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Antworten zu Auslösezahl und Garantie auf den Kameraverschluss

NRW-Foto

Themenersteller
Zur Frage nach Verschlussgarantie vs. Auslösezahl habe ich mir mal die Mühe gemacht die wichtigsten Antworten zusammen zu tragen, weise aber ausdrücklich darauf hin das dieser Thread KEINE Rechtsberatung darstellt oder beabsichtigt sondern meine pers. Meinung wiedergibt. Somit können Fehler vorhanden sein weshalb ich jede Haftung ausschliesse.
Sofern ein Jurist unter den Forumsusern ist wäre es schön wenn dieser eventuelle Fehler korrigiert und kommentiert!


Seit 2003 gilt für Neuware: Solange eine Kaufsache wie z.B. eine Kamera von einem Endverbraucher erworben wird hat dieser gesetzlich geregelte Pflichtansprüche innerhalb 2 Jahre nach dem Kauf, ein gewerblicher Nutzer und/oder Wiederverkäufer jedoch nur 1 Jahr.

Für Endverbraucher sieht die ges. Regelung vor das bei eintreten einer Nutzungseinschränkung der Kaufsache innerhalb der ersten 6 Monate nach dem Erwerb, welcher nicht ursächlich vom Käufer zu vertreten ist (mutwillige Einflussnahme, Beschädigung..) davon ausgegangen wird das ein verdeckter Mangel bereits zum Kaufzeitpunkt vorlag welcher nicht mehr nachgewiesen werden muss.

Der Anspruch auf kostenfreie Beseitigung des Mangels durch Austausch / Ersatz / Reparatur; betrifft innerhalb der ersten 6 Monate auch sämtliche Verschleissteile (z.B. Kameraverschluss).
Dies ist vom Gesetzgeber beabsichtigt weil die gesamte Kaufsache generell einem Verschleiss unterliegt und der Verbraucher für eine Mindestzeit (6 Monate) die Sicherheit der Nutzbarkeit als Gegenwert für die Kaufsumme erhalten soll.
Davon ausgenommen sind nur jene Verschleissteile deren Funktion/Nutzbarkeit üblicherweise unterhalb 6 Monaten liegen kann (z.B. nicht ladbare Batterien).


Geht z.B. innerhalb der ersten 6 Monate nach dem Kauf der Neuware an der Kamera der Verschluss kaputt, so ist die Anzahl der bis dahin erreichten Auslösungen unerheblich solange diese durch "übliche" Nutzung erreicht wurde. Erst eine unübliche Nutzung ( = mutwillige Einflussnahme) schränkt den Pflichtanspruch ein.
Bei täglich 1 - 100 Fotos kann sicherlich noch von der Bandbreite einer normalüblichen Nutzung durch Endverbraucher die Rede sein ( = bis ca. 18.000 in 6 Monaten) wobei täglich 1.000 ( = ca. 180.000 in 6 Monaten) sicher bereits einer (Endverbraucher-)unüblichen Nutzung entsprechen werden.

Solange eine Nutzungseinschränkung (Schaden / Ausfall) durch bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sache und nicht durch mutwillige Einflussnahme herbeigeführt wurde sind die Kosten für Austausch / Ersatz / Reparatur innerhalb der ersten 6 Monate reines "Unternehmerrisiko und daher nicht vom Käufer zu tragen.

Erst mit Ablauf der ersten 6 nach dem Kauf endet der 2003 eingeführte "nachweisfreie" Schutz des Verbrauchers und das Nutzungsrisiko durch Verschleiss geht dann auf den Käufer über.
Der Pflichtanspruch besteht dann nur noch auf eventuell noch vorhandene verdeckte Mängel die bisher aber nicht erkannt wurden.
Tritt also eine Nutzungseinschränkung ab 6 Monaten nach dem Kauf aber innerhalb der ges. 2 Jahresfrist ein, muss dann Nachweis geführt werden das diese Nutzungseinschränkung nicht durch Nutzung (Verschleiss) seit Ablauf der 6 Schutzmonate eingetreten ist sondern bereits zum Zeitpunkt des Kaufs verdeckt vorlag.

