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Echt jetzt - die kommende DSGVO ist hier kein Thema ?

Dazu hat /bd/ schon ziemlich viel geschrieben.

ja, es wurde zu allem sehr viel geschrieben- wenn das das Maß ist, wer recht hat, zähl eben einfach zusammen, wie viel für jede Ansicht geschrieben wurde :ugly:

vg, Festan

edit: auch ist die Frage, ob er das immer noch so sieht- IMHO machen einige seiner obigen Beiträge nur Sinn, wenn man davon ausgeht, dass die DSGVO auch private (also reine Hobby/Amateurfotografen) betrifft- beispielsweise seine Antworten auf mich bzgl. DSGVO und Vertrag- ich bin ja schließlich reiner Amateur ohne jeder Gewinnerzielungsabsicht.
 
Zuletzt bearbeitet:
Moin,

auch ist die Frage, ob er das immer noch so sieht- IMHO machen einige seiner obigen Beiträge nur Sinn, wenn man davon ausgeht, dass die DSGVO auch private (also reine Hobby/Amateurfotografen) betrifft- beispielsweise seine Antworten auf mich bzgl. DSGVO und Vertrag- ich bin ja schließlich reiner Amateur ohne jeder Gewinnerzielungsabsicht.

natürlich! Wenn deine Tätigkeit als privat oder persönlich einzustufen ist, fällt diese Tätigkeit nicht unter die DSGVO. Das haben sowohl /bd/ als auch ich als auch diverse andere Diskussionsteilnehmer unter Angabe der entsprechenden Belege immer wieder so gesagt. Die entscheidende Frage ist, bis wohin eine Tätigkeit in diesen Bereich fällt. Dazu hatte ich die Auffassung vertreten, dass eine Veröffentlichung im Netz (ohne Zugriffsbeschränkungen oder auch für eine nicht näher bestimmte Nutzergruppe) in der Regel nicht mehr in den Bereich der persönlichen oder familiären Tätigkeiten fällt; ich hatte auch darauf hingewiesen, dass dies meine Auffassung ist und man durchaus für andere Auffassungen argumentieren kann.

Schauen wir einmal, was andere zu der Frage sagen, wann man als Amateur- oder Hobbyfotograf unter die Bestimmungen der DSGVO fällt, sprich: ab welchem Punkt die Grenze der persönlichen oder familiären Tätigkeiten überschritten ist (nur ein paar ausgewählte Quellen ohne Anspruch auf Vollständigkeit).

Lars Rieck in dem eingangs und im Laufe dieser Diskussion immer wieder genannten Beitrag Wissen zur DSGVO – 7 Tipps für Fotografen: "Diese Erlaubnis ist jedoch schon überschritten, wenn private Fotos im Internet veröffentlicht werden."

Die Kanzlei Wilde Beuger Solmecke, die der Auffassung ist, dass der Austausch von Visitenkarten eine 17-seitige Datenschutzerklärung erfordert, schreibt in dem Beitrag DSGVO und Fotografie – was gilt ab 25. Mai für Fotografen, Presse, TV und Private?: "Teilweise wird im Internet geschrieben, dass die sog. Haushaltsausnahme bereits dann überschritten sei, wenn man persönliche Fotos im Internet, etwa bei Facebook hochlädt. Dann würde die DSGVO gelten. Dies ist aber nicht richtig, wie der Erwägungsgrund 18 zur DSGVO ausdrücklich klarstellt. Danach muss zwar Facebook die DSGVO beachten, nicht aber seine Nutzer." Diese Argumentation lässt aus meiner Sicht außer Acht, dass man bei Facebook Zugriffsrechte vergeben kann. Aus der Erlaubnis, soziale Medien zu nutzen, folgt m. E. nicht zwingend, dass man diese Beiträge auch außerhalb des persönlichen oder familiären Kreises publizieren darf.

