Gast_36935
Guest
dieser thread wurde durch die Forenleitung mit dem Hinweis auf 'nicht-fotografie-spezifisches Thema' geschlossen worden ...
ist okay Rüdiger, aber ich bin es doch gewohnt Themen die ich anschiebe auch zum Abschluss zu bringen ... hoffe darum in diesem Fall auf dein 'großes Herz'
... Du kannst dann ja bitte hinterher zumachen ...
also wenn Du höflich gestattest ...
Fotograf A vermietet Fotografin B zeitweise sein Studio und weist diese Mieteinahmen bei der Einkommensteuererklärung als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung ...
Fotografin B hingegen kann die monatlichen Ausgaben für das Studio natürlich als Ausgaben bei der Einkommensteuer gelten machen ...
so weit ... so gut ...
der zweite Teil meiner Konstruktion ...
wenn Fotografin B in der Zeit der Studionutzung ihre Dienstleistung anbietet, rechnet Sie diese mit dem jeweiligen Kunden über Rechnung unter ihrem Namen ab ...
Besonderheit: sie weist KEINE MwSt gem. §19 UStG aus ... damit darf sie ihre Dienstleitung NUR Endverbrauchern anbieten ... gegenüber Zwischenhandel, bzw. Wiederverkäufern geht das damit nicht, da sie nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist ...
Definition für Vorsteuerabzug ... siehe hier ...
ein weiterer im geschlossenen thread beschriebener Fall ist wenn Fotografin B für Fotograf A 'im Auftrag' handelt ... hierdurch entsteht eindeutig eine 'abhängige Beschäftigung' ... Fotograf A muß für Fotografin B Sozialabgaben abführen ... Fotografin B braucht eine Steuerkarte - in den meisten Fällen Steuerklasse VI ... wenn die aufgenommene Tätigkeit als 'Mini-Job' bis max. EUR 400,00 aufgetreten wird, werden pauschale Abgaben fällig, die der Arbeitgeber - in unserem Fall Fotograf A - tragen muß ...
Definition für Mini-Job ... siehe hier ...
die o.a. Informationen habe ich heute durch Anfragen bei meinem zuständigen FA und durch das Internet bekommen ...
so ... hoffe, niemanden gelangweilt zu haben ... und nun zurück zu den wirklich wichtigen Themen hier im Forum
...
ist okay Rüdiger, aber ich bin es doch gewohnt Themen die ich anschiebe auch zum Abschluss zu bringen ... hoffe darum in diesem Fall auf dein 'großes Herz'

also wenn Du höflich gestattest ...
Fotograf A vermietet Fotografin B zeitweise sein Studio und weist diese Mieteinahmen bei der Einkommensteuererklärung als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung ...
Fotografin B hingegen kann die monatlichen Ausgaben für das Studio natürlich als Ausgaben bei der Einkommensteuer gelten machen ...
so weit ... so gut ...
der zweite Teil meiner Konstruktion ...
wenn Fotografin B in der Zeit der Studionutzung ihre Dienstleistung anbietet, rechnet Sie diese mit dem jeweiligen Kunden über Rechnung unter ihrem Namen ab ...
Besonderheit: sie weist KEINE MwSt gem. §19 UStG aus ... damit darf sie ihre Dienstleitung NUR Endverbrauchern anbieten ... gegenüber Zwischenhandel, bzw. Wiederverkäufern geht das damit nicht, da sie nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist ...
Definition für Vorsteuerabzug ... siehe hier ...
ein weiterer im geschlossenen thread beschriebener Fall ist wenn Fotografin B für Fotograf A 'im Auftrag' handelt ... hierdurch entsteht eindeutig eine 'abhängige Beschäftigung' ... Fotograf A muß für Fotografin B Sozialabgaben abführen ... Fotografin B braucht eine Steuerkarte - in den meisten Fällen Steuerklasse VI ... wenn die aufgenommene Tätigkeit als 'Mini-Job' bis max. EUR 400,00 aufgetreten wird, werden pauschale Abgaben fällig, die der Arbeitgeber - in unserem Fall Fotograf A - tragen muß ...
Definition für Mini-Job ... siehe hier ...
die o.a. Informationen habe ich heute durch Anfragen bei meinem zuständigen FA und durch das Internet bekommen ...
so ... hoffe, niemanden gelangweilt zu haben ... und nun zurück zu den wirklich wichtigen Themen hier im Forum