Über diese gesetzliche Regelung hinaus können zusätzlich weitere freiwillige Zusagen / Garantien und deren Abwicklung vereinbart werden.
Wird also z.B. damit geworben : "Verschluss auf 100.000 Auslösungen ausgelegt" geht das "Verschleissrisiko" für dieses Bauteil nicht nach 6 Monaten auf den Käufer über sondern erst wenn innerhalb der Zeit ab 6 Monaten nach dem Kauf und vor Ablauf von 2 Jahren danach, diese Zahl überschritten wird.


So weit dazu.
Ich würd mich freuen wenn dieser Beitrag hilfreich ist, sich keine Fehler eingeschlichen haben und vielleicht ein Jurist im Forum mitliest der eventuell vorhandene Fehler korrigiert und kommentiert (bitte KEINE "ich habe gehört" oder "ich nehme an" oder "ich glaube"...:-)


Was noch?
Bleibt noch zu sagen das die Verschluss-Lebensdauer nicht allein von der Zahl der Auslösungen abhängig ist, sondern auch von Einsatzart, Einsatzort und der Pflege.
Der wiederholte Objektivwechsel bei Wind & Wetter oder schnelle Klimawechsel zwischen (Warm/kalt/feucht ..), die Umgebung (Sporen, Staub, Rauch..) tragen ebenso zu Ausfällen bei. Jedes Staubkorn das eindringt kann sowohl den Sensor "nur" verschmutzen als auch Baustein sein den Verschluss zu killen, was wiederum durch Wartung / Pflege teils verhindert werden kann.

In den letzten 3 Jahren traf ich neben vielen 1D und 1D MKII´s auch etliche D60, 300D, 10D und 20D´s die im beruflichen Einsatz 3- 4- 5000 und mehr Auslösungen im Monat leisten müssen und dies auch ohne Ausfälle erledigten.
Beispielsweis liefert ein Kollege unserer örtlichen Wochenzeitung die Bilder haute noch immer mit seiner 300D deren (erster) Verschluss längst 100.000 mal Klick gemacht hat. Und eine 20D im Agentureinsatz erreichte kürzlich bei der Auftaktveranstaltung zur Industrieinitiative "Sachen machen" auf dem Düsseldorfer Flufhafen die 150.000.. auch mit dem ersten Verschluss. Zum Vergleich sei eine uralte analoge F3 genannt die von einem Hersteller für Unterwasserblitze noch täglich als Referenzkamera im Einsatz ist (zwecks Blitzauslösung ohne Film!) und laut Angaben des Firmeninhabers "eine gute Million" Auslösungen hinter sich haben soll.


MfG
Gerd
 
Sehr gut zusammengefasst und endlich mal einleuchtend erklärt.
 
Wird also z.B. damit geworben : "Verschluss auf 100.000 Auslösungen ausgelegt" geht das "Verschleissrisiko" für dieses Bauteil nicht nach 6 Monaten auf den Käufer über sondern erst wenn innerhalb der Zeit ab 6 Monaten nach dem Kauf und vor Ablauf von 2 Jahren danach, diese Zahl überschritten wird.

Das wäre richtig, wenn Canon willentlich eine Garantie auf den Verschluß geben wollte. In solch einem Fall wäre vermutlich auch die Zeitdauer angegeben. Wie bereits im Thread "Verschluß der 30D" diskutiert, ist der Satz "Verschluss auf 100.000 Auslösungen ausgelegt" keine garantiezusage in irgend einer Form, weil - wie Du ja richtig beschrieben hast - der verschleiß des Verschlusses ganz erheblich von den Einsatzbedingungen abhängt. So wird ein Fotograf, der 40x täglich sein Objektiv in der Wüste wechselt mit einem Verschluß der nachgewiesenermaßen für 100.000 Auslösungen ausgelegt ist, wohl trotzdem weniger Auslösungen mit einer solchen Kamera machen können, obwohl sie dafür ausgelegt ist.
 
