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Fotografierte Veranstaltung nach Einladung, Beschwerde

1. Die Fotos sind auf keine Fall von 23 KUG umfasst, der 23 setzt eine nachrichtentechnische Verbreitung im Rahmen einer Berichterstattung voraus.
... gegenstand der ausnahmeregelungen des kug ist die journalistische berichterstattung mit nachrichtenwert ...

Statt wieder völlig unnötig und schon etwas peinlich ins Persönliche abzugleiten könnten Sie z.B. diese Aussagen für die interessierten Leser hier belegen bzw. definieren.
Ganz im Gegensatz zu Ihrer Darstellung scheint es hier nämlich Menschen zu geben, die sich tatsächlich dafür interessieren was sie dürfen und was nicht.

Gruß, uglyripper
 
Zuletzt bearbeitet:
Dieser Forenteilnehmer "Hagen" scheint mir eine Photophobie zu haben. Ich finde es gut, dass er hier seine nach meiner Meinung absurden Meinungen äußert. Man kann sich angesichts solcher Schreckvorstellungen gut auf das Leben da draußen vorbereiten. Es besteht ja immer Gefahr, dass man auf solche Mitmenschen trifft.
Ja, ich glaube dass es solche Meinungen mehrfach gibt. Dieser Teilnehmer ist, glaube ich, echt.
Jungs, die ihr für die Presse oder Veranstalter fotografiert, "Hagen" gibt es!
 
Gäääähhhnnn... mal wieder eine der vielen "Sinnlos-Diskussionen" hier im Forum. Vielen unqualifizierte Leute und blasierte Möchtegernprofils äußern sich zu Themen, von denen sie keine Ahnung haben.

BTW:
Und JA!
Ich bin definitiv dafür, dass Amateurknippser aus Veranstaltungen soweit möglich ausgeschlossen werden, zumindest was relevante Bereiche angeht.
Das war schon IMMER ein Bereich für Profis und das sollte auch so bleiben.

Denn viele Amateure stehen nur im Weg rum, behindern oder gefährden gar die Sportler und machen es Organisatoren schwer, die Veranstaltung zum Teil durchzuführen.
Ohne Rücksicht auf Verluste und Verständnis zum Sport.

Dort wo ich fotografiere, da darf im Regelfall niemand anderes hin, mal abgesehen von akkreditierter Presse!
Irgendwie komisch, die meisten Leute die sowas "quatschen", haben häufig am wenigsten Ahnung.
 
............................................
gegenstand der ausnahmeregelungen des kug ist die journalistische berichterstattung mit nachrichtenwert, nicht hobbyknipserei mit veröffentlichungen auf privaten/gewerblichen websites.
.........................................

Das ist meines Erachtens völlig richtig.
Deshalb verstehe ich auch gar nicht, weshalb auf seinen Äußerungen hier so rumgetrampelt wird (von seinem in der Tat merkwürdigen Tonfall mal abgesehen).

Und kompliziert sind diese Fragen im Bereich des KUG eigentlich gar nicht - finde ich zumindest, aber ich hatte auch schon oft genug im Bildagenturbereich in der Praxis damit zu tun. :rolleyes:

Mein Gott, das hat ja langsam Ausmaße angenommen... Wenn ich mich daran erinnere wie froh wir und unsere Eltern waren wenn wir mal in der Zeitung waren, damals... Und heute geht's gleich zum Anwalt. Was für eine Welt!

Ja, das ist heute eben leider so.
Was meinst Du denn, wieviel man z.B. bei Bildagenturen mit solchen Anwaltssachen zu tun bekommt, weil von Fotografen tatsächlich oder vermeintlich (stellt sich oft als Quatsch raus) gegen das KUG verstoßen wurde und sich leute melden und deswegen Kohle fordern ....... :rolleyes:
Deshalb würde ich immer jedem Hobbyfotografen, der seine Bider irgendwo veröffentlichen will, raten, sich mit den (an sich gar nicht so komplizierten) Grundlagen des Urheberrechts vertraut zu machen und diese Dinge lieber auch zu beachten.

Andreas
 
...
Achja nach erhoffter Klarstellung bitte wieder Ontopic: wer kann mir sagen, ob ich die Jungs jetzt weiter Fotografieren darf bei den Matches oder nicht. Den Jungen um den es in meinem erstem Post ging, darf ich jetzt ja auch rechtlich Knipsen, da ja sein Vater doch noch auf den Boden der Realität zurückgekehrt ist....
Du bist der Trainer - frag einfach die Eltern. Das Problem ist weniger das Fotografieren
sondern das wie und wo veröffentlicht wird.

