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Rechtliche Diskussion: Abtretung von Garantie-/Gewährleistungsansprüchen

Thesian

Themenersteller
Da ich diesen Thread nicht zu weit vom Thema abbringen will, leite ich die dort begonnene Rechtsdiskussion mal hierhin um:

Guido G. schrieb:
Garantie ist eine Leistung, die mit dem Kauf erworben wird, die gehört zu den zugesicherten Eigenschaften.
Der Begriff der zugesicherten Eigenschaften kommt im seit 2002 geltenden BGB-Kaufrecht nicht mehr vor. Konnte der Käufer nach altem Recht aus einer vom Verkäufer zugesicherten Eigenschaft Ansprüche gegenüber Dritten herleiten? (Nein.)

Guido G. schrieb:
Der Rückgriff über alle Vorlieferanten bis zum Hersteller ist auch im BGB geregelt, habe jetzt allerdings kein Gesetz griffbereit.
§ 478 - Rückgriff des Unternehmers. Schon die Überschrift deutet an, dass es da um Rückgriffsansprüche des zur Gewährleistung Verpflichteten geht, nicht des Käufers.

http://bundesrecht.juris.de/bgb/index.html

Guido G. schrieb:
Ein Garantie ist eine Leistung, die mitgekauft wird. Der Käufer hat einen bezahlten Anspruch an dieser Garantieleistungszusage, die er selbstverständlich mit der Ware weiterveräußern kann. Das Recht an diesem Eigentum (Ware incl. Garantie) wird im Grundgesetz sehr hoch geschützt, da verlieren AGB m.E. völlig.

Der Junge mit der Nikon schrieb:
Das klingt so eigentlich ganz schlüssig.
Für mich (als Jura-Studenten) überhaupt nicht.

Du schließt einen Kaufvertrag, durch den sich der Verkäufer rechtlich verpflichtet
- die Ware zu übergeben und das Eigentum an ihr zu übertragen
- das frei von Sach- und Rechtsmängeln zu tun, bzw. für bei Gefahrübergang vorliegende Sach- und Rechtsmängel auch später einzustehen

In diesem Zusammenhang erwirbst du auch
- einen Anspruch auf Garantieleistungen gemäß Garantiebedingungen gegen den Hersteller; ein Anspruch kann normalerweise nach § 398 BGB abgetreten werden, das kann aber nach § 399 ausgeschlossen werden, was Canon hier scheinbar durch die Garantiebedingungen tut.

Mir ist nicht bekannt, dass ein solcher Abtretungsausschluss eine unwirksame Klausel nach AGB-Recht wäre. Überraschende Klausel? Hmmm... Ein Urteil dazu würde mich sehr interessieren.

Eine Verletzung des grundrechtlich geschützten Eigentums durch einen Abtretungsausschluss ist absurb. Der Garantieanspruch ist ein selbstständiges Rechtsobjekt, er ist nicht dinglich mit der Ware verknüpft. Zwar unterfällt ein auch ein Anspruch dem Schutz von Art. 14 GG, aber er ist ja von vornherein schon unabtretbar begründet worden, so dass keine vorhandene Position eingeschränkt wurde. Das ist Privatautonomie.

(Der Gesetzgeber dürfte im Übrigen einen solchen Ausschluss bei der Schaffung von Privatrecht zumindest für zukünftige Ansprüche problemlos als Inhaltsbestimmung i.S.d. Art. 14 vorschreiben.)

Guido G. schrieb:
Das Ansprüche aus Sachmängelhaftung nicht übertragbar sind, ist schon eine ziemlich dicker Hund, für den ich keine gesetzliche Grundlage kenne.

Der Junge mit der Nikon schrieb:
Das hingegen ist eindeutig. Die Sachmängelhaftung wird durch den Kaufvertrag begründet, damit hat ja auch der Hersteller nix zu tun. Wenn die Ware weiterverkauft wird, haben der ursprüngliche Verkäufer und der letzte Käufer gar keinen Vertrag miteinander, also gibt es auch keine Grundlage für eine Haftung aus einem Vertrag. Wenn der letzte Verkäufer die Sachmängelhaftung nicht ausgeschlossen hat (was ja bei privaten Verkäufen möglich ist), dann ist es im Prinzip möglich, das ganze indirekt abzuwickeln. Direkt läuft gar nix, dass muss kein Händler mitmachen.

