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Bald keine Amateur-Fußballbilder mehr?!

Auch wenn ich jetzt vielleicht der Buh-Mann bin. Ich kann nachvollziehen, dass ein Rechteinhaber seine Rechte nicht "verschenkt" wenn dann damit Geld verdient wird. Eine kommerzielle Webseite hat nun mal direkt (Verkauf oder Werbebanner externer Anbieter) oder indirekt (Vorstellung von Leistungen und Ergebnissen die zur Geschäftsanbahnung dienen) mit Geldverdienen zu tun.

Nichtkommerziell wären Webseiten die einfach nur der Berichterstattung dienen und/oder keinen Bezug zum Geldverdienen aufweisen...

Nee, da bist Du sicher nicht der Buh-Mann!

Allerdings sollte man sich mal fragen, wieviel es denn kostet (Zeit und Geld), eine solche Seite aufzubauen und zu betreiben. Wieviel Klicks braucht denn so eine Seite, um damit Geld verdienen zu können?
Ich glaube, das es dabei um echte Peanuts geht und der DFB, bzw. die Landesverbände weiter am Medienmonopol arbeiten und damit nach der perversion des Profisports nund auch den Amateursport vergewaltigen und nicht an die vielen Leute denkt, die sich da tagtäglich, ehrenamtlich engagieren. Denn ohne kostenlose Unterstützung wird heute kein Amateurfussballverein mehr überleben.
Diese Blutsaugermentalität ist echt beschi..... !
 
Hole mal diesen alten Thread aus der Versenkung, weil ich gerne wissen würde, wie diese Sache denn nun ausgegangen ist. Gab es ein Urteil zum Thema und wenn ja wie ist es ausgefallen?
 
Zuletzt bearbeitet:
Der BGH hat heute das Urteil des OLG Stuttgart aufgehoben und das des LG Stuttgart geändert. Die Klage des Württembergischen Fußballverbandes wurde abgewiesen; die Kosten fallen - bei einem Streitwert von 150.000 Euro - dem Kläger zur Last.
Urteil vom 28.10.2010 - I ZR 60/09

Aus der Mitteilung der Pressestelle des BGH (Nr. 206/2010):

Der Kläger, der Württembergische Fußballverband e. V., ist der Ansicht, daß ihm als Veranstalter der Spiele in seinem Verbandsgebiet das ausschließliche Recht zu deren gewerblicher Verwertung zusteht. Er hat daher von der Beklagten unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Leistungsübernahme, der wettbewerbswidrigen Behinderung sowie des Eingriffs in sein Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb Unterlassung verlangt.

...

Der Bundesgerichtshof hat ein ausschließliches Verwertungsrecht des klagenden Verbandes verneint und die Klage dementsprechend abgewiesen. Maßgeblich dafür war, daß die Veröffentlichung der Filmausschnitte entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichtes keine nach $ 4 Nr. 9 Buchst. b UWG unlautere Nachahmung eines geschützten Leistungsergebnisses darstellt. Die vom Kläger erbrachte Leistung der Organisation und Durchführung der Fußballspiele bedarf im Übrigen nach Ansicht des Bundesgerichtshofes keines solchen Schutzes. Der Kläger kann sich über die ihm angehörigen Vereine eine entsprechende wirtschaftliche Verwertung der Fußballspiele in seinem Verbandsgebiet dadurch hinreichend sichern, daß Besuchern der Fußballspiele Filmaufnahmen unter Berufung auf das Hausrecht untersagt werden. Unter diesen Umständen hat der BGH ein besonderes Ausschließlichkeitsrecht von Sportverbänden auch unter weiteren vom Kläger herangezogenen Gesichtspunkten verneint.
 
Wobei sich da die Frage stellt ob das die Verbände wirklich von weiteren Klagen abhält, auch wenn sie es selbst bisher als Grundsatzentscheidung angekündigt und betitelt haben.

