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Echt jetzt - die kommende DSGVO ist hier kein Thema ?

Das ist grundlegend falsch.
Vergiss die KUG es geht um die erhebung von daten.
Die erfolgt mit dem erstellen des fotos. (ganz egal ob KUG, oder nicht und gilt auch dann wenn du es niemals veroeffentlichst!)

"Ausnahmen gelten insbesondere
[...]
für natürliche Personen, die personenbezogene Daten zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten verarbeiten - beispielsweise privater Schriftverkehr, Adressbücher oder die Nutzung sozialer Netzwerke und Online-Tätigkeiten im Rahmen persönlicher oder familiärer Zwecke;"

Zu meinem Privatvergnügen kann ich also fotografieren wie ich will (außer andere Gesetze stehen dem entgegen).


Was eine bedeutende aenderung ist, und BMI und BSI entlarved mit ihren beschwichtugungen KUG gilt weiter (was hier natuerlich gerne aufgenommen wird, weil es so bequem ist.)

w

Wieso Beschwichtigung?
 
Und das sind ganz massive Auswirkungen. Ist aber schon klar, dass das Fotografen, denen auch bisher die Nutzungsrechte egal waren, das auch bei der DSGVO so sehen- sieht man ja auch schon daran, dass einige meinen, das KUG würde Beireiche der DSGVO "aushebeln", die gar nicht das KUG umfassen.

Nein, es hebelt nicht aus. Es ist durch die Öffnungsklauseln angebunden.
Aber wir hatten uns ja schon geeinigt: Wir wissen nicht ob Gerichte irgendwelchen theoretischen Erwägungen der Kritiker hier folgen oder ob die Interpretation von /bd/ & Co. richtig ist.

Ich gehe davon aus, für Hobbyfotografen ändert sich nix durch die DSGVO.
 
Da geht es um geschaefte und dann eine vernuenftige abwaegung.

Was für "Geschäfte"? Es geht um die Rechtmässigkeit von Verarbeitung personenbezogener Daten. In unserem Fall: Fotografieren mit Personen auf dem Bild. Es geht also um [tm by Chris Tall]: "Darf man das?".

Und Artikel 6 der DSGVO erklärt, wann man das darf. Man darf es z.B. dann, wenn ein Berechtigtes Interesse (des Fotografen) besteht. Das berechtigte Interesse liesse sich auf das KUG stützen, nämlich Anfertigung von Kunst. Artikel 6 Satz 1 Buchstabe f sagt quasi: "Du darfst den Kölner Dom fotografieren, ohne dass du von jeder einzelnen Person die zufällig mit drauf zu sehen sind eine Einwilligung benötigst".

Sollte jetzt eine solche abgebildete Person klagen, dann muss das Gericht entscheiden, welches Recht überwiegt. Und mal ganz ehrlich: wenn die abgebildete Person neben dem Kölner Dom nicht gerade in einer ehrverletzenden oder verspottenden Pose abgebildet ist…, glaubst du ernsthaft dass ein Gericht zu Gunsten des Touristen entscheiden würde…?

Es bleibt also beim fotografierverbot

Hör doch bitte mit so einem infantilen Unfug auf! Du sagst ja auch nicht "Autofahren ist verboten!", nur weil es Verbot-der-Einfahrt-Schilder gibt!

Gruss
JoeS
 
Ein Foto der Person fällt ganz klar unter diese Definition (insbesondere auf Grund der fett markierten Attribute).

ich glaube, wir reden aneinander vorbei- keine Ahnung, was so eine Definition hier in diesem Kontext bewirken soll?

Eine kurze Policy, welchen Prinzipien man folgt.

diese?


Die zutreffenden Rechte des Betroffenen und dabei das Beschwerderecht nicht vergessen.

diese?

Der Zweck der jeweiligen Verarbeitung und die Beschreibung der konkreten Verarbeitung.

diese?