Hier wiederum sehe ich das genau wie Guido. Natürlich kann man einen Anspruch abtreten, § 399 BGB. Das Gesetz regelt nichts dazu, dass Ansprüche aus Sachmängelhaftung generell unabtretbar wären.

Auf die schnelle habe ich folgendes Urteil dazu gefunden:

BGH schrieb:
Ergänzende Vertragsauslegung bei Grundstückskaufvertrag unter Gewährleistungsausschluß
BGB § 157

Beim Weiterverkauf eines Grundstücks unter Gewährleistungsausschluß, dessen Belastung mit einem Ölschaden vom Erstverkäufer arglistig verschwiegen wurde, kann nach den konkreten Umständen des einzelnen Falles Raum für eine ergänzende Vertragsauslegung dahingehend sein, daß die Parteien des Zweitvertrages die Abtretung etwaiger Gewährleistungsansprüche des Verkäufers gegen den Erstverkäufer vereinbart hätten.
Wenn der BGH eine solche Abtretung sogar im Wege ergänzender Vertragsauslegung annimmt, wenn sie nicht ausdrücklich vereinbart war, kann sie wohl schlecht unzulässig sein ;)

Faust widerspricht zwar in Bamberger/Roth, § 437 Rn. 153 dieser Auslegung des BGH, aber die Möglichkeit der Abtretung als solche bestreitet er nicht. Mehr hab ich auf die schnelle nicht gefunden, aber ist ja schonmal eine Diskussionsbasis.

Guido G. schrieb:
Könnte hier ein mitlesender Jurist schlichten und die Sachlage klären?
HTH, bin aber nur Jura-Student und gebe natürlich keine Rechtsberatung, sondern nur meine um 4 Uhr nachts recherchierte wissenschaftliche Auffassung zur Kenntnis und freue mich auf fundierten Widerspruch ;)

Also meine Auffassung in Kürze:
- Beim Weiterverkauf kann grundsätzlich sowohl der Gewährleistungsanspruch gegen den Erstverkäufer, wie auch der Garantieanspruch gegen den Hersteller abgetreten werden.
- Der Hersteller kann aber m.E. die Abtretung des Garantieanspruchs ausschließen (Stichwort: freiwillige Leistung).
 
Zuletzt bearbeitet:
Thesian schrieb:
Also meine Auffassung in Kürze:
- Beim Weiterverkauf kann grundsätzlich sowohl der Gewährleistungsanspruch gegen den Erstverkäufer, wie auch der Garantieanspruch gegen den Hersteller abgetreten werden.
- Der Hersteller kann aber m.E. die Abtretung des Garantieanspruchs ausschließen (Stichwort: freiwillige Leistung).

Hallo Thesian,
Agree mit der ersten Aussage...

Mit der zweiten habe ich ein Problem. Eine mit einem Artikel gemeinsam gekaufte zusätzliche Leistungsaussage eines Herstellers ist keine freiwillige Leistung.

Er müsste die Leistung zwar nicht anbieten (keine gesetzliche Verpflichtung), aber wenn diese Leistung verkauft wurde, sehe ich keine Möglichkeit seitens des Herstellers, sich dieser verkauften und bezahlten Leistungspflicht zu entziehen.

Der Gedanke "überraschende Klausel" drängt sich (wie Du angemerkt hast) auf... aber ich habe da neulich (war es in der C't?) einen Aufsatz eines RA gelesen, der auch ohne "überraschende Klausel" zum Ergebniss kam, das eine gekaufte Garantieleistung auch gegen einen späteren Eigentümer erbracht werden muss.

Ich werde mal blättern, lass mir ein wenig Zeit...

Übrigens, BGB § 478 sollte Canon (unser Beispiel) klarmachen, dass das Ausschlagen der Garantie gegenüber Drittbesitzern sinnlos ist. Über den Weg Händler->Hersteller muss er doch bezahlen, und zwar zusätzlich die Kosten des Händlers, also teurer.
 