Etwas konkreter wird da Florian Wagenknecht in dem Beitrag Fotografieren in Zeiten der DSGVO – Große Panikmache unangebracht: "Für die heutige Zeit wenig erstaunlich aber um so beispielhafter wird also ausdrücklich sogar die Veröffentlichung in sozialen Netzwerken vom Anwendungsbereich der DSGVO ausgeschlossen, solange dies ohne Bezug zur beruflichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit geschieht." In der Diskussion zu dem Artikel sagt er dann allerdings, dass man zwischen der privaten Aufnahme und der "nicht mehr ganz so privaten" Veröffentlichung unterscheiden muss. Im dort konkret diskutierten Fall, dass ein Fotograf Fotos von Jugend-Fußballspielen macht und der Verein diese Bilder teilweise für seine öffentliche Webseite nutzt. Das müsse man sich im Einzelfall ansehen, aber eine Einwilligung hält er mit Verweis auf die Stellungnahme des BMI nicht für notwendig, sondern man solle "genauer u.a. in den Art. 6 DSGVO schauen und prüfen, was sonst noch möglich ist." Der nicht vorhandene "Bezug zur beruflichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit" (Erwägungsgrund 18 der DSGVO) ist aus meiner Sicht allerdings eine Folgerung: Private oder familiäre Tätigkeiten haben niemals einen Bezug zu beruflichen oder wirtschaftlichen Tätigkeiten; umgekehrt – was für die Argumentation notwendig wäre – gilt das m. E. nicht zwingend.

Endress Wanckel in einem Artikel im Fotomagazin DSGVO für Fotografen: eine erste fotorechtliche Einordnung: "Die Grenze dürfte aber schon dann überschritten sein, wenn ein Amateurfotograf seine Personenfotos frei ins Netz stellt oder (wenngleich auch nur geringe) wirtschaftliche Vorteile aus den Bildern zieht." (Man beachte, dass es "oder", nicht "und" heißt.)

In diesen Beiträgen geht es immer um die Frage der Veröffentlichung der Bilder. Aber die Frage ist ja auch schon, ob bereits die Aufnahme unter die DSGVO fällt. Nehmen wir dazu als Beispiel jemanden, der ein Model fotografiert, zu dem er keine persönliche oder familiäre Beziehung hat und mit dem er einen TfP-Vertrag schließt (wenn ich dich richtig verstanden habe, müsste das in etwa dein Szenario sein). Dann sähe ich hier bereits zwei Argumente, die dagegen sprechen, dass es sich um eine "persönliche Tätigkeit" handelt (eine familiäre ist es sicher nicht): Die fehlende Beziehung zwischen Fotograf und Model und die Tatsache, dass ein Vertrag geschlossen wird. Man könnte argumentieren, dass hier ein Bezug zu einer wirtschaftlichen Tätigkeit vorliegt, auch wenn kein Geld fließt – dann wäre die DSGVO auf jeden Fall anzuwenden. Man könnte auch argumentieren, dass kein Bezug zu einer wirtschaftlichen Tätigkeit vorliegt – dann wäre die Frage, ob die Formulierung in Erwägungsgrund 18 der DSGVO eine Äquivalenz zwischen "persönlichen oder familiären Tätigkeiten" und "ohne Bezug zu beruflichen oder wirtschaftlichen Tätigkeiten" (vgl. dazu die Anmerkungen weiter oben) impliziert. Meiner Auffassung nach ist das nicht so (denn dann hätte man letzteres gleich in der Artikel 2 DSGVO schreiben können), aber das sehen manche anders – wobei ich noch keine Argumentation gesehen habe, warum eine solche Gleichsetzung korrekt sein sollte.

