Wäre ja zu schön wenn man mit dem Zusatz "Privatkauf, kein Umtausch oder Rücknahme. Keine Gewährleistung." einfach alles verkaufen könnte ohne Angst vor Konsequenzen.
Die Gewährleistung bekommt man damit wirklich weg. Das mit Rücknahme/Umtausch ist etwas komplexer. In der Regel verzichtest du damit nur auf das 14 Tage Rückgaberecht nach Fernabsatzgesetz.
Soso, "Fernabsatzgesetz"...

Dieses wurde übrigens zum 31.12.2001 abgeschafft.
Die wesentlichen Regelungen sind allerdings im Rahmen der Schuldrechtsmodernisierung ins BGB eingeflossen.
Interessanter ist in diesem Zusammenhang allerdings, dass sich diese Regelungen bezügl. des Widerrufsrechtes (welches vertraglich auch in ein Rückgaberecht umgewandelt werden kann) alleine auf Ansprüche zwischen Verbrauchern und
Unternehmern bezieht. Es existiert somit kein "Rückgaberecht" beim Privatkauf!
Wenn das gelieferte Produkt erheblich vom beschriebenen abweicht ist dies jedoch hinfällig.
Auch das ist Unsinn! Eine Abweichung des gelieferten vom geschuldeten Zustand ist in der Tat ein Sachmangel (§ 434 Abs. 1 BGB). Hat der Verkäufer die gesetzliche Sachmängelhaftung wirksam ausgeschlossen, laufen die Ansprüche des Käufers ins Leere.
Etwas übertrieben formuliert hast du die Kamera mit 75000 Auslösungen garnicht gekauft. Du hast eine 1Ds mit 6000 Auslösungen gekauft. Er hat also quasi das "falsche" Gerät geliefert.
Wie gesagt, die genannte Abweichung ist keine "Falschlieferung". Aber selbst wenn es eine wäre, würde es nichts ändern, denn auch eine Falschlieferung wäre ein Sachmangel - auch hier hilft ein Blick ins Gesetz( § 434 Abs. 3 BGB).
Ob es Absicht war oder nicht spielt zwar eine Rolle, aber imho in diesem Fall keine große. Wenn er nicht weiß wieviele Auslösungen die Kamera hinter sich hat, kann er auch in seinem Angebot keine Angaben machen. (bzw nur "klicks unbekannt") Er könnte nun damit argumentieren, dass er dem Vorbseitzer blind vertraut hat. Er selbst hat die Kamera mit 3k klicks gekauft, selbst 3k Fotos gemacht und sie nun weiterverkauft. Jetzt stellt sich die Frage wie man das interpretieren soll.
Die Interpretation ist vergleichsweise einfach - dafür benötigt man allerdings zumindest rudimentäre Kenntnisse.
Für die Schranken des Gewährleistungsausschlusses (§ 444 BGB) ist es von Bedeutung, ob der Verkäufer einen Mangel arglistig verschweigt. Der von Dir zuvor gemachte Sachverhaltsschilderung mangelt es aber nicht nur an Arglist, sie scheitert ja schon am Vorsatz! Der Verkäufer kannte den korrekten Wert der Auslösungen schlicht nicht.
Natürlich solltest du versuchen dich mit dem Verkäufer zu einigen.
Das ist sicher ein guter Rat - der einzige in Deinem Posting.
Sollte es jedoch zu einem Rechtsstreit kommen hast du ganz gute Chancen zu gewinnen.
Haftest Du für diese Äußerung?
Sofern beim Privatkauf die gesetzl. Sachmängelhaftung wirksam ausgeschlossen wurde _und_ der Nachweis der Arglist nicht zu führen ist, bleibt nur der Weg, den Inhalt des Vertragstextes darauf zu prüfen, ob die Angaben des Verkäufers zur Zahl der Auslösungen lediglich als Beschaffenheitsangabe oder aber als Beschaffenheitsgarantie zu werten sind. Das ist aber eine Einzelfallprüfung, die einer anwaltlichen Beratung bedarf und keineswegs "automatisch" erfolgversprechend ist. Immerhin bietet die Kombination aus pauschalem Haftungsausschluss und einer zugleich vertraglich festgelegten bestimmten Beschaffenheit der Kaufsache da einen guten Ansatzpunkt.
ciao
volker