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Geklautes Foto im Programmheft abgebildet - Was kann ich machen?

Ich würde anrufen und freundlich (!) darauf hinweisen, dass ich etwas überrascht wäre, die Bilder in dem Prospekt zu sehen. Dann würde ich sagen, dass ich in so einem Fall üblicherweise eine Rechnung schreiben würde, die in dem Fall so in der Größenordnung xy liegen würde (hier würde ich normale und keine extra hohen Straf-Preise ansetzen). Dann würde ich nett fragen, wie es denn zu der Verwendung der Bilder ohne Rückfrage kommen konnte und auch fragen, wie man sich denn nach Meinung der Gegenseite jetzt am Besten einigen könnte.
Ich wette darauf das die dich eiskalt abblitzen lassen. Solche Veranstalter sind nicht doof und darauf vorbereitet.
Wenn die Gegenseite ein freundliches Angebot macht (z.B. bezahlter Fotoauftrag bei der laufenden Veranstaltung und Freikarten für die Familie) würde ich das annehmen.
Du würdest also bei einem Dieb der dich beklaut um Arbeit betteln? Komische Einstellung find ich.
Von so etwas profitiert man mehr als von einer anwaltlich durchgesetzten Rechnung (Du verdienst an dem neuen Auftrag, Du kannst gute Bilder machen, Du hast eine offizielle Referenz, Deine Familie hat Spass und im nächsten Jahr gibt's vielleicht wieder einen Auftrag).
Du machst dich lächerlich, wenn die erst deine Bilder klauen und so ein drei- bis vierstelliges Honorar sparen und danach um einen Auftrag für die nächste Veranstaltung bettelst, wegen 1-3 Freikarten welche die überhaupt nicht kratzen.
Wenn sie dagegen kein Schuldbewusstsein zeigen und pampig werden ("Was stellen Sie sich denn so an?"), würde ich das Gespräch kurz fassen und ihnen sagen, dass es meiner Ansicht nach wohl für beide Seiten am einfachsten wäre, wenn ich ihnen eine Rechnung zukommen liesse (nicht mit dem Anwalt drohen). Die würde ich dann einfach schicken, ggf. mahnen und erst wenn darauf nicht angemessen reagiert wird, einen Anwalt kontaktieren.
Wenn die stur bleiben, werden die auf dann kommende kümmerliche Rechnung von einem Privatmann sicher auch sehr sehr gelassen reagieren, zumal man schon am Telefon erlebt hat, wie weich der Gegner ist.
Wenn die Gegenseite in dem Gespräch sofort irgendwelche stichhaltigen Einwände gegen Dein Anliegen vorbringt, wäre ich sehr vorsichtig. Wie einige andere hier habe ich nämlich auch Rest-Bedenken in Bezug auf Deine Rechte an den Bildern. Wenn die Fahrer nicht allzu bekannt sind, kratzt man schnell mal am Recht am eigenen Bild, und wenn die Fahrer dann entsprechende Verträge mit den Veranstaltern haben, stehst Du plötzlich in der Defensive.
Bei einem öffentlichen Radrennen dürfte das kein Problem sein - das kann man aber beim Anwalt auch vorher abklären.
Gestern war ich auf Fortbildung und saß neben einem "Grafiker" also wir so in Gesprach kamen und ich meine Dienste anbot, meinte er nur "Fotografen brauchen wir keine, sofern wir Fotos brauchen klauen wir die aus dem Web, die werden ja schließlich leicht verändert, dann dürfen wir das :confused: :wall: " Also ich war ziemlich sprachlos, er meinte nur, da kommt eh nix ...
Hast du nach der Agentur gefragt? Dann geh ich da mal auf die Suche wenn ich Zeit hab :D
 
Das würde ich nicht machen. Du bist zwar im Recht, aber der Anwalt will auch Geld sehen, außerdem vergiftet es die Atmosphäre. Vielleicht kommt man für zukünftige Veranstaltungen auch ins Geschäft.
Ich sehe es, wie du. Die Leute, die immer gleich nach Sheriff und Anwalt rufen, sind die ersten die sich oft beschweren, über diese Atmosphäre und auf der anderen Seite lassen andere Schützen was als Motive in Frage kommen könnte. Man kann es auch höflich unter Menschen aufklären.

gruss
 
Ich wette darauf das die dich eiskalt abblitzen lassen. Solche Veranstalter sind nicht doof und darauf vorbereitet.
Die sind erst doof wenn sie sich nicht entschuldigen und nicht offen für ein Vergleich sind; eiskalt abblitzen lassen wäre also sehr dumm.
Du würdest also bei einem Dieb der dich beklaut um Arbeit betteln? Komische Einstellung find ich.

