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Pentax Urheberrecht

Hallo,
in in einer Mietwohnung liegen die Rechte an den Wänden EIGENTLICH auch noch beim Hauseigentümer....:(

Vielleicht sollte man Kameras mit einer Auflösung >1,3 MP unter das Waffenrecht stellen.
Man KÖNNTE ja mit dem Apparat ein Urheberrecht verletzen oder gar erlegen...
Gruß,
Wolfram



Schoener kann man das nicht ausdruecken.

Urheberrechte, gaanz grosse und sehr wichtige Sache;)...der liebe Gott lacht sich ueber diese absurde Wortschoepfung kaputt und wird alle verballerten Rechtsverdreher fuer Jahre ins Fegefeuer schicken.

Es geht meistens nur ums Geld.

Wir werden ueberall von Ueberwachungskameras erfasst; das geschieht weltweit taeglich millionenfach. Verletzung der Persoenlichkeitsrechte?
Und, wie geht's jetzt weiter?
Kann ich da was einklagen?

Fragen ueber Fragen.
Ich persoenlich sehe keinen Sinn im Kauf einer sehr teuren Kamera, die mir die Chancen einmaliger Photos anbietet, um dann aengstlich und kleinlaut das zitternde Fingerchen vom Ausloeser zu nehmen. Kommt natuerlich ganz auf die Situation drauf an

Ja, ja....Anreiz bei gleichzeitiger Behinderung.
 
Zumal viele "Schädigungen" ja oft eine gute Werbung für den Urheber sind...
Trotz dem muß man blechen wenn man Pech hat.:evil:
Ich bin kein Pirat.
Aber zum Teil haben die nicht ganz unrecht.
 
Ich habe das anders erlebt. Ist aber interessant und danke für den Link

Es gibt bei der Bahn einige (wenige) übermotivierte Mitarbeiter die sich wichtig machen wollen. Ein Ausdruck der allgemeinen Fotogenehmigung der DB mit einer selbstgemachten, unleserlichen Unterschrift hilft wunder. Wenn das nicht reicht hilft die Frage nach dem Vorgesetzten ...
 
...Zumindest sind Fotos von Gebäuden die "ohne Hilfsmittel" von öffentlichen Plätzen aufgenommen wurden erlaubt.

Gruß,
Wolfram

Die Definition, was ein Hilfsmittel ist,dürfte auch spannend sein.

Hat doch Googgle unter seine Kameras einen meterlangen Ständer geschraubt und unten dran noch ein Auto, sodass mit den Kameras Dinge fotografiert wurden, die man mit freiem Auge und ohne Leiter niemals gesehen hätte.
 
Das war auch grenzwärtig - imho war es unzulässig.

Ohne Hilfsmittel heißt eigentlich alles was du mit der Kamera in der Hand erreichen kannst ohne ein Hilfsmittel einzusetzen. In diesem zulässigen Raum kannst du dann ohne weiteres eine Stativ benutzen. Wenn da eine festmontierte Parkbank steht oder eine erhöhte Einfassung zähle ich auch das draufstellen zum zulässigen Bereich.

Dank der modernen Kameras mit LCD-Display halte ich alle Aufnahmen bis zu einer Höhe von ca 2.10m gedeckt. Denn das kann ich als 1.80 Meter große Person durch hochhalten der Kamera ohne Probleme erreichen. Also darf ich auch ein Stativ bis zu dieser Höhe benutzen.

Die Frage ist wie wirkt sich ein Parkhaus oder ein öffentliches Gebäude - Gericht,Amt,... - aus, das frei zugänglich ist? Das ein Privathaus - da nicht immer und für jedermann frei zugänglich ist - unzulässig ist, ist selbstverständlich.
 
...Ohne Hilfsmittel heißt eigentlich alles was du mit der Kamera in der Hand erreichen kannst ohne ein Hilfsmittel einzusetzen. In diesem zulässigen Raum kannst du dann ohne weiteres eine Stativ benutzen. Wenn da eine festmontierte Parkbank steht oder eine erhöhte Einfassung zähle ich auch das draufstellen zum zulässigen Bereich.

Dank der modernen Kameras mit LCD-Display halte ich alle Aufnahmen bis zu einer Höhe von ca 2.10m gedeckt. Denn das kann ich als 1.80 Meter große Person durch hochhalten der Kamera ohne Probleme erreichen. Also darf ich auch ein Stativ bis zu dieser Höhe benutzen.