Spätestens wenn irgendwo Geld fließt, wird es noch schwerer zu argumentieren, dass kein Bezug zu einer wirtschaftlichen Tätigkeit vorliegt (sei es für die Studiomiete, die Buchung eines Visagisten, die auf der eigenen Webseite geschaltete Werbung oder was auch immer).
 
natürlich! Wenn deine Tätigkeit als privat oder persönlich einzustufen ist, fällt diese Tätigkeit nicht unter die DSGVO. Das haben sowohl /bd/ als auch ich als auch diverse andere Diskussionsteilnehmer unter Angabe der entsprechenden Belege immer wieder so gesagt.

ja, das hat, glaube ich, noch nie jemand anders gesagt

Die entscheidende Frage ist, bis wohin eine Tätigkeit in diesen Bereich fällt.

ja

Dazu hatte ich die Auffassung vertreten, dass eine Veröffentlichung im Netz (ohne Zugriffsbeschränkungen oder auch für eine nicht näher bestimmte Nutzergruppe) in der Regel nicht mehr in den Bereich der persönlichen oder familiären Tätigkeiten fällt;

nicht anders als ich- aber anders als /bd/ weiter oben

Du hast Dir viel Mühe mit den Auflistungen gegeben :top:

Ich verstehe nur nicht so ganz, wieso Du meinen Beitrag dafür zitiert hast?

vg, Festan
 
Ich danke dir fuer deine meinung,
ich wuensch' mir das auch. Ich kann nur leider im gesetz nichts finden das mir erlaubt (ungefragt) eine datenerhebung von fremden zum machen.

Ich nehme an du genauso wenig und das war jetzt mehr ein wunsch den du aeusserst?

Zitat:

:
w

Ich kann im Gesetz auch nichts finden, das es mir erlaubt, in der Nase zu popeln. ;)

Ähm, ich, und andere auch haben doch schon die Zitate und Links aufgeführt. Spontan fallt mir mein Beitrag #661 an. Aber nochmal alle Links, Zitate und so weiter aufführen, mach ich nicht. Das ist nicht mein Wunsch, sondern klar verschriftlicht.

Unternehmen, Vereine, Behörden! ist doch klar. Wieso sollte ich da angst habe, dass mich da jemand verklagt? Klar verschriftlicht und ausgesagt vom Gesetzgeber, Innenministerium und Datenschutzbeauftragten.

Wenn ihr Recht haben solltet, dann müsste das "Opfer" erst das Foto sehen, sich selber erkennen, unzufrieden sein und recherchieren oder recherchieren lassen, wer das Foto gemacht hat. Bei den Millionen Fotos die ständig im Netz auftauchen, da gewinne ich eher im Lotto, und das obwohl ich nichtmal Lotto spiele.

Und dass es NICHT um Menschen im Alltag als Hauptmotiv geht, ist hoffentlich selbstverständlich. Die musste man schon vorher um Erlaubnis bitten. Und auch hier habe diese Streetfotografen trotzdem fotografiert. Gab es eine riesen Abmahnwelle???

Jeder der sich Sorgen machte, dem rate ich zu entspannen, für diese hab ich Verständnis.

Aber jeder die hier als Möchtegernjurist um die Ecke kommt und mit Absicht falsche Informationen verteilt, dem rate ich es sein zu lassen.
 
Zuletzt bearbeitet:
und diese Einstellung ist es, die zu Verunsicherung führt...

...erst das Foto sehen, sich selber erkennen, unzufrieden sein und recherchieren oder recherchieren lassen, wer das Foto gemacht hat....

Anleihen an die 'Diesel-Affäre'..?
 
Ich kann im Gesetz auch nichts finden, das es mir erlaubt, in der Nase zu popeln. ;)

Du kannst aber auch nichts finden, die ...

Unternehmen, Vereine, Behörden!

das hier aufführt. Die DSGVO gilt für alles und jedes/jeden, außer den explizit aufgeführten Ausnahmen.

Um bei Deinem Beispiel zu bleiben: wenn der Gegenstand der DSGVO das popeln in der Nase regeln würde, dürftest Du das dann tatsächlich nicht tun.



stimmt- aber eben andersherum als Du meinst.

Wenn ihr Recht haben solltet, dann müsste das "Opfer" erst das Foto sehen, sich selber erkennen, unzufrieden sein und recherchieren oder recherchieren lassen, wer das Foto gemacht hat. Bei den Millionen Fotos die ständig im Netz auftauchen, da gewinne ich eher im Lotto, und das obwohl ich nichtmal Lotto spiele.

seltsame Rechtsauffassung- erlaubt ist also, wobei man nicht erwischt wird?

