Eine interessante Diskussion, die es wenigstens an einem Punkt wert ist, vertieft zu werden:
Nehmen wir mal an, der Fredstarter wäre auf dem Weg von der Disko nach Hause von der Polizei als Zeuge vernommen worden und diese hätte ihm das Foto beschlagnahmt, was sie in dem Fall ohne weiteres darf. Nehmen wir weiter an, daß die publizierende Zeitung geizig ist so wie viele in diesem schönen Land und demzufolge Fotos von Wochenendereignissen quasi prinzipiell von Polizei und Feuerwehren bezieht. In dem Fall ist es wahrscheinlich, daß die Redaktion von der Polizei aufgefordert wurde, die Unbeteiligten unkenntlich zu machen und das verpennt hat oder darauf irgendwie keine Lust hatte. Die Vorgehensweise des Abmahnanwalts ist mir insofern unverständlich, als Zeitungsverlage zum einen in der Regel solventer sind als Fotografen. Denn man kann Gegenstandswerte festsetzen wie man will, wenn bei der beklagten Person nichts oder nicht genug zu holen ist, bleibt auch der obsiegende Kläger auf den Kosten sitzen. Und zum anderen kann der Fotograf, selbst wenn er ein Bild wissentlich liefert, nicht verhindern, daß die Redaktion es in einem für die abgebildeten Personen nachteiligem Kontext verwendet.
Hat die Zeitung dagegen das Bild tatsächlich von der Internetseite des Fotografen "bezogen", ohne ihn davon zu verständigen, so wäre er diesbezüglich Opfer und nicht Täter. Es wäre also nicht völlig abwegig, wenn sich der Fokus des Anwalts nicht nur auf die Abwehr der Klage, sondern auch auf die (mögliche) Verletzung der Urheberrechte des Fredstarters durch die Zeitung richten würde. Schon ob der verursachten Aufregung gäbe es keinen Grund, auf eine akzeptable Honorarzahlung zu verzichten