... und was macht der 2,20 m große Mensch?
Darf der dann nicht "überkopf"-Aufnahmen machen?
Derartige feste Grenzen würden wieder nur Streitpunkte erzeugen.
Wech damit!

Ebenso wie die Darstellungsrechte von Architekten von den ergebnissen ihrer Planungen. V.a. im öffentlichen Bereich nicht nachvollziehbar...
- und Architekten sind nach meiner Meinung nicht Kunstschaffende, wenn es um das Gebäude geht, denn sie haben es nicht selbst "geschaffen". Sie haben es evtl. geplant, womöglich die Realisierung noch beleitet, aber mehr?
M.E. hat das (volle!) Recht derjenige erworben, der den Architekten bezahlt hat! Er hat ein Werk, eine Dienstleistung bestellt und bezahlt.
Jetzt gehört es dem Auftraggeber.
 
... Ebenso wie die Darstellungsrechte von Architekten von den ergebnissen ihrer Planungen. V.a. im öffentlichen Bereich nicht nachvollziehbar...
- und Architekten sind nach meiner Meinung nicht Kunstschaffende, wenn es um das Gebäude geht, denn sie haben es nicht selbst "geschaffen". Sie haben es evtl. geplant, womöglich die Realisierung noch beleitet, aber mehr?

Im Falle des Berliner Bahnhofes verstehe ich das ja:
Die haben Angst dass man Bauschäden dokumentiert und dieses bei "Dachschäden an Material und Mensch als Beweis verwenden könnte...:evil:

...M.E. hat das (volle!) Recht derjenige erworben, der den Architekten bezahlt hat! Er hat ein Werk, eine Dienstleistung bestellt und bezahlt.
Jetzt gehört es dem Auftraggeber.
Das kommt ganz auf die Verträge an.
Dumm genug wenn jemand solche Verträge wie bei unserem Bahnhof unterschreibt!
War ja nicht deren Geld....:D
 
... und was macht der 2,20 m große Mensch?
Darf der dann nicht "überkopf"-Aufnahmen machen?
Derartige feste Grenzen würden wieder nur Streitpunkte erzeugen.
Wech damit!

Klar Dirk Nowitzky hat da andere Grenzen. Es geht eher um Plausibilität, also alles was ich mit meiner Körpergröße + Armlänge erreichen kann. Wenn jemand anzweifelt das das Photo ohne Hilfsmittel gemacht worden ist kann man im Normalfall die Größe eines normalen Mitteleuropärs annehmen. Peinlich wird dann nur wenn der Photograph die Größe von Napoleon Bonaparte hätte und die Aufnahme in 2.10m Höhe gemacht wurde.
 
Die Definition, was ein Hilfsmittel ist,dürfte auch spannend sein.

Hat doch Googgle unter seine Kameras einen meterlangen Ständer geschraubt und unten dran noch ein Auto, sodass mit den Kameras Dinge fotografiert wurden, die man mit freiem Auge und ohne Leiter niemals gesehen hätte.


Anbei der beschriebene Aufbau gefällig...


Und wenn P nun auf das Urheberrecht verweist, dann ist das schon OK. Ist so wie der Hinweis,
dass die Plastiktüten von Kindern fern zu halten sind und die Kamera nicht in der Waschma-
schine gereinigt werden soll und auch nicht in die Microwelle zum Trocknen gestellt werden soll.
Hat schon alles seine Richtigkeit.


abacus
 
Zuletzt bearbeitet:
Anbei der beschriebene Aufbau gefällig...
Das auf dem Foto sieht aber verdächtig nach schützenswerter Kunst aus.....:confused:

EIGENTLICH hätte jeder Polizist diese GOOGLE-Autos stoppen und beschlagnahmen müssen.
War immerhin eine Straftat. (Bandenmäßiges Verletzen der Privatsphäre? :) :eek:)
Wenn ich mit der Leiter am Schlafzimmerfenster meiner Nachbarin hängen würde wäre ich auch schnell weg vom Fenster.

GOOGLE müsste mich vorher fragen ob ich fotografiert werden will..
Und nicht ich nachher darum bitten dass mein Haus\Auto\ Schlafzimmerfenster gepixelt werden.
Das ist deutsches Recht.
Außer für GOOGLE.
Die haben Geld.

Gruß,
Wolfram
PS: Haben die Admin`s noch großzügige Weihnachtsgefühle?
 
