Korrekt:
Ergänzung:
..... und der Verkäufer darf die Wahl des Kunden nur verweigern wenn das für ihn mit unverhältnismässig hohen Kosten verbunden wäre --> §439BGB
In Deutschland hat der Kunde allerdings ein WAHLRECHT, ob er die defekte Ware reparieren lassen will (Mangelbeseitigung) oder lieber sofort eine NEUE Ware bekommt (Nachlieferung einer mangelfreien Sache). Das kann sich der Käufer (und nicht der Verkäufer) aussuchen!
Ergänzung:
..... und der Verkäufer darf die Wahl des Kunden nur verweigern wenn das für ihn mit unverhältnismässig hohen Kosten verbunden wäre --> §439BGB