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Pressefotografie und Gewerbeanmeldung

Ein Gewerbe meldet man nicht beim Finanzamt an. Man meldet es beim Gewerbeamt (also bei der Stadt/Gemeinde) an. Tut man das, informiert das Gewerbeamt das Finanzamt und die IHK. Informiert das Finanzamt seinerseits auch die IHK oder das Gewerbeamt? Und ist irgendwas davon erhellend für die Ausgangsfrage?

Das ist insofern erhellend, als man sich vor dem Schritt zum Gewerbeamt überlegen sollte, was man eigentlich zu tun beabsichtigt. Unter Fotografen ist es einigermaßen verbreiteter Usus, auf's Gewerbeamt zu rennen und dann in den Foren zu fragen, wieso plötzlich die HWK auf der Matte stand und wie sie dieser jetzt wieder ledig werden.
 
Er kann natürlich auch einfach den Auftrag annehmen und die daraus erwachsenden Einnahmen als freiberuflich definieren und ganz gesetzestreu dem Finanzamt mitteilen. So würde ich das machen.
Yepp, ein sinnvoller Ansatz ... und wenn's doch Gewerbe ist, wird's das Finanzamt schon bemängeln ... ;)

Edit: Solange kein Vorsatz dahinter steckt oder auch zu vermuten ist, sollte das kein Problem sein. Außerdem können die Leute beim Finanzamt auch sprechen, und sie fressen keinen - da kann man auch mal fragen. Schlafende Hunde weckt man da selten - die sind immer wach ...
 
Zuletzt bearbeitet:
Yepp, ein sinnvoller Ansatz ... und wenn's doch Gewerbe ist, wird's das Finanzamt schon bemängeln ... ;)

...oder wenigstens den Hinweis geben, dass eine Anmelung vielleicht sinnvoll sein könnte. Dem Finanzamt ist das letztlich wurschtegal. Die wollen nur ihre Steuern kassieren, und die hängen nicht davon ab, ob jemand Freiberufler oder Gewerbetreibender ist. Gewerbesteuer ist wieder was anderes; die wird von der Kommune kassiert - und auch nicht bei Kleinfotografen.

Also: Nicht zu viel nachdenken. Einfach mal machen. Dass die Grenzen so fließend sind, hat ja schließlich auch den Vorteil, dass Behörden "andere" Einstufungen sehr gut begründen müssten. Warum sollten sie das tun? Kleingewerbetreibende zahlen ohnehin keine Gewerbesteuern. Warum sollte denn jemand wegen ein paar Bildern für irgendeinen Verein einen Riesenaufriss machen?

MfG
 
Die Fragen des TE bzgl. seines Fotografen F scheinen mir in diesem Thread ziemlich untergegangen sein.

Gewerbe, Freiberufler - alles Vokabeln, die hier überhaupt nicht stattfinden.

Das Zauberwort heisst "Gewinnerzielungsabsicht". Erst wenn diese gegeben ist, kann von einem Gewerbe und deswegen nötiger Anmeldung desselben gesprochen werden.

Der Fotograf F, der hin und wieder mal ein Foto verkauft, vielleicht ein paar Euro für nen Flyer von nem Fischaden bekommt, seinen Lebensunterhalt aber weitestgehend aus seiner Arbeit als Friseur, Fernfahrer oder Feinmechaniker bestreitet, der muss gar nix.

Und natürlich kann Fotograf F eine Quittung ausstellen. Mit Märchensteuer hat er nix am Hut. Er quittiert dem Fischladen halt, 250 Euro für die Gestaltung des Flyers erhalten zu haben. Der Fischladen kann die ganz normal als Werbungskosten verbuchen.

Erst wenn sein jährlicher Gewinn den Betrag von 410 Euro überschreitet (plus der 750 Euro Sparerfreibetrag minus sonstige Einkünfte und Zinsen), muss Fotograf F die Einkünfte in seiner Steuererklärung benennen.

Martin
 
Die Fragen des TE bzgl. seines Fotografen F scheinen mir in diesem Thread ziemlich untergegangen sein.

Gewerbe, Freiberufler - alles Vokabeln, die hier überhaupt nicht stattfinden.

Das Zauberwort heisst "Gewinnerzielungsabsicht". Erst wenn diese gegeben ist, kann von einem Gewerbe und deswegen nötiger Anmeldung desselben gesprochen werden.
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Martin

In der "Forenpraxis" (nicht unbedingt hier) findest Du aber immer wieder Freds wie "Hilfe, habe den ersten Auftrag an Land gezogen und der Gegenüber will einen Preis wissen. Was soll ich tun?" und dazu im Profil die sehr viel ältere, aber dennoch stolz geschwellte Information des Fredstarters, daß er ein Gewerbe als Fotograf angemeldet habe.

Was Freiberufler sind, kann man im § 18 EStG nachlesen. Die Aufzählung ist abschließend. Alles andere subsummiert sich folglich unter § 15 EStG (Gewerbebetrieb).

Einkommensteuerlich ist es bedeutend, daß der Betreffende Gewinn erzielen will. War jemand auf dem Gewerbeamt, so hat er zumindest in dem Moment, da er dort nicht nur Erkundigungen einholte, sondern die Formulare ausfüllte, diesen Willen wohl gehabt.
Umsatzsteuerrechtlich (mancher kauft sich ja eine neue Fotoausrüstung und denkt über den Vorsteuerabzug nach) ist die Gewinnerzielungsabsicht dagegen kein Thema. Da wird der Unternehmerbegriff bspw. an selbständigem, nachhaltigem Werben am Markt festgemacht. Stellt jemand seine Fotos in eine Bildagentur, so ist dieser Tatbestand gegeben, selbst wenn sich tatsächlich von dem Portfolio dann nichts verkauft. Arbeitet jemand dagegen für einen (einzigen) Auftraggeber, so muß nach Lage des Einzelfalles geprüft werden, ob es sich um eine unternehmerische oder scheinselbständige Tätigkeit (zur Hinterziehung der Sozialversicherungsabgaben als "selbständig" deklariertes Angestelltenverhältnis) handelt.
 
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