Wie man solche Menschen nennt, erspare ich mir hier zu sagen- aber selbst unter dieser moralischen Sichtweise: Du vergisst die (zukünftige?) Möglichkeit der Gesichtserkennung- ganz früher meinte man auch, dass einem die Massen an Daten im Internet schützt, dann kam Google.
Dann dachte man, es merkt schon niemand, wenn man Bilder klaut, dann kam die umgekehrte Bildersuche. Leute bei ebay meinten, ihr für private Zwecke zu umfangreiches Handeln könnten nicht aufgespürt werden, dann kamen Suchroboter der Finanzämter.
Und schon immer dachten Menschen, dass EX-(Ehepartner/Freunde/Bekannte/Fotobekannte) auch dann schweigen würde, wenn man sich verkracht hat- tja, falsch gedacht.

Wenn die Wahrscheinlichkeit, dass man hier entdeckt wird, beim Lotto genau so hoch wäre wie hier- würde ich doch tatsächlich anfangen zu spielen und wäre mittlerweile schon Millionär.

Noch eher ist es ein gewisser Schutz, dass es die meisten (im Augenblick zumindest) entweder nicht blicken oder es ihnen schlichtweg egal ist, dass und unter welchen Bedingungen Bilder von sich zu sehen sind (so wie es auch den meisten Fotografen egal ist, was mit ihren Bildern passiert- anders kann ich es mir jedenfalls nicht erklären, welchen Benutzungsbedingungen man bei den diversen Foren wie beispielsweise 500px zustimmt)

Ändert aber alles nichts an der Rechtslage um die es hier geht.

vg, Festan
 
Nein, das stimmt nicht, es gibt auch noch andere Möglichkeiten neben der Einwilligung, z.B. das berechtigte Interesse des Fotografen. Und wenn Du das Bild wirklich nur für Dein privates Fotoalbum machst und nur Tante Klara beim Diaabend zeigst, brauchst Du IMHO gar nichts, denn für diesen Fall gilt die DSGVO nicht.
Das wurde hier doch alles nun bereits mehrfach erklärt und erläutert, z.B. hier. Ich fände es denen gegenüber, die sich hier die Mühe machen, uns Laien das Gesetz begreifbar zu machen, schon fair, erst mal ein bisschen zu lesen bevor immer wieder die gleichen unsinnigen Behauptungen aufgestellt werden... :rolleyes:

Danke :top:

Ich ergänze zu den berechtigten Interessen noch die für den Berufsfotografen oder TfP Fotografen am ehesten zutreffende Möglichkeit der Vertragsvorbereitung und Durchführung.

Leider überwiegen mittlerweile die Beiträge, die den goldenen Aluhut verdienen und die hilfreichen sachkundigen Beiträge gehen im Möchtegernjuristenblaba unter. Das ist schade, weil sich Leute wie u.a. /bd/ und tewahipounamu schon seit Tagen sehr viel Mühe geben, hier geduldig und stets freundlich vernünftig zu informieren. Aber bei der Flut von Blödsinn, der jetzt gepostet wird, bewundere ich jeden, der sich auskennt und angesichts dieses absurden Unsinns immer noch höflich argumentiert um so mehr. Ich könnte das nicht, ich hätte schon längst etwas Unfreundliches geschrieben :ugly:
Dafür nochmal ein extra Danke! :top:
 
... seltsame Rechtsauffassung- erlaubt ist also, wobei man nicht erwischt wird?
vg, Festan

Diese Spezies gab es - zumindest unter uns Hobbyfotografen - schon immer. Sie sind es, die besonders People- und Streetfotografen in ein schlechtes Licht rücken. Und es denen, die längst Verträge machen und für die es immer selbstverständlich war, niemanden ohne Zustimmung zu fotografieren, immer schwerer machen, Menschen zu finden, die sich fotografieren lassen.
 
