Bisher steht es doch im Raum ob Hagen überhaupt Rechtsanwalt ist. Daher, so meine ich persönlich, kann ihm ja keine Gewinnsucht vorgeworfen werden. Zudem ist das Unterstellen von "Gewinnsucht" nicht gerade besser als das Verhalten was hier evtl der Auslöser so mancher Empörung ist.
Hagen hat sich hier selbst als Anwalt zu erkennen gegeben. Ich fände es ungezogen, ihn der Lüge zu zeihen... Okay, ich räume ein, dass ich ihm seine eigenen Aussagen unter die Nase reiben wollte. Siehe:
Kinderporno war klar, wenn nichts hilft, Erziehung wie Bildung Fehlanzeige, statt Rücksicht genommen nur das eigene Gewinnstreben maximiert wird, dann kommen die ganz kleinen Geister mit den Kinderpornos aus den Kellern ihrer Slums.
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...und obendrein ordentlich für Anwälte und Gericht geblecht hast,...
Aber mal ganz unaufgeregt: Wir reden hier über Fotos von einem Sportwettkampf. Dass die legal sind und auch die Veröffentlichung zu Zwecken der Berichterstattung völlig einwandfrei sind, sieht man schon daran, dass Fotos von dem Wettkampf nach Aussage des TO in Zeitungen erschienen sind. Wenn dann ein Anwalt hier verkündet, dass er in solchen Fällen nunmehr einem Mandanten raten will, rechtliche Schritte (Abmahnverfahren) zu ergreifen, dann stelle ich fest: So ein Anwalt handelt nicht im Interesse seines Mandanten, kassiert für seinen "Rat" aber trotzdem. Wer Mandanten zu aussichtslosen Verfahren rät, kriegt schnell Probleme mit der Anwaltskammer. Die sieht darin nämlich bloßes Streben nach (Mandanten-)Geld...
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gegenstand der ausnahmeregelungen des kug ist die journalistische berichterstattung mit nachrichtenwert, nicht hobbyknipserei mit veröffentlichungen auf privaten/gewerblichen websites.
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Das ist meines Erachtens völlig richtig.
Deshalb verstehe ich auch gar nicht, weshalb auf seinen Äußerungen hier so rumgetrampelt wird (von seinem in der Tat merkwürdigen Tonfall mal abgesehen).
Du hast zur Hälfte Recht, Andreas. In der Tat dürfen Fotos, die nach § 23 KUG (ungefragt) veröffentlicht werden dürfen, zum Beispiel nicht für gewerbliche Zwecke verwendet werden. Davon war in diesem Thread aber auch nie die Rede. Und Hagens Formulierung "journalistische Berichterstattung" impliziert, dass nur Journalisten solche Fotos zeigen dürfen. Das ist aber nicht so. Das Gesetz spricht Journalisten keine besonderen Rechte zu. Oder anders gesagt: Es räumt
allen Menschen die gleichen Rechte ein, die es Journalisten gewährt. In der Konsequenz bedeutet das: Jeder Mensch - unabhängig von Berufsstand, Alter, Geschlecht, Rasse, Staatsangehörigkeit, Glaubensbekenntnis, Haarfarbe, was auch immer - darf öffentlich berichten. Ein Rechtsanwalt sollte sowas wissen. Und das war für
mich der Grund, darauf "rumzutrampeln". Ob eine Website "privat" ist, ist also belanglos. Die Website meines Verlags ist schließlich auch privat und nicht öffentlich-rechtlich. Der einzige Unterschied ist: Meinem Verlag glaubt die Allgemeinheit, dass er "Bericht erstatten" will. Einem Hobbyknipser glaubt sie das nicht so ohne weiteres.