Ich bin zwar kein Jurist, aber rein vom logischen Ansatz her ist eine "Weiterveräußerung" einer Garantie oder Gewährleistung schon etwas heikel.

Schließlich garantiert/gewährleistet ja der Hersteller/Verkäufer gegenüber dem Endkunden, daß die Ware frei von Mängeln und bei normalem Gebrauch über einen gewissen Zeitraum funktionsfähig ist.

Wechselt nun die Ware zwischen dem Endverbraucher und einem dritten den Besitzer, so haben weder der Hersteller/Verkäufer noch der neue Endkunde die Gewähr, daß der Artikel beim erneuten Verkauf in einem dem Alter bzw. Gebrauch entsprechenden Zustand war.

Die Mängel/Funktionsstörungen könnten also immer von einem nunmehr dritten (dem ehemaligen Erstbesitzer) herbeigeführt worden sein. Und da sehe ich kein Recht der Welt, welches in diesem Fall die Gewährleistungs/Garantieansprüche auf den Hersteller oder Händler abwälzen dürfte!
 
cube4you schrieb:
Ich bin zwar kein Jurist, aber rein vom logischen Ansatz her ist eine "Weiterveräußerung" einer Garantie oder Gewährleistung schon etwas heikel.

Schließlich garantiert/gewährleistet ja der Hersteller/Verkäufer gegenüber dem Endkunden, daß die Ware frei von Mängeln und bei normalem Gebrauch über einen gewissen Zeitraum funktionsfähig ist.
Rechtliche Diskussion, deutsches Recht. Da müssen wir, auch ohne juristische Spitzfindigkeiten (im Zweifel die gepinnten Rechts-FAQs hier zu Rate ziehen) erstmal zwischen Garantie und Gewährleistung unterscheiden. Die verschiedenen Bezeichnungen haben sich die Juristen nicht nur als Verwirrungstaktik ausgedacht, sie bedeuten auch total unterschiedliche Sachen.

Bei der Gewährleistung steht der Verkäufer dafür ein, dass die verkaufte Sache zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs frei von Sach- und Rechtsmängeln ist. Wenn der Käufer innerhalb von 2 Jahren ab Gefahrübergang feststellt, dass die Sache einen Mangel hat, der schon bei Gefahrübergang vorhanden war, hat er bestimmte Rechte gegen den Verkäufer (Nachbesserung/Nachlieferung, ggf. Kaufpreisminderung, Rücktritt, Schadensersatz). Dazu ist er gesetzlich verpflichtet. Innerhalb von 6 Monaten wird zugunsten des Käufers vermutet (widerlegbar), dass der Mangel beim Gefahrübergang vorhanden war.

Bei der Garantie steht der Garantiegeber (Hersteller, Verkäufer, ein Dritter ("Mack")) dafür ein, dass eine Sache über einen bestimmten Zeitraum einen bestimmten Brauchbarkeitszustand behält, Details ergeben sich aus den Garantiebestimmungen.
Speziell @Guido: Zu Einräumung eines solchen Garantieanspruchs ist niemand verpflichtet. Ein Verkäufer macht es vielleicht, um einen besseren Preis zu erzielen/mehr Kunden zu gewinnen, ein Händler, um sich Verwaltungsaufwand beim Rückgriff der Zwischenhändler zu sparen und "Mack", weil sie Geld dafür bekommen. Wenn ein solcher Garantievertrag erstmal besteht, ist er natürlich rechtsverbindlich und die daraus folgenden Pflichten nicht mehr freiwillig. Aber der Garantiegeber darf seine Leistung von vornherein nur unter Einschränkungen versprechen.

cube4you schrieb:
Wechselt nun die Ware zwischen dem Endverbraucher und einem dritten den Besitzer, so haben weder der Hersteller/Verkäufer noch der neue Endkunde die Gewähr, daß der Artikel beim erneuten Verkauf in einem dem Alter bzw. Gebrauch entsprechenden Zustand war.
Der Händler muss nur dafür einstehen, dass der Sache okay war, als er sie dem Erstkäufer übergeben hat. Wenn irgendwas später durch Verschleiß, blöden Zufall oder Einwirkung durch Dritte mit der Sache passiert, hat weder der Erstkäufer Rechte aus der Gewährleistung noch der Zweikäufer aus dem abgetretenen Gewährleistungsanspruch.

