Gast_127600
Guest
Das hängt miz dem subjektiven Tatbestand zusammen.
Wenn in dem hier geschilderten Fall nicht schon der Vorsatz bezüglich der Täuschungshandlung und der Irrtumserregung fehlt, so fehlt in jedem Fall die notwendige Bereicherungsabsicht.
Man muss das ganze auch mal aus Sicht des Verkäufers betrachten.
Er hat diverse Interessenten und sagt jetzt einem verbindlich zu. Kaufvertrag zustande gekommen.
Er bittet um Überweisung.
7 Minuten später überlegt er es sich anders und will mehr Geld.
Er geht mithin davon aus, dass noch kein Geld geflossen ist, was ja auch angesichts der kurzen Zeit nicht fernab jeglicher Erwartungshaltung liegt.
Natürlich müsste man den ganzen Sachverhalt kennen um im Einzelfall eine Entscheidung zu treffen.
Jedoch ergibt sich anhand des hier geschilderten Ablaufs mE kein bedingter Vorsatz.
@Ockham:
Wenn jemand einen Kaufvertrag zustande kommen lässt und anschließend für einen hinreichend großen Zeitraum die Gegenleistung nicht erbringt, so kann bedingter Vorsatz angenommen werden.
Für die Bereicherungsabsicht müsste man zu dem Schluss kommen, dass der Schuldner den zielgerichteten Willen der Bereicherung hatte.
Im Regelfall wird man auch dies bejahen können, da bei derartig gelagerten Fällen eine Rückbuchung nur in den seltensten Konstellationen freiwillig erfolgt (Ausnahmen mal vorgelassen).
Und selbst wenn eine Rückbuchung stattfindet, so stellt die Verzinsung die Bereicherung dar.
Wenn in dem hier geschilderten Fall nicht schon der Vorsatz bezüglich der Täuschungshandlung und der Irrtumserregung fehlt, so fehlt in jedem Fall die notwendige Bereicherungsabsicht.
Man muss das ganze auch mal aus Sicht des Verkäufers betrachten.
Er hat diverse Interessenten und sagt jetzt einem verbindlich zu. Kaufvertrag zustande gekommen.
Er bittet um Überweisung.
7 Minuten später überlegt er es sich anders und will mehr Geld.
Er geht mithin davon aus, dass noch kein Geld geflossen ist, was ja auch angesichts der kurzen Zeit nicht fernab jeglicher Erwartungshaltung liegt.
Natürlich müsste man den ganzen Sachverhalt kennen um im Einzelfall eine Entscheidung zu treffen.
Jedoch ergibt sich anhand des hier geschilderten Ablaufs mE kein bedingter Vorsatz.
@Ockham:
Wenn jemand einen Kaufvertrag zustande kommen lässt und anschließend für einen hinreichend großen Zeitraum die Gegenleistung nicht erbringt, so kann bedingter Vorsatz angenommen werden.
Für die Bereicherungsabsicht müsste man zu dem Schluss kommen, dass der Schuldner den zielgerichteten Willen der Bereicherung hatte.
Im Regelfall wird man auch dies bejahen können, da bei derartig gelagerten Fällen eine Rückbuchung nur in den seltensten Konstellationen freiwillig erfolgt (Ausnahmen mal vorgelassen).
Und selbst wenn eine Rückbuchung stattfindet, so stellt die Verzinsung die Bereicherung dar.
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