Schließlich hätte der WFL den Streit gewonnen, wären die Hartplatzhelden nicht vor den BGH gegangen. Und ob das bei einer auch nur leicht veränderten Situation auch noch so entschieden worden wäre ist noch die Frage...

Aber immerhin ein kleiner "Erfolg" :)
 
Wobei sich da die Frage stellt ob das die Verbände wirklich von weiteren Klagen abhält, auch wenn sie es selbst bisher als Grundsatzentscheidung angekündigt und betitelt haben.

Eine Grundsatzentscheidung ist eine solche, unabhängig von der Meinung der Parteien. Und nach Lage der Dinge wird das für den WFV ein teurer Spaß, was ihn zukünftigen "Nachahmern" unter den Sportverbänden ziemlich verleiden dürfte.

Schließlich hätte der WFL den Streit gewonnen, wären die Hartplatzhelden nicht vor den BGH gegangen.

Der Verband hat wohl zunächst darauf spekuliert, daß die Gegenpartei in Anbetracht des Prozeßkostenrisikos von Anfang an klein beigibt und es gar nicht erst auf einen Prozeß ankommen läßt. Dumm gelaufen für ihn, wer sich nicht auf eine Einigung einläßt und auf einem Urteil besteht, muß damit rechnen, daß die Gegenpartei den Instanzenweg ausschöpft und daß er hernach er auf den Prozeßkosten sitzen bleibt. Eine nette Lehre für unbedachte Prozeßhansel, aber als Verbandsfunktionäre verfügten die Leute damit ja nicht über ihr eigenes Geld.

Und ob das bei einer auch nur leicht veränderten Situation auch noch so entschieden worden wäre ist noch die Frage ...

Nein, ist es nicht. Die Klage hätte nach Lage der Dinge bereits in der ersten Instanz als unbegründet zurückgewiesen werden müssen, so wie der Anwalt des Verbandes in Karlsruhe ins Schwimmen gekommen ist - für keinen der von den Klägern angeführten Rechtsgründe hat er auch nur eine annähernd zutreffende Begründung vorzubringen gehabt. Auch eine marginal andere Sachlage hätte nichts an dem Ergebnis geändert. Nun muß man zur Ehrenrettung dieses Anwaltes sagen, daß er den Klägern nicht zu dem Prozeß geraten hat. Zur Verhandlung vor dem BGH ist nicht jeder Anwalt zugelassen; die die es sind, übernehmen daher - wie hier - bereits "vorgekochte" Fälle und müssen mit der Menge Salz klarkommen, die andere schon vorher in die Suppe geworfen haben.

Aber immerhin ein kleiner "Erfolg" :)

Nur insofern, als Zivilcourage diesmal nicht bestraft wurde.

Ansonsten ist das Thema im Sinne dieser Diskussion noch lange nicht durch. Die Verbände werden vermutlich jetzt Richtlinien erlassen, wonach - wie vom BGH dargelegt - das Hausrecht der Heimatvereine von diesen entsprechend straff durchzusetzen ist. Es gibt dann Taschenkontrollen am Eingang und/oder Zoff für die, die dabei erwischt werden, wie sie eine Kamera hochhalten.
 
Zuletzt bearbeitet:
Nein, ist es nicht. Die Klage hätte nach Lage der Dinge bereits in der ersten Instanz als unbegründet zurückgewiesen werden müssen, so wie der Anwalt des Verbandes in Karlsruhe ins Schwimmen gekommen ist - für keinen der von den Klägern angeführten Rechtsgründe hat er auch nur eine annähernd zutreffende Begründung vorzubringen gehabt. [...]

Ansonsten ist das Thema im Sinne dieser Diskussion noch lange nicht durch. Die Verbände werden vermutlich jetzt Richtlinien erlassen, wonach - wie vom BGH dargelegt - das Hausrecht der Heimatvereine von diesen entsprechend straff durchzusetzen ist. Es gibt dann Taschenkontrollen am Eingang und/oder Zoff für die, die dabei erwischt werden, wie sie eine Kamera hochhalten.

