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Brückenfotos erlaubt?

Hallo Leute!

Ich bin seit kurzer seit begeisterter Knipser und bin besonders angetan von Langzeitbelichtungen von fahrenden Autos.

Nun war ich gestern auf einer Brücke und habe die unter mir fahrenden Autos (ohne Blitz natürlich) fotografiert.

Nach einiger Zeit kam ein Porsche-Fahrer vorbei, der wohl zuvor unter der Brücke langgefahren war und stellte mich zur Rede.

Was ich da machen würde etc.

Nun meine Frage, ist beim Fotografieren ohne Blitz ein Gesetzesbruch vorhanden?

Gefährde ich damit den Straßenverkehr?

Gibt es dazu ein Rechtsurteil?

Vielen Dank! :top:

Huhu,

das hängt vom Einzelfall ab. Jedenfalls solltest du dich, wenn möglich so stellen, dass du für die Autofahrer nicht als Gefahrenquelle erscheinst. Wenn dort nämlich jemand wegen eines vermeintlichen Steinewerfers ein Ausweichmonöver vornimmt, kannst du für den daraus entstehenden Unfallschaden gesamtschuldnerisch in voller Höhe haften und bleibst ggf. mangels regessfähiger Bonität weiterer Verursacher auf dem Schaden sitzen. Sprich, auch wenn du selber objektiv keine Gefahr darstellst, bist du für den Schaden verantwortlich. Man haftet dabei übrigens mit dem vollen Vermögen, was im Fall eines Personenschadens sehr schnell weg sein kann.

Polizeirechtlich kann es im Einzelfall ebenfalls angezeigt sein Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zu ergreifen. Anzudenken wären Verstöße wegen fehlens einer Sondernutzungserlaubnis (aufstellen eines Stativs oder längeres, über das Maß des Gemeingebrauchs der Straße, andauerndes Aufhalten). Ferner kann auch derjenige der nicht die letzte Ursache der Gefahr setzt polizeipflichtig sein (sog. Zweckverursacher). Selbst wenn du nicht gar nichts mit der Gefahr zu tun hast, kann die Polizei Maßnahmen gegen dich aussprechen (Eingriff gegen den Nichtstörer).

Es gibt also etliche Dinge die zu bedenken sind und sollten aufgrund der Diskussion über Google Street-View Gesetzesänderungen kommen, dürften weitere Einschränkungen hinzutreten, die zu beachten sind für die Photographie auf öffentlichen Flächen. Ich hoffe dir damit eine erste Orientierung über die Probleme gegeben zu haben.

LG

Und die hier angesprochene Festnahme nach StPO war hoffentlich nur ein Scherz.

:):):)
 
Zuletzt bearbeitet:
Huhu,

das hängt vom Einzelfall ab. Jedenfalls solltest du dich, wenn möglich so stellen, dass du für die Autofahrer nicht als Gefahrenquelle erscheinst.

Und wie genau stellst du dir das vor? Jeder der auch nur über eine Brücke geht, kann einem Autofahrer als "Gefahrenquelle" erscheinen. Das ist rein subjektiv.
Insofern glaube ich kaum, das hier eine echte Herleitung in Form von Mithaftbarmachung möglich ist.

Wenn dem so wäre, könnte künftig jeder Fußgänger am Straßenrand, jeder Fahradfahrer oder sonst irgendwer Haftbar gemacht werden, weil ich als Autofahrer behaupte, er erschiene mir als Gefahrenquelle, weshalb ich mich zu irgendwelchen Reaktionen genötigt sah.
 
Polizeirechtlich kann es im Einzelfall ebenfalls angezeigt sein Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zu ergreifen. Anzudenken wären Verstöße wegen fehlens einer Sondernutzungserlaubnis (aufstellen eines Stativs oder längeres, über das Maß des Gemeingebrauchs der Straße, andauerndes Aufhalten). Ferner kann auch derjenige der nicht die letzte Ursache der Gefahr setzt polizeipflichtig sein (sog. Zweckverursacher). Selbst wenn du nicht gar nichts mit der Gefahr zu tun hast, kann die Polizei Maßnahmen gegen dich aussprechen (Eingriff gegen den Nichtstörer).