Zuletzt bearbeitet:
Jens Zerl schrieb:
Das wäre richtig, wenn Canon willentlich eine Garantie auf den Verschluß geben wollte. In solch einem Fall wäre vermutlich auch die Zeitdauer angegeben. Wie bereits im Thread "Verschluß der 30D" diskutiert, ist der Satz "Verschluss auf 100.000 Auslösungen ausgelegt" keine garantiezusage in irgend einer Form, weil - wie Du ja richtig beschrieben hast - der verschleiß des Verschlusses ganz erheblich von den Einsatzbedingungen abhängt. So wird ein Fotograf, der 40x täglich sein Objektiv in der Wüste wechselt mit einem Verschluß der nachgewiesenermaßen für 100.000 Auslösungen ausgelegt ist, nicht so vie

zu >..In solch einem Fall wäre vermutlich auch..>
AW: VERMUTLICH.. hast Du nicht verstanden warum ich darum bat KEINE Vermutungen zu posten !;) ..zumal sich Deine "Annahmen" auf die Zeit VOR 2003 beziehen ! Da HAT sich einiges geändert..


WAS ein Anbieter (damals) willentlich "freiwillig" zusicherte.. und WIE WEIT er dies fassen wollte.. musste VOR 2003 durch den KUNDEN nachgewiesen werden. jedoch erwies sich die "Prospekthaftung" allzuoft als stumpfes Schwert um eine "zugesicherte Eigenschaft" nachzuweisen.
AUCH DIESER "Mangel" im Verbraucherschutz (missverständliche Werbeaussagen) stellte der Gesetzgeber 2003 durch die Neufassung des Haftungsrechtes ab!


- Die Prospekthaftung
ist seit 2003 insoweit entfallen das in der ersten 6 "Monaten" nach dem Kauf die Schutzrechte des Kunden Vorrang haben und der Kunde NICHT MEHR den Willen des Anbieters nachweisen muss!

Daraus folgt: Wird eine Kaufsache mit Eigenschaften beworben die nach dem Kauf nicht vorhanden sind dann IST DIES bereits ein Mangel an der Kaufsache und dieser führt zu Ansprüchen des Käufers wie Ersatz / Reparatur / Wandlung etc..


- Freiwillige Leistungen, Zusicherungen und Garantien
beziehen sich zunächst auf 2 Jahre weil diese ohnehin in den ersten 6 Monaten konkludent und generell beanspruchbar sind. Anbieter können diese ab dem 6 Monat nach dem Kauf begrenzen, müssen diese "Absicht" aber AUSDRÜCKLICH herausstellen.

@Jens Zerl. Wenn wir beim Beispiel Canon und der 100.000 Auslösungen der 30D bleiben, dann gibt es da NIX zu diskutieren OB dies eine Garantie ist und WAS Canon dabei für eine Absicht hat!
Denn das IST bereits pro Forma vom Gesetzgeber vorgegeben. Punkt.


MfG
Gerd
 
Ich würde evtl. noch deutlicher auf das bei einem Kauf ausschließlich bestehende Vertragsverhältnis Kunde - Händler hinweisen und darauf, daß es keine (kauf-) vertraglichen Beziehungen zwischen dem Kunden und dem Hersteller gibt (dazu gibt es auch m. W. bis dato überhaupt keine gesetzliche Regelung, wenn man einmal von Dingen wie etwa dem Produkthaftungsgesetz absieht, das hier nicht zur Debatte steht).

Für meinen Geschmack wird noch zu oft die inzwischen gesetzlich recht kundenfreundlich geregelte Gewährleistung (Kunde-Händler) und die weder gesetzlich geregelte noch überhaupt erforderliche, also immer noch freiwillige Garantieleistung des Herstellers (Kunde-Hersteller) in einen Topf geworfen. Als dritter Punkt kommen dann die "zugesicherten Eigenschaften" ins Spiel, die der Kunde bei Bedarf gegenüber dem Händler (und nicht dem Hersteller!) geltend machen kann.

Dabei kommt es m. E. wesentlich darauf an, ob die Randbedingungen, die einer solchen Aussage zu Grunde liegen, allgemeinverbindlich (d.h. genormt meßbar etc.) sind oder nicht. Wenn ich etwa ein Auto kaufe und der KFZ-Brief eine Höchstgeschwindigkeit von z. B. 240 km/h nennt, so ist das eine zugesicherte Eigenschaft, bei deren Nichterfüllung ich den Händler (nicht den Hersteller!) notfalls auf Wandlung etc. verklagen kann, denn die Randbedingungen für die Ermittlung der Höchstgeschwindigkeit sind genau festgelegt (ebene Strecke, Windstille, Beladung usw. usw.).

