; ein Anspruch kann normalerweise nach § 398 BGB abgetreten werden, das kann aber nach § 399 ausgeschlossen werden, was Canon hier scheinbar durch die Garantiebedingungen tut.
Mir ist nicht bekannt, dass ein solcher Abtretungsausschluss eine unwirksame Klausel nach AGB-Recht wäre. Überraschende Klausel? Hmmm... Ein Urteil dazu würde mich sehr interessieren.
Eine Verletzung des grundrechtlich geschützten Eigentums durch einen Abtretungsausschluss ist absurb. Der Garantieanspruch ist ein selbstständiges Rechtsobjekt, er ist nicht dinglich mit der Ware verknüpft. Zwar unterfällt ein auch ein Anspruch dem Schutz von Art. 14 GG, aber er ist ja von vornherein schon unabtretbar begründet worden, so dass keine vorhandene Position eingeschränkt wurde. Das ist Privatautonomie.
(Der Gesetzgeber dürfte im Übrigen einen solchen Ausschluss bei der Schaffung von Privatrecht zumindest für zukünftige Ansprüche problemlos als Inhaltsbestimmung i.S.d. Art. 14 vorschreiben.)
Hier wiederum sehe ich das genau wie Guido. Natürlich kann man einen Anspruch abtreten, § 399 BGB. Das Gesetz regelt nichts dazu, dass Ansprüche aus Sachmängelhaftung generell unabtretbar wären.
Auf die schnelle habe ich folgendes Urteil dazu gefunden:

Faust widerspricht zwar in Bamberger/Roth, § 437 Rn. 153 dieser Auslegung des BGH, aber die Möglichkeit der Abtretung als solche bestreitet er nicht. Mehr hab ich auf die schnelle nicht gefunden, aber ist ja schonmal eine Diskussionsbasis.