Du machst dich lächerlich, wenn die erst deine Bilder klauen und so ein drei- bis vierstelliges Honorar sparen und danach um einen Auftrag für die nächste Veranstaltung bettelst, wegen 1-3 Freikarten welche die überhaupt nicht kratzen.
Von betteln ist nirgendwo die Rede, sondern von einem Arrangement mit dem beide Seiten gut leben können. Man kann auch argumentieren ohne zu Polarisieren und frei von Polemik.

Wenn die stur bleiben, werden die auf dann kommende kümmerliche Rechnung von einem Privatmann sicher auch sehr sehr gelassen reagieren, zumal man schon am Telefon erlebt hat, wie weich der Gegner ist.
Schriftverkehr ist immer besser, da man was hinterher in der Hand hat, sollte es auf eine Konfrontation ankommen. Sowas würde ich niemals nur am Telefon klären, wenn überhaupt.

gruss
 
Habe gerade einen ähnlichen Fall. Abmahnen, ohne wenn und aber scheint am besten zu sein. Allerdings ist es bei mir auch das erste Mal und ich kann nur sagen was mit größtenteils geraten wurde.
 
Ich wette darauf das die dich eiskalt abblitzen lassen. Solche Veranstalter sind nicht doof und darauf vorbereitet.

Das sind sie in vielen Fällen wider Erwarten nicht. Im Übrigen verliere ich, wie ich schon schrieb, nichts durch einen Anruf, selbst wenn man mich abblitzen lässt. Im Gegenteil: wenn eine gut vorbereitete Gegenseite mir bereits am Telefon mitteilt, aus welchen Gründen man gedenkt, meine Forderungen abzulehnen, dann habe ich dafür bereits ein Anwaltschreiben gespart. Je nach Güte der Argumente der Gegenseite kann ich mir dann nach dem Telefonat immer noch frei überlegen, ob ich meine Forderungen aufrecht erhalte und mich auf die nächste Eskalationsstufe begebe oder ob ich sie fallen lasse.

Du würdest also bei einem Dieb der dich beklaut um Arbeit betteln? Komische Einstellung find ich.

Wenn ich eine Lösung vorschlage, mit der sowohl ich als auch die Gegenseite leben kann, dann hat das nichts mit Betteln zu tun. Der Vorschlag ist vielmehr ein (Vergleichs-)Angebot, das in erster Linie dazu dient, mir selbst zusätzliche Kosten (Anwalt), Aufwand und Ärger zu ersparen.

Du machst dich lächerlich, wenn die erst deine Bilder klauen und so ein drei- bis vierstelliges Honorar sparen und danach um einen Auftrag für die nächste Veranstaltung bettelst, wegen 1-3 Freikarten welche die überhaupt nicht kratzen.

Ich hatte nicht geschrieben, dass ich nur um Freikarten bitten würde. Bitte nochmal nachlesen.

Wenn die stur bleiben, werden die auf dann kommende kümmerliche Rechnung von einem Privatmann sicher auch sehr sehr gelassen reagieren, zumal man schon am Telefon erlebt hat, wie weich der Gegner ist.

Nach dem Anruf eine Rechnung zu schreiben, dann zu mahnen, dann erst zum Anwalt zu gehen, ist eine normale und sinnvolle Eskalation, die u.a. dazu dient, die eigenen Kosten (Anwalt) gering zu halten. Nach der ersten Mahnung kann man die nachfolgend anfallenden Kosten dem Schuldner in Rechnung stellen. Wenn Du eine einfache Rechnung direkt vom Anwalt schicken lässt und diese bezahlt wird, trägst Du Deine Anwaltskosten dagegen selber.
 
hallo,
ich sehe das genauso - fotografieren ist eines meiner hobbys. zum glück muss ich kein geld damit verdient.
ich will bestimmt auch kein geld für bilder (geschweige mit dem anwalt drohen, etc) - ich bin eh bei den sportveranstaltungen und habe meinen spass, mir reicht das.

aber auch bei 0815-bildern kann man wenigstens fragen und nicht mit einer selbstverständlichkeit (wie es leider heutzutage viel zu häufig vorkommt) sich an "fremden" sachen ohne "respekt" zu bedienen.
allein diese tatsache nervt mich.
Ich verstehe so eine Einstellung einfach nicht. Wieso diese Scheu davor für deine Bilder in so einem Fall Geld zu verlangen? Hast du Angst, daß dann die Antwort kommt "na hör mal, so toll sind die Bilder nun auch wieder nicht, dafür hätte ich nie bezahlt"?

Nen bisschen mehr Eier - würde nen Amerikaner jetzt sagen.
 
