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EOS 20D LCD Display

norbi0562

Themenersteller
ich habe an meinber EOS20D das Problem das das Lcd Display schief ist, 10
Grad nach links verschoben. Muß ich mir Sorgen machen?? Die Fotos sind einwandfrei. Auch die
Set up Menus sind um 10 Grad verschoben
 
Ups, hört sich nicht gut an. 10° sind ein Menge, zu viel, um das so hinzunehmen. Ich tippe darauf, dass sich die LCD Scheibe gelockert / gelöst hat und verrutscht ist. Auf die Dauer könnte sie sich ganz lösen!

Ich würde - sofern möglich - Garantie beanspruchen.

LG Peter
 
heit leute,

ich habe ein ähnliches problem. bei meiner vor vier tagen gekauften 20 D ist das display auch schief. ich meine aber, dass es anfangs gerade war.
es ist zwar nicht um 10° geneigt, sondern weniger; ich werde die kamera trotzdem morgen zum händler zurückbringen.

nun die frage: kann ich auf umtausch und sofortige übergabe einer neuen kamera (soweit auf lager) bestehen, oder muss ich mich mit einschicken der kamera, reparaturen und wochenlanger kameraabstinenz zufriedengeben, was ich irgendwo nicht einsehen würde?!! :confused:

gruß finnmark
[edit]
ich habe gerade was gefunden.
Ist die Ware mit einem Mangel behaftet, hat der Käufer einen Anspruch auf Nacherfüllung (§ 439 BGB). Er kann damit zwischen Nachbesserung (?Beseitigung des Mangels?) und Ersatzlieferung (?Lieferung einer mangelfreien Sache?) wählen.
[/edit]
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallo Finnmark,

mit Deinem Zitat hast Du Recht. Allerdings bezieht sich das auf die Gewährleistung und Gewährleistung bezieht sich AUSSCHLIESSLICH auf den Zeitpunkt der Warenübergabe. Ein Mangel, der danach auftritt, ist Garantiefall und fällt nicht unter Gewährleistung.

In Deinem Fall würde ich also nicht erwähnen, daß es anfangs ggf. nicht so war, sondern sagen, daß es so war von Anfang an.

Ansonsten könntest Du höchstens noch sagen, daß der Mangel als solches schon da war, nur nicht so stark.

Vorteil: die ersten 6 Monate müßte der Verkäufer beweisen (wie soll das gehen), daß der Mangel beim Kaufe nicht da war. Sollte also kein Problem für Dich sein. Ab Monat 7 bis 24 müßtest Du beweisen (wie soll das gehen?), daß der Mangel schon beim Kaufzeitpunkt da war und nicht erst später aufgtreten ist. Daher ist die 24 monatige Gewährleistung im Grunde das Papier nicht wert auf dem sie steht. Da hilft nur eine Herstellergarantie. Gewährleistung geht übrigens gegen den Händler, nicht gegen den Hersteller.

Gruß
Michael
 
hallo michael,

danke für deinen hinweis, obwohl ich natürlich nicht vorhabe zu sagen, dass das display anfangs (scheinbar) noch gerade war. ;) da kann ich mich auch täuschen. im eifer der gefechts übersieht man da schon mal was.

finnmark
 
norbi0562 schrieb:
Muß ich mir Sorgen machen??

?Spaßmodus an? Du musst aufpassen, dass bei Aufnahmen von Gewässern dieses nicht ausläuft und die Kameraelektronik beschädigt. ?Spaßmodus aus?

Ist bei Canon fast schon normal und gehört zum derzeitigen Qualitätsstandart. Habe meine aber deswegen umgetauscht. Stehe auf dem Standpunkt, dass man für fast DM 3.000,- eine einwandfreie Ware bekommen sollte.
 
finnmark schrieb:
ich habe gerade was gefunden:
Ist die Ware mit einem Mangel behaftet, hat der Käufer einen Anspruch auf Nacherfüllung (§ 439 BGB). Er kann damit zwischen Nachbesserung (?Beseitigung des Mangels?) und Ersatzlieferung (?Lieferung einer mangelfreien Sache?) wählen.

Das schwierige am Gesetz lesen ist immer wieder, wenigstens den Paragraphen zu ENDE zu lesen...

Besondere Beachtung sollte der Absatz 3 geniessen. Damit ist der Absatz 1 ziemlich kaputt, der Händler kann nachbessern, wenn er den Sachverhalt nachweisen kann. Der Aufwand für Versand ist viel geringer als der Wertverlust an der Kamera, die er nachher nur noch als Rückläufer verkaufen kann.


§ 439 BGB Nacherfüllung

(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.

(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

(3) 1 Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. 2 Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. 3 Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.

(4) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen.


lg guido
 
Zuletzt bearbeitet:
mikeman671 schrieb:
Gewährleistung geht übrigens gegen den Händler, nicht gegen den Hersteller.

wobei der der Händler gemäß $478 BGB Rückgriff beim Hersteller nehmen kann, wenn ein Fall von Sachmängelhaftung vorliegt (letzer Satz Absatz 2).

