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E-System Neuling: enttäuscht. Rettung möglich?

Korrekt:

In Deutschland hat der Kunde allerdings ein WAHLRECHT, ob er die defekte Ware reparieren lassen will (Mangelbeseitigung) oder lieber sofort eine NEUE Ware bekommt (Nachlieferung einer mangelfreien Sache). Das kann sich der Käufer (und nicht der Verkäufer) aussuchen!

Ergänzung:
..... und der Verkäufer darf die Wahl des Kunden nur verweigern wenn das für ihn mit unverhältnismässig hohen Kosten verbunden wäre --> §439BGB
 
Dann setz das mal durch, falls sich der Händler nicht von der reinen Benennung von Paragraphen einschüchtern lässt...dürfte sich von Aufwand und Zeit nicht lohnen. Auch wenn man letzlich Recht bekommt, steht man erstmal ohne Kamera da. Und so mancher Kistenschieber bewegt sich sowieso ständig am Rande der Legalität. :ugly:
 
Dann setz das mal durch, falls sich der Händler nicht von der reinen Benennung von Paragraphen einschüchtern lässt...

Die reine Nennung der Paragraphen reicht manchmal nicht aus, da der Händler manchmal selbst keine Ahnung hat, oder vielleicht auch nicht zeigen will dass er sie hat. Im letzteren Fall empfiehlt sich dann die Benutzung des Wortes "Rechtsanwalt", die den Händler dann zu einem Satz wie: "Ok, dann will ich mal nicht so ein und aus Kulanz tausche ich ihnen das Dingens aus" bewegen lässt.

Wenn er sich dann immer noch mit Händen und Füssen quer stellt haste natürlich recht: der Aufwand lohnt sich nicht, es ist dann nervenschonender diesem Händler im Gedanken den Mittelfinger zu zeigen und ihn nicht nur im Gedanken in Zukunft zu meiden.
 
In Deutschland hat der Kunde allerdings ein WAHLRECHT, ob er die defekte Ware reparieren lassen will (Mangelbeseitigung) oder lieber sofort eine NEUE Ware bekommt (Nachlieferung einer mangelfreien Sache). Das kann sich der Käufer (und nicht der Verkäufer) aussuchen!

Sorry, aber dann lies mal den Gesetzestext durch. Der Verkäufer hat sehrwohl das Recht zur "Nachbesserung" ;)
 
Hi,

klar hat der Verkäufer das Recht zur Nachbesserung. Aber laut neuesten Urteilen darf er keine Nutzungsgebühr mehr verlangen. Äääh, zumindest in Deutschland.

Aber echt schade, dass Du so ein Pech mit Deiner Oly hast. Ich hab meine geholt (hatte vorher eine Pentax), mal hier und da draufgehalten, und dann an Betrug geglaubt. Ich hatte echt die Vermutung jemand von Olympus hätte alle Motive, die ich geknipst hatte, vorher fotografiert, bearbeitet, nachgeschärft, die teuersten Programme zum Einsatz gebracht und die Ergebnisse dann in meiner Oly gespeichert. Und dann hat sie nicht meiner Bilder angezeigt, sondern die vorher bearbeiteten... Naja, auf dem kleinen Monitor sieht ja alles gut aus, dachte ich mir, jetzt heim, zum Computer, und mal 100 % angucken!

Zuhause wurde mir sofort klar, dass meine vorherige Theorie falsch sein musste. Die Bilder zeigten genau die Bildausschnitte und Motive, die ich anvisiert hatte. Da war mir alles klar! Auf dem Nachhauseweg hat mich einer von Olympus überfallen, betäubt und irgendwo hingelegt. Dann ist er mit meiner Kamera losgezogen, hat alle Bilder nochmal mit einer Superausrüstung nachfotografiert, per Satellit ans Hauptquartier geschickt, da wurden alle Bilder von Profis nachbearbeitet, teilweise sogar von Super-Künstlern neu gemalt(!), dann wurde alles zurück auf meine Speicherkarte geschrieben. Ich wurde nach Hause gebracht, vor meinen Computer gesetzt und wieder aufgeweckt. Die Ergebnisse waren beeindruckend... :lol:

Aber Scherz beiseite, die Oly macht wirklich Suuuuper-Bilder. Hoffe die bekommen Deine hin und Du bereust Deine Entscheidung für die Oly nicht.

