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Falsche Angaben bezüglich Shuttercount

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Für weitere Antworten geschlossen.

Bibergeorges

Themenersteller
Hallo und Guten Tag

Ich hab hier im Forum eine Canon 1Ds gekauft mit angeblich unter 6000 Auslösungen. Preis 800.-

Die Kamera ist gut angekommen, kaum bis gar keine Gebrauchsspuren.

Was mir gleich auffiel, ist die sehr geringe Helligkeit des Haupt-LCD's.:confused:

Dann aber, einige Bilder gemacht, und mit CanonCount ausgelesen :

Shuttercount über 75000 Auslösungen.:eek:

Der Verkäufer hat auf meine, etwas verärgerte, PN nicht reagiert.

Wie sind diese Auslösungen bezüglich der Lebensdauer des Verschlusses zu bewerten?

Und soll ich das so auf sich bewenden lassen.

Ich gehe, erstmal, nicht davon aus, dass der Verkäufer mich da bewusst hat linken wollen.

LG

Georges
 
Soweit mir bekannt, hatten schon die ersten 1-er eine von Canon angegebene Verschlusslebensdauer von 150.000 Auslösungen - insoweit also nicht dramatisch.

Wenn der Verkäufer nicht Erstbesitzer ist, hat er sich möglicherweise auf Angaben eines vorherigen Eigentümers bzw. Verkäufers verlassen. Das würde ich ihn dann schon fragen.
Selbst wird man sicher wissen, ob man 6000 oder mehr als das zehnfache ausgelöst hat.
 
hmm...vielleicht meinte er auch 60.000 Auslösungen! :(

Würde erstmal versuchen das mit dem Käufer sachlich zu klären!

Auch wenn die 150.000 Auslösungen halten sollte, hast du sie ja gerade wegen der geringen Auslösungen von 6000 gekauft! So wie es in der Artikelbeschreibung stand!

VIEL ERFOLG!
 
Ich hab hier im Forum eine Canon 1Ds gekauft mit angeblich unter 6000 Auslösungen. Preis 800.-

Shuttercount über 75000 Auslösungen.:eek:

Der Verkäufer hat auf meine, etwas verärgerte, PN nicht reagiert.

Und soll ich das so auf sich bewenden lassen.

Hallo,

also auch wenn die 1er ziemlich Robust sind und der Verschluß wirklich viel
aushält, sind 75000 einfach mal 1000% über dem angegebenen Wert.
Auch wenn es Dich ärgert, erstmal sachlich bleiben in der ersten Mail. Bringt
dich auch nicht weiter. Klär das mit dem Verkäufer. Irgendwoher muß er
den Wert ja gehabt haben und für den Bürgt er ja wenn er diesen angibt.
Danach entscheidest Du, wie es weiter gehen soll.

Gruß Andreas
 
Hi

Erstmal Danke für die Antworten.

Hier die Reaktion des Verkäufers:

Hallo,
also erstmal möchte ich sagen, das mir das sehr Leid tut. Ich habe die Kamera von einem US-amerik. Fotografen erworben, der mir sagte das die Kamera so um die 3000 Auslösungen hätte, ich habe auch versucht dies mit Exifer, usw. nachzuprüfen, aber es hat nicht funktioniert, deshalb weiß ich auch nicht wie Sie das hinbekommen haben.
Mich hat diese hohe Zahl sehr verwundert, und ich weiß auch nicht ob diese korrekt ist, da die Kamera ja noch sehr gut aussieht.
Aber die Kamera ist voll funktionstüchtig und liefert grandiose Bilder, deshalb gibt es von mir KEINE Preisminderung o.Ä. Außerdem ist es ein Privatkauf.