cube4you schrieb:
Die Mängel/Funktionsstörungen könnten also immer von einem nunmehr dritten (dem ehemaligen Erstbesitzer) herbeigeführt worden sein.
Wenn der Benutzer mit der Sache Unsinn macht (und das nachweisbar ist), greift keine Gewährleistung (Mangel lag nicht bei Gefahrübergang vor, 6-Monats-Vermutung ist widerlegt) und keine Garantie der Welt (Garantiebedinungen). Wo ist der Unterschied, ob das der Erstkäufer oder Zweitkäufer ist?

cube4you schrieb:
Und da sehe ich kein Recht der Welt, welches in diesem Fall die Gewährleistungs/Garantieansprüche auf den Hersteller oder Händler abwälzen dürfte!
Wir müssen schon zur Kenntnis nehmen, dass das nach deutschem Recht durchaus denkbar ist, wie im zitierten Urteil vom BGH entschieden. Und auch wenn es sich immer schön sagt, dass Gerichte völlig nebulös und willkürlich entscheiden, oft sind die höchstrichterlichen Entscheidungen doch sowohl unter dem Gesichtspunkt formaler Logik, wie auch praktischer Vernunft nachvollziehbar. Dafür müsste man natürlich die seitenlangen Begründungen lesen, wozu kein normaler Mensch den Nerv hat. Das kann ich gut verstehen.

Mal ein ausgedachter Fall zum hier diskutierten Thema:

Herr Müller kauft bei Photo Pfote, Inh. Paul Pfote e.K., am 1.2.2005 im Ladengeschäft eine neue Kamera Typ Nicami 1000D. D.h., er schließt einen Kaufvertrag mit Herrn Pfote und bekommt von diesem die Kamera gleich ausgehändigt (Gefahrübergang) und übereignet.

In der Packung findet Herr Müller eine Garantiekarte von Nicami Deutschland, die dem Erstkäufer verspricht, innerhalb eines Jahres bei auftretenden Defekten, die nicht auf unsachgemäßen Gebrauch zurückzuführen sind, nach eigener Wahl entweder das Gerät kostenfrei zu reparieren oder es auszutauschen. Direkt darunter steht, dass diese Ansprüche erlöschen, sobald das Gerät weiterverkauft wird. Herr Müller freut sich darüber und akzeptiert stillschweigend diese Zusage. Es kommt ein Garantievertrag mit Nicami zustande.

In der Nicami ist ein CCD-Sensor der Firma So-Nie verbaut. Dieser ist in der So-Nie-Fabrik in Bangladesch fehlerhaft isoliert worden. Dadurch beginnt ganz, ganz, ganz langsam, Feuchtigkeit einzudringen und Schaltkreise korrodieren.

Am 1.6. haut Herrn Müllers kleiner Sohn auf das Gehäuse der Nicami, es gibt einen kleinen Riss im Plastik, die Kamera funktioniert weiter.

Ärgerlicht rennt Herr Müller zu Photo Pfote und verlangt eine neue Kamera ohne Riss oder Ausbesserung. Grundsätzlich hätte darauf einen Anspruch, denn es wird vermutet, dass der Riss schon bei Gefahrübergang vorlag. Glücklicherweise fotografiert Herr Pfote aber alle Artikel bei der Übergabe, so dass nachgewiesen werden kann, dass der Riss am 1.2. noch nicht da war. Herr Müller kriegt nichts.

Außerdem gibt am 1.8. einen winzigen Erdstoß unter Herrn Müllers Haus. Durch einen irrwitzigen Zufall löst sich ein Schräubchen an der Befestigung des Schwingspiegels in der Nicami, obwohl das ganze ansolut sorgsam unter Einhaltung aller Qualitätsstandards gefertigt wurde. Von nun an ist der Spiegel etwas wackelig aufgehängt, arbeitet aber noch weiter.