Gruß,
Ralf
 
Sorry, aber dann lies mal den Gesetzestext durch. Der Verkäufer hat sehrwohl das Recht zur "Nachbesserung" ;)

Stimmt nicht! Der Verkäufer hat kein RECHT auf Nachbesserung, er hat die PFLICHT zur Nacherfüllung. Und dazu heißt es:

§439 BGB:

1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.

(Vielleicht war das früher mal anders, jetzt ist es aber so)

Der Verkäufer kann die Lieferung einer mangelfreien Sache nur ablehnen, wenn das mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden wäre. Die sehe ich aber bei einem Fotoapparat nicht. Was anderes wäre es vielleicht wenn bei einem Neuwagen der Zigarettenanzünder nicht funktioniert und der Kunde ein neues Auto will :)


Siehe auch:

http://www.juraforum.de/gesetze/BGB/439/
 
Zuletzt bearbeitet:
(Vielleicht war das früher mal anders, jetzt ist es aber so)

Richtig: vor der Schuldrechtsreform 2002 war das so, jetzt ist es so wie Du es beschreibst.
Der Verkäufer hatte damals das Recht die Ware zuerst reparieren zu lassen. Dieses Recht musste er sich aber anhand seiner AGB erst mal geben. Tat er das damals nicht, hatte man als Kunde das Recht zur sofortigen Wandlung oder Minderung.
 
Tag zusammen,

danke sehr für den umfangreichen juristischen Rat! Wenn ich das nächste Mal in Deutschland was kaufe wird mir das sicher helfen.
Aber hier in der Schweiz ist m.W. das Vertragsrecht wesentlich höher gestellt als in D. Gegen Vereinbarungen und Klauseln im Kaufvertrag bzw in den AGB ist hier kaum ein Gesetz gewachsen. Und eine Händlergewährleistung oder gar ein Rückgaberecht werden als seltene Exoten betrachtet.

Nicht so schlimm: Ich war gestern bei Olympus in Volketswil. Die waren sehr zuvorkommend und ausgesprochen nett. Kompetent sowieso. Angenehmes und interresantes Gespräch mit einem Techniker in entspannter Atmosphäre, problemlose Annahme des Garantiefalls, keinerlei Wartezeit am Empfang. (Schade eigentlich: die hatten eine tolle Ausstellung historischer und aktueller Olympus Geräte und Optiken - da hätte ich mir die Zeit schon zu vertreiben gewusst).
Meinen Online-Händler kannten sie auch und meinten, den würden sie jederzeit empfehlen. Er könne halt nichts anderes tun als reklamierte Ware zum Hersteller einzusenden, da sei es schon richtig, dass ich gleich vorbeigekommen sei. Dann ginge es eben auch schneller. Maximal 2 Wochen hat er mir versprochen.
Jetzt warte ich gespannt auf den Anruf - Ich werde es mir nicht nehmen lassen, die Kamera auch persönlich wieder abzuholen. Da springt vielleicht noch ein bisschen lehrreiches Fachsimpeln dabei heraus.

Übrigens möchte ich an dieser Stelle mal erwähnen, dass meine Enttäuschung sich tatsächlich "nur" auf die mit Autofokus zu erzielende Bildqualität bezog. Ich war dagegen von der ersten Mitute von der Haptik und den Konfigurationsmöglichkeiten der E-520 begeistert. Und die Bilder, die mir mit MF oder ausreichend DOF auch scharf geraten sind haben mich in Punkto Farbwiedergabe und Brillanz mit Leichtigkeit überzeugt! Sicher, die Abbildungsqualität der Kit-Objektive hat ihre Grenzen - ich finde etwa die Aberrationen beim 40-150 schon recht störend, wenn auch durchaus korrigierbar - aber für die paar Franken sind sie doch wiederum echte Schnäppchen.

Also ich freue mich wirklich auf meine E-520 wenn sie dann mit dem richtigen Bein aufgestanden zum zweiten Mal bei mir antreten wird! Eine zweite Chance hat sie auf alle Fälle verdient.

Schöne Grüsse, A.
 
