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Fotorecht, veröffentlichung von Tieren

nur bei dem Fazit, da komm ich nicht mit.
Die o.g. Urteile beziehen sich auf das Fotografieren.
Die Veröffentlichung der rechtmäßig fotografierten Bilder ist davon imho nicht abgedeckt.

Hmm, Du hast zunächst mal rechtmäßig (siehe oben) fremdes Eigentum abgelichtet. Nutzungsauflagen wurden Dir nicht gemacht (wie z.B. oftmals in einem Zoo durch einen Aushang mit Verbot der kommerziellen Verwertung). Wieso sollte die Verwertung Deines, unbeschränkten, Eigentums nicht rechtmäßig sein?

Also wenn die Aufnahme erlaubt gemacht wurde, ist eine Veröffentlichung zulässig. Allerdings kann die Veröffentlichung im Einzelfall auch dann unzulässig sein. Dies gilt insbesondere dann, wenn dadurch ein unzulässiger Bezug zum Eigentümer des Grundstücks oder des Gebäudes, bzw. Gegenstandes hergestellt wird, so dass dessen Persönlichkeitsrechte verletzt werden.

Was ich aber allerdings auch noch nicht abgecheckt habe, ist ob ein rückwirkender Widerruf, bzw. ein rückwirkendes Verbot, zulässig bzw. begründet sein könnte. Aber selbst dann hätte dieses Verbot mit großer Wahrscheinlichkeit nur Wirkung für die Zukunft.
 
Zuletzt bearbeitet:
Moin,

bevor hier alle wieder aufheulen...
es fällt auf das die Threadstarterin...bis her kaum zu Aufklärung beigetragen hat!!!

...deshalb kann man sich die ellenlangen Rechtsberatungen auch sparen, ist sowieso nicht zulässig in dieser Form.

eine Sache möchte ich aber doch noch anmerken, weil es seit ewigen Zeiten etwa ähnlich ist:

1) Leute/Sachen lassen sich durchaus gerne fotografieren,
maulen dann aber rum, wenn es öffentliche gezeigt wird???
....das sollte man immer mit einplanen...oder es lassen!!! Immerhin ist es Sache/Sinn der Fotografie öffentlich zu sein.

2) zum Pferd....fällt mir ein,
Spaziergänger könnten durchaus Bilder machen, wenn ein Gaul nahe genug an den Zaun kommt und "in Pose steht"
ich hätte dann auch keine Hemmungen solche Bilder öffentlich zu machen!

3) Ausnahmen Zuchtpferde....
hier kann es eben passieren, das besondere Merkmale wie Farbe oder Formen,
entscheident sind....und eben nicht oder noch nicht öffentlich gemacht werden sollten, dann aber....

muss der Besitzer Sorge tragen das das Pferd im Stall oder geschützer Umgebung steht, aber....hier wurde es ja ausdrücklich erlaubt!!!

###vergleichen könnte mal "Erlkönige" ...
Autos mit neunen merkwürdigten Formen, können oben in Schweden regelmäßig gefunden werden und...

werden abgelichtet was das Zeug hält!!!
es ist Sache der Autohersteller, entsprechende Gegenmaßnahmen zu treffen.
####

und es wäre schön, wenn einige mal öfters das Gehinr einschalten,
die meisten "Foto/Urheber-Probleme" können sich so sehr schnell klären lassen

und gilt für BEIDE Seiten!!!

wobei ich die "Handy-digital-Kiddys" besonders im Auge habe...
dieselben Leute die jahrelang Musik umsonst gezogen haben,
sollten sich mit dem "Urheberecht" etwas entspannter verhalten
Mfg gpo
 
Ja, der Zoo mag ja die Rechte an den Tieren haben so wie ich die Rechte an meinem Fahrrad habe. Nur kann ich nicht verhindern, dass jemand auf öffentlichen Grund ein Foto von meinem Fahrrad macht.
Nun ist der Zoo ja kein öffentlicher Grund und man kann mir Untersagen dort Fotos zu machen. Vrtraglich kann der Zoo mir erlauben, Fotos lediglich zu privaten Zwecken zu machen. Wie macht der Zoo das dann? Unterschreibe ich das am Eingang? Oder ist das nur teil der AGBs des Zoos?

http://www.hagenbeck-tierpark.de/tierpark/besucherservice/hausordnung.html

beachte Pkt.6

einem DSLR-Mitglied wurde die Veröffentlicheung von Tierbildern auf privater HP schriftlich verboten, ich selber habe nie eine Genehmigung dafür bekommen.

ob das rechtlich haltbar ist ? keine Ahnung, aber wer will das ausprobieren ? ich nicht, deswegen beukottiere ich diesen Zoo
 
Hallo,
ich hab dieses Jahr von einer Bekannten mein Pferd auf der Koppel fotografieren lassen. Was mit den Bildern passieren soll wurde nie geregelt - nun ist eines der Bilder in einer Zeitschrift erschienen.

