Und das ist doch der Knackpunkt an dem "Aufnehmen ja veröffentlichen Nein" bzw. anderseits "Aufnehmen Nein" Vertreter gerade gegenüber stehen.
Wie die beiden Gerichtsurteile neuere Generation zeigen scheinen Gerichte der Meinung zu sein das allein das anfertigen der Bilder schon die Intention enthält diese auch zu veröffentlichen, sprich das gleich von Beginn an verhindert werden muss das ein Abbild entsteht.
Im Falle des deutschen Gerichtes wurde da mit dem KUG argumentiert im Falle das EGH mit den Menschenrechten.
Klar ist ein Urteil kein Gesetz, und natürlich können andere Gericht eben auch entsprechend anders Urteilen, aber man muss sich eben auch im Klaren sein das die derzeitige Rechtssprechung wohl dahingehend tendiert das im Zweifelsfall bereits das erstellen einer Aufnahme einen Eingriff in das "Recht am eigenen Bild" darstellt...
Sei mir nicht böse, wenn ich die beiden genannten Urteil jetzt nicht wieder durchkauen will. Die sind in dem weiter oben schon zitierten Thread (
https://www.dslr-forum.de/showthread.php?t=444316) ausführlich besprochen worden. Nur soviel: In dem EGMR-Urteil ging es ums Fotografieren auf einer Entbindungsstation (Griechenland). Das ist hierzulande nach 201a StGB eine Straftat. In dem anderen Fall ging es um einen psychisch schwer gestörten Mann, der eine Frau mit einer Kamera terrorisiert hat. Er wollte die Fotos als Beweis dafür veröffentlichen, dass sie einen Giftgasanschlag auf ihn verübt haben soll. Er hat die Frau so in Angst und Schrecken versetzt, dass die Polizei ihn festgenommen hat.
Keiner dieser Fälle ist mit der vom TO geschilderten Situation entfernt vergleichbar. Wir reden hier über ganz normales Fotografieren in aller Öffentlichkeit. Dazu ein Zitat aus der Urteilsbegründung in dem Giftgasfall: "
In einer solchen Situation gewinnt das Interesse der Betroffenen, nicht von einem Unbekannten fotografiert zu werden, besonderes Gewicht. Denn das Verhalten des Kläger stellte sich aus der Sicht der Betroffenen - auch ohne nähere Kenntnis des psycho-pathologischen Hintergrunds - so dar, dass die Bandbreite eines allgemein üblichen und verständlichen Vorgehens deutlich überschritten war; es konnte von ihr als unberechenbar, wenn nicht gar bedrohlich, angesehen werden."
Übrigens haben EuGH-Urteile durchaus den Rang einfacher deutscher Gesetze. Sie wirken nur nicht direkt sondern sind mit der Vorgabe verbunden, sie in die nationale Gesetzgebung einzuarbeiten (was gegebenenfalls auch auf "verwerfen" hinauslaufen kann). Aber das nur am Rande.
So isses. Im Vorderen Orient war genau diese Auffassung noch bis vor 3..4 Jahrzehnten durchaus verbreitet. Ich kann darüber zwar den Kopf schütteln & mir sonstwas denken .. aber daran halten werde ich mich tunlichst als Gast in einem solchen Land.
1. schonmal aus Höflichkeit
2. aus Vorsicht & Selbsterhaltungstrieb
Der Minigolfplatz lag aber nicht im Vorderen Orient.
Und nebenbei - die hier zusätzlich geführte feinsinnige Unterscheidung zwischen Fotografieren & Veröffentlichen mag manchen hochintelligent vorkommen, führt aber dennoch gewaltig in die Irre.
Wenn ich einer Dame dezent unter den Minirock fotografieren dann ist das also statthaft, solange ich das nicht veröffentliche? Denkt nochmal nach, geht auf Los & fangt ganz von vorne an.
Auch hier gilt: Der TO hat aber gar nicht gefragt, ob er einer Frau unter den Minirock fotografieren darf. Aber zur Sache: Die Unterscheidung zwischen Fotografieren und Veröffentlichen ist hier von entscheidender Bedeutung. Für mich ist es zentrales Element meines Berufs, zu veröffentlichen. Die Gesetze geben mir dazu das Recht. Also kann es unmöglich stimmen, dass die Fotos, die ich veröffentlichen darf, gar nicht erst entstehen durften. Im Zweifel sehe ich auch erst dem fertigen Foto an, ob eine Veröffentlichung rechtens wäre. Das heißt, dass das bloße Fotografieren weniger Einschränkungen unterliegen muss als das Veröffentlichen.
Aber entscheidend ist doch nur eines. Möchte jemand fotografiert werden oder möchte er dies ausdrücklich nicht.
Wenn letzteres zutrifft, dann nehme ich gefälligst mein Spielzeug und suche mir ein anderes Motiv.
Ne, entscheidend ist die Frage, ob jemand das Recht hat, ein allgemeines Fotografierverbot zu verhängen, indem er sich einfach auf einen öffentlichen Platz stellt.
warum glauben hier einige, nur weil ein gesetz sie dazu befugt, das auch immer durchzusetzen? und applaus an den fotografen, der einen segelflugzeugabsturz gegen den willen des geschädigten fotografiert hat; sich am menschlichen leid zu ergötzen ist ganz großes tennis.
wenn eine persoen nicht fotografiert werden will, sollte man diesen wunsch respektieren. hat was mit anstand und erziehung zu tun. sind beide eng verknüpft.
Gegenfrage: Warum glauben hier einige, immer etwas durchsetzen zu dürfen, wozu das Gesetz sie NICHT befugt? Hat das auch was mit Anstand und Erziehung zu tun?
Übrigens: Im Fall des Segelfliegers war der Geschädigte gleichzeitig der Schadensverursacher, und da der Schaden im öffentlichen Raum entstanden ist, begründet das schon ein gewisses öffentliches Interesse.
MfG