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Recht am eigenen Bild [schweizer Recht]

toebel

Themenersteller
Dieses Thema wurde sicher schon einigemale Disskutiert, ich weiss.
Trotzdem habe ich einige konkrete Fragen.

1.)
In einem Schweizer Gesetzestext habe ich folgendes Gefunden zum Thema: Recht am eigenen Bild:

"Fotografien, die in der Öf-fentlichkeit aufgenommen werden, müssen - jedenfalls dem Grundsatze nach - auch von einer Privatperson geduldet werden."

So wie ich dies verstehe heisst das, dass man Fotos, welche man z.B an der Streetparade (Love Parade in Deutschland) ohne Probleme veröffentlichen darf?

2.) Was ist die rechtliche Konsequenz wenn man ein Bild von einer in der Öffentlichkeit aufgenommen Person im Internet veröffentlicht, ohne kommerziellen nutzen?
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
AW: Recht am eigenen Bild

Ist zwar keine sachliche Beantwortung, aber hier meine Meinung dazu:

Ist ja prinzipiell richtig. Wo kämen wir da hin, wenn man Bilder, die in der Öffentlichkeit gemacht werden, nicht verwenden dürfte, nur weil irgend ein "Siach", der zufällig drauf ist, etwas dagegen hat. Unterscheiden würde ich da höchstens, wenn die Person als zentrales Motiv (Portrait o.Ä.) erkennbar ist. Da sollte sie schon ein Wörtchen mitreden können - bzw. man sollte als Fotograf die Person (wenn möglich vorher) fragen, wie sie dazu steht und die Antwort respektieren.

Gruss,
jeggy
 
AW: Recht am eigenen Bild

wie ist es beispielsweise bei filmaufnahmen?
zum beispiel in einem fussball oder eishockeystadion werden ab und zu einzelne fans als hauptmotiv im fernsehen gezeigt. da dies ja live geschieht sind die wohl vorher nicht angefrag worden.

genauswo bei der streetparade wo auch live gesendetw ird und besucher als hauptmotiv gezeigt werden.

so wie cih das ganze deute verliert man das recht am eigenen bild wenn man an einem anlass teilnimmt, an welchem man damit rechnen muss gefilmt oder fotografiert zu werden.

ist aber nur meine meinung
 
AW: Recht am eigenen Bild

bei sportveranstaltungen wie fussball oder eishockey sind die rechte an den bildern durch die nutzungsbedingungen festgelegt. heißt wenn du dir ein ticket für ein bundesligaspiel kaufst, stimmst du zu, das sie dich filmen oder knipsen dürfen und diese bilder auch verwerten dürfen.
 
AW: Recht am eigenen Bild

Hallo
Zunächst einmal kann man ja schlecht deutsches und schweizerisches Recht miteinander vergleichen, allzu einfach sollte man es sich ja nicht machen.

Zu den Veranstaltungen wie Sport und Loveparade, auch hier darf man nicht so einfach Porträts der Besucher ohne deren Zustimmung machen.
Warum es dem Fernsehen und Printmedien trotzdem erlaubt ist hat den Grund das sie von diesem Ereignis immer berichten, d.h. die gemachten Bilder bleiben immer im Kontext zur Veranstaltung, dann sind solche "Nahaufnahmen" auch erlaubt und zumindest ind Deutschland rechtlich abgesichert.
Wenn Ottonormalknipser aber hingeht ein Foto von der Loveparade hernimmt und es einfach in einer Bildergalerie ins Netz hochlädt begibt er sich auf extrem dünnes Eis, ob es ausreicht das Bild entsprechend mit einer Überschrift und vielleicht einem Kommentar zu versehen kann ich nicht sagen, sowas wird dann wahrscheinlich von Fall zu Fall zu klären sein.
 
AW: Recht am eigenen Bild

Zu den Veranstaltungen wie Sport und Loveparade, auch hier darf man nicht so einfach Porträts der Besucher ohne deren Zustimmung machen.

Doch kann man.
Bei Fotos z.B. Loveparade, CSD, Demos, Karneval... gemachte Fotos (nicht Einzelportäts) kannste ohne Probleme veröffentlichen. Egal wer da drauf ist.

Nehmen Personen an Veranstaltungen (Versammlungen, Aufzüge oder ähnliche Vorgänge) teil, so dürfen nach § 23 (1) KUG Abbildungen ohne Zustimmung veröffentlicht werden. Die Abbildung muss jedoch die dargestellten Personen als Teilnehmer der betreffenden Veranstaltung erfassen. Gegenstand der erlaubten Darstellung i.S. des § 23 KUG ist immer nur die Darstellung des Gesamtvorganges, nicht aber das Herausgreifen nichtrepräsentativer Einzelereignisse.
 
AW: Recht am eigenen Bild

"Fotografien, die in der Öf-fentlichkeit aufgenommen werden, müssen - jedenfalls dem Grundsatze nach - auch von einer Privatperson geduldet werden."

Und wieder werden wie so oft zwei Dinge vermischt und verwechselt. Es ist eine Sache ein Bild zu erstellen und eine ganz andere dieses zu veröffentlichen.

Aufgrund dieses Satzes kannst du z.B. eine belebte Einkaufsstraße fotografieren und du wirst keine Probleme bekommen. Niemand kann dich nötigen diese Aufnahme zu löschen. Wenn du diese Aufnahme aber veröffentlichen willst, dann greifen die Persönlichkeitsrechte der abgebildeten Personen. (ich erspar mir hier die Ausnahmen wie aktuelle Berichterstattung usw.)
 
AW: Recht am eigenen Bild

Hallo toebel

Es wäre nett gewesen, den Titel dahin gehend zu ergänzen, daß es sich um
schweizer Recht
handelt.
Dieses kann (muss nicht) vom deutschen oder österreichischen Recht abweichen.

Auch Deine Quellen-Angabe hat die Endung .ch
 
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