IMHO (Bauchgefühl) ist selbst in dem Passwort geschützten Bereich eine gewisse Öffentlichkeit gegeben weil durch die Bekanntgabe in einem Bereich wo jeder, auch Vereinsfremde Personen, Zugang hatte keine wirkliche Einschränkung mehr gegeben ist.
Außerdem ist IMHO jede zur Schaustellung die mehr als den familiären Kreis einer Person betrifft schon eine Veröffentlichung.
Sehe ich auch so. Eine Veröffentlichung im Internet, bei der die galerie zwar
Passwort geschützt ist, das Passwort aber per Flyer !!!! und Lautsprecher-
durchsage bekanntgegeben wurde .... na ja.

@TO, Danke, genau das meine ich damit, ich kann nicht die ganze Mannschaft, und will auch nicht den Jungen mit dem d........en Vater, strafen.

Mir hat der kleine mehr als Leid getan, als ich Ihm beim Mannschaftsfoto aus der Gruppe nehmen mußte, aber was soll ich machen, ....
Bei Fotos aus der Gruppe nehmen, so wie die Eltern es wollen .... traurig aber ist so.

a) Es wurde in diveresen Lokalzeitungen über diese Veranstaltung berichtet
b) Es ist ein grosser Sportwettkampf, der jährlich stattfindet
c) Anmelden kann sich prinzipiell jeder Verein
d) Die Veranstaltung ist öffentlich für Jedermann zugänglich, es gibt keine Eintrittskarten, Einlasskontrollen und dergleichen
e) Es gibt am Ende Urkunden, Medaillen und Pokale für die Gewinner
f) Die Veranstaltung ist/war öffentlich ausgeschrieben

g) Portraits wurden natürlich auch gemacht bzw. wurden natürlich im Sinne der Veranstaltung auch viele Kinder einzeln fotografiert, da der Wettkampf darauf ausgelegt ist, dass Sportler ihre Übungen nicht als Team, sondern einzeln vorführen.
Fotos machen kann/darf jeder, wenn der Hausherr nix dagegen hat bzw.
Fotografieren lässt sich praktisch bei solchen Veranstaltungen nicht verhindern.
Allerdings bedeutet das nicht, dass man mit diesen Bildern machen kann was man will.
Erst Recht nicht als Privatperson. Hochladen auf eine Homepage, mit Überschrift
versehen gilt NICHT als nachrichtentechnische Verbreitung im Rahmen einer Berichterstattung.
Die Kommentare zum KUG sind sehr aussagekräftig.

...
Beim Tischtennissport in Niedersachsen z.B. wird die Erlaubnis zur Fotoberichterstattung automatisch erteilt, wenn am Wettkampfspielbetrieb teilgenommen wird, wo die Wettkampfordnung Anwendung findet. Also bei allen Punktspielen, Turnieren, Ranglisten usw...
Für Presse und die eigene, private Nutzung .... wie es sich gehört.

Was darf denn Deiner Meinung nach von Hobbyfotografen abgelichtet werden?
(Fast) Alles ... die Verwendung ist das Problem.

....
Ich fotografiere Veranstaltungen mit zum Teil 10.000 Teilnehmern, das hat nichts mit Gewinnsucht zu tun, sondern mit einer DIENSTLEISTUNG.

Eine DIENSTLEISTUNG, die GEBUCHT und BEZAHLT wird (von wem auch immer!).

BTW:
Und JA!
Ich bin definitiv dafür, dass Amateurknippser aus Veranstaltungen soweit möglich ausgeschlossen werden, zumindest was relevante Bereiche angeht.
Das war schon IMMER ein Bereich für Profis und das sollte auch so bleiben.

Denn viele Amateure stehen nur im Weg rum, behindern oder gefährden gar die Sportler und machen es Organisatoren schwer, die Veranstaltung zum Teil durchzuführen.
Ohne Rücksicht auf Verluste und Verständnis zum Sport.

Dort wo ich fotografiere, da darf im Regelfall niemand anderes hin, mal abgesehen von akkreditierter Presse!

:grumble:

Das finde ich nicht gut
 
Hier mal der Originaltext dieses ominösen § 23 KunstUrhG
(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:

1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.

(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.
Diese "nachrichtentechnische" Verarbeitung wird hier nicht einmal angedeutet.

Absatz 1 Punkt 1 und/oder 3 sind mE in diesem Falle gültig, nachdem was der TO über die Veranstaltung berichtet hat. Also müßten die Betroffenen irgendwie nachweisen, dass ein berechtigtes Interesse ihrerseits verletzt wird (Absatz 2).
 
Hier mal der Originaltext dieses ominösen § 23 KunstUrhG

Diese "nachrichtentechnische" Verarbeitung wird hier nicht einmal angedeutet.

