TWe
Guest
nur bei dem Fazit, da komm ich nicht mit.
Die o.g. Urteile beziehen sich auf das Fotografieren.
Die Veröffentlichung der rechtmäßig fotografierten Bilder ist davon imho nicht abgedeckt.
Hmm, Du hast zunächst mal rechtmäßig (siehe oben) fremdes Eigentum abgelichtet. Nutzungsauflagen wurden Dir nicht gemacht (wie z.B. oftmals in einem Zoo durch einen Aushang mit Verbot der kommerziellen Verwertung). Wieso sollte die Verwertung Deines, unbeschränkten, Eigentums nicht rechtmäßig sein?
Also wenn die Aufnahme erlaubt gemacht wurde, ist eine Veröffentlichung zulässig. Allerdings kann die Veröffentlichung im Einzelfall auch dann unzulässig sein. Dies gilt insbesondere dann, wenn dadurch ein unzulässiger Bezug zum Eigentümer des Grundstücks oder des Gebäudes, bzw. Gegenstandes hergestellt wird, so dass dessen Persönlichkeitsrechte verletzt werden.
Was ich aber allerdings auch noch nicht abgecheckt habe, ist ob ein rückwirkender Widerruf, bzw. ein rückwirkendes Verbot, zulässig bzw. begründet sein könnte. Aber selbst dann hätte dieses Verbot mit großer Wahrscheinlichkeit nur Wirkung für die Zukunft.
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