nein, du bringst Garantie und Gewährleistung durcheinander, du bist da aber nicht der Erste.
Garantie: Freiwillige Leistung des Herstellers, die die kostenlose Reperatur bestimmter Mängel, die trotz sachgemäßer Benutzung der Sache entstehen bzw. auftreten, vorsieht. Das ist eine freiwillige Leistung an den Endverbraucher, mit dem der Hersteller gs kein Vertragsverhältnis hat. Der Gesetzgeber hat bisher keine Verpflichtung zur Einräumung von Garantieansprüchen normiert, und wird sich wohl auch in Zukunft hüten, derartiges zu tun. Für gravierende Herstellungsmängel, die Schäden an Personen zur Folge haben, haftet uU der Hersteller (zwingend) nach Produkthaftungsregeln, aber das ist ein völlig anderes Kapitel und hat mit der Garantie nicht das mindeste zu tun.
Gewährleistung: Hier haftet der HÄNDLER (und nicht der Hersteller) für bestimmte Mängel, die an der Sache auftreten, wenn der Mangel bereits im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorhanden war (wenngleich dieser Mangel auch noch nicht in Erscheinung getreten sein muss). Diese Haftung entspringt dem Vertragsverhältnis und ist gegenüber dem Konsumenten/Endverbraucher zwingender Natur. Hier hat der Gesetzgeber die 24-monatige Frist (Untergrenze bei beweglichen Sachen; bei unbeweglichen ist die Mindestfrist 3 Jahre) vorgesehen, auf die du vermutlich anspielst.
Wegen der Vollständigkeit: Innerhalb der ersten 6 Monate ab Kaufdatum ist eine Beweislastumkehr normiert, d.h. dass dir innerhalb der ersten 6 Monate der Händler beweisen muss, dass der Mangel nicht schon bei Vertragsabschluss vorhanden war; nach diesen 6 Monaten müsstest du (theoretisch) dem Händler nachweisen, dass der Mangel schon im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorhanden war.
Dementsprechend musst du für eine kostenfreie Reperatur nach Ablauf der Garantiefrist (innerhalb der Gewährleistungsfrist) den Umweg über den Händler machen.
Übrigens: Die Pflicht zur Einräumung von Gewährleistungsrechten greift nur und ausschließlich bei Verbrauchergeschäften, d.h. dass eine Vertragspartei Unternehmer und die andere Konsument sein muss. Bei solchen Geschäften ist ein Gewährleistungsausschluss unzulässig (bzw. unwirksam), bei C2C oder B2B - Verträgen sieht es da anders aus.