Absatz 1 Punkt 1 und/oder 3 sind mE in diesem Falle gültig, nachdem was der TO über die Veranstaltung berichtet hat. Also müßten die Betroffenen irgendwie nachweisen, dass ein berechtigtes Interesse ihrerseits verletzt wird (Absatz 2).

Klingt ziemlich einleuchtend, aber reicht das als Argumentation aus? Ist hier nicht irgendjemand dabei, der sich WIRKLICH damit auskennt und Erfahrungen hat?

BTW @ Kpathsea: Deine Signatur steht auf meinem Shirt - lovin' it:top:
 
Erst Recht nicht als Privatperson. Hochladen auf eine Homepage, mit Überschrift versehen gilt NICHT als nachrichtentechnische Verbreitung im Rahmen einer Berichterstattung.
In welchem Gesetz/Urteil/welcher Auslegung steht denn etwas über den Status des Fotografen (Hobbyknipser, Pressefotograf mit/ohne Akkreditierung)? Deine Beispiele fallen zwar sicher meist nicht darunter. Aber auch da ist es wohl egal, ob die Homepage von einer Privatperson oder einem Pressefotografen stammt (Portfolios und vermutlich Bilddatenbanken noch ausgenommen).

Auch Hobbyknipser können ihre Bilder zur Berichterstattung verwenden, wenn die hier hinlänglich genannten Einschränkungen eingehalten werden.

Für Presse und die eigene, private Nutzung .... wie es sich gehört.
Da habe ich schon ganz andere Angaben gelesen. Und zwar von (bekannten) Anwälten, die im Gegensatz zu einigen (möchtegern oder wirklichen) Rechtsexperten hier im Thread (damit bist nicht Du gemeint) immer kompetent und höflich Antworten, wenn sie sich in solchen Beiträgen beteiligen.

Mein Gott, das hat ja langsam Ausmaße angenommen... Wenn ich mich daran erinnere wie froh wir und unsere Eltern waren wenn wir mal in der Zeitung waren, damals...
Das gilt zum Glück immer noch für den Grossteil der Eltern. Aber es gibt halt auch einige, denen ihren Eltern zwar die Teilnahme an Landsmeisterschaften erlauben um danach möglichst jeden Bildbericht darüber, auf dem ihr Kind zu sehen ist, unterbinden zu wollen.

Diese "nachrichtentechnische" Verarbeitung wird hier nicht einmal angedeutet.
Da steht so einiges nicht drin, was in dem Zusammenhang hier oder auch in anderen Thread genannt wurde. Einiges findet sich dann sicherlich in Urteilen oder Kommentaren zum Gesetz.

Da es immer auch Auslegungssache ist und bleiben wird (ab wann wird eine Vereinsseite oder auch schon nur eine private Homepage als Medium der Berichterstattung bewertet) kommt es immer auf den Einzelfall an. Wer auf Nummer sicher gehen will, darf halt nichts veröffentlichen und konsequenter weise auch vieles garnicht erst fotografieren.

Gruss Bernhard
 
Die tristen Paragraphen sind wenig aussagekräftig. Zu jedem Gesetzbuch gibt es
eine Variante mit Kommentaren. Diese Kommentare sind Grundsatzurteile, Urteilsbegründungen, ... etc. und bestimmen die Anwendung und die Auslegung
der entsprechenden Paragraphen und geben auch Begriffsbestimmungen.

Mit ein wenig googeln findet man schnell Urteilsbegründungen zum §22-23
in denen es heißt ... der Schutz des minderjährigen Antragstellers vor Bildnisveröffentlichungen vor dem Informationsinteresse der Allgemeinheit Vorrang hat....
 
In welchem Gesetz/Urteil/welcher Auslegung steht denn etwas über den Status des Fotografen (Hobbyknipser, Pressefotograf mit/ohne Akkreditierung)? Deine Beispiele fallen zwar sicher meist nicht darunter. Aber auch da ist es wohl egal, ob die Homepage von einer Privatperson oder einem Pressefotografen stammt (Portfolios und vermutlich Bilddatenbanken noch ausgenommen)....

Mit "Privatperson" meine ich weder Veranstalter noch Presse. Machen Eltern von
ihrem Kind Fotos und zeigen die im I-Net gibt's keine Probleme. Macht jedoch einer
Fotos von 260 Jungendlichen und bietet die im I-Net zum Kauf an (auch wenn
die Web-galerie einen Passwort-"Schutz" hat) würde ich nicht von einer
Berichterstattung sprechen .... oder habe ich den TO falsch verstanden?

