Auch das ist Unsinn! Eine Abweichung des gelieferten vom geschuldeten Zustand ist in der Tat ein Sachmangel (§ 434 Abs. 1 BGB). Hat der Verkäufer die gesetzliche Sachmängelhaftung wirksam ausgeschlossen, laufen die Ansprüche des Käufers ins Leere.
ähm... nein. mängel die bereits bei übergabe vorhanden sind, können nicht ausgeschlossen werden. sonst verkauf ich ne 1ds, verschick nen ziegelstein und bin 800 euro reicher. das einzige was man als privatverkäufer ausschließen kann ist die gesetzliche gewährleistungspflicht, die bei gebrauchten artikeln eine dauer von 2 jahren hat.
hier stehts auch noch mal recht gut erklärt: http://testberichte.ebay.de/Gewaehrleistung-und-Garantie_W0QQugidZ10000000001405063