Darf man Bilder einfach so ohne schriftliche Erlaubnis veröffentlichen? Es ist nur ein Pferd auf dem Fotos und kein Mensch. Die Koppel war Privatgrund.

Willst du deine Bekannt jetzt verklagen und suchst nach rechtlichen Hinweisen für die Klage?

Wenn nicht dann macht´s euch das doch unter 4 Augen aus, bei einem Gläs´chen italenischen Rotwein.
 
und es wäre schön, wenn einige mal öfters das Gehinr einschalten,
die meisten "Foto/Urheber-Probleme" können sich so sehr schnell klären lassen

:D Wenn das Privatrecht nur so einfach wäre......

Zumal die o.g. Kernaussagen wirklich nur auf Sachen iSd BGB anwendbar sind. Mit einem gesunden Menschenverstand kommt man in juristischen Fragen nicht immer weiter. Der ist nämlich Auslegungssache und bei jedem verschieden.

Übrigens findet keine Rechtsberatung statt, geltendes Recht wird eher unverbindlich diskutiert.


@ cybershooter

Das ist z.B. die nach meinem gesunden Menschenverstand sinnvollste Lösung.
 
http://www.hagenbeck-tierpark.de/tierpark/besucherservice/hausordnung.html

beachte Pkt.6

einem DSLR-Mitglied wurde die Veröffentlicheung von Tierbildern auf privater HP schriftlich verboten, ich selber habe nie eine Genehmigung dafür bekommen.

ob das rechtlich haltbar ist ? keine Ahnung, aber wer will das ausprobieren ? ich nicht, deswegen beukottiere ich diesen Zoo

Wieso soll das nicht rechtlich haltbar sein. Der Tierpark Hagebeck hat das Hausrecht. Und wenn die nicht wollen, daß Fotos veröffentlicht werden, dann ist das deren Recht. Was soll daran nicht haltbar sein ?
 
Wieso soll das nicht rechtlich haltbar sein. Der Tierpark Hagebeck hat das Hausrecht. Und wenn die nicht wollen, daß Fotos veröffentlicht werden, dann ist das deren Recht. Was soll daran nicht haltbar sein ?

die Strafandrohung bei Zuwiederhandlung in gewisser Geldhöhe ?

Abmahnung, Unterlassungserklärung Schadenersatz !

ich bestreite keineswegs das dieses zivilrechtlich in den AGB Regeln einfliessen kann, ich möchte nur nicht ausprobieren wie teuer der Verstoß wird !

war mein Posting so unklar ? :rolleyes:
 
ich nicht, deswegen beukottiere ich diesen Zoo

Ist das beste was man machen kann, vor 20 Jahren als ich das letze mal dort war, haben sie sogar für das Fotografieren zusätzlich eine Fotografiererlaubnis verkauft
e040.gif

An deinem Beispiel sieht man, dass die das noch steigern konnten
s040.gif
 
... Wieso sollte die Verwertung Deines, unbeschränkten, Eigentums nicht rechtmäßig sein?
...

Weil das erlaubte Fotografieren und das anschließende Veröffentlichen zwei Paar Schuhe sind.
Aus der Erlaubnis zu Fotografieren kann nicht zwangsläufig das Recht zur Veröffentlichung der Bilder abgeleitet werden.
 
Zuletzt bearbeitet:
Weil das erlaubte Fotografieren und das anschließende Veröffentlichen zwei Paar Schuhe sind.
Aus der Erlaubnis zu Fotografieren kann nicht zwangsläufig das Recht zur Veröffentlichung der Bilder abgeleitet werden.

Das stimmt. Aber dazu muss derjenige der die Erlaubnis gegeben hat eine entsprechende Einschränkung vornehmen. Bestes Beispiel ist unser Zoo, der zwar fotografieren erlaubt aber eine kommerzielle Nutzung verbietet. Ist diese Einschränkung nicht erfolgt, hat der Fotograf erstmal "uneingeschränkte" Urheberrechte und darf das Bild in den Schranken des Urheberrechtsgesetzes verwenden.
 