Am 1.10. entscheidet sich Herr Müller, die Nicami loszuwerden. Er stellt sie beim Internet-Auktionshaus oKay ein. In der Artikelbeschreibung schreibt er unter anderem: "Ware top in Ordung, bis auf kleinen Kratzer. Laut neuen EU-Gesetzen bin ich als Privatverkäufer unter Androhung von Einzelhaft verpflichtet, jegliche Garantie, Gewährleistung und Rückgabe auszuschließen! Bitte bieten Sie nur, wenn Sie damit einverstanden sind!!!1elf Es besteht aber noch Gewährleistung von Photo Pfote bis 1.2.2007 und 4 Monate Nicami-Garantie. Ich trete alle diese Ansprüche an den Käufer ab und helfe bei Bedarf bei der Durchsetzung!"

Frau Meier, die im gleichen Ort wohnt, ersteigert die Kamera am 7.10. und holt sie gleich vor Ort ab (Gefahrübergang). Herr Müller gibt ihr ein unterschriebenes Dokument, in dem er alle Gewährleistungsansprüche gegen Herrn Pfote und alle Garantieansprüche gegen Nicami an Frau Meier abtritt, sowie eine Kopie der Rechnung ein die Garantiekarte.

Zuerst ist sie sehr zufrieden mit der Kamera. Ab 1.11. sind die Bilder aber alle völlig unbrauchbar, in Falschfarben, unscharf, am Ende bleibt nur eine grüne Masse. Ärgerlich wendet sie sich an Photo Pfote. Herr Pfote, schon leicht genervt, was diese Person, mit der er nie zu tun hatte, lässt sich schließlich nach Vorlage des Wischs von Herrn Müller, darauf ein, mal nach dem Fehler zu sehen. In seiner Werkstatt stellt er fest, dass der CCD-Sensor völlig korrodiert und unbrauchbar ist.

Er weigert sich aber, diesen kostenlos austauschen zu lassen. Schließlich sei ja gar nicht klar, ob der Mangel schon am 1.2. vorlag oder nicht vielmehr daran liege, dass Herr Müller oder Frau Meier die Kamera zu feucht gelagert haben. Außerdem könne sie sich ja an Nicami wenden.

Bei Nicami im benachbarten Willichnich sieht man das anders: Die Garantie erlösche mit dem Weiterverkauf, siehe Garantiebedingungen.

Herr Müller müsste eigentlich Abhilfe schaffen, denn durch den beschädigten Sensor war die Kamera bei Gefahrübergang mangelhaft war. Aber glücklicherweise hat er in seinem EU-Rechts-Sprüchlein auch das Wort Gewährleistung erwähnt und ist damit aus dem Schneider.

Herr Pfote dagegen ist nicht aus dem Schneider: Frau Meier kann durch eine Pressemitteilung der Firma So-Nie nachweisen, dass der in ihrer Kamera verbaute Sensor zu einer komplett fehlerhaften Charge gehörte. Sie kann also nachweisen, dass die Kamera am 1.2. einen Mangel hatte, und Herr Müller daraus einen Anspruch auf Nachbesserung. Diesen Anspruch hat er ihr wirksam nach § 398 BGB abgetreten, so dass sie ihn jetzt gegenüber Herrn Pfote geltend machen kann.

Herrn Pfote kann daraus kein rechtlicher Nachteil entstehen. Er ist in der gleichen Lage, wie wenn Herr Müller die Kamera behalten hätte und jetzt selbst auf der Matte stünde. Er haftet nur für solche Fehler, für die er Herrn Müller gegenüber auch hätte einstehen müssen. Natürlich verlängert sich auch die Verjährungsfrist dieser Ansprüche nicht, er haftet wie gegenüber Herrn Müller nur bis zum 1.2.2007.

Zähneknirschend lässt er einen neuen Sensor einbauen, irgendwann bekommt er die Kosten hoffentlich von Nicami erstattet, die sich wiederum an So-Nie halten werden.

Am 1.12. hat Frau Meier ihre funktionierende Kamera zurück. Die Freude währt aber nicht lang: Am 3.12. zersplittert der Spiegel aufgrund der beschädigten Aufhängung, dabei wird auch der Verschluss zerstört. In Herrn Pfotes Werkstatt wird festgestellt, dass sich der Spiegel aufgrund einer seit über zwei Monaten fehlenden Schraube immer weiter gelöst hat.

