Handeln / Verträge mit Minderjährigen
Grundsätzlich können sie mit Kindern unter 7 Jahre keine rechtsverbindlichen Geschäfte tätigen. In einem solchen Fall ist immer die Zustimmung der Eltern erforderlich ( § 108 BGB ) ansonsten gilt Ihr Geschäft nicht.
Minderjährige zwischen 7 und 18 Jahren ( Jugendliche ) sind nach dem Gesetz “ bedingt geschäftsfähig “. Das heißt, Sie dürfen im Rahmen ihres Taschengeldes, rechtsverbindliche Veträge / Kaufgeschäfte tätigen.Geregelt ist das im § 110 BGB .Alle größeren Geschäfte sind schwebend unwirksam, wenn der gesetzliche Vertreter nicht vorher einwilligt oder nachträglich genehmigt.Wird der Vertrag nicht spätestens 14 Tage nach Annahme der Ware genehmigt gilt die Annahme als verweigert. Der Verkäufer trägt auch die Kosten der Rücksendung.
Hat z.B. ein Kind die Stereoanlage versteigert um sich einen neuen PC zu kaufen, können Sie nicht auf Lieferung der Ware bestehen. Umgekehrt gilt das gleiche, ein Gebot eines Minderjährigen z.B. für ein Motorrad über 20.000,- Euro werden Sie nicht auf Abnahme der Ware verklagen können. Haben Sie die Ware bereits versandt und die Annahme wird durch die Eltern verweigert, gehen alle Kosten zu Ihren Lasten.
Quelle: internetfallen.de