Da stellt sich doch die rechtliche Frage, ob der Veranstalter ( § 81 UrhG ) nicht schon die Rechte an Dritte veräußert hat. Vergleichbar sind die Fotorechte bei kleineren Sportveranstaltungen auch mit den Fernsehübertragungsberichten von großen Sportveranstaltungen. In diesem Fall steht dem Veranstalter das Hausrecht zu und der Veranstalter ist durch das Wettbewerbsrecht geschützt.


Das mit dem Anwalt würde ich lassen, der Schuss kann nach hinten losgehen.
 
So nun hab ich den kompletten Artikel wieder gefunden...

Fotografie- und Videoaufnahmen bei Sportveranstaltungen
Seite 1 - vom 11.11.2005


Wettbewerbsrecht: Einschlägig z.B. bei unlauterem Wettbewerb, Rabatten, Wettbewerbsbeschränkungen, Kartellen und Preisbindungen.
Fotografie- und Videoaufnahmen bei Sportveranstaltungen
- Ein kurzer Überblick
Von Rechtsanwalt Christian Joachim

Der Autor

Christian Joachim, Kühlungsborn
beschäftigt sich schwerpunktmäßig mit Familienrecht, Arbeitsrecht, Steuerrecht und hat Interessensschwerpunkte: Miet und Pachtrecht, Internet und Computerrecht.

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Sportveranstaltungen gibt es in Deutschland tausende, kleine und große, wichtige und weniger wichtige. Allen gemeinsam sind die rechtlichen Verknüpfungen, die dadurch entstehen, dass die Sportveranstaltungen für die Zukunft auf unterschiedlichen Medien und Formen festgehalten werden. Sei es ein Fußballspiel der ersten Bundesliga, welches von Fernsehstationen übertragen wird oder sei es ein Volkslauf, auf dem die Teilnehmer auf Zelluloid gebannt werden.


Grundsätzlich gibt es drei unterschiedliche Gruppen, deren Rechtspositionen zu beachten sind. Zum einen ist das Recht am eigenen Bild des Fotografierten, welches in Betracht gezogen werden muss. Zweitens ist es das Recht desjenigen, der ein Foto aufnimmt, das so genannte Urheberrecht und schließlich besteht ein Recht desjenigen, der Sportveranstaltungen ins Leben gerufen hat, die Rechte des Veranstalters.

I.

Das Recht am eigenen Bild ist eine grundrechtlich geschützte Materie. Es ist Ausfluss des Persönlichkeitsrechts (Art. 1 und 2 GG) und ist durch den Gesetzgeber seit kurzem im Kunsturhebergesetz festgelegt.

Nach § 22 Abs. 1 KUG erstreckt sich der Schutz zwar nicht auf das Herstellen eines solchen Fotos, jedoch auf die Veröffentlichung. Grundsätzlich ist nur dann eine Veröffentlichung erlaubt, wenn die abgebildete Person dieser zugestimmt hat. Jedoch gibt es hierzu zahlreiche Ausnahmen.

Einschränkungen ergeben sich für Personen des öffentlichen Lebens und dann, wenn die fotografierte Person in der Öffentlichkeit mit anderen Personen zusammen abgebildet wird. In diesen Fällen sind Veröffentlichungen grundsätzlich erlaubt.

Dies gilt somit auch für die meisten Sportveranstaltungen. Die dort abgebildeten Personen, die sich in einer Menge mit anderen Personen zusammen befinden, können grundsätzlich keine Einwände gegen die Veröffentlichungen von Fotos erheben. Als Beispiel mag dafür ein Marathonlauf dienen, bei dem auf dem Startfoto eine einzelne Person mit vielen anderen Personen abgebildet ist. Diese einzelne Person kann grundsätzlich nicht einwenden, dass ihr Persönlichkeitsrecht gegen eine Veröffentlichung des Bildes spricht, weil eben durch das Foto der Gesamtcharakter der Veranstaltung wiedergegeben wird. Hier steht dem Recht auf Bildnisschutz das Recht der Öffentlichkeit auf Berichterstattung entgegen. Auch in Fällen, in denen Fotografien von Personen lediglich als Beiwerk zu Landschaftsaufnahmen aufgenommen werden, besteht kein Verstoß gegen das Persönlichkeitsrecht. Gleichzeitig könnte man auch eine konkludente oder auch in zahlreichen Fällen ausdrückliche Einwilligung darin sehen, sich für eine Sportveranstaltung anzumelden und entsprechend innerhalb der Teilnahmebedingungen auch ein Einverständnis zu erklären, dass Fotografien gefertigt und auch veröffentlicht werden dürfen. Dies ist bei den meisten Sportveranstaltungen auch so geregelt.