Gegen Herrn Pfote kann Frau Meier nicht vorgehen: Der Mangel der Aufhängung lag am 1.2.2005 noch nicht vor, und die 6 Monate sind lange vorbei.

Bei Nicami versucht sie es gar nicht erst, hätte wegen der Garantiebedingungen auch keinen Zweck.

Herrn Müller tut das ziemlich leid, aber auch gegen ihn hat sie keine Ansprüche. Zwar lag der Mangel (fehlende Schraube) bei Gefahrübergang vor, aber er hat die Gewährleistung ja ausgeschlossen. Da er nichts von dem Mangel wusste, ihn also nicht arglistig verschwiegen hat, kann man ihn nicht dafür haftbar machen.

Das scheint mir die Gefahrtragung nach geltendem Recht zu sein. Die Abtretung der Gewährleistungsansprüche gegen Herrn Pfote scheint mir nicht zu ungerechten Ergebnissen zu führen.
 
Thesian schrieb:
Hier wiederum sehe ich das genau wie Guido. Natürlich kann man einen Anspruch abtreten, § 399 BGB. Das Gesetz regelt nichts dazu, dass Ansprüche aus Sachmängelhaftung generell unabtretbar wären.

Da hast Du Dir ja sehr viel Mühe gemacht, und das mitten in der Nacht. Ich kann da jetzt auch nicht mithalten, ich bin kein Jurist. Bist Du Dir aber bei § 398/399 sicher, dass mit den "Forderungen" auch (zukünftige) Ansprüche aus der Sachmängelhaftung gemeint sind? Da werden ja keine konkreten Forderungen abgetreten, sondern nur mögliche Haftungsansprüche für den Fall eines noch nicht aufgetretenen Sachmangels. Mit Hilfe eines Kommentars müsste das eigentlich zu klären sein. Ich kanns jetzt aber so mal eben nicht.
 
Der Junge mit der Nikon schrieb:
Da hast Du Dir ja sehr viel Mühe gemacht, und das mitten in der Nacht.
Danke. Ich schreibe gerade an einer Hausarbeit und bin für jede Ablenkung dankbar ;)

Der Junge mit der Nikon schrieb:
Bist Du Dir aber bei § 398/399 sicher, dass mit den "Forderungen" auch (zukünftige) Ansprüche aus der Sachmängelhaftung gemeint sind?

Da werden ja keine konkreten Forderungen abgetreten, sondern nur mögliche Haftungsansprüche für den Fall eines noch nicht aufgetretenen Sachmangels.

Mit Hilfe eines Kommentars müsste das eigentlich zu klären sein. Ich kanns jetzt aber so mal eben nicht.
Weder der Bamberger/Roth noch der Münchener Kommentar gehen bei §§ 398ff. und 433ff. konkret auf die Abtretbarkeit von Gewährleistungsansprüchen ein. Aus dem Bamberger/Roth habe ich aber das im Leitsatz zitierte BGH-Urteil.

Es gibt im Anschluss daran ein aktuelleres BGH-Urteil vom 13. 2. 2004 - V ZR 225/03 in NJW 2004, 3672, wieder geht es um vom Zweitverkäufer an den Letztkäufer abgetretene Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Erstverkäufer, wieder wird die Abtretbarkeit stillschweigend vorausgesetzt (in keinem der beiden Urteile begründet der BGH diese Abtretbarkeit näher, sondern befasst sich bei der Auslegung des Zweitkaufvertrags nur damit, ob das Mängelrisiko komplett dem Letztkäufer aufgebürdet und der Erstverkäufer geschont werden sollte, oder ob der Zweitverkäufer sich nur selbst absichern wollte).

Der Gewährleistungsanspruch ist zweifellos eine Forderung im Sinne des § 398, sie ist eine Leistungspflicht und selbstständig einklagbar. Grundsätzlich sind auch zukünftige Forderungen abtretbar, ich bin aber nichtmal sicher, um man bei den Gewährleistungsrechten überhaupt von zukünftigen Ansprüchen sprechen kann: Das Recht, die Beseitigung des Mangels zu verlangen, besteht ja bereits vom Zeitpunkt des Gefahrübergangs an, dass die Parteien nichts davon wissen ist egal.