Das mag durchaus sein, und im Einzelfall auch zutreffen. Letztlich ist das Fotografieren von Brücken aber nicht verboten, insofern kann man auch nicht bewusst gegen irgendwas verstoßen.
Wenn irgendein Polizist jetzt meint solche maßnahmen ergreifen zu müssen, dann ist das so. Was aber nicht bedeutet das ich als Fotograf irgendwelche "vorkehrungsmaßnahmen" ergreifen muss.
 
Das mag durchaus sein, und im Einzelfall auch zutreffen. Letztlich ist das Fotografieren von Brücken aber nicht verboten, insofern kann man auch nicht bewusst gegen irgendwas verstoßen.
Wenn irgendein Polizist jetzt meint solche maßnahmen ergreifen zu müssen, dann ist das so. Was aber nicht bedeutet das ich als Fotograf irgendwelche "vorkehrungsmaßnahmen" ergreifen muss.

Da geb ich Dir vollkommen recht.

Das würde ja auch bedeuten das jede Blondine im Minirock ein Gefahrenpotential darstellt, und für Unachtsamkeiten die durch ihren Anblick entstehenden Schäden gehen voll auf ihre Kosten?

Solange man sich im öffentlichen Raum bewegt greift meines Wissens nach die Panoramafreiheit und ob ich mich mit Kamera oder ohne Kamera auf eine Brücke stelle, der Autofahrer unter mir kann eh nicht erkennen ob ich Steine werfen will. Als einfach umzusetzende "Vorkehrungsmaßnahme" könnte ich allerdings ne gelbe Warnweste anziehen und so meine "Harmlosigkeit" zeigen.
 
Als einfach umzusetzende "Vorkehrungsmaßnahme" könnte ich allerdings ne gelbe Warnweste anziehen und so meine "Harmlosigkeit" zeigen.

Hab ich mir auch kurz überlegt. Aber wer eh ständig gespenster (steinewerfer) sieht, wird sich von der Warnweste auch nicht vom Gegenteil überzeugen lassen. Der unterschied wäre nur, das dich noch mehr leute wahrnehmen ;)
 
Hallo zu so später Stunde :)

Sie müssen bedenken, dass im Fall des einfachen Fussgängers der Zurechnungszusammenhang zwischen Handlung und Rechtsgutsverletzung unterbrochen ist und daher für diesen kein Haftungsrisiko besteht: Zwar ist auch er kausal für die Rechtsgutsverletzung, aber bereits auf Ebene der Adäuqanz - und spätestens im Schutzzeck des § 823 BGB- wird der haftungsbegründende Tatbestand ausgeschlossen werden. Gleiches gilt für das Beispiel einer hübschen Frau am Straßenrand. Dabei tritt auch noch hinzu, dass sich in diesem Fall der Fahrer nicht zu einem gewagten Ausweichmonöver herausgefordert fühlen darf.

Genaueres zu diesem Problem der sog. psychisch vermittelten Kausalität finden sie hier:

http://www.rechtslexikon24.net/d/herausforderungsfaelle/herausforderungsfaelle.htm

oder auch etwas Umfangreicher hier: http://ranieri.jura.uni-saarland.de/Lehrangebot/Examen/Tutorium/Materialien/Deliktsrecht.htm

In der Realität ist der Grat sehr schmal und hängt immer vom Einzelfall ab. Daher kann pauschal kaum gesagt werden, welches Verhalten die Schadensersatzpflicht begründet. Die Panoramafreiheit erlaubt nur das fotographieren auf öffentlichen Fläschen; sie lässt jedoch nicht den deliktischen verschuldensvorwurf entfallen (übertriebenes Beispiel: Sie dürfen trotz Panoramafreiheit nicht mitten auf der Straße stehen). Jedenfalls dürfte es für den Autofahrer teilweise schwer zu erkennen sein, ob tatsächlich ein Stein oder eine Kamera in der Hand gehalten wird. Hilfreich könnt es schon sein, sich nicht dirket über der Fahrspur zu positionieren oder die Kamera einen Meter hinter der Brüstung hinzustellen.

Wünsche noch eine schöne Nacht. LG

:):):)
 
Zuletzt bearbeitet:
@agKaneda:
Die von dir in den Links geposteten Beispiele passen irgendwie nicht so ganz zu der Brücke. Und das ganze ist doch sehr realitätsfern. Bei schönem Wetter stehen sehr häufig Personen auf Brücken, mit allen möglichen Gegenständen in der Hand, das fängt bei der Eistüte an, geht über Bierflaschen, Fahrrädern bis hin zu Kameras. Keiner von denen will seinen Besitz auf der Fahrbahn entsorgen und damit eine mögliche Straftat begehen.
 