Gleich verbindlich wäre m. E. eine Aussage von Canon der Art: "der Verschluß der xxx hält mindestens 100.000 Auslösungen" (wenn es eine solche Aussage denn gäbe!). Die Formulierung "... ausgelegt auf 100.000 Auslösungen" wäre dagegen m. E. eher eine typische MTBF-Aussage, d.h. etwa die Hälfte der Verschlüsse weist nach dieser Zahl einen Defekt auf. Solche Angaben sind z. B. im IT-Hardwarebereich üblich (Platten etc.) und sind ein Anhaltspunkt für die Zuverlässigkeit. Das und nicht mehr sollen sie auch sein.

Ich bin kein Jurist, hatte aber im Beruf lange Jahre u.a. mit dem Einkauf von IT-Hard- und Software zu tun und habe mir dazu einiges angelesen. Trotzdem möchte ich weder Garantie noch Gewährleistung für die Richtigkeit meiner Aussagen übernehmen.
 
parOlandO schrieb:
WAS ein Anbieter (damals) willentlich "freiwillig" zusicherte.. und WIE WEIT er dies fassen wollte.. musste VOR 2003 durch den KUNDEN nachgewiesen werden. jedoch erwies sich die "Prospekthaftung" allzuoft als stumpfes Schwert um eine "zugesicherte Eigenschaft" nachzuweisen.
AUCH DIESER "Mangel" im Verbraucherschutz (missverständliche Werbeaussagen) stellte der Gesetzgeber 2003 durch die Neufassung des Haftungsrechtes ab!


- Die Prospekthaftung
ist seit 2003 insoweit entfallen das in der ersten 6 "Monaten" nach dem Kauf die Schutzrechte des Kunden Vorrang haben und der Kunde NICHT MEHR den Willen des Anbieters nachweisen muss!

Dasss irgendwo noch immer eine Grenze gegen die "Interessen" des Kunden gezogen werden muß, ist völlig klar, sonst könnte ein Kunde auch behaupten er hätte die Aussage so verstanden, dass er mit der Kamera zum Mond fliegen kann.

Die Frage ist, ob aus der Aussage, dass eine Kamera auf 100.000 Auslösungen ausgelegt ist die zugesicherte Eigenschaft angenommen werden kann, dass jede verkaufte Kamera 100.000 Auslösungen hält bzw. ob dies eine mißverständliche Werbeaussage ist.

Dies müsste zunächst ein Gericht klären. Den Ausgang eines solchen Verfahrens sehe ich nicht so eindeutig auf der Seite des Käufers.

Gruß,
Jens
 
Servus. Leute ich frage mich woher Ihr eure Aussagen von der Haltbarkeit des Verschlußes her habt. Auf der Canon Hompage und in keiner Bedienungsanleitung kann ich eine solche Zahl ennehmen. Ich kann auch nirgends finden das der Verschluß aus der Garantie fällt oder wieviele Auslösungen pro Monat oder Jahr normale Nutzung sind. Als meine 300d nach ca 18 Monaten den Geist aufgab Verschluß defekt nach ca 80.000 Auslösungen war überhaupt keine Rede von überbeanspruchung der Teil wurde auf Garantie getauscht und gut wars. Die Kameras liegen heute in einem Preissegment das sich jeder Otto normale ne Digitale Spiegelreflex leisten kann da kann man sicher nicht erwarten das jeder weiß wie lange so ein Verschluß hält oder das dies ein Verschleißteil sein soll. Es wir einem auch nicht gesagt das man nur so oder soviele Bilder pro monat oder Jahr machen darf da ansonsten der Verschluß frühzeitig kaputt geht. Darum sollte das Teil innerhalb von den zwei Jahren kaputt gehen ab zur Reparatur und wenn dann einer behauptet das keine Garantie darauf gibt soll er erstmal zeigen wo steht wieviele Auslösungen der Verschluß halten sollte, aber auf einer Offiziellen Seite nichts Canon Internes. Ansonsten ab zum Anwalt damit.
 
Sofern die Aussage Canons als Haltbarkeitsgarantie auszulegen wäre (und dabei mus das Wort Garantie usw. nicht unbedingt auftauchen), würde gem. §443 Abs.2 BGB vermutet, dass ein Verschluss, der vorher kaputt geht, automatisch unter die Garantie fallen würde.

