@arvidos
Die von den Laserpointern "getroffenen" Fotografen mussten sich in ärztliche Behandlung begeben. Sie hatten (zumindest zeitweise) Einschränkungen der Sehkraft und empfanden (mehr oder weniger starkes) körperliches Unwohlsein.
Allein dies reicht - zumindest in Deutschland - um den Tatbestand der Körperverletzung zu erfüllen.
Im
Lexikon der Schwarmintelligenz lesen wir dazu:
Körperverletzung
Der Grundtatbestand der Körperverletzung ist in § 223 StGB normiert:
(1)
Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Eine körperliche Misshandlung ist jede üble, unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit
nicht nur unerheblich beeinträchtigt. Im Rahmen des körperlichen Wohlbefindens wird der Zustand vor der Tathandlung mit der nach der Tathandlung verglichen. Ist der Zustand schlechter als vorher, dann kann das körperliche Wohlbefinden beeinträchtigt sein.
Die körperliche Unversehrtheit ist beeinträchtigt, wenn es zu einer Substanzverletzung, zu einem Substanzverlust,
zu einer Herabsetzung der körperlichen Funktionen oder zu einer körperlichen Verunstaltung
gekommen ist. Als Gesundheitsschädigung gilt das Hervorrufen oder Steigern eines pathologischen, also vom normalen Funktionieren des Körpers abweichenden, Zustandes, auch wenn er nur vorübergehend ist. Dass das Opfer Schmerzen erleidet, ist dabei nicht nötig. Auch das Abschneiden der Haare erfüllt damit den Tatbestand der Körperverletzung in der Variante der körperlichen Misshandlung.