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Ab wann ist es Videoüberwachung?

  • Themenersteller Themenersteller Gast_234797
  • Erstellt am Erstellt am
Es gibt im Wald ein Wegegebot. d.h. es reicht, dass die Beschilderung auf den Wegen erfolgt. Wenn zur Wildfütterung nur ein Weg führt, dann reicht ein Schild am Weg. Jagdliche und forstliche Sperrgebiete werden nur an den Wegen ausgeschildert.....vielleicht mal öfters in den Wald gehen, dann sieht man das...

http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10010371

Weiter unten bei § 33 und § 34 stehen die Einschränkungen bzgl. Betretung des Waldes.
 
Dazu müssten aber SEHR viele Schilder aufgestellt worden sein - 400 m Radius ergeben ca. 2,5 Kilometer auszuschilderne Länge.
(Den Wald darf man nämlich zu Erholungszwecken bis auf wenige Ausnahmen überall betreten - nicht nur auf Zufahtrsstraßen und markierten Wegen. Wo ist der "Eingang des Waldes"?)

§ 34, Abs. (6): "Die Kennzeichnung gemäß Abs. 5 ist mittels Hinweistafeln an jenen Stellen, wo öffentliche Straßen und Wege, markierte Wege, Güterwege und Forststraßen sowie markierte Schirouten, -pisten und -loipen in die zu kennzeichnende gesperrte Fläche führen oder an diese unmittelbar angrenzen, anzubringen."
 
@ hatschepsut:

War selber schon öfters im Wald... :)

Das (österreichische)* Forstgesetz kennt KEIN generelles Wegegebot:

"§ 33. (1) Jedermann darf, unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 und 3 und des § 34, Wald zu Erholungszwecken betreten und sich dort aufhalten."

Siehe: RIS

Ausnahmen gibt es nur bei meist BEFRISTETEN jagdlichen oder forstlichen Sperrgebieten, Aufforstungsflächen o.Ä.

*) gibt es D abweichende Vorschriften und Gesetze?

Ist für (Hobby-)Fotografen durchaus ein relevantes Thema.


@ Simlinger:
Danke für den Hinweis (sonst wäre die Aufstellung von Tafeln wohl kaum praktisch durchführbar). Trotzdem wäre es interessant ob man sich strafbar macht wenn man sozusagen "zwischen den Tafeln durchgegangen" ist ohne sie sehen zu können, ganz ohne böse Absicht.

Mit dem Link zum Forstgesetz warst schneller...
 
Zuletzt bearbeitet:
@ Simlinger:
Danke für den Hinweis (sonst wäre die Aufstellung von Tafeln wohl kaum praktisch durchführbar). Trotzdem wäre es interessant ob man sich strafbar macht wenn man sozusagen "zwischen den Tafeln durchgegangen" ist, ganz ohne böse Absicht.

Mit dem Link zum Forstgesetz warst schneller...

Im Regelfall sollte einem der Hausverstand sagen, ob man sich in einem jagdlichen oder forstlichen Sperrgebiet aufhält. Wildfütterungen, Arbeitsbereiche sind ja nicht zu übersehen und man tut gut daran, sich nicht z.B. im Einzugsgebiet eines Seilkranes aufzuhalten. Normalerweise gibt es einen Platzverweis durch den Förster oder Jäger, wenn man sich nicht daran hält kann man angezeigt werden.
Ich sehe es eher als Selbstschutz wenn ein forstliches Sperrgebiet ausgeschildert ist, bzw. wenn man Motorsägenlärm hört muss man damit rechnen, dass irgendwo ein Baum umfällt oder ein Forstschlepper durch den Wald fährt.
BTW: das Forstgesetz steht bei mir neben dem Schreibtisch im Regal...
 
Sehe ich genauso - man wäre ja irgendwie lebensmüde würde man einen Waldteil betreten wo einem jeden Moment ein umgesägter Baum treffen kann.

Bei jagdlichen Sperrgebieten ist es oft nicht mehr so eindeutig erkennbar.
Hier werden außerdem oft Absperrungen "großzügig" bestehen belassen, oder der Glauben erweckt es gäbe überhaupt eine generelles Wegegebot.
(Ungerechtfertigte oder über die Befristung hinaus bestehen belassene Absperrungen sind nach dem Forstgesetz übrigens ebenso strafbar.)
 
Ausnahmen gibt es nur bei meist BEFRISTETEN jagdlichen oder forstlichen Sperrgebieten, Aufforstungsflächen o.Ä.

*) gibt es D abweichende Vorschriften und Gesetze?

In Deutschland gibt es das Bundeswaldgesetz, das nur grobe Regelungen trifft, und Landesgesetze. Im Baden-Württembergischen steht in etwa das Gleiche drin: Zu Fuß darf man sich im Regelfall frei im Wald bewegen, ausgenommen sind bestimmte besonders schutzwürdige Kulturen und bestimmte gesperrte Bereiche. Es steht sogar explizit drin, daß der Waldbesitzer den Zugang nicht ohne wichtigen Grund behindern darf.
Also auch hier keine Spur von dem von hatschepsut behaupteten Wegegebot.
 
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