Ein etwas emporgekommen wirkender Inhaber einer Baufirma forderte mich diesen Herbst auf, ein Bild zu löschen, das ich von einem Gebäude gemacht hatte. Nicht etwa wegen des Neubaus - nein, sein viertüriger Porsche im angesagten Schlammlook stand seitlich vor dem Gebäude im Bild.

Der Porsche wäre sein Eigentum, den dürfe ich nicht fotografieren.

Da der Typ mir lästig wurde, habe ich vor seinen Augen zwei Bilder aus der K-5 gelöscht. Er drohte noch, wenn ich in seiner Abwesenheit den Schlammporsche noch einmal fotografieren würde, würde er mich anzeigen. Es hätte wenig Sinn gehabt, den Herrn über die Rechtslage aufzuklären, oder gar die Eigentumsverhältnisse in Frage zu stellen (gewöhnlich fahren Firmeninhaber ja Leasingwagen), er wäre dann wohl handgreiflich geworden. So habe ich ihm lachend versichert, wenn er nicht wünscht, dass sein Auto fotografiert wird, dann könne er sich darauf verlassen, dass ich diesen Wunsch respektiere.

Von dem Gebäude, dessen Aufbau ich über die Bauzeit dokumentiere, hatte ich zum Glück weitere Fotos dieser Bauphase - ohne den Schlammporsche.

Gruß
artur
Na ja bei manchen Leute ist es besser nicht herum zu diskutieren, was solls :rolleyes:
In einer meiner Digis habe ich zwei Kartenschächte, die wenigsten würden bei so einer Situation daran denken :lol: Da löscht man halt mal "ein" Bildl.
 
GOOGLE müsste mich vorher fragen ob ich fotografiert werden will..
Und nicht ich nachher darum bitten dass mein Haus\Auto\ Schlafzimmerfenster gepixelt werden.
Das ist deutsches Recht.


So nicht richtig:

  • GOOGLE müsste mich vorher fragen ob ich fotografiert werden will.. Nur falls du das Hauptmotiv photographiert wirst und nicht nur als Beiwerk.
  • Und nicht ich nachher darum bitten dass mein Haus\Auto\ Schlafzimmerfenster gepixelt werden. Wenn sie die Panoramafreiheit einhalten auch das nicht - wobei ihr Aufbau meine Ansicht nach wahrscheinlich rechtswidrig war.
  • Das ist deutsches Recht. Da solltest du die einschlägigen Informationen mal nachlesen
 
Und zum Deutschland ist da recht frei gibt's noch diesen hübschen Paragraphen für diejenigen, die es wagen, Tiere in freier Wildbahn abzulichten:
http://www.buzer.de/gesetz/712/a8909.htm :ugly:

Nun ja, den 19a sollte man aber schon genau lesen:

ZITAT: Verboten ist, Wild, insbesondere soweit es in seinem Bestand gefährdet oder bedroht ist, unbefugt an seinen Zuflucht-, Nist-, Brut- oder Wohnstätten durch Aufsuchen, Fotografieren... ZITAT ENDE
 
So nicht richtig:

  • GOOGLE müsste mich vorher fragen ob ich fotografiert werden will.. Nur falls du das Hauptmotiv photographiert wirst und nicht nur als Beiwerk.
War etwas unglücklich ausgedrückt:
Ich meinte meinen Vorgarten z.B. hinter einer Hecke mit Hilfe von "Autostativen" abzulichten.

Zumal hier noch die Frage nach dem Hauptmotiv ist.... .
Das sind ja eigentlich alle Einzelheiten.
Das ist ja Sinn und Zweck dieser Aktion.
Sonst würde eine 3D-Version wie im Rattenplamer ja reichen.
  • Und nicht ich nachher darum bitten dass mein Haus\Auto\ Schlafzimmerfenster gepixelt werden. Wenn sie die Panoramafreiheit einhalten auch das nicht - wobei ihr Aufbau meine Ansicht nach wahrscheinlich rechtswidrig war.
  • Das ist deutsches Recht. Da solltest du die einschlägigen Informationen mal nachlesen
Auch für GOOGLE ist es nicht zulässig mit Hilfsmitteln in mein Privatgelände ohne, mein ausdrückliches vorheriges Einverständnis zu fotografieren.
(Siehe oben)
Geschweige denn diese Fotos kommerziell zu nutzen.