Also,
ich habe auf keinen Fall vor meine Freundin zu verklagen. Mich freut es ja, dass sie ein Bild verkaufen konnte. Sie ist halt der Meinung, dass man Tierbilder frei verwenden darf - ich bin der Meinung, dass ich einen Vertrag für sowas brauche.
Ich wollte halt einfach mal nachfragen, ob einer von euch weiß wie das geregelt ist. Ich habe schon etliche gefragt und jeder hat da seine eigene Meinung :( und eine wirkliche Anwort habe ich eben nicht. Es geht mir hier ja auch um die Absicherung von mir weil ich auch noch teilweise Bilder ohne Vertrag in meinem Archiv habe.
 
Also,
ich habe auf keinen Fall vor meine Freundin zu verklagen. Mich freut es ja, dass sie ein Bild verkaufen konnte.
1.) Sie ist halt der Meinung, dass man Tierbilder frei verwenden darf -
2.) ich bin der Meinung, dass ich einen Vertrag für sowas brauche.

was denn daran unklar

1 sie hat die Urhebererrechte für IHR Werk ( Bild ) dieses Bild nicht illegal geschossen, sofern du auf deinem Grund dieses nicht verboten hast

2 für was, das deine "Sache" legal fotografiert wurde ?
 
was denn daran unklar

1 sie hat die Urhebererrechte für IHR Werk ( Bild ) dieses Bild nicht illegal geschossen, sofern du auf deinem Grund dieses nicht verboten hast

2 für was, das deine "Sache" legal fotografiert wurde ?

So ist die grundsätzliche Rechtslage. Danach kommt aber immer das große Aber, welches dann regelmäßig vor Gericht diskutiert und entschieden wird. Z.B. könnte die TS über die geplante Verwendung des Fotos arglistig getäuscht worden sein, wenn der Fotograf von vornherein wusste, dass er einen nicht unerheblichen Geldbetrag mit dem Foto erzielt. Ist aber bekannt, dass der Fotograf gewerblich fotografiert scheidet das wiederum aus, usw. usw. usw. usw. Es ist wirklich nicht so einfach.

Freue Dich über Dein Pferdebild und sag nächstes Mal, dass Du ein kommerzielle Nutzung vorher mit Dir abgesprochen haben willst.

Nur so zum Interesse: Was hat Deine Freundin für das Foto denn bekommen?
 
Das stimmt. Aber dazu muss derjenige der die Erlaubnis gegeben hat eine entsprechende Einschränkung vornehmen. Bestes Beispiel ist unser Zoo, der zwar fotografieren erlaubt aber eine kommerzielle Nutzung verbietet. Ist diese Einschränkung nicht erfolgt, hat der Fotograf erstmal "uneingeschränkte" Urheberrechte und darf das Bild in den Schranken des Urheberrechtsgesetzes verwenden.

Wer die Erlaubnis zum Fotografieren gibt, gibt nicht die Erlaubnis zum Veröffentlichen. Da muss die Erlaubnis zum Fotografieren nicht eingeschränkt werden, das Veröffentlichen ist etwas völlig anderes.

Im Kontext hier:
Lade ich wen zum Fotografieren meines Pferdes auf meine Weide ein damit sie für mich Fotos von meinem Pferd macht, ist auch nicht konkludent auf ein Recht zur Veröffentlichung zu schließen.

Der Fotograf als Urheber hat immer uneingeschränkte Urheberrechte. Das Urheberrecht kennt auch keine Begrenzung der Verwendung eigener Werke.
Die Begrenzung der Verwendung eigener Werke stammt aus den Rechtskreisen betroffener Dritter, zB Persönlichkeitsrecht.

Besonderheiten der Verwendung eigener Werke ergeben sich dann, wenn bereits vor der Entstehung der Bilder eine grundsätzliche Übertragung der Nutzungsrechte vereinbart ist, zB in Arbeits- und Dienstverhältnissen oder bei Auftragsfotografen. Ein solches Auftagsverhältnis könnte hier sogar vorliegen, das wird aus dem Fred allerdings nicht deutlich wer wen "beauftragt" hat.

