hatten letztens eine heftige diskussion mit der autobahnpozilei in münster, standen am parkplatz und haben mitzieher gemacht. direkt nen platzverbot erhalten. der sagte wenn die denken die blitzen und gehen in die eisen und es knallt, wäre zumindest der tatbestand des gef. eingriffs in den straßenverkehr erfüllt.
Ihr werft hier wieder mit Äpfelchen und Birnchen umher

1. Technische Durchführung: Geschwindigkeitsmessung mit einem Knipsbild ist nicht möglich. Du hast keinen exakt definierten Anfangspunkt auf Deinem Bild und keinen definierten Endpunkt geschweige denn eine exakt vermessene Lauffläche. Bestensfalls bekommst Du dank des Langzeitschmiers eine bös geratene Näherung hin.
2. Rechtliche Verwertbarkeit: Im Strafverfahren (also auch Verkehrsgetüddel) nein wegen Strengbeweis, im Zivilprozess kannst Du auch Deinen Goldfisch als Beweis einbringen.
3. Kameraaufnahmen an der Strasse: Sollte grds. kein Verstoss gegen die Wegewidmung sein. Der Autofahrer muss an die Verkehrssituation angepasst fahren und auch in der Lage sein einen Blitzer ohne Herzinfarkt zu überstehen.
ABER: Du greifst mit Deinen Bildern in die Privatsphäre der Leute ein, also Gemengelage Recht am eigenen Bild, APR <-> Dein Rechtsraum.
Kann also durchaus sein, dass Du im Einzelfall Störer bist.
Spannender allerdings: wenn irgend ein Spinner gegen die Wand ballert, weil er das P bekommt trifft Dich ggf. auch zivilrechtlich die Mitschuld und Du darfst Dich am Schadensausgleich beteiligen! Hier ist dann die Frage inwieweit Du mit Deinem Verhalten erkennen können musstest, dass Du da jemanden ablenkst. Stell Dir vor, Du machst an einer schlecht einsehbaren verkehrsreichen Kurve mir riesigem Setup Nacktaufnahmen mit Helmut Kohl..
Wirft allerdings auch die Frage auf, wie das bei gutaussehenden Damen, die an der Kreutzungsampel stehen bewertet wird. Da sieht mann ja häufig die Blicke rübergehen und danach ein panisches Bremslicht

5. Was die Kollegen am Parkplatz getroffen hat war kein Platzverbot sondern ein Platzverweis im Rahmen des POR-SH (dem lila-weissem Buch). Präventive Massnahme zur Gefahrenabwehr.