Gruß,
Wolfram
 
Ich bitte doch meine Texte genau zu lesen.

Ich hatte geschrieben zum einen geschrieben, wenn sie die Panoramafreiheit einhalten.

Auch ich bezweifle das dieser Aufbau den Vorausetzungen der Panormafreiheit einhalten - das einzige was mich dabei wundert warum hat das niemand eingeklagt, Streithansel gibt es genug.

Und dein Text bezog sich auch dich als Person, dein Sachbesitz ist nicht schützenswürdig - im Rahmen der Panoramafreiheit - außer du kannst ihn als Kunst definieren - dann greift das Urheberrecht sofern es nicht fest befestigt ist.
 
§ 59 UrhG
Werke an öffentlichen Plätzen
(1) Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht.

(2) Die Vervielfältigungen dürfen nicht an einem Bauwerk vorgenommen werden.

§ 23*KunstUrhG

(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:
1.
Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
2.
Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;

3.
Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
4.
Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.
(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.



Ich finde weder in diesen beiden Paragraphen noch in einem anderen etwas von oder besser gegen Hilfsmittel beim Fotografieren.

Beim Paragraphen 59 UrhG sind zwei Punkte besonders wichtig, bleibend und öffentlich.


Hätte es eine Juristische Möglichkeit gegen Google gegeben, irgendjemand hätte diese zur Klage genutzt.
Die rechtlichen Möglichkeiten wurden aber ausgeschöpft.
Das verpixeln von Kennzeichen, Personen und auf Wunsch eines Gebäudes ist schon fast ein entgegenkommen von Google gewesen.

Der Aufschrei ist ja auch wieder ein Typisch Deutsches Phänomen gewesen, letzten Endes sieht man auf diesen schlechten und alten Bildern nichts.
Und die verpixelten haben sich dadurch erst interessant gemacht, was ja auch vermutlich die Psychologische Motivation gewesen ist und haben sich meiner Meinung nach der Lächerlichkeit preisgegeben.
 
Zitat aus der Wikipedia (http://de.wikipedia.org/wiki/Wikipedia:Bildrechte#Panoramafreiheit Lizenz: „Creative Commons Attribution/Share Alike“ )

Der Aufnahmestandort muss zudem allgemein ohne Hilfsmittel zugänglich sein. Eine Leiter – auch wenn sie nicht dazu dienen sollte, über ein Hindernis hinwegzublicken – ist demnach genausowenig zulässig wie ein Hubschrauber. Auch die Aufnahme von einem anderen Gebäude aus ist nicht zulässig, selbst wenn eine Genehmigung für das Betreten des Aufnahmestandortes vorliegt.

Eine genauere Auseinandersetzung damit ist hier zu finden
http://de.wikipedia.org/wiki/Panoramafreiheit

Deswegen ja auch meine Ausführungen bezüglich Körpergröße + Armlänge - Ohne Hilfsmittel, In diesem Raum darf ich dann auch Hilfsmittel benutzen wenn sie diesen Raum nicht erweitern .

Die Höhe der Googleaufbauten ca. 3.5m über dem Boden verlassen meiner Ansicht nach diesen definierten Freiraum.
 
Zitat aus der Wikipedia (http://de.wikipedia.org/wiki/Wikipedia:Bildrechte#Panoramafreiheit Lizenz: „Creative Commons Attribution/Share Alike“ )

Der Aufnahmestandort muss zudem allgemein ohne Hilfsmittel zugänglich sein. Eine Leiter – auch wenn sie nicht dazu dienen sollte, über ein Hindernis hinwegzublicken – ist demnach genausowenig zulässig wie ein Hubschrauber. Auch die Aufnahme von einem anderen Gebäude aus ist nicht zulässig, selbst wenn eine Genehmigung für das Betreten des Aufnahmestandortes vorliegt.

Eine genauere Auseinandersetzung damit ist hier zu finden
http://de.wikipedia.org/wiki/Panoramafreiheit

Deswegen ja auch meine Ausführungen bezüglich Körpergröße + Armlänge - Ohne Hilfsmittel, In diesem Raum darf ich dann auch Hilfsmittel benutzen wenn sie diesen Raum nicht erweitern .

Die Höhe der Googleaufbauten ca. 3.5m über dem Boden verlassen meiner Ansicht nach diesen definierten Freiraum.

Wiki als Juristische informationsquelle ist nur mit Vorsicht zu nutzen und ist als Nachweis mangelhaft.
 
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