EDIT: Übrigends sagt Ratgeber Recht, dass es nach geltendem Recht erlaubt ist, einen dicken Hintern oder einen nackten Busen
zu fotografieren/filmen und zu veröffentlichen. Einzige Voraussetzung .... keine besonderen Erkennungsmekmale wie Tatoos,
Muttermale, etc. Der "Eigentümer" darf nicht erkennbar sein. Und über Bilder von Sportveranstaltungen muss man sich streiten ...
 
Zuletzt bearbeitet:
Bisher steht es doch im Raum ob Hagen überhaupt Rechtsanwalt ist. Daher, so meine ich persönlich, kann ihm ja keine Gewinnsucht vorgeworfen werden. Zudem ist das Unterstellen von "Gewinnsucht" nicht gerade besser als das Verhalten was hier evtl der Auslöser so mancher Empörung ist.
Hagen hat sich hier selbst als Anwalt zu erkennen gegeben. Ich fände es ungezogen, ihn der Lüge zu zeihen... Okay, ich räume ein, dass ich ihm seine eigenen Aussagen unter die Nase reiben wollte. Siehe:
Kinderporno war klar, wenn nichts hilft, Erziehung wie Bildung Fehlanzeige, statt Rücksicht genommen nur das eigene Gewinnstreben maximiert wird, dann kommen die ganz kleinen Geister mit den Kinderpornos aus den Kellern ihrer Slums.
...
...und obendrein ordentlich für Anwälte und Gericht geblecht hast,...
Aber mal ganz unaufgeregt: Wir reden hier über Fotos von einem Sportwettkampf. Dass die legal sind und auch die Veröffentlichung zu Zwecken der Berichterstattung völlig einwandfrei sind, sieht man schon daran, dass Fotos von dem Wettkampf nach Aussage des TO in Zeitungen erschienen sind. Wenn dann ein Anwalt hier verkündet, dass er in solchen Fällen nunmehr einem Mandanten raten will, rechtliche Schritte (Abmahnverfahren) zu ergreifen, dann stelle ich fest: So ein Anwalt handelt nicht im Interesse seines Mandanten, kassiert für seinen "Rat" aber trotzdem. Wer Mandanten zu aussichtslosen Verfahren rät, kriegt schnell Probleme mit der Anwaltskammer. Die sieht darin nämlich bloßes Streben nach (Mandanten-)Geld...

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gegenstand der ausnahmeregelungen des kug ist die journalistische berichterstattung mit nachrichtenwert, nicht hobbyknipserei mit veröffentlichungen auf privaten/gewerblichen websites.
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Das ist meines Erachtens völlig richtig.
Deshalb verstehe ich auch gar nicht, weshalb auf seinen Äußerungen hier so rumgetrampelt wird (von seinem in der Tat merkwürdigen Tonfall mal abgesehen).
Du hast zur Hälfte Recht, Andreas. In der Tat dürfen Fotos, die nach § 23 KUG (ungefragt) veröffentlicht werden dürfen, zum Beispiel nicht für gewerbliche Zwecke verwendet werden. Davon war in diesem Thread aber auch nie die Rede. Und Hagens Formulierung "journalistische Berichterstattung" impliziert, dass nur Journalisten solche Fotos zeigen dürfen. Das ist aber nicht so. Das Gesetz spricht Journalisten keine besonderen Rechte zu. Oder anders gesagt: Es räumt allen Menschen die gleichen Rechte ein, die es Journalisten gewährt. In der Konsequenz bedeutet das: Jeder Mensch - unabhängig von Berufsstand, Alter, Geschlecht, Rasse, Staatsangehörigkeit, Glaubensbekenntnis, Haarfarbe, was auch immer - darf öffentlich berichten. Ein Rechtsanwalt sollte sowas wissen. Und das war für mich der Grund, darauf "rumzutrampeln". Ob eine Website "privat" ist, ist also belanglos. Die Website meines Verlags ist schließlich auch privat und nicht öffentlich-rechtlich. Der einzige Unterschied ist: Meinem Verlag glaubt die Allgemeinheit, dass er "Bericht erstatten" will. Einem Hobbyknipser glaubt sie das nicht so ohne weiteres.