Grüße,


Gruss

Georges
 
Naja, zumindest der Schlusssatz ist wohl äußerst fragwürdig, denn Privatkauf schützt nicht vor den normalen BGB-Regeln. Hier handelt es sich ja wohl um eine (wenn schriftlich gegeben) zugesicherte Eigenschaft, ähnlich dem KM-Stand beim Auto.
Da der Auslösestand sehr wohl wertrelevant ist kann er sich mit dem Privatkaufhinweis nicht aus der Affäre ziehen. Ich würde ihm die Rechtslage nochmal erläutern u. ihm dann 2 Möglichkeiten geben, entweder Minderung oder Rücktritt, sprich Rücksendung. War die Cam extra günstig mit den 800€? Ich würde sagen nein. Jedoch sind 6k Ausl. für solch ein betagtes ProfiModell wohl eher unwahrscheinlich, fast schon Schrankware.
 
Hier handelt es sich ja wohl um eine (wenn schriftlich gegeben) zugesicherte Eigenschaft,

So ist es, diese Eigenschaft wurde schriftlich gegeben. Ich habe mir das Angebot im MP angeschaut.
Wenn die 75.000 Auslösungen echt sind, dann interessiert auch der äußere Zustand der Kamera nicht mehr. Beschrieben war eine neuwertige Kamera, die Auslösungen zeigen jedoch deutlich auf "Bergfest". Entgegenkommen sollte er dem TO auf jeden Fall, seine Reaktion ist nicht ansatzweise angemessen.
 
Wäre ja zu schön wenn man mit dem Zusatz "Privatkauf, kein Umtausch oder Rücknahme. Keine Gewährleistung." einfach alles verkaufen könnte ohne Angst vor Konsequenzen.
Die Gewährleistung bekommt man damit wirklich weg. Das mit Rücknahme/Umtausch ist etwas komplexer. In der Regel verzichtest du damit nur auf das 14 Tage Rückgaberecht nach Fernabsatzgesetz. Wenn das gelieferte Produkt erheblich vom beschriebenen abweicht ist dies jedoch hinfällig.

Etwas übertrieben formuliert hast du die Kamera mit 75000 Auslösungen garnicht gekauft. Du hast eine 1Ds mit 6000 Auslösungen gekauft. Er hat also quasi das "falsche" Gerät geliefert. In diesem Fall willst du weder einen Umtausch noch eine Rücknahme. Du willst auch nicht von Gewährleistung gebrauch machen. Du willst nur das Produkt erhalten, dass du auch gekauft hast. (oder wenn dieses nicht lieferbar ist eine Minderung im Preis)
Ob es Absicht war oder nicht spielt zwar eine Rolle, aber imho in diesem Fall keine große. Wenn er nicht weiß wieviele Auslösungen die Kamera hinter sich hat, kann er auch in seinem Angebot keine Angaben machen. (bzw nur "klicks unbekannt") Er könnte nun damit argumentieren, dass er dem Vorbseitzer blind vertraut hat. Er selbst hat die Kamera mit 3k klicks gekauft, selbst 3k Fotos gemacht und sie nun weiterverkauft. Jetzt stellt sich die Frage wie man das interpretieren soll. Der Zweitbesitzer wurde selbst betrogen und hat nun in gutem Glauben die Kamera an einen Dritten weiterverkauft. Auf der anderen Seite gibt er selbst zu, dass er nicht gewusst hat wieviele klicks die Kamera hatte, da seine eigenen Versuche sie auszulesen gescheitert sind.

Natürlich solltest du versuchen dich mit dem Verkäufer zu einigen. Sollte es jedoch zu einem Rechtsstreit kommen hast du ganz gute Chancen zu gewinnen. 69000 klicks sind keine geringe Abweichung oder ungenauigkeit, das ist eine erhebliche Abweichung von der Produktbeschreibung. Allerdings sollte es dazu nicht kommen. Wegen soetwas vor Gericht zu gehen wäre lächerlich. Eine echte Rchtsberatung ist natürlich auf diesem Wege nicht möglich. Alles was ich beschreibe besiert auf meiner spontanen persönlichen Meinung und hat keinen Anspruch auf vollständigkeit oder richtigkeit. Es ist 1:00 Morgens und ich bin müde. Eventuell sehe ich es morgen früh ausgeruht auch anders.