Zuletzt bearbeitet:
die DSGVO gilt für alle, die personenbezogene Daten außerhalb des privaten/familiären Umfeldes zeigen, also veröffentlichen.

Der Unterschied besteht darin, dass du darauf bestehst von einem "privaten/familiären Umfeld" zu schreiben und ich darauf bestehe, dass im Gesetz "persönlicher oder familiärer Tätigkeiten" steht.

Die Rechtswissenschaften reden bei deiner Interpretation gerne von einer "Sphäre" und unterscheiden dabei: Öffentlichkeitssphäre, Sozialsphäre, Privatsphäre und Intimsphäre.

Deine Interpretation "privaten/familiären Umfeld" würde demnach der Privatsphäre entsprechen.

Ich leite hingegen aus Erwägungsgrund 18 ab, dass der Gesetzgeber mit "persönlicher oder familiärer Tätigkeiten" und seiner Unterscheidung zur "beruflichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit" eben die Art und nicht den Ort (im Sinne einer der genannten Sphären) der Verarbeitung gemeint hat.

Mit anderen Worten: "Persönliche oder familiäre Tätigkeiten" finden mindestens auch in der Sozialsphäre und darüber hinaus sogar in der Öffentlichkeitssphäre statt, genauso wie eine "berufliche oder wirtschaftliche Tätigkeit" auch in der Intim- und Privatsphäre statt findet.

Soooo...

Ich denke, wir werden diesen Punkt hier nicht entscheiden können und ich habe keine Ahnung, ob meine Herleitung gültig ist. Ich behaupte sogar, dass ein praktizierende Anwalt hier auch an seine Grenzen stößt und warte daher gespannt auf die Rechtskommentare zu dieser Frage. :)
 
Ich denke, wir werden diesen Punkt hier nicht entscheiden können und ich habe keine Ahnung, ob meine Herleitung gültig ist. Ich behaupte sogar, dass ein praktizierende Anwalt hier auch an seine Grenzen stößt und warte daher gespannt auf die Rechtskommentare zu dieser Frage. :)

das gilt für nahezu alles, was die DSGVO angeht- und ist im übrigens das Einzige, was ich als These vertrete- alles andere sind diverse Zitate von anderen.
Wären hier nur Meinungen vertreten wie "man darf sicher keine Menschen mehr fotografieren" hätte ich gegensätzliche Meinungen/Stellungnahmen gepostet.

Die Frage ist nur, wie man nun mit dieser Unsicherheit umgeht- und das wird von der Risikobereitschaft- und Einschätzung abhängen- und diese ist IMHO bei den unterschiedlich betroffenen Bereichen unterschiedlich ausgeprägt.

Dies einzuschätzen und zu entscheiden ist für mich auch der einzige Grund für diesen Thread und auch das einzige, was er zu leisten vermag.

Hat sich doch seit Beginn einiges herauskristallisiert und meine Sichtweise hat sich nicht nur erweitert, sondern in Teilen auch verändert.

Von daher danke an alle Teilnehmer.

vg, Festan
 
Die Frage ist nur, wie man nun mit dieser Unsicherheit umgeht- und das wird von der Risikobereitschaft- und Einschätzung abhängen- und diese ist IMHO bei den unterschiedlich betroffenen Bereichen unterschiedlich ausgeprägt.

Wer Menschen in irgendeiner Art und Weise fotografiert und verbreitet ohne das vorher abgesegnet bekommen zu haben, also sehr große Teile der (Urlaubs-)Bilder an belebten Orten, hatte schon immer eine gewisse Risikobereitschaft.

Jetzt kommt halt zum Risiko der Klage durch die abgebildete Person(en) wegen Verletzung von Persönlichkeitsrechten noch die Möglichkeit hinzu, dass der Bundes- oder Landesdatenschutzbeauftragte bei Dir anklopft und Deine Prozesse und Einwilligungen auf DSGVO-Konformität überprüft.