Ich versuche jetzt mal, ganz unaufgeregt die rechtlichen Grundlagen für den vom TO geschilderten Fall darzulegen:
Es handelte sich um einen öffentlich ausgetragenen Sportwettbewerb. Dieser Wettbewerb hat Zuschauer angelockt und über diesen Wettbewerb ist in Zeitungen berichtet worden. Beides belegt ein öffentliches Interesse. Dieses öffentliche Interesse macht den Vorgang zu einem Ereignis der Zeitgeschichte - zumindest für den engeren regionalen Bereich. Damit ist die Veröffentlichung von Fotos von diesem Ereignis nach § 23, Absatz 1, Satz 1 des KUG ohne Zustimmung der Abgebildeten zulässig. Gleichzeitig handelte es sich um eine öffentliche Veranstaltung, an der die Abgebildeten teilgenommen haben (zu einem "gemeinsamen Zweck"). Also ist die Veröffentlichung auch nach Satz 3 zulässig. Anmerkung: Beide Sätze erlauben jede Art von Bildnissen! Es ist nicht erforderlich, dass die Abgebildeten "nur Beiwerk" sind. Das ist nach Satz 2 ein eigenständiges Kriterium, das eine Veröffentlichung legitimieren würde. Nirgendwo steht, dass Satz 2 zusätzlich zu 1 und 3 erfüllt sein muss! Also sind sogar Vollportraits erlaubt!

Einschränkend sei hier gesagt, dass die Veröffentlichung natürlich nicht zu jedem beliebigen Zweck erlaubt ist. Ich darf solche Fotos zum Beispiel nicht für kommerzielle Werbung verwenden. Wenn im Gesetz steht, die Darstellung von Personen der Zeitgeschichte sei erlaubt, dann bedeutet das, dass die Darstellung in ihrer Funktion als Personen der Zeitgeschichte zulässig ist. Wenn da steht, dass Teilnehmer öffentlicher Aufzüge fotografiert und gezeigt werden dürfen, dann bedeutet das, dass sie als Teilnehmer jenes Aufzugs gezeigt werden dürfen. Die Verwendung ist also nur zulässig im Zusammenhang mit der "Berichterstattung" über die Veranstaltung, um die es geht. Aber: Bericht erstatten darf JEDER! Im vorliegenden Fall auch der ausrichtende Verein. Eine Bildergalerie im Internet ist für den Verein eine Form der Berichterstattung über sich und seine Aktivitäten. Wir (mein Verlag) veröffentlichen im Internet oft Bildergalerien von "Events". Da stehen Fotos über Fotos ohne jeden weiteren Kommentar. Zur Berichterstattung werden solche Galerien, weil sie alle das gleiche Ereignis zeigen.


Mit ein wenig googeln findet man schnell Urteilsbegründungen zum §22-23
in denen es heißt ... der Schutz des minderjährigen Antragstellers vor Bildnisveröffentlichungen vor dem Informationsinteresse der Allgemeinheit Vorrang hat....
Hier hast Du einen entscheidenden Punkt "unterschlagen" und einen weiterer übersehen.

"Unterschlagen" hast Du, dass es in dem Prozess um Fotos vom Kind eines Prommis ging, das abgelichtet wurde, weil sein Vater eine Person der Zeitgeschichte ist. In dem hier diskutierten Fall sind aber die Abgebildeten selbst Personen der Zeitgeschichte.

Übersehen hast Du, dass das Gericht gesagt hat, dass der Schutz des Minderjährigen "Vorrang hat". Damit erkennt das Gericht aber gleichzeitig an, dass es ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit gibt! Es wiegt nur nicht so schwer wie andere Rechte. Und damit ist auch der von Dir angerissene Fall keiner, in dem irgendein Gesetz gebrochen worden wäre. Es wurden nur Rechte gegeneinander abgewogen. Hier wurden keine Haft- oder Geldstrafen verhängt. Es wurde lediglich gesagt, dass die betreffenden Fotos künftig nicht mehr veröffentlicht werden dürfen. Erst bei Zuwiderhandlung gegen dieses Urteil werden Geld- oder Haftstrafen fällig.

MfG

P.S.: Dass sich jeder Fotograf vor einer Veröffentlichung genau überlegen sollte, warum er ein Foto veröffentlichen will, habe ich in diesem Forum schon so oft gesagt, dass ich es gerade vergessen hatte. Es gilt aber immer noch. Wenn ich selbst die Berechtigung einer Veröffentlichung sehe, dann sieht sie in der Regel auch der Betrachter. Das ist in dieser Diskussion eigentlich der wichtigste Punkt.
 
@Liechtenauer und andere, die mein Beispiel evtl. falsch verstanden haben.

Ich meinte damit nicht, das man nun generell beim Fotografieren immer ein Schild um den Hals hängen haben muss, auf dem steht "Achtung ich fotografiere! Wenn sie oder ihr Kind trotz "öffentlicher" Veranstaltung damit ein Problem haben bitte melden!".

Das Beispiel im Kindergarten sollte nur aufzeigen welchen Rattenschwanz das mit sich ziehen kann: Bitte keine Veröffentlichung! -> Kind wird nicht mehr fotografiert -> "Sie schließen mein Kind aus"....