Das gilt auch für dein Beispiel des Zoos. Der muss das Fotografieren nicht erlauben, denn erlaubt ist immer noch was nicht verboten ist, auch auf Privatgelände. Und er muss das Veröffentlichen nicht verbieten, denn das Veröffentlichen von Fotos die auf dem Privatgelände entstanden sind, sind genehmigungspflichtig. Der Zoo und andere nehmen eine solche ausdrückliche Vereinbarung nur ausdrücklich vor, damit erst gar keine Missverständnisse auftreten können, von wegen " och, hab ich ja gar nicht gewusst".

Wird aus dem Pferd auf der Weide ein Fisch im Aquarium wäre die Frage auch direkt leichter zu beantworten: Ohne Genehmigung ist eine Veröffentlichung von Bildern die auf Privatgrund entstehen nicht erlaubt.
Sicherlich kann man versuchen, da irgendwo ein konkludentes Handeln hineinzudeuten, nur, das ist ein arg schwammiger Boden.
 
Das gilt auch für dein Beispiel des Zoos. Der muss das Fotografieren nicht erlauben, denn erlaubt ist immer noch was nicht verboten ist, auch auf Privatgelände. Und er muss das Veröffentlichen nicht verbieten, denn das Veröffentlichen von Fotos die auf dem Privatgelände entstanden sind, sind genehmigungspflichtig. Der Zoo und andere nehmen eine solche ausdrückliche Vereinbarung nur ausdrücklich vor, damit erst gar keine Missverständnisse auftreten können, von wegen " och, hab ich ja gar nicht gewusst".
Das ist mal eine interessante Meinung, und ich finde sie gut, auch wenn ich davon ausgegangen wäre dass das schon das Fotografieren auf Privatgelände genehmigungspflichtig sei.

Ich hatte gestern schonmal in der Satzung des Nürnberger Tiergartens gesucht und diesbezüglich nur §9.4.2 gefunden, der das gewerbliche Filmen und fotografieren ohne Genehmigung untersagt. Das deckt sich m.M.n mit der Rechtsauffassung besser als mit meiner, :o da damit überhaupt nichts zum Fotografieren zu privaten Zwecken gesagt wurde.

Interessant wird jetzt auch noch die Frage wie es sich bei Bildernverhält, die für einen (Foto-)Wettbewerb verwendet werden sollen. Ich könnte mir vorstellen, daß es da sehr auf die Wettbewerbsbedingungen ankommt, oder? Wenn z.B. mit dem Wettbewerb die Veröffentlichungsrechte an den Veranstalter übertragen werden kann das schnell problematisch werden. Wie sähe es denn z.B. aus wenn es 'nur' eine Vernissage der Siegerbilder gibt?

Gruß,
Günter
 
Hallo,
ich hab dieses Jahr von einer Bekannten mein Pferd auf der Koppel fotografieren lassen. Was mit den Bildern passieren soll wurde nie geregelt - nun ist eines der Bilder in einer Zeitschrift erschienen.

Darf man Bilder einfach so ohne schriftliche Erlaubnis veröffentlichen? Es ist nur ein Pferd auf dem Fotos und kein Mensch. Die Koppel war Privatgrund.

Ich sehe das ebenso, wie etliche andere.
Tiere sind in diesem Falle den Menschen nicht gleichzusetzen. Sie sind Sachen; und die dürfen frei fotografiert und die Bilder auch frei veröffentlicht werden. Ausnahme: Privatgelände oder sonstwie umfriedete Gelände. Auch wenn in deinem Fall die Koppel auf Privatgrund stand, hast du Genehmingung für das Fotografierne erteilt, ohne diese Genehmigung an bestimmte Auflagen zu binden; z.B. eingeschränkte Verwertungsrechte.

Bei dem Privatgrund spielt ausserdem noch eine andere Frage eine Rolle: Wessen Privatgrund ist das eigentlich? Ist es nicht dein Privatgrund, bzw. ein Privatgrund, auf dem Du zur Ausübung von Hausrechten befugt bist, kannst Du es auch selber garnicht verbieten. Das wäre z.B. bei einem Mietstallt, wo Du dein Pferd gegen Bezahlung unterstellst, der Fall. Da hat der Stallbesitzer/Stallbereiter bzw. seine Angestellten das Hausrecht. Du als Kunde aber i.d.R. auch nicht. Schliesslich habe ich bei Karstadt auch kein Hausrecht, nur weil ich mich da gerade zum Einkaufen aufhalte.
 