Oder Max Schrems verklagt Dich.
https://www.heise.de/newsticker/mel...nd-Facebook-Max-Schrems-legt-los-4058386.html
 
Wer Menschen in irgendeiner Art und Weise fotografiert und verbreitet ohne das vorher abgesegnet bekommen zu haben, also sehr große Teile der (Urlaubs-)Bilder an belebten Orten, hatte schon immer eine gewisse Risikobereitschaft.

davon habe ich aber nicht gesprochen und ist auch nur ein kleiner Teil der betroffenen Fotografen.

Jetzt kommt halt zum Risiko der Klage durch die abgebildete Person(en) wegen Verletzung von Persönlichkeitsrechten noch die Möglichkeit hinzu, dass der Bundes- oder Landesdatenschutzbeauftragte bei Dir anklopft und Deine Prozesse und Einwilligungen auf DSGVO-Konformität überprüft.

erstens das, zweiten können noch weitere Anklopfen.

Ganz allgemein gibt es natürlich immer das Risiko, verklagt zu werden (kann ja jeden jederzeit wegen irgendwas (erfundenes!) verklagen. Allerdings gab es eine recht "gefestigte" Rechtsprechung und vor allem waren sich die Juristen weitgehend einig.

Aber jetzt hängt man vollkommen in der Luft und es gleicht eher einem Glücksspiel- keine zwei Meinungen die identisch sind, manches sogar Gegensätzlich.

Dass das nicht nur Panikmache einiger weniger oder gar Spinner ist, sieht man ja an der Reaktion auch seriöser und großer Firmen (Vereinen, Kleinunternehmer und Privatleute natürlich auch).

Gut dran sind eigentlich nur diejenigen, denen das vorher auch schon egal war- für die ändert sich ja tatsächlich nichts. Vorher illegal, jetzt illegal.

vg, Festan
 
Aber jetzt hängt man vollkommen in der Luft und es gleicht eher einem Glücksspiel- keine zwei Meinungen die identisch sind, manches sogar Gegensätzlich.

Da empfehle ich einen Blick in ältere Streetfotogafie-Threads hier ;)
So richtig rechtssicher klar ist da nix. Und Panik ohne Ende ;)

Dass das nicht nur Panikmache einiger weniger oder gar Spinner ist, sieht man ja an der Reaktion auch seriöser und großer Firmen (Vereinen, Kleinunternehmer und Privatleute natürlich auch).

Gut dran sind eigentlich nur diejenigen, denen das vorher auch schon egal war- für die ändert sich ja tatsächlich nichts. Vorher illegal, jetzt illegal.

Selbstverständlich hast Du soweit Recht, dass hier eine neue Variante eines Gesetzes (DSGVO) am Start ist und es dahingehend noch keine Rechtssprechung gibt, die ein Abschätzen bei Grenzfällen ermöglicht. Deswegen *könnte* es auch durchaus sein, dass Gerichte der "negativen" Argumentationen folgen, wie sie einige hier vertreten. Zumindest aus meiner Sicht als juristischer Laie.

Da die DSGVO aber definitiv nicht geschaffen wurde um Hobbyfotografen (oder gar Touristen) zu gängeln, die DSGVO mit Absicht so gestaltet wurde, dass sie sie in die bestehende Gesetzgebung integriert werden kann (z.B. KUG, aber auch für gesetzliche Aufbewahrungsfristen von Rechnungen, etc.), halte ich die von v.a. /bd/ und anderen hier angeführte Interpretation für die Wahrscheinlichste.
 
Was mich auch mal interessieren würde, falls jemand hier einen Überblick hat:
Was hat sich denn eigentlich durch die DSGVO bei uns geändert?

Mir fällt auf, dass allerortens unter dem Label "DSGVO" diverse Datenschutzmaßnahmen etabliert werden, viele von denen waren definitiv schon vorher gültig. Wesentliche Änderung aus meiner Sicht: Das mögliche Strafmaß.
 