Generell sehe ich persönlaich es so, das wenn man ein Kind in eine Tageseinrichtung gibt, und es auch an Veranstaltungen dieser teilnehmen soll, man damit rechnen muss, das wenn Bilder gemacht werden, diese auch zumindest innerhalb der Einrichtung und deren "Mitgliedern" veröffentlicht werden.
Für externe Veröffentlichungen kann man bei diesen Einrichtungen immernoch eine Erlaubnis einholen.
Ein Vater (in dem besagten Fall) wird mit oder ohne Foto rauskriegen wo sein Kind untergebracht ist, denn es wird ja nicht unsichtbar sobald es die Einrichtung verlässt.


Konkret auf die Sportveranstaltung gemünzt, sehe ich es so, das wenn ein Kind in einem Verein auch an Veranstaltungen teilnehmen soll, es ja eh der Öffentlichkeit (andere Eltern, Journalisten, Besucher...) präsentiert wird.
Fotos und sogar Filmaufnahmen gehören seit jeher mit zu solchen Veranstaltungen.
Hier sollte, meiner Meinung nach, generell davon ausgegangen werden, das eben Bilder gemacht und auch entsprechend veröffentlicht werden.
Es gilt so oder so der Grundsatz, das Bilder nicht die Würde antasten dürfen, also z.B. klein Fritz mit runtergezogener Hose am nächsten Morgen in der Tageszeitung abgebildet steht.
Ob es jetzt die Homepage des Veranstalters, des Vereins oder die Tageszeitung ist, in der die Bilder der Veranstaltung veröffentlicht werden, spielt doch überhaupt keine Rolle.
Das Argument Internet zählt hier für mich zumindest in keinster Weise.

Wollte das nur nochmal klären. Hab mich da vielleicht etwas mißverständlich ausgedrückt in dem vorigen Beitrag.:o
 
@Liechtenauer und andere, die mein Beispiel evtl. falsch verstanden haben.
...
Wollte das nur nochmal klären. Hab mich da vielleicht etwas mißverständlich ausgedrückt in dem vorigen Beitrag.:o
Du hast Dich nicht missverständlich ausgedrückt und ich habe Dich nicht falsch verstanden, liebe Khisanee. Ich stimme Dir sogar zu. Kinder verdienen Schutz. Unbedingt. Ohne Debatte. Punkt. Aber das Dilemma schilderst Du doch selbst: Es spricht nichts gegen Fotografie - außer in bestimmten Ausnahmefällen. Und diesem Dilemma nähern wir uns einfach aus entgegengesetzten Richtungen. Du fragst, wie man trotz Fotografiererlaubnis besonders gefährdete Kinder schützen kann. Ich frage, wie man trotz besonders gefährdeter Kinder noch fotografieren kann. Im Endeffekt meinen wir das gleiche. So verstehe ich das jedenfalls und finde es gut, dass ich nach durchaus kontroversen Debatten mit Dir jetzt dieses Einvernehmen mit Dir sehe. Das versöhnt mich mit manchen Ausfallerscheinungen in diesem Forum.

MfG
 
@Liechtenauer und andere, die mein Beispiel evtl. falsch verstanden haben.

Ich meinte damit nicht, das man nun generell beim Fotografieren immer ein Schild um den Hals hängen haben muss, auf dem steht "Achtung ich fotografiere! Wenn sie oder ihr Kind trotz "öffentlicher" Veranstaltung damit ein Problem haben bitte melden!".

Das Beispiel im Kindergarten sollte nur aufzeigen welchen Rattenschwanz das mit sich ziehen kann: Bitte keine Veröffentlichung! -> Kind wird nicht mehr fotografiert -> "Sie schließen mein Kind aus"....

Generell sehe ich persönlaich es so, das wenn man ein Kind in eine Tageseinrichtung gibt, und es auch an Veranstaltungen dieser teilnehmen soll, man damit rechnen muss, das wenn Bilder gemacht werden, diese auch zumindest innerhalb der Einrichtung und deren "Mitgliedern" veröffentlicht werden.
Für externe Veröffentlichungen kann man bei diesen Einrichtungen immernoch eine Erlaubnis einholen.
Ein Vater (in dem besagten Fall) wird mit oder ohne Foto rauskriegen wo sein Kind untergebracht ist, denn es wird ja nicht unsichtbar sobald es die Einrichtung verlässt.

Hier möchte ich insofern widersprechen, als Fotos von Kindern an allen möglichen Plätzen hängen können:

Der verkäufer hinter der Theke eines stark frequentierten Ladens , vielleicht ein zeitungsladen, eine Tankstelle, hat es vielleicht aus sypathischen Gründen neben der Kasse, um liebevoll aus sein Kind /Enkelkind/Neffen zu schauen und sich darüber zu freuen.
Jetzt kauft der gewalttätige Vater als zufällig und EINMALIG vorbeikommender Laufkunde etwas und sein Blick fällt auf das Foto.