Ich gebe Dir bei deiner ersten Beurteilung recht (Warst Du dabei?), bei der zweiten etwas weniger.
Wenn man sich die Realität auf den Amateurplätzen ansieht, gibt es dort keine echte Kapazität für Taschenkontrollen - jedes Handy kann mittlerweile Videos, davon abgesehen. Amateurfußball außerhalb des Spielfelds dermaßen zu reglementieren wäre ein Schuß ins Knie (das eigene). Aber vielleicht bin ich da auch einfach nur optimistisch... Die Videos auf hartplatzhelden haben sowieso eher Handyqualität als auch nur näherungsweise sendetaugliche Aufbereitung - jedenfalls in der Regel.
 
Als es das UWG noch nicht gab, hat der BGH in den sechziger Jahren rechtsbildend gewirkt - so in etwa die Einleitung des Vorsitzenden Richters. Der Kläger hätte so etwas jetzt gerne wieder gehabt, meinte dessen Anwalt - aber der Vorsitzende hatte schon vorausgeschickt, daß die Rechtsgrundlagen heute geschaffen seien und er keine Neigung verspüre, darüber hinaus rechtsbildend tätig zu werden.

Es gab im Wesentlichen drei "Vorwurfspunkte":

Zum einen "unlautere Nachahmung" - die Hartplatzhelden haben aber weder die Organisation von Fußballspielen (Leistung des Verbands) noch das Spiel selbst nachgeahmt, sondern von Dritten aufgezeichnete Videosequenzen allgemein verfügbar gemacht. Der Vorsitzende hat auch klargestellt, daß es vollkommen legitim sei, auf anderer Leute Leistung aufzubauen und einen von Fremden bereiteten Markt zu nutzen (wie ein Zubehörhersteller, der Teile für irgendein Auto anbietet - Beispiel des Vorsitzenden; unter Fotografen ist es vielleicht deutlicher sich zu gewärtigen, daß bspw. Tamron vollkommen zurecht Objektive für Nikon-Kameras herstellen, aber eben keine Nikon-Objektive nachbauen darf).
Insofern war das Argument "Nachahmung" schon sehr weit hergeholt, §4 Nr. 9 Buchst. b UWG, auf die sich die Kläger bezogen, betrifft dazu (um das überhaupt strafbar werden zu lassen) "unangemessenes Ausnutzen oder Beeinträchtigen der Wertschätzung" der Dienstleistung oder Ware. Weil aber vom Kläger schon gar nicht behauptet worden war, daß die Hartplatzhelden die Arbeit des Verbandes und das Fußballspiel allgemein in Mißkredit gebracht hätten, war mir nicht ganz klar, wie man auf diese Vorschrift die Klage hat stützen können.

Zum anderen Verletzung von Persönlichkeitsrechten - dem entgegnete der Senat, daß das zu monieren ja wohl Sache der betroffenen Spieler sei und der Verband selbst dann, wenn er erklärt, die Rechte der Spieler wahrzunehmen, die Rechtsverletzung nicht einfach allgemein voraussetzen könne (zumindestens in den Fällen nicht, in denen Erziehungsberechtigte der Spieler die Clips hochgeladen hätten). Die Verteidigung meinte, es müsse erst einmal geklärt werden, ob durch Aufzeichnungen öffentlicher Sportveranstaltungen eine solche Rechtsverletzung überhaupt möglich sei.

Drittens unerlaubter Eingriff in den eingerichteten Gewerbebetrieb - was nur angeführt, aber nicht diskutiert wurde, weil die Hartplatzhelden in keiner Weise in die Arbeit des Verbandes, der Vereine oder in das Spielgeschehen eingegriffen haben.

Abschließend kam vom Senat direkt die Frage, was denn der Verband eigentlich bezwecke und da mußte dessen Anwalt einräumen, daß es tatsächlich um die konkurrenzlose Veröffentlichung dieser Videoclips gehe.
(Bspw. auf fussball.de oder DieLigen.de - letztere verkaufen Nutzungsrechte an den von Zuschauern eingestellten Videos auch an Medien und teilen die Erlöse mit den Verbänden, Anmerkung von mir).