Richtig: vor der Schuldrechtsreform 2002 war das so, jetzt ist es so wie Du es beschreibst.
Der Verkäufer hatte damals das Recht die Ware zuerst reparieren zu lassen. Dieses Recht musste er sich aber anhand seiner AGB erst mal geben. Tat er das damals nicht, hatte man als Kunde das Recht zur sofortigen Wandlung oder Minderung.

Hier der Auszug der Verbraucherzentrale:

"im Falle der Reparatur hat der Händler in der Regel zwei Versuche. Erst wenn Reparatur oder Ersatzlieferung scheitern oder nicht zumutbar sind, kann der Käufer weitere Rechte geltend machen, das heißt Minderung des Kaufpreises oder Vertragsauflösung verlangen.

Diese letzte Variante, Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Produktes, kann der Kunde allerdings nicht verlangen, wenn der Mangel nur unerheblich ist. Hier bleibt ihm bei Scheitern von Reparatur oder Ersatzlieferung letztlich nur die Reduzierung des Kaufpreises. Der Ausschluss des Rücktrittsrechts ist aber eine ganz seltene Ausnahme." :cool:
 
So nen Service wie den von automat hätte ich ja auch gern. Perfekten Reparaturservice mit persönlichem interessanten Gespräch usw. hab ich bisher aber nur bei einer 70 Jahre alten Contax bekommen, jedoch nie bei irgendwelchen der üblichen Neugeräte :)

in dem Sinne... viel Glück bei der Reparatur und hinterher viel Spaß mit der Kamera!

Thomas
 
Richtig: vor der Schuldrechtsreform 2002 war das so, jetzt ist es so wie Du es beschreibst.
Der Verkäufer hatte damals das Recht die Ware zuerst reparieren zu lassen. Dieses Recht musste er sich aber anhand seiner AGB erst mal geben. Tat er das damals nicht, hatte man als Kunde das Recht zur sofortigen Wandlung oder Minderung.

Hier der Auszug der Verbraucherzentrale:

"im Falle der Reparatur hat der Händler in der Regel zwei Versuche. Erst wenn Reparatur oder Ersatzlieferung scheitern oder nicht zumutbar sind, kann der Käufer weitere Rechte geltend machen, das heißt Minderung des Kaufpreises oder Vertragsauflösung verlangen.


Ich habe nichts anderes behauptet.
 
Stimmt nicht! Der Verkäufer hat kein RECHT auf Nachbesserung, er hat die PFLICHT zur Nacherfüllung. Und dazu heißt es:

§439 BGB:

1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.

(Vielleicht war das früher mal anders, jetzt ist es aber so)
Und steht im Gesetz auch drin wie lange er sich mit der Lieferung der mangelfreien Sache Zeit lassen kann? Nicht?

Dann wird er sie einfach vom Hersteller mangelfrei machen lassen und sie erst dann dem Kunden liefern.

Am besten kauft man stattdessen lieber dort wo der Händler freiwillig ein 14 tägiges Rückgaberecht einräumt und zwar unabhängig von einem Mangel. Bei Onlineverkäufen muss der Händler dies sogar gewähren.
 
Und steht im Gesetz auch drin wie lange er sich mit der Lieferung der mangelfreien Sache Zeit lassen kann? Nicht?

Dann wird er sie einfach vom Hersteller mangelfrei machen lassen und sie erst dann dem Kunden liefern.

- Die Sache beim Hersteller mangelfrei zu machen ist keine Lieferung einer mangelfreien Sache mehr, sondern eine Beseitigung des Mangels....natürlich könnte der Verkäufer es trotzdem versuchen.
- Der Käufer hat das Recht für die Lieferung der mangelfreien Sache eine angemessene Frist zu setzen. Wenn der Verkäufer die Sache auf Lager hat, ist eine angemessene Frist: "sofort" und nicht "in 4 Wochen".
Lässt der Verkäufer die gesetzte Frist verstreichen kommt er in Verzug und der Käufer hat das Recht auf Wandlung.

§323 BGB
 
Wie gesagt hier in Deutschland.

Der Kollege aus der Schweiz hatte aber bereits angeführt, daß dort die Gesetzgebung etwas anders ist als bei uns. :angel:
 
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