Ich finde diese Konzeption auch sachgerecht, denn so wird die Haftung für Mängel an der Sache jeweils demjenigen aufgebürdet, in dessen Machtbereich sie sich zum Zeitpunkt der Entstehung befand.

Interessante Anschlussfrage ist, ob die Gewährleistungsrechte durch den Verkäufer unabtretbar ausgestaltet werden können. Im Normalfall müsste das möglich sein: Wenn sie komplett ausgeschlossen werden können, müssen sie a maiore ad minus auch beschränkbar sein.

Aber wie sieht es bei Verbraucherverträgen aus? Wenn der Unternehmer dem Käufer nur ein unabtretbares Gewährleistungsrecht zugestehen will, bekommt der Verbrauche nur ein "kastriertes" Recht. Das dürfte nach § 475 BGB unzulässig sein.

Auch interessant ist, ob man § 476 (die 6 monatige Beweislastumkehr) teleologisch reduzieren und zugunsten des Zweitkäufers nicht anwenden sollte. Dafür gibts zunächst keinen Anhaltspunkt im Gesetz, aber es sprechen auch gute systematisch-teleologische Gründe dafür.

Diese Anschlussfragen gehören aber alle nicht mehr in ein Foto-Forum.
 
Jetzt mal zurück zur Praxis:

Habt ihr eigentlich alle Eure Garantiekarte vom Händler stempeln lassen und repariert Canon wirklich nur gegen Vorlage von gestempelter Garantiekarte UND Rechnung?
 
Zurück ist gut... der Thread hat eine eindeutige Überschrift.

Klar sind das lauter Spitzfindigkeiten, die außer Juristen kaum jemanden interessieren, aber zur Ehrenrettung kann ich sagen, dass danach gefragt wurde.

Ich habe bisher weder beim Fachhandel noch beim Online-Händler eine Garantiekarte beim Kauf gestempelt bekommen (1x Fuji, 1x Canon, 2x Konica Minolta), habe auch nicht danach gefragt und musste bisher noch keine Garantie in Anspruch nehmen.
 
Was wäre davon zu halten, falls ein Händler in seinem Second-Hand Fenster Waren mit Vermerk "keine Garantie, da in Kundenauftrag" anbietet und auf Nachfrage nochmals ausdrücklich eine "Garantie" ausgeschlossen wird?

1. "Garantie" wird ausgeschlossen, demnach sollte die Gewährleistungspflicht gegenüber dem Käufer unberührt bleiben. (sein Problem, falls er die Bedeutung der Begriffe nicht kennt?)

2. Handelt es sich bei der dort angebotenen Ware oft um Artikel, die von Personen stammen, die ihr Geld damit verdienen. Eigentümer der Ware ist somit nicht als "Privat" anzusehen, was 2 Jahre Gewährleistungsanspruch bedeuten sollte. Da der Händler hier als Vermittler tätig ist und im Namen des Kunden handelt, dabei aber vergisst die Gewährleistung im Namen des Eigentümers auszuschließen, sollte diese doch gelten?

3. Wie steht es mir einer Auskunftspflicht (?) gegenüber Interesseneten/Käufern? Ich wollte Infos zu einem gebrauchten EOS1V Body da Zubehör fehlte, ebenso Informationem zum Alter. "Es ist nicht üblich Daten unserer Kunden weiterzugeben. Gekauft wie gesehen, keine Rücknahme" Wie sich später herausstellte, handelte es sich um die EOS1V eines Pressefotografen (also keine Privatperson). Da hier eine Vermittlung von Gewerblich -> Endverbraucher stattfindet, sollten doch auch 2 Jahre Gewährleistung zw. Eigentümer und Käufer gelten?

Und noch zwei Frage zum privaten Gebrauchtkauf:

Muß ein Verkäufer es grundsätzlich im Angebotstext angeben, falls er nicht Erstbesitzer des Artikels ist? Beispiel: Artikel wird als Gebraucht angeboten, auf der beiliegenden Rechnung steht jedoch der Name des ursprünglichen Erstkäufers und nicht des letzten Besitzers. Ist Rückgabe bzw. Minderung gegenüber dem letzten Verkäufer einforderbar?