Da die DSGVO aber definitiv nicht geschaffen wurde um Hobbyfotografen (oder gar Touristen) zu gängeln, die DSGVO mit Absicht so gestaltet wurde, dass sie sie in die bestehende Gesetzgebung integriert werden kann (z.B. KUG, aber auch für gesetzliche Aufbewahrungsfristen von Rechnungen, etc.), halte ich die von v.a. /bd/ und anderen hier angeführte Interpretation für die Wahrscheinlichste.

mag sein- aber genau daher rührt ja die Unsicherheit :)

Außerdem ist es eher unwahrscheinlich, dass alles exakt so bleibt, wie bisher- ich denke, viele (von einigen weiß ich es) haben auch bisher gegen geltendes Recht verstoßen und jetzt wird das anhand der DSGVO einfach auch noch ein wenig klarer.

Davon abgesehen bleibt aber selbst dann, wenn alle diese Fragen entschieden wären, noch weitere Unsicherheiten- auch wenn /bd/ das weiter oben so nonchalant abgetan hat, dass man sich eine rechtsgültige Datenschutzerklärung so einfach aus dem Ärmel schütteln könnte- und das Wissen über Nachweispflichten gleich mit.

Von weiteren Widrigkeiten wie Pflichten, die einem die DSGVO auferlegt, einfach weil man sich im Netz bewegt, ganz abgesehen.

http://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/diginomics/skurrile-folgen-der-dsgvo-15609815.html

Die Frage also, ob die KUG gar nicht, teilweise oder voll in Abwägung gegen das DSGVO sich wird durchsetzen können (gelten tut sie ja sowieso weiterhin, das tut die hessische Verfassung mit der Todesstrafe darin ja auch noch) ist also sowieso nur ein kleiner Teil der Problematik. Und alleine das sich damit befassen, kostet Ressourcen.

vg, Festan
 
Ich kann im Gesetz auch nichts finden, das es mir erlaubt, in der Nase zu popeln. ;)
Falls du damit meinst dass es eine solche Erlaubnis nicht braucht da ja auch nirgends steht dass es verboten wäre:
Ja, im Prinzip richtig.

Bei der DSGVO liegt jedoch die Sache anders. Dort heißt es:
Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:
a)
...
Also: verboten, wenn es nicht in den aufgeführten Ausnahmen ausdrücklich erlaubt ist.
 
Die DSGVO hat ja diverse Punkte aufgeführt, wo recht klar definiert wird, wann man fotografieren darf.
Viele haben diese Punkte leider noch nicht entdecken können, weil sie, wie es in der heutigen Zeit leider üblich, Texte gar nicht oder nur teilweise lesen. Dies gilt insbesondere auch für den §6.
In Verbindung mit fehlender Rechtsausbildung und unqualifizierten Einwürfen derer, die daran verdienen wollen, sind dann solche Sätze wie "du darfst Fotos veröffentlichen, aber du darfst sie nicht machen", "du brauchst von jedem eine Einverständniserklärung vor dem Foto", oder "die Personenfotografie ist mausetot".


In der Tat ist dies Werk ein typisches Werk gelangweilter Eurokraten, aber so heiß ist das gekochte Süppchen nun auch wieder nicht.
Immerhin habe ich auch seit dem 25. keine einzige Spammail mehr bekommen, wo ein reicher Prinz meine Kontonummer braucht, oder diese und jene Pille gegen Blindheit, Blödheit und Schlaffheit unbedingt gekauft werden will. Dies ist wie durch ein Wunder wie abgeschnitten ;)
 
Davon abgesehen bleibt aber selbst dann, wenn alle diese Fragen entschieden wären, noch weitere Unsicherheiten-

Womit wir bei dem Umgang mit Risiken wären...

Der Umgang damit ist ja so eine Sache, was man z.B. daran sieht, dass diejenigen, die das bei weitem geringste Risiko haben Opfer eines Gewaltdelikts zu werden, die bei weitem größte Angst davor haben.

Für mich ist der Datenschutz einer von vielen Risiken, die ich jeden Tag zu tragen habe. Diese Risiken sind größtenteils durch allgemeine und individuelle Unsicherheiten geprägt. Risiken können auch nicht vollständig ausgeschlossen werden.

