Szenario nach deutschem Urheberrecht:
Bei diesem Blick ist es vielleicht ein wenig schwer zu akzeptieren - Tiere sind de facto eine Sache (BGB 90a geschenkt).
Daraus folgt:
- Das Tier selbst ist als Sache zu behandeln und kann daher nicht der Urheber sein.
- Der Besitzer oder Eigentümer des Tieres könnte einen Anteil der Erträge aus den Verwertungsrechten beanspruchen.
- Der hier auch vorgetragene Einwand, bei dem Foto würde es sich um Sachfrüchte handeln (wie etwa Milch, Eier, Fleisch), ist nicht zutreffend, da es sich wohl kaum um eine "bestimmungsgemäße Nutzung" des Affen handelt.

- Überhaupt ist es nicht relevant, ob es sich um Sachfrüchte oder um einen Gebrauchsvorteil handelt, da Wildtiere de jure
herrenlos sind, also weder einen Eigentümer, noch einen Besitzer haben.
- Es spricht tatsächlich doch einiges dafür, dass der Fotograf der Urheber ist, da er zwei Sachen zusammengeführt hat, die letztlich zur Entstehung des Bildes geführt haben. Der Vergleich mit automatischen Auslösern ist hier gar nicht so abwegig, wie es vielleicht im ersten Moment erscheint.
Ergo:
Der Fotograf ist der Urheber, weil er zwei Sachen zusammen geführt hat, die wiederum zur Entstehung des Bildes geführt haben. Da ein Wildtier keinen Besitzer oder Eigentümer hat, der Rechte an dem durch die Nutzung der Sache "Affe" entstehenden Vorteile anmelden könnte, verfügt der Fotograf darüber hinaus auch über alle Verwertungsrechte.
Faktisch:
Der Fotograf dürfte sich einen Ast freuen, da er für eine nur annähernd so weit tragende Werbekampagne Unsummen hätte investieren müssen.
Greets
/bd/