EDIT: habe den Post überarbeitet und meine ursprüngliche Einschätzung etwas abgeändert. Als ich den ursprünlichen Post geschrieben habe, habe ich einige Details übersehen bzw nicht bedacht.
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallo und Guten Tag

Ich hab hier im Forum eine Canon 1Ds gekauft mit angeblich unter 6000 Auslösungen. Preis 800.-

Die Kamera ist gut angekommen, kaum bis gar keine Gebrauchsspuren.

Was mir gleich auffiel, ist die sehr geringe Helligkeit des Haupt-LCD's.:confused:

Dann aber, einige Bilder gemacht, und mit CanonCount ausgelesen :

Shuttercount über 75000 Auslösungen.:eek:

Georges

Bei so einer eklatanten Abweichung würde ich auf eine Preisminderung bzw. ein Rücknahme der Ware bestehen. Rechtlich sollte wohl alles klar sein, es wurde im Angebot eine falsche Angabe gemacht. Es spielt hierbei rechtlich auch keine Rolle ob das dem Verkäufer bekannt war oder nicht. Sich hier mit einem Privatverkauf bzw. Nichtwissen herausreden zu wollen halte ich für eine Frechheit. Beim Verkauf war es dem Verkäufer eventuell wirklich nicht bekannt, niemand ist perfekt. Aber jetzt ist es ihm bekannt! Es geht ja nicht nur um den Verschluß der Kamera. Wie du ja schon festgestellt hast hat die Helligkeit des Displays schon nachgelassen. Alle anderen Bedienelemte und Schalter sind auch schon deutlich mehr strapaziert als angegeben. Ich würde dem Verkäufer nochmal eine freundliche aber bestimmte PM schreiben. Sollte er darauf nicht reagieren bzw. seine Meinung nicht ändern, dann würde ich im mittels eines Einschreibens eine Frist setzen und falls er diese auch verstreichen lässt die Sache einem Anwalt übergeben. Bei 800 Euro ist sowas auch durchaus lohnenswert.
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallo!

Bevor das in die vollen geht ...
Ich habe mal eine 1DMkII vom Programmierer der
CanCount-Software gekauft. Dazwischen gab es noch einen Besitzer.

Folgendes ist passiert.
Ich habe von einer weiteren 1DMkII ein Preset auf die Kamera gespielt.
Dabei wurde auch der Zählerstand der anderen Kamera auf meine übertragen.
Ich war ebenso sehr enttäuscht wie Du, als ich dann den Zähler tatsächlich überprüft habe. Denn damit hatte meine Kamera plötzlich den höheren Zählerstand der anderen Kamera über die Presetdaten mit geerbt ....

Zum Glücke habe ich das Preset nicht sofort auf die Kamera gespielt und hatte noch ein paar ältere Fotos ....

Ich habe den Verkäufer auch damit konfrontiert - Ergebnis meiner Nachforschungen:

NUR Canon kann den wirklichen Zählerstand auslesen!!
Mit Canocout funktioniert das ja nur indirekt über die Exif-Daten.
Man muß also lückenlos wisen, was mit der Kamera so angestellt wurde, wenn man auf diese Weise die Anzahl der Auslösungen wissen möchte.

Zur Haltbarkeit vom Verschluß leider eine Ernüchterung:
Die 1DMkII war schon zwei mal beim Service - immer mit defektem Verschluß.
Zuletzt dieses Jahr im April.
Auslösungen: unter 100.000 gesamt (also vom ersten bis zum letzten Verschluß)

Die Gute Nachricht:
Canon hat das per CPS auf Kulanz getauscht obwohl die Kamera beim ersten mal 2 Jahre und 11 Monate alt war!!!
Und das ganze innerhalb von 4 Werktagen!

Von daher kann ich mich nicht beschweren.