Ohne das Bild hätte er nicht gewußt, daß sein Kind irgendwie Kontakt mit dem verkäufer hat. Und nun stellt er einfach dem unbefangenen Verkäufer ein oder zwei unverfängliche Fragen zum Bild, der Verkäufer sagt stolz und naiv ein paar Worte.....

... und morgen liest man in der zeitung, daß mal wieder eine Bluttat mit familiärem Hintergrund begangen wurde....

Dein beispiel zeigt ja geradezu exemplarisch auf, weswegen man eben DOCH stets nachfragen solte.

Ist lästig, aber leider bei der heutzutage massenweisen vervielfältigungen auch von Prints m.E. notwendig.
Und wie man ja sah, hat es einen sehr triftigen und SEHR, wenn nicht sogar vital wichtigen Grund dafür, daß die Mutter NICHT geantwortet hat.

Man darf heutzuateg aus aktuellem Anlass leider unterstellen, daß Mütter von Väter nicht selten mit ernsthaften Morddrohungen konfrontiert werden und jeder weiß, daß bereits ein uneheliches kind, eine nicht religionskonforme verhaltensweise den tod bedeuten kann, wenn man nach halbwegs geglückter Flucht aus gefahr für sich und sein Kind durch Dritte (ungewollt, aber fahrlässig) aus der Anonymität gerissen wird.

Man sieht, daß die beantwortung der Anfrage bereits soviel psychischen Druck auf die Mutter bewirken kann, daß diese nicht antwortet. Wer möchte schon wildfremden menschen erzählen, daß man vielleicht jahrelang verprügelt und vergewaltigt wurde, man quasi auf der Flucht ist?

Also: so einfach ist das nicht. Du schreibst es ja zunächst selber, relativierst deinen klug berichteten Fall aber dann doch wieder. verstehen kann ich das nicht so recht.




@ Liechtenauer

Zitat: "Deshalb kann ich Leute nicht verstehen, die von jedem Foto automatisch annehmen, dass ihren Kindern damit etwas Schreckliches angetan wird. Damit tun sie ihren Kindern keinen Gefallen, denn sie enthalten ihnen "konservierte Erinnerungen" aus ihrer Kindheit vor. Erinnerungen an ihre Siege. Erinnerungen, die sie auch nach 50 Jahren noch "vorzeigen" können. "Guck mal, der schneidige kleine Hüpfer da, das bin ich..." Unwiederbringliche Momente sind einfach weg. Ich betrachte so eine fundamentalistische Ablehnunge als gedankenloses Bedenkenträgertum. Das tritt zwar selten auf, dafür im Einzelfall aber umso aggressiver. Und dann auch noch ausgerechnet in einem Fotoforum... "

Nun, das beispiel zeigt, daß es eben auch andere Gründe gibt.

Und nur, weil das selten ist (aber im Einzelfall dramatische Konsequenzen haben kann) , darf man noch lange nicht darüber hinweggehen, finde ich.

Das Recht am Bild ist auch vorhanden, wenn 99,99999% der menschen damit kein Problem hätten, weil sie das glück haben, nicht in solchen Situationen leben zu müssen wie die Mutter und das kind im obig zitierten Fall, finde ich.

gruß
MF
 
@liechtenauer:

:top::top::top:

Dein Beitrag:

https://www.dslr-forum.de/showpost.php?p=4745698&postcount=71

deckt sich so ziemlich mit meinen Überlegungen in diesem Thread. Den Satz 1 (Zeitgeschichte) hätte ich auch als Berechtigung für meine Verbandsliga genommen. Allerdings sehe ich bei der Zeitgeschichte das Problem, ab wann öffentliche Ereignisse nicht mehr der Zeitgeschichte zuzuordnen wären: Bundesliga, 2.Liga, Bezirksklasse, Freundschaftsspiel Bayern gegen Real, Freundschaftsspiel Hüttdorf gegen Wackersheim, Osterfeuer auf dem Marktplatz, Osterfeuer bei Meiers im Garten...

Die Dehnbarkeit hat sicher seine Grenzen und die kennen wir (Hobby-Knipser) nicht so genau.

Der Satz 3 umfaßt auf jeden Fall Aufzüge und vergleichbare Veranstaltungen, zu denen ich auf jeden Fall alle Sportveranstaltungen zähle, die im Wettspielbetrieb der jeweiligen Verbände organisiert werden.

Auch Deine explizite Erklärung der Bilderstrecken Deines Verrlages (=Berichterstattung) bestärkt mich in meiner Auffassung, dass wir sehr wohl über unsere Vereinspage mit unseren Punktspielberichten nebst Galerien eine Berichterstattung mit relativ hoher Verbreitung betreiben.