Das gilt auch für dein Beispiel des Zoos. Der muss das Fotografieren nicht erlauben, denn erlaubt ist immer noch was nicht verboten ist, auch auf Privatgelände. Und er muss das Veröffentlichen nicht verbieten, denn das Veröffentlichen von Fotos die auf dem Privatgelände entstanden sind, sind genehmigungspflichtig. Der Zoo und andere nehmen eine solche ausdrückliche Vereinbarung nur ausdrücklich vor, damit erst gar keine Missverständnisse auftreten können, von wegen " och, hab ich ja gar nicht gewusst".

Ich habe noch im Ohr, dass Aufnahmen auf Privatgelände grds. erlaubnispflichtig sind. Sofern die Erlaubnis erteilt wurde ist auch die Verwertung, d.h. Veröffentlichung zulässig, sofern sie nicht eingeschränkt wurde.

Wir reden wahrscheinlich ein bißchen aneinander vorbei, meinen aber das Gleiche. Ich sage, dass schon das Fotografieren genehmigungspflichtig ist, und Du sagst, dass erst auf der gedanklichen nächsten Stufe, der Veröffentlichung, eine Genehmigung vorliegen muss.

Nur wer das Fotografieren uneingeschränkt und ohne Kommentar zulässt, muss auch mit der Veröffentlichung von Fotografien rechnen, oder? Insofern ist es auch bei Deiner Ansicht naheliegend konkludentes Handeln anzunehmen. Ist aber alles sehr schwammig, gebe ich Dir Recht.

Hast Du eine Rechtsgrundlage für die Genehmigungspflicht der Veröffentlichung von Aufnahmen auf Privatgrundstücken zur Hand?
 
...
Ich habe noch im Ohr, dass Aufnahmen auf Privatgelände grds. erlaubnispflichtig sind

warum sollte das so sein? Sofern es tatsächlich privaten, persönlichen Intimbereich betrifft, zB die Wohnung bei der man als Mietinteressent auftaucht, gebe ich dir recht.
Aber soll ich zb bei Gebäuden auf weitläufigem Grund und Boden, Austellungen, Museen, Parkplätzen, Parkhäusern, Kaffeehäusern .... erst mal fragen ob ich ein Foto machen darf? Da könnte ich genauso gut fragen, ob ich Musik hören darf oder ein Bild malen, einen Aufsatz schreiben.

Das Foto könnte sicherlich eine Beeinträchtigung der Eigentumsrechte sein, aber das wäre dann schon extrem pingelig ausgelegt und demgegenüber steht auch der Grundsatz "Eigentum verpflichtet".

...
Sofern die (Fotografier-)Erlaubnis erteilt wurde ist auch die Verwertung, d.h. Veröffentlichung zulässig, sofern sie nicht eingeschränkt wurde.

Warum? Woraus folgt das? Du wiederholst den Satz zwar häufiger, konntest aber bisher nicht durchbrechen, dass Fotografieren und Veröffentlichen nicht nur technisch völlig unterschiedliche Vorgänge sind sondern auch rechtlich und auch wirtschaftlich.

...
Nur wer das Fotografieren uneingeschränkt und ohne Kommentar zulässt, muss auch mit der Veröffentlichung von Fotografien rechnen, oder? ...

das geht mir so zu weit, anderes Beispiel:
Schreite ich gegen den Dieb, der die Harke von meinem Grundstück klaut, nicht ein, genehmige ich doch damit auch nicht den Diebstahl.

Und:
Wie kann denn sichergestellt werden, dass der "Zulassende" überhaupt Kenntnis vom Fotografieren erlangt hat?

...
Hast Du eine Rechtsgrundlage für die Genehmigungspflicht der Veröffentlichung von Aufnahmen auf Privatgrundstücken zur Hand?

Das Hausrecht beruht auf dem Grundstückseigentum oder -besitz (§§ 858 ff., 903, 1004 BGB) und ermöglicht seinem Inhaber, grundsätzlich frei darüber zu entscheiden, wem er den Zutritt zu der Örtlichkeit gestattet und wem er ihn verwehrt. Das schließt das Recht ein, den Zutritt nur zu bestimmten Zwecken zu erlauben. (BGH, Urt. v. 20. Januar 2006 - V ZR 134/05, vgl. BGH, Urt. v. 8. November 2005, KZR 37/03, Umdruck S. 11)
 
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