Also meine Auffassung in Kürze:
- Beim Weiterverkauf kann grundsätzlich sowohl der Gewährleistungsanspruch gegen den Erstverkäufer, wie auch der Garantieanspruch gegen den Hersteller abgetreten werden.
- Der Hersteller kann aber m.E. die Abtretung des Garantieanspruchs ausschließen (Stichwort: freiwillige Leistung).
Der Begriff der zugesicherten Eigenschaften kommt im seit 2002 geltenden BGB-Kaufrecht nicht mehr vor. Konnte der Käufer nach altem Recht aus einer vom Verkäufer zugesicherten Eigenschaft Ansprüche gegenüber Dritten herleiten? (Nein.)Guido G. schrieb:Garantie ist eine Leistung, die mit dem Kauf erworben wird, die gehört zu den zugesicherten Eigenschaften.
§ 478 - Rückgriff des Unternehmers. Schon die Überschrift deutet an, dass es da um Rückgriffsansprüche des zur Gewährleistung Verpflichteten geht, nicht des Käufers.Guido G. schrieb:Der Rückgriff über alle Vorlieferanten bis zum Hersteller ist auch im BGB geregelt, habe jetzt allerdings kein Gesetz griffbereit.
http://bundesrecht.juris.de/bgb/index.html
Guido G. schrieb:Ein Garantie ist eine Leistung, die mitgekauft wird. Der Käufer hat einen bezahlten Anspruch an dieser Garantieleistungszusage, die er selbstverständlich mit der Ware weiterveräußern kann. Das Recht an diesem Eigentum (Ware incl. Garantie) wird im Grundgesetz sehr hoch geschützt, da verlieren AGB m.E. völlig.
Für mich (als Jura-Studenten) überhaupt nicht.Der Junge mit der Nikon schrieb:Das klingt so eigentlich ganz schlüssig.
Du schließt einen Kaufvertrag, durch den sich der Verkäufer rechtlich verpflichtet
- die Ware zu übergeben und das Eigentum an ihr zu übertragen
- das frei von Sach- und Rechtsmängeln zu tun, bzw. für bei Gefahrübergang vorliegende Sach- und Rechtsmängel auch später einzustehen
In diesem Zusammenhang erwirbst du auch
- einen Anspruch auf Garantieleistungen gemäß Garantiebedingungen gegen den Hersteller; ein Anspruch kann normalerweise nach § 398 BGB abgetreten werden, das kann aber nach § 399 ausgeschlossen werden, was Canon hier scheinbar durch die Garantiebedingungen tut.
Mir ist nicht bekannt, dass ein solcher Abtretungsausschluss eine unwirksame Klausel nach AGB-Recht wäre. Überraschende Klausel? Hmmm... Ein Urteil dazu würde mich sehr interessieren.
Eine Verletzung des grundrechtlich geschützten Eigentums durch einen Abtretungsausschluss ist absurb. Der Garantieanspruch ist ein selbstständiges Rechtsobjekt, er ist nicht dinglich mit der Ware verknüpft. Zwar unterfällt ein auch ein Anspruch dem Schutz von Art. 14 GG, aber er ist ja von vornherein schon unabtretbar begründet worden, so dass keine vorhandene Position eingeschränkt wurde. Das ist Privatautonomie.
(Der Gesetzgeber dürfte im Übrigen einen solchen Ausschluss bei der Schaffung von Privatrecht zumindest für zukünftige Ansprüche problemlos als Inhaltsbestimmung i.S.d. Art. 14 vorschreiben.)
Guido G. schrieb:Das Ansprüche aus Sachmängelhaftung nicht übertragbar sind, ist schon eine ziemlich dicker Hund, für den ich keine gesetzliche Grundlage kenne.
Der Junge mit der Nikon schrieb:Das hingegen ist eindeutig. Die Sachmängelhaftung wird durch den Kaufvertrag begründet, damit hat ja auch der Hersteller nix zu tun. Wenn die Ware weiterverkauft wird, haben der ursprüngliche Verkäufer und der letzte Käufer gar keinen Vertrag miteinander, also gibt es auch keine Grundlage für eine Haftung aus einem Vertrag. Wenn der letzte Verkäufer die Sachmängelhaftung nicht ausgeschlossen hat (was ja bei privaten Verkäufen möglich ist), dann ist es im Prinzip möglich, das ganze indirekt abzuwickeln. Direkt läuft gar nix, dass muss kein Händler mitmachen.
Hier wiederum sehe ich das genau wie Guido. Natürlich kann man einen Anspruch abtreten, § 399 BGB. Das Gesetz regelt nichts dazu, dass Ansprüche aus Sachmängelhaftung generell unabtretbar wären.
Auf die schnelle habe ich folgendes Urteil dazu gefunden:
Wenn der BGH eine solche Abtretung sogar im Wege ergänzender Vertragsauslegung annimmt, wenn sie nicht ausdrücklich vereinbart war, kann sie wohl schlecht unzulässig seinBGH schrieb:Ergänzende Vertragsauslegung bei Grundstückskaufvertrag unter Gewährleistungsausschluß
BGB § 157
Beim Weiterverkauf eines Grundstücks unter Gewährleistungsausschluß, dessen Belastung mit einem Ölschaden vom Erstverkäufer arglistig verschwiegen wurde, kann nach den konkreten Umständen des einzelnen Falles Raum für eine ergänzende Vertragsauslegung dahingehend sein, daß die Parteien des Zweitvertrages die Abtretung etwaiger Gewährleistungsansprüche des Verkäufers gegen den Erstverkäufer vereinbart hätten.

Faust widerspricht zwar in Bamberger/Roth, § 437 Rn. 153 dieser Auslegung des BGH, aber die Möglichkeit der Abtretung als solche bestreitet er nicht. Mehr hab ich auf die schnelle nicht gefunden, aber ist ja schonmal eine Diskussionsbasis.
HTH, bin aber nur Jura-Student und gebe natürlich keine Rechtsberatung, sondern nur meine um 4 Uhr nachts recherchierte wissenschaftliche Auffassung zur Kenntnis und freue mich auf fundierten WiderspruchGuido G. schrieb:Könnte hier ein mitlesender Jurist schlichten und die Sachlage klären?

Also meine Auffassung in Kürze:
- Beim Weiterverkauf kann grundsätzlich sowohl der Gewährleistungsanspruch gegen den Erstverkäufer, wie auch der Garantieanspruch gegen den Hersteller abgetreten werden.
- Der Hersteller kann aber m.E. die Abtretung des Garantieanspruchs ausschließen (Stichwort: freiwillige Leistung).
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