Der Artikel hat einen Mangel ab Werk, z.B. dezentrierte Optik, was dem letzten Besitzer allerdings nicht aufgefallen sein will. Fehler ist an 4 Bodys nachvollziehbar. Evl. auch ein grund zur Rückgabe oder Minderung? Wer kommt hier für die Versandkosten zum Service auf? Da die Optik im gelieferten Zustand nicht brauchbar war und erst einmal zum Service mußte sollte doch eine angemessene Minderung vom Kaufpreis möglich sein? Laut Service wurde "Justage und Scharfetest" durchgeführt und jetzt für OK befunden.

Die Optik wurde vom Verkäufer mit Hinweis auf zwei Jahre Restgarantie (laut Garantiekarte nur 1 Jahr) UND restlicher Gewährleistung durch den Händler ausgeschrieben. Auf Nachfrage vor Kauf wurde es mit einem "top Zustand- wie neu" beschrieben, nach der Schilderung der Fehler hatte er die Sache mit "Kann ich nicht sagen, so viele Bilder hatte ich damit nicht gemacht.." abgetan. "Ich kann doch nicht für die Kosten aufkommen". Durfte selbst für die Versandkosten aufkommen. :mad:

Zusammenfassung: Artikel aus mind. 2. Hand ohne Hinweis, wegen Streiterei der Kostenübernahme und Einsendung zum Service 6 Wochen nicht nutzbar. Da sollten doch schon mal 10% Minderung drin sein?
 
Jens Zerl schrieb:
Jetzt mal zurück zur Praxis:

Habt ihr eigentlich alle Eure Garantiekarte vom Händler stempeln lassen und repariert Canon wirklich nur gegen Vorlage von gestempelter Garantiekarte UND Rechnung?

Hatte erst kürzlich 2 Teile beim Service (Canon Vertragswerstätte) . Bei keinem eine ausgefüllte Garantiekarte, bei einem war auf der Rechnung eine ganz andere Anschrift (die vom 1.Besitzer, bin schon 3. Besitzer) angegeben. Beide Teile wurden kostenlos abgewickelt.

Es gibt auch Hersteller die eine Garantie nur bei Registrierung innerhalb 14 Tagen nach Kauf (Rechnungskopie) mittels speziellen Garanteikarten geben, die der Käufer selbst dort einreichen muss. Auf dieser muss der Erstkäufer seine Daten eintragen, die Karten sind mit der Ser.Nr. versehen und einmalig. Dadurch kann nur einmal eine Person auf das entsprechende Gerät registriert werden, diese Garantieleistung ist nicht übertragbar. Eine saubere Regelung. Trotzdem werden diese Artikel überall mit "Restgarantie" beworben, obwohl es sich dabei nur um eine Garantie auf Teil und Baugruppen handelt, die Arbeitszeit muss der Kunde selbst blechen.

Würden die Garantiekarten von Canon nach Vorgabe beim Kauf komplett ausgefüllt und abgestempelt, wäre das Problem schon erledigt. Garantieanspruch nur für die dort vermerkte Person. :top:
 
Thesian schrieb:
Zurück ist gut... der Thread hat eine eindeutige Überschrift.

Klar sind das lauter Spitzfindigkeiten, die außer Juristen kaum jemanden interessieren, aber zur Ehrenrettung kann ich sagen, dass danach gefragt wurde.

Ich habe bisher weder beim Fachhandel noch beim Online-Händler eine Garantiekarte beim Kauf gestempelt bekommen (1x Fuji, 1x Canon, 2x Konica Minolta), habe auch nicht danach gefragt und musste bisher noch keine Garantie in Anspruch nehmen.

Das war nicht ironisch gemeint, schließlich steht ja in den Garantiebedingungen eindeutig drin, das man das machen muß, womit die Sache ja auch wasserdicht für Canon wäre. Allerdings habe ich das Gefühl, dass das zumindest in Deutschland keine gängige Praxis ist und wollte wissen, ob ich mich da täusche.

Gruß,
Jens
 
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