Vielleicht ist das ja aber so- wäre echt klasse, wenn man das mit so einer Formulierung erledigt bekommen würde.

vg, Festan
 
Ich gehe davon aus, für Hobbyfotografen ändert sich nix durch die DSGVO.

egal, was sich ändert und was nicht- Hobbyfotograf wird keine der Kategorien sein, die genutzt werden. Zumindest habe ich noch nie eine solche Kategorie gesehen- und wenn man einen Unterschied auch bei veröffentlichten Bilder machen wird, dann wird keiner der hier anwesenden darunter fallen- wie bisher auch nicht.

vg, Festan
 
"Ausnahmen gelten insbesondere
[...]
für natürliche Personen, die personenbezogene Daten zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten verarbeiten - beispielsweise privater Schriftverkehr, Adressbücher oder die Nutzung sozialer Netzwerke und Online-Tätigkeiten im Rahmen persönlicher oder familiärer Zwecke;"

Zu meinem Privatvergnügen kann ich also fotografieren wie ich will (außer andere Gesetze stehen dem entgegen).
Nur leider gibt es die gesetze.
Spaetestens dann, wenn du deine bilder hier, oder sonstwo "veröffentlichst"
Was wir ja alle tun und wollen, aber jetzt ist das vorbei (KUG oder nicht).
Wieso Beschwichtigung?

Weil sie sagen es aendere sich nicht viel.
Das ist falsch, es aendert sich grundsätzliches und die die es sagen wollen nur die hand die sie fuettert nicht beissen. Das ist offensichtlich.

w
 
egal, was sich ändert und was nicht- Hobbyfotograf wird keine der Kategorien sein, die genutzt werden. Zumindest habe ich noch nie eine solche Kategorie gesehen- und wenn man einen Unterschied auch bei veröffentlichten Bilder machen wird, dann wird keiner der hier anwesenden darunter fallen- wie bisher auch nicht.

vg, Festan

Auch wieder falsch:
Hobbyfotograf wird keine der Kategorien sein

Es ist so das es allen verboten ist und damit auch "uns".
Dann gibt es ausnahmen, die uns aber nicht helfen.

Daher ist klar uns betrifft es.

w
 
ich glaube, wir reden aneinander vorbei

Could be... :)


Die meisten dieser Punkte packe ich ja alle in meinen Release-Vertrag mit der abzubildenden Person. Meine Datenschutzerklärung ist deutlich weiter gefasst, als die von /bd/ zusammengefasste, ist aber in dieser langen Form nur auf meiner Website hinterlegt. Es soll ja auch für das Betreiben der Website dienen, auf der Bilder hochgeladen werden, und auf der es Kontaktmöglichkeiten gibt (Gästebuch). Sie deckt aber auf grund der allgemeinen Formulierung auch das Fotografieren selbst ab. Und dass Artikel 6, 1. f) gilt ist sowieso gegeben, auf Grund des Release-Vertrages.

Sprich: dass ich die Person fotografieren darf, liegt am Vertrag mit der Person. Was ich dann mit diesen ganzen Daten mache, wie ich sie verarbeite usw., ist in meiner DSGVO-konformen Erklärung auf meiner Webseite abgelegt, die im Vertrag verlinkt ist (Vertrag liegt elektronisch vor).

Das ist doch ok?

Grüsse
JoeS
 
Wir sprachen vom Fotografieren.
Das mache ich rein persönlich, ohne Auftrag, einfach so.
Darf ich nach DSGVO.

Meins du?
Wo steht das?
Wenn du deine privaten fotos, hier, oder sonstwo teilen willst?
KUG reicht nicht mehr aus und euDSGVO wirst du in den meisten faellen nicht erfuellen. Das mag so privat sein (und KUG) wie es will.

w
 
Meins du?
Wo steht das?
Wenn du deine privaten fotos, hier, oder sonstwo teilen willst?
KUG reicht nicht mehr aus und euDSGVO wirst du in den meisten faellen nicht erfuellen. Das mag so privat sein (und KUG) wie es will.

w

Ich darf ein weiteres Mal die FAQ des BMI zitieren?

Unter welchen Voraussetzungen ist das Anfertigen und Verbreiten personenbezogener Fotografien künftig zulässig?
Die Datenschutz-Grundverordnung führt zu keinen wesentlichen Veränderungen der bisherigen Rechtslage im Umgang mit Fotografien. Die Anfertigung und Veröffentlichung einer personenbezogenen Fotografie unterliegt den allgemeinen Regelungen des Datenschutzrechts. Wie bisher auch dürfen Fotos nur verarbeitet werden, wenn die betroffene Person eingewilligt hat oder eine Rechtsgrundlage dies erlaubt.

Erfolgt die Anfertigung auf der Grundlage einer Einwilligung der betroffenen Person(en), ist diese bereits nach geltendem Recht jederzeit widerrufbar. Aufgrund der jederzeitigen Widerruflichkeit und der fehlenden Praktikabilität bei Aufnahmen größerer Menschenmengen ist die datenschutzrechtliche Einwilligung bereits nach geltender Rechtslage vielfach keine praktikable Rechtsgrundlage. Neben der Einwilligung kommen als weitere Rechtsgrundlagen für die Anfertigung und Veröffentlichung zur Durchführung eines Vertrags (Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) Datenschutz-Grundverordnung) oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen des Fotografen (Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f) Datenschutz-Grundverordnung) in Betracht.

