Als es das UWG noch nicht gab, hat der BGH in den sechziger Jahren rechtsbildend gewirkt - so in etwa die Einleitung des Vorsitzenden Richters. Der Kläger hätte so etwas jetzt gerne wieder gehabt, meinte dessen Anwalt - aber der Vorsitzende hatte schon vorausgeschickt, daß die Rechtsgrundlagen heute geschaffen seien und er keine Neigung verspüre, darüber hinaus rechtsbildend tätig zu werden.
Es gab im Wesentlichen drei "Vorwurfspunkte":
Zum einen "unlautere Nachahmung" - die Hartplatzhelden haben aber weder die Organisation von Fußballspielen (Leistung des Verbands) noch das Spiel selbst nachgeahmt, sondern von Dritten aufgezeichnete Videosequenzen allgemein verfügbar gemacht. Der Vorsitzende hat auch klargestellt, daß es vollkommen legitim sei, auf anderer Leute Leistung aufzubauen und einen von Fremden bereiteten Markt zu nutzen (wie ein Zubehörhersteller, der Teile für irgendein Auto anbietet - Beispiel des Vorsitzenden; unter Fotografen ist es vielleicht deutlicher sich zu gewärtigen, daß bspw. Tamron vollkommen zurecht Objektive für Nikon-Kameras herstellen, aber eben keine Nikon-Objektive nachbauen darf).
Insofern war das Argument "Nachahmung" schon sehr weit hergeholt, §4 Nr. 9 Buchst. b UWG, auf die sich die Kläger bezogen, betrifft dazu (um das überhaupt strafbar werden zu lassen) "unangemessenes Ausnutzen oder Beeinträchtigen der Wertschätzung" der Dienstleistung oder Ware. Weil aber vom Kläger schon gar nicht behauptet worden war, daß die Hartplatzhelden die Arbeit des Verbandes und das Fußballspiel allgemein in Mißkredit gebracht hätten, war mir nicht ganz klar, wie man auf diese Vorschrift die Klage hat stützen können.
Zum anderen Verletzung von Persönlichkeitsrechten - dem entgegnete der Senat, daß das zu monieren ja wohl Sache der betroffenen Spieler sei und der Verband selbst dann, wenn er erklärt, die Rechte der Spieler wahrzunehmen, die Rechtsverletzung nicht einfach allgemein voraussetzen könne (zumindestens in den Fällen nicht, in denen Erziehungsberechtigte der Spieler die Clips hochgeladen hätten). Die Verteidigung meinte, es müsse erst einmal geklärt werden, ob durch Aufzeichnungen öffentlicher Sportveranstaltungen eine solche Rechtsverletzung überhaupt möglich sei.
Drittens unerlaubter Eingriff in den eingerichteten Gewerbebetrieb - was nur angeführt, aber nicht diskutiert wurde, weil die Hartplatzhelden in keiner Weise in die Arbeit des Verbandes, der Vereine oder in das Spielgeschehen eingegriffen haben.
Abschließend kam vom Senat direkt die Frage, was denn der Verband eigentlich bezwecke und da mußte dessen Anwalt einräumen, daß es tatsächlich um die konkurrenzlose Veröffentlichung dieser Videoclips gehe.
(Bspw. auf fussball.de oder DieLigen.de - letztere verkaufen Nutzungsrechte an den von Zuschauern eingestellten Videos auch an Medien und teilen die Erlöse mit den Verbänden, Anmerkung von mir).
Die Verhandlung begann um 10.00 Uhr und dauerte etwas länger als eine Stunde; ca. 16.30 Uhr wurde das Urteil verkündet und eine Pressemitteilung herausgegeben.
In dieser (wie schon in der mündlichen Verhandlung) stellt der Senat dar, daß der Verband schon deshalb keines besonderen "Veranstaltungsschutzes" bedarf, weil er auf Grund seines Hausrechtes den Besuchern das Filmen verbieten und auf diesem Wege zu der gewünschten Alleinstellung kommen kann. In Anbetracht der Tatsache, daß das bei etlichen Veranstaltungen auch praktiziert wird, hat das Gericht damit recht. Sich zu fragen, ob das im konkreten Fall von Amateurspielen eine gute Idee ist und wie sich deren Umsetzung praktisch bewerkstelligen ließe, ist nicht Sache des Bundesgerichtshofes.
Ich persönlich halte diesen Prozeß für eine ausgesprochen unoriginelle Idee; man hätte den gewünschten Effekt mit etwas Nachdenken sehr einfach haben können (worüber ich natürlich nicht diskutieren werde und hoffe, daß sich da auch andere zurückhalten können). Aber gut, die Herrschaften wollten stattdessen lieber ein Urteil sowie Anwälte gefüttert sehen und das haben sie ja nun auch bekommen.