II.

Die zweite Gruppe - diejenigen, die ein Bild aufnehmen - ist zwar am klarsten geregelt, birgt aber die größte Fülle von rechtlichen Auseinandersetzungen. Grundsätzlich kann derjenige, der ein Foto aufnimmt, auch das Urheberrecht an diesem Foto beanspruchen. Er kann sich dabei auf das Urheberrechtsgesetz berufen, in dem auch das Erstellen eines Fotos als urheberrechtlich geschütztes Werk beschrieben ist.

Jegliche Verwertung bedarf damit dem Einverständnis des Urhebers. Das Urheberrecht ist aber nicht gleichzusetzen mit einem Veröffentlichungsrecht. Das Urheberrecht verhindert nur, die nicht erlaubte Verwertung (Vervielfältigung, auch Veröffentlichung) durch Dritte. Der Urheber ist grundsätzlich nur durch die Interessen der ersten und dritten Gruppe, also demjenigen der auf dem Foto zu sehen ist und durch die Interessen des Veranstalters eingeschränkt. Wenn ein solches Recht besteht, beeinflusst dies zwar nicht das Urheberrecht, die Veröffentlichung seines Werkes ist dann den meisten Fällen aber nicht möglich oder rechtlich unzulässig.

III.

Als dritte Gruppe bleiben die Veranstalter. Hier ist es oftmals so, dass die teilweise kommerziellen Interessen an der Vermarktung einer Veranstaltung und die Interessen Dritter kollidieren. Zurückkommend auf das Beispiel eines Volkslaufs kann es etwa sein, dass ein Veranstalter die Fotorechte an seiner Veranstaltung veräußert hat. Zuschauer und auch Dritte fertigen jedoch ebenfalls Fotos von dieser Veranstaltung und es stellt sich die Frage, ob dies rechtlich zulässig ist.

Im Urhebergesetz ( § 81 UrhG ) sind Veranstalter geschützt, die Künstlern eine Plattform bieten. Der Urheberrechtsschutz erstreckt sich nicht nur auf das künstlerische Repertoire der Künstler selber, sondern auch auf die Veranstaltung. Bei Sportveranstaltungen liegt jedoch eine solche Ausdrucksform der Kunst (Musik, Theater), wie sie das Urheberrechtsgesetz beschreibt, nicht vor. Den Veranstaltern bleiben jedoch Möglichkeiten, die Berichterstattung, wozu auch die Fotografien gehören, durch Verträge zu regeln. Ferner steht ihnen das Hausrecht zu und sie sind durch das Wettbewerbsrecht geschützt.

Vergleichbar sind die Fotorechte bei kleineren Sportveranstaltungen auch mit den Fernsehübertragungsberichten von großen Sportveranstaltungen. Hier werden diese Rechte an Dritte oder Vermarkter veräußert und diesen ein alleiniges Recht eingeräumt. Dadurch sind alle anderen Unternehmen oder Personen entweder darauf angewiesen, sich mit dem entsprechenden Vermarkter oder Rechteinhaber in Kontakt zu setzen und dort mögliche Übertragungsrechte zu erwerben oder sie setzen sich direkt mit dem Veranstalter in Verbindung und versuchen über vertragliche Regelungen ebenfalls Rechte (möglicherweise in eingeschränkter Form) zu erwerben.

Sind Dritten solche Exklusivrechte bekannt und veröffentlichen sie trotzdem entgegen vertraglichen Vereinbarungen des Veranstalters mit Dritten Übertragungen oder eben Fotografien, so machen sie sich gegenüber dem Veranstalter schadenersatzpflichtig und begehen gegenüber dem Vermarkter oder Rechteinhaber einen Wettbewerbsverstoß, der ebenfalls zu Schadenersatzverpflichtungen führen kann. Auch wenn kein expliziter Vertrag mit Dritten existiert, steht dem Veranstalter in gewissem Maße das oben genannte Hausrecht zu Seite, welches dann jedoch oftmals eine gewisse Informationspflicht den Urhebern von Fotografien oder Aufnahmen gegenüber voraussetzt.

Davon ausgenommen sind selbstverständlich Fotografien oder auch Videoaufnahmen für den rein privaten Gebrauch. Solange diese nicht kommerziell verwertet werden oder der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden, sind diese uneingeschränkt möglich. Auch das daran erworbene Urheberrecht steht dem jeweiligen Fotografen zu.

© RA Christian Joachim
 
besonders elegant finde ich es, unter dem komplett kopierten Artikel das Copyright gleich anzugeben, damit der Autor leichter googlen kann :lol:

Urheberrecht ist offenbar wirklich ne komplizierte Sache.
 
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