Die grundrechtlich geschützte und garantierte Meinungs- und Informationsfreiheit stellen berechtigte Interessen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f) der Datenschutz-Grundverordnung dar. Sie fließen somit unmittelbar in die Auslegung und Anwendung der Datenschutz-Grundverordnung ein. Die Datenschutz-Grundverordnung betont, dass der Schutz personenbezogener Daten kein uneingeschränktes Recht ist, sondern im Hinblick auf seine gesellschaftliche Funktion und unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips gegen andere Grundrechte abgewogen werden muss (Erwägungsgrund 4).

Für die Veröffentlichung von Fotografien enthält das Kunsturhebergesetz (KunstUrhG) ergänzende Regelungen, die auch unter der ab dem 25. Mai 2018 anwendbaren Datenschutz-Grundverordnung fortbestehen. Das Kunsturhebergesetz stützt sich auf Artikel 85 Absatz 1 der Datenschutz-Grundverordnung, der den Mitgliedstaaten nationale Gestaltungsspielräume bei dem Ausgleich zwischen Datenschutz und der Meinungs- und Informationsfreiheit eröffnet. Es steht nicht im Widerspruch zur Datenschutz-Grundverordnung, sondern fügt sich als Teil der deutschen Anpassungsgesetzgebung in das System der Datenschutz-Grundverordnung ein.


https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/kurzmeldungen/DE/2018/04/faqs-datenschutz-grundverordnung.html
 
Ich darf ein weiteres Mal die FAQ des BMI zitieren?

[...]

Na klar darfst du.
Und jetzt erklaere uns wo bei der DSGVO sowas wie "beiwerk" besprochen wird.

Dein text ist eine verharmlosung der leute die die hand die sie fuettert nicht beissen wollen. Die abmahnanwaelte wetzen die messer, wetten?

w
 
Du redest dir das schoen, weiter nix.

Wenn du so weiter pseudo-argumentierst, disqualifizierst du dich so langsam aber sicher als einfach nur ein *****. Dann bin ich aber raus, dazu hab ich echt keinen Bock.

Hast du dir auch nur einen Buchstaben aller verlinkten hilfreichen Textstellen überhaupt einmal angesehen? Nur mal als Beispiel:

"Die grundrechtlich geschützte und garantierte Meinungs- und Informationsfreiheit stellen berechtigte Interessen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f) der Datenschutz-Grundverordnung dar."

Was steht hier also drin? Da steht drin, dass alleine schon die Meinungs- und Informationsfreiheit genügt, um ein berechtigtes Interesse an der Verarbeitung personenbezogener Daten ohne Einwilligung der betroffenen Person zu stützen.

Und jetzt darfst du mir gerne erklären, warum das zu 100% nicht zutreffen sollte. Denn das ist ja dein Standpunkt.

JoeS
 
Das ist unsinn, es gibt keine die uns betreffen.
wir sind nicht presse und unsere bilder dienen nicht der beweissichrung und werden ungesehen(!) dauernd geloescht.

Du redest dir das schoen, weiter nix.

w

Du kannst sicher begründen, warum mir als Hobbyfotograf keine Meinungsfreiheit zusteht. Ich bin gespannt...
 
Das ist unsinn, es gibt keine die uns betreffen.
wir sind nicht presse und unsere bilder dienen nicht der beweissichrung und werden ungesehen(!) dauernd geloescht.

Du redest dir das schoen, weiter nix.

Auch wieder falsch:


Es ist so das es allen verboten ist und damit auch "uns".
Dann gibt es ausnahmen, die uns aber nicht helfen.

Daher ist klar uns betrifft es.


Meins du?
Wo steht das?
Wenn du deine privaten fotos, hier, oder sonstwo teilen willst?
KUG reicht nicht mehr aus und euDSGVO wirst du in den meisten faellen nicht erfuellen. Das mag so privat sein (und KUG) wie es will.

Und jetzt erklaere uns wo bei der DSGVO sowas wie "beiwerk" besprochen wird.

Dein text ist eine verharmlosung der leute die die hand die sie fuettert nicht beissen wollen. Die abmahnanwaelte wetzen die messer, wetten?