Die Formulierung "Verschluss ist für bestimmte Anzahl Auslösungen ausgelegt" spricht m.E. jedoch nicht für die Übernahme einer solchen Garantie, das ist zu schwach ausgedrückt.

Jedoch wäre diese Auslösezahl dann immer noch ein Kriterium für die Auslegung der Eignung für eine "gewöhnliche Verwendung" i.S.d. 434 Abs.1 Nr.2 BGB, d.h. wenn der Verschluss vorher kaputt geht und die Kamera gebrauchsüblich verwendet wurde, wäre dies m.E. schon allein aufgrund der selbst gemachten Definition von Canon bereits als Sachmangel zu werten.

Ich denke aber, ein Richter hätte normalerweise auch sonst wenig Probleme, einen Sachmangel anzunehmen, wenn eine 600-oder-mehr-Euro-Kamera vor dem Ablauf von zwei Jahren kaputt geht. Allerdings wird irgendwo dann aber doch eine Grenze für "Gebrauchsüblichkeit" liegen; d.h. bei einer 350D und z.B. 500 Fotos täglich wird es gegen Ende der Gewährleistungsfrist vielleicht knapp.

Insofern ist ParOlandO zuzustimmen, er hat das ja oben schon sehr schön ausgeführt.
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallo,

eine super Sache, die parOlandO da für uns gemacht hat!
Vielen Dank!

Michael
 
Wenn das so stimmt, sind ja die ganzen Aussagen bei Ebay usw. falsch. Denn dort wird ja wie in deinem Beispiel auch immer von einer Restgarantie geschrieben, die ja dann angeblich auf den Käufer übertragen wird.

Praktisch könnte man also nur freundlicherweise als Verkäufer einer gebrauchten Sache sich die Sache wieder zurückschicken lassen, um dann selber gegenüber Canon oder dem Händler die Garantie geltend zu machen.
Also du kaufst eine Kamera von mir mit 5 Monate Restgarantie, das Ding geht bei dir kaputt, du schickst mir die Kamera zurück und ich muß sie auf Garantie selber reparieren lassen.

Bei Versandgeschäften steht natürlich der Name auf der Rechnung, was ja ein Nachteil ist. Wenn ich jedoch mal was im Laden Kaufe, egal ob Kamera oder sonstiges, sage ich sowieso immer, daß auf der Rechnung kein Name stehen soll. Einfach nur Barverkauf und fertig.
 
Beamer196 schrieb:
Wenn das so stimmt, sind ja die ganzen Aussagen bei Ebay usw. falsch. Denn dort wird ja wie in deinem Beispiel auch immer von einer Restgarantie geschrieben, die ja dann angeblich auf den Käufer übertragen wird.
auch diese thematik ist schon etliche male diskutiert worden ;)
 
Ich denke solch eine Formulierung ist dann schon als Abtretung der Ansprüche des e-bay Verkäufers gegen den ursprünglichen Verkäufer (Garantie / Gewährleistung) an den e-bay Käufer zu verstehen; eine solche ist einseitig möglich, ohne dass der ursprüngliche Verkäufer zustimmen muss. (Abtretungsmöglichkeit kann jedoch u.U. in AGB des urspr. Verkäufers ausgeschlossen worden sein.)
 
DirkW schrieb:
Die Formulierung "Verschluss ist für bestimmte Anzahl Auslösungen ausgelegt" spricht m.E. jedoch nicht für die Übernahme einer solchen Garantie, das ist zu schwach ausgedrückt.

So sehe ich das auch.

Ich denke aber, ein Richter hätte normalerweise auch sonst wenig Probleme, einen Sachmangel anzunehmen, wenn eine 600-oder-mehr-Euro-Kamera vor dem Ablauf von zwei Jahren kaputt geht. Allerdings wird irgendwo dann aber doch eine Grenze für "Gebrauchsüblichkeit" liegen; d.h. bei einer 350D und z.B. 500 Fotos täglich wird es gegen Ende der Gewährleistungsfrist vielleicht knapp.

Dass allgemein ein Sachmangel innerhalb der ersten 2 Jahre angenommen wird, kann ich nachvollziehen, aber Parolando führt das auf eine vorhandene Garantie seitens Canons wg. missverständlicher Werbeaussage zurück und das sehe ich hier keinesfalls.

