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Themenersteller
Schon ein paar Tage her - konnte im Forum nichts dazu finden.
Quelle
http://www.kanzlei-prof-schweizer.de/bibliothek/neu/index.html?datum=2009-01
und
http://www.kanzlei-prof-schweizer.de/bibliothek/urteile/index.html?id=14171
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http://www.kanzlei-prof-schweizer.de/bibliothek/neu/index.html?datum=2009-01
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http://www.kanzlei-prof-schweizer.de/bibliothek/urteile/index.html?id=14171
Dienstag, 20. Januar 2009
Polizeiliche Beschlagnahme von Fotos zur Sicherung persönlichkeitsrechtlicher Ansprüche.
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat in einem bemerkenswerten Urteil Az.: 1 S 2914/07 angenommen, das bloße Fotografieren einer Person in der Öffentlichkeit verstoße gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht und könne es rechtfertigen, dass die Polizei einschreitet und den Film beschlagnahmt.
Der Gerichtshof stützt sich auf das Schutzgut der „öffentlichen Sicherheit“ nach § 1 PolG (Polizeigesetz), welches - so das Gericht - auch das durch Art. 1 Abs.1 i.V.m. Art.2 Abs.1 GG geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht beinhalte.
Anzumerken ist, dass der Bildnisschutz nach § 22, § 23 und § 24 KUG bekanntlich nicht schon die Herstellung, sondern erst die „Verbreitung“ des Bildnisses erfasst. Der Verwaltungsgerichtshof stellt jedoch darauf ab, dass ein Schutzbedürfnis schon dann vorliege, wenn das Erscheinungsbild des Betroffenen datenmäßig fixiert und seiner Kontrolle und Verfügungsmacht entzogen sei.
Vielmehr kann auch das bloße Herstellen einer Aufnahme einer Person, die sich nicht im persönlichen Rückzugsbereich, sondern in der Öffentlichkeit aufhält, gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht verstoßen (vgl. Wandtke/Bullinger/Fricke, Urheberrecht, 2. Aufl. 2006, § 22 KUG Rn. 9; Steffen in: Löffler, Presserecht, 5. Aufl. 2006, § 6 LPG Rn. 119, 123, jeweils m.w.N.; Urteil des erk. Senats vom 22.02.1995 - 1 S 3184/94 -, VBlBW 1995, 282 [283]). Denn schon dadurch wird das Erscheinungsbild des Betroffenen in einer bestimmten Situation von seiner Person abgelöst, datenmäßig fixiert und seiner Kontrolle und Verfügungsmacht entzogen, woraus ein Schutzbedürfnis erwächst (siehe BVerfG, Urteil vom 15.11.1999 - 1 BvR 653/96 -, BVerfGE 101, 361 [380 f.]; Beschluss vom 26.02.2008 - 1 BvR 1602/07 u.a. - [juris Rz. 46]).