Ich versuche jetzt mal, ganz unaufgeregt die rechtlichen Grundlagen für den vom TO geschilderten Fall darzulegen:
Es handelte sich um einen öffentlich ausgetragenen Sportwettbewerb. Dieser Wettbewerb hat Zuschauer angelockt und über diesen Wettbewerb ist in Zeitungen berichtet worden. Beides belegt ein öffentliches Interesse. Dieses öffentliche Interesse macht den Vorgang zu einem Ereignis der Zeitgeschichte - zumindest für den engeren regionalen Bereich. Damit ist die Veröffentlichung von Fotos von diesem Ereignis nach § 23, Absatz 1, Satz 1 des KUG ohne Zustimmung der Abgebildeten zulässig. Gleichzeitig handelte es sich um eine öffentliche Veranstaltung, an der die Abgebildeten teilgenommen haben (zu einem "gemeinsamen Zweck"). Also ist die Veröffentlichung auch nach Satz 3 zulässig. Anmerkung: Beide Sätze erlauben jede Art von Bildnissen! Es ist nicht erforderlich, dass die Abgebildeten "nur Beiwerk" sind. Das ist nach Satz 2 ein eigenständiges Kriterium, das eine Veröffentlichung legitimieren würde. Nirgendwo steht, dass Satz 2 zusätzlich zu 1 und 3 erfüllt sein muss! Also sind sogar Vollportraits erlaubt!
Einschränkend sei hier gesagt, dass die Veröffentlichung natürlich nicht zu jedem beliebigen Zweck erlaubt ist. Ich darf solche Fotos zum Beispiel nicht für kommerzielle Werbung verwenden. Wenn im Gesetz steht, die Darstellung von Personen der Zeitgeschichte sei erlaubt, dann bedeutet das, dass die Darstellung i
n ihrer Funktion als Personen der Zeitgeschichte zulässig ist. Wenn da steht, dass Teilnehmer öffentlicher Aufzüge fotografiert und gezeigt werden dürfen, dann bedeutet das, dass sie
als Teilnehmer jenes Aufzugs gezeigt werden dürfen. Die Verwendung ist also nur zulässig im Zusammenhang mit der "Berichterstattung" über die Veranstaltung, um die es geht. Aber: Bericht erstatten darf JEDER! Im vorliegenden Fall auch der ausrichtende Verein. Eine Bildergalerie im Internet ist für den Verein eine Form der Berichterstattung über sich und seine Aktivitäten. Wir (mein Verlag) veröffentlichen im Internet oft Bildergalerien von "Events". Da stehen Fotos über Fotos ohne jeden weiteren Kommentar. Zur Berichterstattung werden solche Galerien, weil sie alle das gleiche Ereignis zeigen.
Mit ein wenig googeln findet man schnell Urteilsbegründungen zum §22-23
in denen es heißt ... der Schutz des minderjährigen Antragstellers vor Bildnisveröffentlichungen vor dem Informationsinteresse der Allgemeinheit Vorrang hat....
Hier hast Du einen entscheidenden Punkt "unterschlagen" und einen weiterer übersehen.
"Unterschlagen" hast Du, dass es in dem Prozess um Fotos vom Kind eines Prommis ging, das abgelichtet wurde, weil
sein Vater eine Person der Zeitgeschichte ist. In dem hier diskutierten Fall sind aber die Abgebildeten
selbst Personen der Zeitgeschichte.
Übersehen hast Du, dass das Gericht gesagt hat, dass der Schutz des Minderjährigen "Vorrang hat". Damit erkennt das Gericht aber gleichzeitig an, dass es ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit
gibt! Es wiegt nur nicht so schwer wie andere Rechte. Und damit ist auch der von Dir angerissene Fall keiner, in dem irgendein Gesetz gebrochen worden wäre. Es wurden nur Rechte gegeneinander abgewogen. Hier wurden keine Haft- oder Geldstrafen verhängt. Es wurde lediglich gesagt, dass die betreffenden Fotos künftig nicht mehr veröffentlicht werden dürfen. Erst bei Zuwiderhandlung gegen dieses Urteil werden Geld- oder Haftstrafen fällig.
MfG
P.S.: Dass sich jeder Fotograf vor einer Veröffentlichung genau überlegen sollte, warum er ein Foto veröffentlichen will, habe ich in diesem Forum schon so oft gesagt, dass ich es gerade vergessen hatte. Es gilt aber immer noch. Wenn ich selbst die Berechtigung einer Veröffentlichung sehe, dann sieht sie in der Regel auch der Betrachter. Das ist in dieser Diskussion eigentlich der wichtigste Punkt.