Gut Licht!
 
Folgendes ist passiert.
Ich habe von einer weiteren 1DMkII ein Preset auf die Kamera gespielt.
Dabei wurde auch der Zählerstand der anderen Kamera auf meine übertragen.
Ich war ebenso sehr enttäuscht wie Du, als ich dann den Zähler tatsächlich überprüft habe. Denn damit hatte meine Kamera plötzlich den höheren Zählerstand der anderen Kamera über die Presetdaten mit geerbt ....

Das stimmt so für die 1D(s)MkI nicht - damals wurde tatsächlich noch die echte Auslösezahl in die Exifs geschrieben.

Andreas
 
Wäre ja zu schön wenn man mit dem Zusatz "Privatkauf, kein Umtausch oder Rücknahme. Keine Gewährleistung." einfach alles verkaufen könnte ohne Angst vor Konsequenzen.
Die Gewährleistung bekommt man damit wirklich weg. Das mit Rücknahme/Umtausch ist etwas komplexer. In der Regel verzichtest du damit nur auf das 14 Tage Rückgaberecht nach Fernabsatzgesetz.

Soso, "Fernabsatzgesetz"... :lol: Dieses wurde übrigens zum 31.12.2001 abgeschafft.

Die wesentlichen Regelungen sind allerdings im Rahmen der Schuldrechtsmodernisierung ins BGB eingeflossen.

Interessanter ist in diesem Zusammenhang allerdings, dass sich diese Regelungen bezügl. des Widerrufsrechtes (welches vertraglich auch in ein Rückgaberecht umgewandelt werden kann) alleine auf Ansprüche zwischen Verbrauchern und Unternehmern bezieht. Es existiert somit kein "Rückgaberecht" beim Privatkauf!

Wenn das gelieferte Produkt erheblich vom beschriebenen abweicht ist dies jedoch hinfällig.

Auch das ist Unsinn! Eine Abweichung des gelieferten vom geschuldeten Zustand ist in der Tat ein Sachmangel (§ 434 Abs. 1 BGB). Hat der Verkäufer die gesetzliche Sachmängelhaftung wirksam ausgeschlossen, laufen die Ansprüche des Käufers ins Leere.

Etwas übertrieben formuliert hast du die Kamera mit 75000 Auslösungen garnicht gekauft. Du hast eine 1Ds mit 6000 Auslösungen gekauft. Er hat also quasi das "falsche" Gerät geliefert.

Wie gesagt, die genannte Abweichung ist keine "Falschlieferung". Aber selbst wenn es eine wäre, würde es nichts ändern, denn auch eine Falschlieferung wäre ein Sachmangel - auch hier hilft ein Blick ins Gesetz( § 434 Abs. 3 BGB).

Ob es Absicht war oder nicht spielt zwar eine Rolle, aber imho in diesem Fall keine große. Wenn er nicht weiß wieviele Auslösungen die Kamera hinter sich hat, kann er auch in seinem Angebot keine Angaben machen. (bzw nur "klicks unbekannt") Er könnte nun damit argumentieren, dass er dem Vorbseitzer blind vertraut hat. Er selbst hat die Kamera mit 3k klicks gekauft, selbst 3k Fotos gemacht und sie nun weiterverkauft. Jetzt stellt sich die Frage wie man das interpretieren soll.

Die Interpretation ist vergleichsweise einfach - dafür benötigt man allerdings zumindest rudimentäre Kenntnisse. :evil:

Für die Schranken des Gewährleistungsausschlusses (§ 444 BGB) ist es von Bedeutung, ob der Verkäufer einen Mangel arglistig verschweigt. Der von Dir zuvor gemachte Sachverhaltsschilderung mangelt es aber nicht nur an Arglist, sie scheitert ja schon am Vorsatz! Der Verkäufer kannte den korrekten Wert der Auslösungen schlicht nicht.

Natürlich solltest du versuchen dich mit dem Verkäufer zu einigen.