Die Verhandlung begann um 10.00 Uhr und dauerte etwas länger als eine Stunde; ca. 16.30 Uhr wurde das Urteil verkündet und eine Pressemitteilung herausgegeben.

In dieser (wie schon in der mündlichen Verhandlung) stellt der Senat dar, daß der Verband schon deshalb keines besonderen "Veranstaltungsschutzes" bedarf, weil er auf Grund seines Hausrechtes den Besuchern das Filmen verbieten und auf diesem Wege zu der gewünschten Alleinstellung kommen kann. In Anbetracht der Tatsache, daß das bei etlichen Veranstaltungen auch praktiziert wird, hat das Gericht damit recht. Sich zu fragen, ob das im konkreten Fall von Amateurspielen eine gute Idee ist und wie sich deren Umsetzung praktisch bewerkstelligen ließe, ist nicht Sache des Bundesgerichtshofes.

Ich persönlich halte diesen Prozeß für eine ausgesprochen unoriginelle Idee; man hätte den gewünschten Effekt mit etwas Nachdenken sehr einfach haben können (worüber ich natürlich nicht diskutieren werde und hoffe, daß sich da auch andere zurückhalten können). Aber gut, die Herrschaften wollten stattdessen lieber ein Urteil sowie Anwälte gefüttert sehen und das haben sie ja nun auch bekommen.
 
Wenn man sich die Realität auf den Amateurplätzen ansieht, gibt es dort keine echte Kapazität für Taschenkontrollen - jedes Handy kann mittlerweile Videos, davon abgesehen.

Amateurfußball ist nicht überall dasselbe. Soweit es in der Regionalliga um die U23 von Bundesligavereinen geht, dürfte das überhaupt kein Problem sein. Zumal einige davon auf denselben Plätzen spielen, wie die jeweilige erste Mannschaft (Mainz und Wiesbaden bspw.), da sind die baulichen Einrichtungen sowieso vorhanden und die Positionen müssen einfach nur besetzt werden. Unterhalb der Landesoberligen sieht das dann schon anders aus. Wenn der Verband aber entsprechenden Druck macht und im Weigerungsfalle mit dem Entzug von Zuweisungen und Fördermitteln droht, ohne die der eine oder andere Verein wohl einpacken kann, werden die Leute vor Ort wohl oder übel folgen müssen. Man sieht das ja bei den Strafen, die sich Gastmannschaften für die Hooligans einhandeln, die aus ihrem angestammten Vereinsgebiet kommen (ich vermeide bewußt den Begriff "Fußballfan"): was soll der Gastverein da tun? Unter Hausarrest kann er diese Zeitgenossen nun einmal nicht stellen.

Die Videos auf hartplatzhelden haben sowieso eher Handyqualität als auch nur näherungsweise sendetaugliche Aufbereitung - jedenfalls in der Regel.

Das mag sein, aber genau dieses Zeug will der DFB doch auf fussball.de und DieLigen.de eingestellt wissen; ich bezweifle stark, daß das dort jemand nachbearbeitet.

Wie dem aber auch sei - wenn keiner mehr mit einer brauchbaren Videokamera auf den Platz gelassen wird, dann müssen die Vereine die Clips eben selber drehen. Sie dazu zu verdonnern ist kein Problem - die Handballvereine der oberen Ligen müssen ja auf Verbandsorder auch jetzt schon kurz nach jedem Spiel wenigstens ein halbes Dutzend Bilder auf ihre Vereinsseiten hochgeladen haben. Wenn ich mir so angucke, womit die Vereine das mitunter ins Werk setzen, will ich die dann lieber gar nicht sehen. Ein paar haben aber begriffen, daß man sich mit Pixelmüll blamieren kann und deshalb einen Deal mit ihrem örtlichen Pressefotografen gemacht.
 
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