Also noch mal Dank für Deine erhellenden Gedanken!:top:

lieben gruss
 
..............................................
Einschränkend sei hier gesagt, dass die Veröffentlichung natürlich nicht zu jedem beliebigen Zweck erlaubt ist. Ich darf solche Fotos zum Beispiel nicht für kommerzielle Werbung verwenden. Wenn im Gesetz steht, die Darstellung von Personen der Zeitgeschichte sei erlaubt, dann bedeutet das, dass die Darstellung in ihrer Funktion als Personen der Zeitgeschichte zulässig ist. Wenn da steht, dass Teilnehmer öffentlicher Aufzüge fotografiert und gezeigt werden dürfen, dann bedeutet das, dass sie als Teilnehmer jenes Aufzugs gezeigt werden dürfen. Die Verwendung ist also nur zulässig im Zusammenhang mit der "Berichterstattung" über die Veranstaltung, um die es geht.
.............................................

Alles ganz richtig.
Wobei ich mich aber vorher auf das Zitat einer Vereinsführung bezogen hatte, dass die gemachten Bilder in jeder Weise und auch kommerziell genutzt werden dürften. Und das war natürlich Unsinn, wenn das ein Vereinsvorstand so meint. ;)
Denn das ginge ja weit über eine reine Berichterstattung hinaus, die natürlich immer gestattet ist.
Wobei z.B. eine private Fotogalerie-Seite im Internet oder erst recht eine Seite eines Fotografen, der mit solchen Aufnahmen für seine berufliche Tätigkeit als Fotograf wirbt, nichts mehr mit einer "Berichterstattung" oder redaktionellen Verwendung zu tun hätten.
Viele Leute mit öffentlichen Fotogalerien im Netz wissen sicher gar nicht, dass sie sich nicht selten in einer zumindest rechtlichen Grauzone mit ihren Fotos bewegen (auch bei Farbfotos :D).
Z.B. gab es ja sogar schon Fälle (wurde hier auch mal erwähnt), da wurden Leute aufgefordert, Bilder von ihrer Webseite zu nehmen, die sie in einem Zoo aufgenommen hatten, da sie keine extra Genehmigung hatten, die Bilder zu veröffentlichen (property release). Fotografieren darf man da natürlich für rein private Zwecke, wenn die Bilder bei einem selbst im stillen Kämmerlein bleiben und nur im kleinen Kreis gezeigt werden, aber man darf sie nicht allgemein veröffentlichen, was auf einer Webseite aber geschieht.
In den allermeisten Fällen macht sich niemand die Mühe, Hobby-Webseiten abzugrasen, um nach solchen Bildern zu suchen und daher bedeutet das meistens "Wo kein Kläger, da kein Beklagter" (wie bei vielen MP3-Downloads z.B. auch).
Aber man muss halt wissen, was man ruhigen Gewissens machen darf und wobei man Ärger bekommen könnte .............. :rolleyes:

Andreas
 
Ich finde du übertreibst.

Ich musste gerade ob meines Lapsus linguae lachen, weil ich natürlich keineswegs um 3:00 morgens "nicht selten" schreiben wollte, sondern eher darauf hinweisen, daß es durchaus immer mal vorkommt. Insofern muss ich Dir zustimmen, so kann man das wörtlich nicht stehen lassen. Aber es ist häufiger, als viele glauben, daß gewalt stattfindet oder glaubhaft angedroht wird, was nicht einen Deut weniger schlimm ist.

Und was für Schicksale dahinterstehen, ist nicht übertrieben, sondern leider grausige Realität.

Wir bekommen ja nur die spektakulären Todesfälle oder schwerste Körperverletzung mit, die Dunkelziffer von massiven Bedrohungen und auch Körperverletzungen dürfte recht hoch sein. Viele Opfer trauen sich nicht, sich an die Behörden zu wenden. Und im Krankenhaus ist es dann immer der "unglückliche Treppensturz" , der angegeben wird.

Frauenhäuser sind kein PR-Gag, sondern Zufluchtsstätten.

Leider hast Du nur die (ungewollte) "Übertreibung" zitiert, bist auf den INHALT nicht eingegangen.
Leider ist das für die Diskussion hier im Thread pathognomonisch...

Man argumentiert nicht, man sucht Schwächen in Formulierungen und meidet inhatliche Auseinandersetzung wie der teufel das Weihwasser.
Schade.

Gruß
MF
 
Zum Thema schrieb Liechtenauer klar genug. Dem ist wenig hinzuzufügen und nichts zu berichtigen. Man sollte das lesen und sich merken.
 
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