Gruß,
Jens
 
Jens Zerl schrieb:
Dasss irgendwo noch immer eine Grenze gegen die "Interessen" des Kunden gezogen werden muß, ist völlig klar, sonst könnte ein Kunde auch behaupten er hätte die Aussage so verstanden, dass er mit der Kamera zum Mond fliegen kann.

Die Frage ist, ob aus der Aussage, dass eine Kamera auf 100.000 Auslösungen ausgelegt ist die zugesicherte Eigenschaft angenommen werden kann, dass jede verkaufte Kamera 100.000 Auslösungen hält bzw. ob dies eine mißverständliche Werbeaussage ist.

Dies müsste zunächst ein Gericht klären. Den Ausgang eines solchen Verfahrens sehe ich nicht so eindeutig auf der Seite des Käufers.

Gruß,
Jens

Hallo Jens,
zeig mir bitte den Prospekt aus dem DIES hervorgeht:
..>mit der Kamera zum Mond fliegen..>
denn
>..sonst könnte ein Kunde auch behaupten er hätte die Aussage so verstanden, dass er mit der Kamera zum Mond fliegen kann.
wenn dieser Prospekt wie ich glaube nicht existiert.. dürfte klar sein das es "an den Haaren herbeigezogen ist"!

Ich will dir nicht wiedersprechen das es Forderungen gibt die aus der Luft gegriffen sind.. doch meiner Meinung nach sollte man das nicht verallgemeinern.

Und du stellst die absolut berechtigte Frage :
>..Die Frage ist, ob aus der Aussage, dass eine Kamera auf 100.000 Auslösungen ausgelegt ist die zugesicherte Eigenschaft angenommen werden kann,..
Dazu sagt der Gestzgeber seit 2003 absolut : JAAA!
NICHT mehr der Kunde muss das Motiv in den ersten 6 Monaten nachweisen; denn JEDE Werbeaussage IST seither imanent.. wie es auch Motiv sein dürfte!

Insofern ist JEDE Werbeaussage seither eine Zusage aus Motivation von Vertrieb und Absatzorientierung.. nur das dafür seit 2003 der Anbieter endlich auch das Haftungsrisiko trägt (Was einem Gleichwicht der Kräfte gleichkommt).

MfG
Gerd




enden
 
..........Dazu sagt der Gestzgeber seit 2003 absolut : JAAA!
NICHT mehr der Kunde muss das Motiv in den ersten 6 Monaten nachweisen; denn JEDE Werbeaussage IST seither imanent.. wie es auch Motiv sein dürfte!

Insofern ist JEDE Werbeaussage seither eine Zusage aus Motivation von Vertrieb und Absatzorientierung.. nur das dafür seit 2003 der Anbieter endlich auch das Haftungsrisiko trägt (Was einem Gleichwicht der Kräfte gleichkommt).

MfG
Gerd

enden[/QUOTE]

Das hat mir ein befreundeter Anwalt aber anders erklärt:

In der Praxis ist relevant, ob der Hersteller in seiner Werbung klare Sachaussagen getroffen hat ("Bei täglicher Nutzung unseres Shampoos XXX ist Ihr Haar in 2 Wochen frei von Schuppen!") oder ob z. B. "Möglichkeiten" aufgezeigt werden (" Bei täglicher Nutzung ........ kann Ihr Haar schon nach 14 Tagen völlig frei von Schuppen sein!"). Im letzteren Fall muß eine Antischuppenwirkung, kraß gesagt, überhaupt nicht vorhanden sein!

Überträgt man das auf einen Kameraverschluß, würde ich es so sehen: "Dieser Verschluß hält mindestens xxx Auslösungen!" wäre eine Zusicherung dieser Eigenschaft und somit einklagbar. "Dieser Verschluß ist auf eine Haltbarkeit von xxx Auslösungen ausgelegt" hieße dagegen nur, daß konstruktive Maßnahmen getroffen wurden, damit ein solcher Verschluß die beworbene Zahl normalerweise erreichen kann. Der Hersteller muß also in diesem Fall ggf. nur den Nachweis führen, daß seine Materialauswahl sowie die Konstruktions- und Fertigungsmethoden tatsächlich geeignet sind, derart haltbare Verschlüsse zu produzieren. DAS ist aber eine GANZ ANDERE Aussage!
 
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