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Handeln als Minderjähriger

Janki999

Themenersteller
Ist das möglich?
 
Handeln / Verträge mit Minderjährigen

Grundsätzlich können sie mit Kindern unter 7 Jahre keine rechtsverbindlichen Geschäfte tätigen. In einem solchen Fall ist immer die Zustimmung der Eltern erforderlich ( § 108 BGB ) ansonsten gilt Ihr Geschäft nicht.

Minderjährige zwischen 7 und 18 Jahren ( Jugendliche ) sind nach dem Gesetz “ bedingt geschäftsfähig “. Das heißt, Sie dürfen im Rahmen ihres Taschengeldes, rechtsverbindliche Veträge / Kaufgeschäfte tätigen.Geregelt ist das im § 110 BGB .Alle größeren Geschäfte sind schwebend unwirksam, wenn der gesetzliche Vertreter nicht vorher einwilligt oder nachträglich genehmigt.Wird der Vertrag nicht spätestens 14 Tage nach Annahme der Ware genehmigt gilt die Annahme als verweigert. Der Verkäufer trägt auch die Kosten der Rücksendung.

Hat z.B. ein Kind die Stereoanlage versteigert um sich einen neuen PC zu kaufen, können Sie nicht auf Lieferung der Ware bestehen. Umgekehrt gilt das gleiche, ein Gebot eines Minderjährigen z.B. für ein Motorrad über 20.000,- Euro werden Sie nicht auf Abnahme der Ware verklagen können. Haben Sie die Ware bereits versandt und die Annahme wird durch die Eltern verweigert, gehen alle Kosten zu Ihren Lasten.


Quelle: internetfallen.de
 
heißt? also ich wollte etwas verkaufen.
Du weißt doch, wie alt Du bist. In Verbindung mit dem Geschriebenen aus Beitrag#2 kannst Du sehen, ob und unter welchen Bedingungen Du das darfst.
 
Minderjährige zwischen 7 und 18 Jahren ( Jugendliche ) sind nach dem Gesetz “ bedingt geschäftsfähig “. Das heißt, Sie dürfen im Rahmen ihres Taschengeldes, rechtsverbindliche Veträge / Kaufgeschäfte tätigen.Geregelt ist das im § 110 BGB .

Hallo Marco_K,

diese Aussage ist falsch, das steht auch nicht in § 110 BGB. Die Ansicht, Minderjährige dürften nach eigenem Belieben Verträge abschließen, soweit die dazu notwendigen finanziellen Mittel zu ihrer Verfügung gestellt wurden, ist ein V.R.I. ("volkstümlicher Rechtsirrtum").

§ 110 BGB sagt ausschließlich, dass die Wirksamkeit auch ohne die notwendige Zustimmung des gesetzl. Vertreters in dem Fall eintritt, in dem der Jugendliche die vertragliche Leistung bewirkt hat (und die Mittel dazu frei oder zweckgebunden zur Verfügung standen).

Das mag auf den ersten Blick haarspalterisch erscheinen, ist jedoch ein erheblicher Unterschied zum oben Gesagten. Es wird z.B. da wichtig, wo der Jugendliche Abos abschließt, was gerade in der Zeit zunehmender Internet-Abo-Abzockerseiten von praktischer Bedeutung ist.

Quelle: internetfallen.de

Das ist natürlich auch ne super Quelle. :eek: Das (von Dir nicht zitierte) Beispiel mit Motorrad/Stereoanlagenverkauf auf Ebay, welches auf der Seite zu finden ist, zeigt deutlich, dass der "Taschengeldparagraph" dort nicht verstanden wurde. Denn auch bei der Versteigerung eines Lollis wäre die Rechtsfolge identisch.

MfG
karlich
 
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