Das ist sicher ein guter Rat - der einzige in Deinem Posting. :cool:

Sollte es jedoch zu einem Rechtsstreit kommen hast du ganz gute Chancen zu gewinnen.

Haftest Du für diese Äußerung? :ugly:

Sofern beim Privatkauf die gesetzl. Sachmängelhaftung wirksam ausgeschlossen wurde _und_ der Nachweis der Arglist nicht zu führen ist, bleibt nur der Weg, den Inhalt des Vertragstextes darauf zu prüfen, ob die Angaben des Verkäufers zur Zahl der Auslösungen lediglich als Beschaffenheitsangabe oder aber als Beschaffenheitsgarantie zu werten sind. Das ist aber eine Einzelfallprüfung, die einer anwaltlichen Beratung bedarf und keineswegs "automatisch" erfolgversprechend ist. Immerhin bietet die Kombination aus pauschalem Haftungsausschluss und einer zugleich vertraglich festgelegten bestimmten Beschaffenheit der Kaufsache da einen guten Ansatzpunkt.

ciao
volker
 
Hmm..dann hat sich da viel geändert in den letzten Jahren oder die Gesetzte in Österreich sind zu den Deutschen unterschiedlicher als erwartet. (ich dachte es sei ohnehin nur mehr ein EU-Einheitsbrei)

Ein Bekannter von mir hatte vor einigen Jahren ein ähnliches Problem. Er ist damals, als Rechtschutzversicherungen sowas noch gedeckt haben, vor Gericht gegangen und hat gewonnen. Dabei ging es um einen etwas höheren Betrag. Da der Fall zu diesem hier sehr ähnlich war bin ich davon ausgegangen, dass es auch zum selben Ergenis kommen sollte. Sinngemäß kam das Gericht zum schluss, dass ein Artikel mit einer bestimmten Eigenschaft versprochen wurde und dieser auch geliefert werden muss. Unabhängig vom üblichen "privatverkauf..." Zusatz.
Gut zu wissen, dass sich hier viel geändert hat. Ein Grund mehr nur sehr selten gebrauchtes zu kaufen.
 
Zuletzt bearbeitet:
Hmm..dann hat sich da viel geändert in den letzten Jahren oder die Gesetzte in Österreich sind zu den Deutschen unterschiedlicher als erwartet.

Nein, sind sie nicht. Allerdings ist die Rechtsprechung des OGH in Bezug auf Gewährleistungsausschluss restriktiver als die des BGH.

Da der Fall zu diesem hier sehr ähnlich war bin ich davon ausgegangen, dass es auch zum selben Ergenis kommen sollte.

Was ich in meinem Beitrag ja auch keineswegs ausgeschlossen habe.

Ein Grund mehr nur sehr selten gebrauchtes zu kaufen.

Nein, eher ein Grund, bei Haftungsausschlüssen in Bezug auf den Verkauf höherpreisiger Waren vorsichtig zu sein.

ciao
volker
 
Hi

Die Kamera sieht aus wie neu.

Bloss das Hauptdisplay ist ziemlich dunkel, doch das wurde auch schon bei Neuen moniert.

Und dann die vielen Auslösungen.

Teilweise vielleicht auch ein Fehler von mir : Ich hätte ja vorher ein RAW oder JPEG verlangen können und anhand dessen, via CanCount, den Bildzähler bestimmen können.

@ Wiesel : Ich wollte den Verkäufer hier auch nicht benennen, ich hätte mir von ihm nur etwas Entgegenkommen gewünscht.

Mir liegt auch nicht daran, das Ganze zu eskalieren.

Ist halt bedauerlich.

LG

Georges

Ärgerlich ist die Sache schon.
Allerdings liegt der Preis doch noch im Rahmen, auch mit 70.000 Auslösungen
Wenn sie äusserlich wirklich noch gut aussieht.
Hier mal die aktuelle Gebrauchtpreisliste...
 
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