Gerade wenn ich nur die Risiken betrachte, die durch meine wirtschaftliche Tätigkeit entsteht, ist der Datenschutz für mich auf einer Skala von "sehr hoch" bis "sehr gering" ein geringes Risiko. Jede meiner Steuererklärungen ist ein bei weitem höheres Risiko. Nicht, weil ich auch nur versuche dabei zu "tricksen", vielmehr weil hier bei weitem mehr Möglichkeiten der Auslegung, Interpretation und Unsicherheiten bestehen. Ganz zu schweigen von den übrigen Risiken, von Vertrags- über Erfüllungs- bis hin zu Schadensrisiken, deren Aufzählung den Rahmen sprengen würde.

Nachdem ich die Möglichkeiten von Verzicht, Maßnahme und Abwälzung geprüft und durchgeführt habe, bleibt halt am Ende die Akzeptanz des Restrisikos.

In der Gesamtbetrachtung haben sich für mich persönlich durch die Datenschutzgesetzgebung die Risiken nicht wesentlich erhöht.

Ich hab schon vorher die bestehende Datenschutzgesetzgebung beachtet, habe auf einiges verzichtet, etwa den Einsatz von Cookies und Trackern, vor allem im Hinblick auf den Außenauftritt, alle vorgeschriebenen Maßnahmen ergänzt (vorher hatte ich ein Verfahrensverzeichnis, jetzt habe ich halt ein Verarbeitungsverzeichnis), ein wenig abgewälzt und den Rest habe ich halt zu akzeptieren oder wieder auf "Los" zu gehen und zu überlegen, ob ich lieber verzichte. Dabei habe ich sicherlich nicht alles perfekt gemacht, aber auch das ist völlig normal.

Ich beteilige mich hier sehr gerne an der Diskussion und bemühe mich um Aufklärung. Mein Mitgefühl mit denen, die sich all die Jahre nicht um die schon bestehende Gesetzgebung gekümmert haben, und daher jetzt einiges an zusätzliche Hausaufgaben auf dem Tisch liegen haben, hält sich jedoch in engen Grenzen. Völlig leidenschaftslos und ohne anklagenden Ton fallen darunter auch alle, die munter wirtschaftlich Tätig sind und sich dieser Erkenntnis bis zur DSGVO erfolgreich verweigert haben. Klingt vielleicht ein wenig hart, ist aber bei näherer Betrachtung nur eine einfache Feststellung.

Und so werden viele Fotografen sich weiter um ihre Hausaufgaben kümmern und viele werden das nicht tun. Diejenigen, die es nicht tun, müssen halt ein wenig höhere Risiken akzeptieren.

auch wenn /bd/ das weiter oben so nonchalant abgetan hat

:)

man sich eine rechtsgültige Datenschutzerklärung so einfach aus dem Ärmel schütteln könnte

Einfach sicher nicht, es ist aber auch nicht so kompliziert wie der Betrieb eines Atomkraftwerks. ;)

Eine Datenschutzerklärung für einen Fotografen besteht aus folgenden Teilen:

-Kontaktdaten des Verantwortlicher, der Aufsichtsbehörde und ggf. des Datenschutzbeauftragten.
-Eine kurze Policy, welchen Prinzipien man folgt.
-Die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung nach Art. 6 (1), meistens a, b, c und f.
- Die zutreffenden Rechte des Betroffenen und dabei das Beschwerderecht nicht vergessen.

Der Zweck der jeweiligen Verarbeitung und die Beschreibung der konkreten Verarbeitung.

Das ist aus meiner Sicht der einzige Teil, der wirklich schwierig ist und zwar immer dann, wenn einer Datenschutzgeneratoren kein Beispiel für meine Verarbeitung enthält oder hinreichend komplexe technische Voraussetzungen bestehen.

Wie nun das KUG zukünftig gegen die DSGVO abgewogen wird, ist eine sicher eine interessante Diskussion, im Hinblick auf die tatsächlichen anstehenden Hausaufgaben aber doch nachgeordnet.
 
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