@agKaneda:
Die von dir in den Links geposteten Beispiele passen irgendwie nicht so ganz zu der Brücke. Und das ganze ist doch sehr realitätsfern.

Leider ist unser Recht an nicht unwesentlich vielen stellen recht realitätsfremd. Insofern kann ich durchaus glauben das solche Herleitungen wie von agKaneda angedeutet möglich sind.
Was MICH jetzt nicht davon abhalten würde Fotos von Brücken zu machen.

Wenn man anfängt im Leben auf jede Rechtseventualität rücksicht zu nehmen, kann man sich sehr schnell überhaupt nicht mehr aus dem Haus bewegen ;)
 
Wenn man anfängt im Leben auf jede Rechtseventualität rücksicht zu nehmen, kann man sich sehr schnell überhaupt nicht mehr aus dem Haus bewegen ;)

So denke ich mir das auch. Und gesetzt den Fall, jemand meint du seist ein Steinewerfer, und wenn der dich dann auch noch anzeigt _und_ du ermittelt werden kannst oder "auf frischer Tat" ertappt wirst _und_ wenn dann auch noch die Polizisten nicht den Autofahrer fragen, ob er noch alle Latten am Zaun hat, sondern dich mitnehmen und wenn es dann auch noch zur Anklage kommen sollte:

Dann wird ja spätestens der Richter einsehen, dass eine Kamera auf einem Stativ, das jetzt nicht gerade 2cm vor der Brüstung steht, ungefähr so nah an einem Steinewerfer dran ist, wie jeder andere Passant mit ner Eistüte auch.

Und wenn dann doch die 0,1% Wahrscheinlichkeit zum Tragen kommen und man irgendwie belangt wird: That's life.

Viele Grüße
HAL
 
Hallo und Guten Morgen :-)

Stimmt es ist in weiten Teilen eher unrealistisch, dass es so weit kommt wie dargestellt, aber ich habe ja auch den worst case dargestellt - also was im schlimmsten Fall passieren kann, wenn alles schlief geht, was schief gehen kann. Und natürlich wird in der Regel auch den Fahrer eine Mitschuld treffen, die die eigene Schuld reduziert. Ich weiss, es ist schade, dass man sich auch noch mit sowas beschäften muss, wenn man eigentlich nur ein gutes Foto machen möchte, was schon schwer genug ist.

Die Links verdeutlichen nur das Prinzip, dass auch fremdes Fehlverhalten (hier des Autofahrers) eine Haftung auslösen kann, wenn er sich hierzu herausgefordert fühlen darf. Und diese Frage wird auf der Wertungsebene durch das Gericht im Einzelfall entschieden - es kann also durchaus je nach Verhalten eine Haftung entstehen.

@JeNeu: Haha, nee unsere gute alte Ingeborg "Mindermeinung" Puppe ist Strafrechtlerin und hat sich glücklicherweise im Zivilrecht nur selten eingemischt. Was sie vertreten würde, will ich gar nicht wissen ;) Ich denke aber, dass ich die herrschende Meinung dargelegt habe, wie sie der BGH im Grünstreifen-Fall angedeutet hat.

Erstmal einen Kaffee trinken und in der Zeitung lesen, obs den Euro diesen Morgen noch gibt. Bye
 
Zuletzt bearbeitet:
Jedenfalls solltest du dich, wenn möglich so stellen, dass du für die Autofahrer nicht als Gefahrenquelle erscheinst. Wenn dort nämlich jemand wegen eines vermeintlichen Steinewerfers ein Ausweichmonöver vornimmt, kannst du für den daraus entstehenden Unfallschaden gesamtschuldnerisch in voller Höhe haften und bleibst ggf. mangels regessfähiger Bonität weiterer Verursacher auf dem Schaden sitzen.

Das ist wie der Rest Deiner Antwort völlig weltfremder Quatsch. Da könnte sich jeder ein neues Auto besorgen, indem er sein altes in den Graben setzt sobald er jemanden auf einer Brücke sieht, der dann an allem schuld ist.

