Ich denke, dass die Gegenseite die Strategie fährt, erst mal alles zu bestreiten, in der Hoffnung, dass sie vor Gericht dann noch mit dem einen oder anderen Punkt einen Teilerfolg landen. Das ist für einen Richter ja psychologisch schwer, einer Seite in allen Punkten Recht zu geben und der anderen Seite in keinem Punkt bei einem Rechtstreit, bei dem sich Richter nicht selten fragen, warum sie damit überhaupt behelligt werden.
Bzgl. Nachweis der Urheberschaft würde ich trocken auf
§10 UrhG verweisen. Auf deiner Webseite sind die Bilder mit Urheberschaft gekennzeichnet und somit liegt nach Absatz (1) die Beweislast bei der Gegenseite, dass es einen anderen Urheber gibt. Daran können sie sich ja mal versuchen.
Allgemein ist hilfreich, möglichst wenig eigene Angriffsfläche zu bieten. Wenn man jetzt ankommt mit Seriennummern von Kameras, Zeugenaussagen und so weiter, dann sind das alles wieder Dinge, bei denen die Gegenseite nach Ungereimtheiten auf die Suche gehen kann. Das würde ich also auf das Nötigste reduzieren.
Habe ich denn richtig verstanden, dass es bei dem Verfahren nicht mehr um die Unterlassung geht, sondern nur noch um den Schadensersatz, mutmaßlich für entgangene Lizenzgebühren und eigene Anwaltskosten aus der vorgerichtlichen Abmahnung?
Der Angriff der Gegenseite auf die Unterlassungserklärung selbst könnte die Strategie verfolgen, die Anwaltskosten nicht erstatten zu wollen. Das wäre möglicherweise erfolgversprechend, wenn die Abmahnung fehlerhaft gewesen wäre. Von daher ist das schon ein Punkt, dem man eher Aufmerksamkeit zuwenden sollte, wenngleich ich verstehe, dass eine angezweifelte Urheberschaft einen emotionaleren Punkt trifft.
Man kann der Gegenseite unterstellen, dass diese das Verfahren aus Prinzip so führt und nicht etwa, weil sie sich dadurch geringere Kosten oder ein positiveres Image versprechen. Nicht wenige Firmen betreiben solche Zermürbungsstrategien aus grundsätzlichen Erwägungen.