Guten Morgen,
ein Thema bei dem ich als DSLR-Neuling endlich mal konstruktiv beitragen/weiterhelfen kann.
Ich möchte etwas ausholen...
Grundsätzlich gibt es keine eindeutige gesetzliche Grundlage zur Herstellung von Personenaufnahmen, insbesondere in der Öffentlichkeit. Das Recht am Bild bezieht sich hingegen nur auf die Veröffentlichung bereits hergestellter Aufnahmen in § 22 ff. KUG.
Die Rechtsprechung wendet hier allerdings eine Regelung dahingehend an, dass Personenaufnahmen nur dann zulässig sind, wenn auch eine spätere Veröffentlichung der Bilder zulässig wäre.
Ohne Einwilligung darf daher keine Personen fotografiert werden. Ausnahmen sind in § 23 KUG vorliegend. Hier heißt es z.B., dass abgebildete Personen als Beiwerk einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeiten, die nicht im Bildmittelpunkt stehen, grundsätzlich ein höheres Interesse an der Kunst zu bejahen geben, als die auf dem Bildnis abgebildete Person. Somit wäre in den Ausnahmefällen des § 23 KUG eine Ablichtung in der den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden Form zulässig.
Zusätzlich muss wie in dem hier vorliegenden Fall geprüft werden, ob die Aufnahme berechtigte Interessen des Abgebildeten (sogenannte Persönlichkeitsrechte) in besonderem Maße verletzt. Dies ist zumeist bei Aufnahmen aus der Privat- bzw. Intimsphäre z.B. bei Nacktaufnahmen der Fall.
Es bedarf bei Minderjährigen in Bezug auf Personenaufnahmen grundsätzlich der Einwilligung durch die gesetzlichen Vertreter (§ 107 BGB). Bei Aufnahmen aus der oben genannten Intims- bzw. Privatsphäre hat der Minderjährige zusätzlich ein sogenanntes Vetorecht. Entsprechend können die Eltern hier ohne die uneingeschränkte Einwilligung des Minderjährigen nicht zur Herstellung oder Verbreitung von Nacktaufnahmen einwilligen.
Ferner hat der Gesetzgeber im Jahr 2004 durch eine Änderung des Sexualstrafrechts die Anfertigung sexuell aufreizender, geschlechtsbetonter Nacktfotos von Kindern legalisiert. Diese "Freigabe" ist dennoch generell (!) von der Darstellung, Anfertigung und Verbreitung kinderpornographischer Schriften abzugrenzen. Insofern ist jede Darstellung, Anfertigung und Verbreitung kinderpornopraphischer Schriften gem. § 184b StGB strafbar. Ebenso die in § 184b StGB aufgeführte Schrift (Bildnis, Film usw.), die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt.
Fazit:
Gegen "reine" ästhetische Nacktaufnahmen Minderjähriger, die keinerlei Bezug zur sexuellen, gewalttätigen oder abszönen Handlungen bieten und der uneingeschränkten, nachweislichen Einwilligung des gesetzlichen Vertreters sowie des Minderjährigen selbst unterliegen, ist mE nichts einzuwenden.
Ich möchte insofern aber noch empfehlen, in einer solchen Einwilligung (schriftliche Form!) auch die explizite eventuelle Verbreitung der Bildnisse zu regeln. Es versteht sich von selbst, dass bei solchen Aufnahmen auch der Minderjährige von seinem Alter her über ausreichende Fähigkeiten zur Selbstbestimmung verfügt, um den Aufnahmen uneingeschränkt nebst der erforderlichen Zustimmung seiner Erziehungsberechtigten, zustimmen zu können.
Ich hoffe, dass ich weiterhelfen konnte!
Florian
(Jura-Student...)