Wer wann immer er jemanden auf einer Brücke sieht das Steuer verreißt ist schlicht ungeeignet ein Fahrzeug zu führen.
 
das hängt vom Einzelfall ab. Jedenfalls solltest du dich, wenn möglich so stellen, dass du für die Autofahrer nicht als Gefahrenquelle erscheinst. Wenn dort nämlich jemand wegen eines vermeintlichen Steinewerfers ein Ausweichmonöver vornimmt, kannst du für den daraus entstehenden Unfallschaden gesamtschuldnerisch in voller Höhe haften und bleibst ggf. mangels regessfähiger Bonität weiterer Verursacher auf dem Schaden sitzen.
Unfug.

Sprich, auch wenn du selber objektiv keine Gefahr darstellst, bist du für den Schaden verantwortlich.
Unfug.

Polizeirechtlich kann es im Einzelfall ebenfalls angezeigt sein Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zu ergreifen.
Wenn es auf der Autobahn zu zahlreichen Vollbremsungen kommt, weil ein Mensch mit einer Kamera auf der Autobahnbrücke die Autofahrer irritiert, dann kann die Polizei in der Tat im Wege der "Gefahrenabwehr" den Fotografen da zum Weggehen verpflichten.

Übrigens: auf einer Autobahn-Bürcke Kameras aufzubauen, ist per se nie Verkehrsgefährdung - denn die Polizei macht das selber auch...

Anzudenken wären Verstöße wegen fehlens einer Sondernutzungserlaubnis (aufstellen eines Stativs oder längeres, über das Maß des Gemeingebrauchs der Straße, andauerndes Aufhalten).
Das Fotografieren ist aber keine Sondernutzung. Sondern durchaus Gemeingebrauch. Sogar das Filmen mit einem Kamerateam ist Gemeingebrauch - dann immer nämlich, wenn es für Berichterstattungszwecke erfolgt. Anders als ein Filmteam, das einen Spielfilm produziert, braucht ein Fernseh-Team keine Erlaubnis zur "Sondernutzung".

Es gibt also etliche Dinge die zu bedenken sind
Beim Fotografieren von einer Autobahnbrücke gibt es für den Fotografen genau fünf Dinge zu bedenken:

1. Brennweite
2. ISO-Wert
3. Belichtungszeit
4. Blende
5. Halteverbot auf der Brücke bzw. auf der Brückenzufahrt

Über irgendetwas sonst braucht sich niemand Gedanken machen, der von einer Autobahnbrücke aus fotografiert.

Alles andere sind nämlich liebevoll gemästete Vogelspinnen im Yucca-Palmen-Wald der WWW-Foto-Foren...
:lol::lol::lol::lol::lol:
 
Es gibt keine Rechtsgrundlage, die das Fotografieren von Autobahnbrücken herunter verbietet.

(Einzige mögliche Ausnahme: ein Schild "Für Fußgänger verboten" - dann dürfte man nicht auf die Brücke laufen.)

Da es keine Rechtsgrundlage dafür gibt, und das Fotografieren von Autobahnbrücken herunter auch sonst keine ungewöhnliche Handlung darstellt, die geeignet ist, gefährlich in den Straßenverkehr einzugreifen, sondern vielmehr etwas völlig normales, das tagtäglich immer wieder irgendwo passiert (unter anderem durch die Polizei selbst), fehlt jede rechtliche Grundlage, den Fotografen für einen Unfall in Regress nehmen zu können, der geschieht, weil sich ein Autofahrer "erschrickt".

Man haftet - um weitere Legenden gleich im Keime zu ersticken - übrigens auch nicht dafür, wenn einem ein Autoreifen platzt und durch den Knall ein herzkranker Passant sich so erschrickt, daß er einen Herzinfarkt erleidet.

Das fällt unter allgemeines Lebensrisiko.

Sehr wohl haftet der Autofahrer aber dafür, wenn ihm ohne Verschulden ein Reifen platzt und er dadurch in den Gegenverkehr kracht. Das nennt sich "Gefährdungshaftung" - eine Haftungspflicht entsteht hier durch das Betreiben eines Kraftfahrzeuges, von dem auch bei bestimmungsgemäßen Gebrauch immer eine gewisse Gefahr ausgehen kann.