Der Hersteller sitzt also immer mit im Boot, die immer wieder dargestelle kürzere Zeit von 1 Jahr bei Canon oder Nikon kann also nur Garantie, NICHT jedoch die Sachmängelhaftung betreffen.

Der Hersteller sitzt sogar länger als 2 Jahre mit im Boot, wenn die Ware beim Händler liegt, siehe Absatz 3.

Lt. Absatz 4 können diese Rechte auch nicht durch Gestaltungen (z.B. AGBs) ausgehebelt werden.

Ist eine ziemlich sichere und eindeutige Sache.


§ 478 Rückgriff des Unternehmers

(1) Wenn der Unternehmer die verkaufte neu hergestellte Sache als Folge ihrer Mangelhaftigkeit zurücknehmen musste oder der Verbraucher den Kaufpreis gemindert hat, bedarf es für die in § 437 bezeichneten Rechte des Unternehmers gegen den Unternehmer, der ihm die Sache verkauft hatte (Lieferant), wegen des vom Verbraucher geltend gemachten Mangels einer sonst erforderlichen Fristsetzung nicht.

(2) Der Unternehmer kann beim Verkauf einer neu hergestellten Sache von seinem Lieferanten Ersatz der Aufwendungen verlangen, die der Unternehmer im Verhältnis zum Verbraucher nach § 439 Abs. 2 zu tragen hatte, wenn der vom Verbraucher geltend gemachte Mangel bereits beim Übergang der Gefahr auf den Unternehmer vorhanden war.

(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 findet § 476 mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist mit dem Übergang der Gefahr auf den Verbraucher beginnt.

(4) 1 Auf eine vor Mitteilung eines Mangels an den Lieferanten getroffene Vereinbarung, die zum Nachteil des Unternehmers von den §§ 433 bis 435 , 437 , 439 bis 443 sowie von den Absätzen 1 bis 3 und von § 479 abweicht, kann sich der Lieferant nicht berufen, wenn dem Rückgriffsgläubiger kein gleichwertiger Ausgleich eingeräumt wird. 2 Satz 1 gilt unbeschadet des § 307 nicht für den Ausschluss oder die Beschränkung des Anspruchs auf Schadensersatz. 3 Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.

(5) Die Absätze 1 bis 4 finden auf die Ansprüche des Lieferanten und der übrigen Käufer in der Lieferkette gegen die jeweiligen Verkäufer entsprechende Anwendung, wenn die Schuldner Unternehmer sind.

(6) § 377 des Handelsgesetzbuchs bleibt unberührt.

lg guido
 
guido.online schrieb:
(4) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen.
was heisst das auf deutsch? habe mal in die §§ reingeschaut, aber nur bahnhof verstanden.

dass die lieferung einer mangelfreien ware nur dann vom händler angeboten werden muss, wenn es ihm keine übermäßigen kosten (wo fangen die an???) verursacht hatte ich auch gelesen. auf der anderen seite zitierst du ja,

Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte.

also, könnten die nachteile für mich genauso ins gewicht fallen bei der entscheidung, neue ware oder zur reparatur einsenden.
na ja. ich werde mal sehen, was heute nachmittag dabei rauskommt.

vielen dank auf jeden fall für eure hinweise und tipps!

finnmark
 
so, komme gerade vom händler (photo dose). erst dachte ich, er stellt sich quer, weil er fast 10 min rumgewundert hat, dass er nicht sieht, dass das lcd schief ist. auch auf testbildern und im menü konnte er nichts sehen. er meinte, das display würde genau in die andere richtung kippen. :) nunja, die chefin hat natürlich auch nichts gesehen. nichts desto trotz wollte er sofort tauschen. eine 20 D hatten sie noch auf lager. bei der war das problem das gleiche.

"und nun?" fragte er mich. :eek:

ich war dann dafür, dass er mir eine neue bestellt. das scheint in dem laden ja irgendwie ein problem zu sein, weil er davon sprach, dass es nicht so einfach wäre, von canon eine 20 D zugeschickt zu bekommen. :confused: :confused: :confused: aber sie würden sich bemühen, ansonsten könnten sie mir noch eine andere kamera anbieten.

was soll der quatsch? ich habe ihm dann klar gemacht, dass ich die 20 D will und keine andere kamera. also ehrlich. wenn er keine neue 20 D ohne mangel besorgen kann, dann trete ich vom kaufvertrag zurück. das ist mir echt zu blöd.

ich habe meine alte kamera also wieder mitgenommen und er ruft mich an, wenn die 20 D da ist. soll wohl ne woche dauern.

hat jemand ne ahnung wie es zusammenhängt, dass photo dose angeblich schwierigkeiten hat, ne 20 D zu besorgen???

gruß finnmark
 
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