Eine Gefährdungshaftung für Fotografen für den Gebrauch ihrer Kameres gibt es aber nicht. Fotogeräte werden weder vom Gesetzgeber noch von der Rechtsprechung als geeignet angesehen, eine "Gefährdungshaftung" zu begründen.
 
Das ist wie der Rest Deiner Antwort völlig weltfremder Quatsch.

Ich würde dich mal bitten die leute hier nicht in jedem Thread herabzuqualifizieren.

Das dieser Einwand nicht unbedingt "lebensnah" war, wurde hier schon festgestellt. Aber er stellt immerhin eine gewisse Eventualität dar, die den Beitrag durchaus wertvoll macht. Insofern steht es nicht dafür, diesen Beitrag als "Quatsch" zu bezeichnen...
 
....
Eine Gefährdungshaftung für Fotografen für den Gebrauch ihrer Kameres gibt es aber nicht. Fotogeräte werden weder vom Gesetzgeber noch von der Rechtsprechung als geeignet angesehen, eine "Gefährdungshaftung" zu begründen.

Außer, der Photograph wirft seine Kameras, unabsichtlich oder absichtlich, auf die
vorbeifahrenden Autos.....:lol:

Ansonsten Dank für Deine klaren und wahren Worte :top::top:
 
Hab jahrelang von BAB-Brücken aus LKWs fotografiert und stand stundenlang auf Brücken rum. Etliche Male kam die Polizei vorbei weil Autofahrer angerufen haben. War nie ein Problem und die Polizei mir einmal sehr dankbar da sie so einen Unfallflüchtigen stellen konnten.
 
Hallihallo Fotofreunde,

ich kann verstehen, dass die Rechtslage unbefriedigend ist und für den Laien als unsinnig und überzogen erscheint. Es ist auf den ersten Blick in der Tat schwer nachzuvollziehen, dass die eigene Schadensersatzpflicht auch bei Fremdverschulden des Autofahrers nicht entfällt. Dies gilt ggf. sogar bei vorsätzlichem Handeln. Die Rechtslage ist dahingehend jedoch eindeutig und seit Jahrzehnten vertreten vom BGH. Daher wird ihnen jeder Jurist zur Vorsicht raten bei solchen Aufnahmen.

Die genaue Herleitung würde den Rahmen dieses Forums und der Frage des Threatstarters leider sprengen. Wer sich tatsächlich näher mit diesen Fragen der zivilrechtlichen Schadenszurechnung auseinandersetzen möchte, empfehle ich sich aufgrund der doch sehr speziellen Problematik anwaltlich beraten zu lassen.

LG
 
Wenn es auf der Autobahn zu zahlreichen Vollbremsungen kommt, weil ein Mensch mit einer Kamera auf der Autobahnbrücke die Autofahrer irritiert, dann kann die Polizei in der Tat im Wege der "Gefahrenabwehr" den Fotografen da zum Weggehen verpflichten.

Nein. Denn die Gefahr geht ja in diesem Fall eher von den Autofahrern aus. Man kann davon ausgehen, daß derjenige der scharf bremst (eine Vollbremsung bis zum Stand wird es da kaum geben), wenn er jemanden mit einer Kamera sieht das eher macht, weil er sich nicht an das Tempolimit hält und auf die vorgeschriebene Geschwindigkeit runterbremst.

Der Gesetzgeber dürfte aber keinen besonderen Anlaß sehen, Menschen, die die StVO verletzen und sich durch eine scharfe Bremsung der Bestrafung für ein Verkehrsvergehen zu entziehen versuchen, auf Kosten von jemandem der nicht verbotenes oder gefährliches tut (fotografieren) besser zu stellen, indem man den Fotografen des Platzes verweist oder ihn für die Folgen des Rasens des anderen haftbar macht.

Es wird auch keine Polizeistreife von Dir verlangen, daß Du dein Auto nicht neben der Straße parken darfst, wenn Du das baugleiche Modell hast, daß die in der Gegend für Geschwindikeitsmessungen verwenden und jemand es verwechseln und bremsen könnte.

Noch wird man den Besitzer eines solchen "Lookalikes" zur Kasse beten können, wenn man den Wagen mit dem echten "Blitzmobil" verwechselt und beim Bremsversuch in parkende Wagen rutscht.
 
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