Du verbreitest hier Seitenweise Blödsinn und zeigst mit jedem Deiner wirren Beiträge, dass Du absolut keine Ahnung von der Thematik hast.
Ich hoffe nur, dass sich User, die Deine Beiträge lesen, jetzt nicht falsch verhalten und zum Schluss Rüdiger und dem Forum die Schuld dafür geben, wenn sie z.B. unnötig ihre Bilder hier im Forum, ihre Foto Webseite oder ihren Flickr Stream gelöscht haben.

Ich weiß auch nicht mehr, mit welchen rationalen Gründen man in der Diskussion mit Dir noch argumentieren könnte, da Du alles was von offizieller Stelle gesagt wird und alles was Dir von Leuten, die sich offensichtlich sehr sehr sehr sehr sehr viel besser als Du mit deutschem Recht, der DSGVO, dem BDSG neu, dem TMG und dem KUG auskennen abschmetterst und dann weiter Deinen absurden Quatsch verbreitest.
 
Zuletzt bearbeitet:
Ich darf ein weiteres Mal die FAQ des BMI zitieren?

Unter welchen Voraussetzungen ist das Anfertigen und Verbreiten personenbezogener Fotografien künftig zulässig?
Die Datenschutz-Grundverordnung führt zu keinen wesentlichen Veränderungen der bisherigen Rechtslage im Umgang mit Fotografien. Die Anfertigung und Veröffentlichung einer personenbezogenen Fotografie unterliegt den allgemeinen Regelungen des Datenschutzrechts. Wie bisher auch dürfen Fotos nur verarbeitet werden, wenn die betroffene Person eingewilligt hat oder eine Rechtsgrundlage dies erlaubt.

Erfolgt die Anfertigung auf der Grundlage einer Einwilligung der betroffenen Person(en), ist diese bereits nach geltendem Recht jederzeit widerrufbar. Aufgrund der jederzeitigen Widerruflichkeit und der fehlenden Praktikabilität bei Aufnahmen größerer Menschenmengen ist die datenschutzrechtliche Einwilligung bereits nach geltender Rechtslage vielfach keine praktikable Rechtsgrundlage. Neben der Einwilligung kommen als weitere Rechtsgrundlagen für die Anfertigung und Veröffentlichung zur Durchführung eines Vertrags (Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) Datenschutz-Grundverordnung) oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen des Fotografen (Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f) Datenschutz-Grundverordnung) in Betracht.

Die grundrechtlich geschützte und garantierte Meinungs- und Informationsfreiheit stellen berechtigte Interessen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f) der Datenschutz-Grundverordnung dar. Sie fließen somit unmittelbar in die Auslegung und Anwendung der Datenschutz-Grundverordnung ein. Die Datenschutz-Grundverordnung betont, dass der Schutz personenbezogener Daten kein uneingeschränktes Recht ist, sondern im Hinblick auf seine gesellschaftliche Funktion und unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips gegen andere Grundrechte abgewogen werden muss (Erwägungsgrund 4).

Für die Veröffentlichung von Fotografien enthält das Kunsturhebergesetz (KunstUrhG) ergänzende Regelungen, die auch unter der ab dem 25. Mai 2018 anwendbaren Datenschutz-Grundverordnung fortbestehen. Das Kunsturhebergesetz stützt sich auf Artikel 85 Absatz 1 der Datenschutz-Grundverordnung, der den Mitgliedstaaten nationale Gestaltungsspielräume bei dem Ausgleich zwischen Datenschutz und der Meinungs- und Informationsfreiheit eröffnet. Es steht nicht im Widerspruch zur Datenschutz-Grundverordnung, sondern fügt sich als Teil der deutschen Anpassungsgesetzgebung in das System der Datenschutz-Grundverordnung ein.


https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/kurzmeldungen/DE/2018/04/faqs-datenschutz-grundverordnung.html

Das wollen doch hier einige nicht lesen, dann lieber doch Katastrophenszenarien heraufbeschwören. Passt auch besser in unsere Medienlandschaft...

Ich sehe es ähnlich: Ich habe ein berechtigtes Interesse: nämlich zu fotografieren und damit "Kunst" zu erstellen. Das da Hans Wurst neben dem Kölner Dom herumsteht, kann ich nicht beeinflussen.

Wenn ich Hans Wurst ansprechen würde und Unterschreiben lassen würde erhöbe ich ja mehr Daten, als durch ein bloßes Foto. Verhältnismässigkeit?!?

Solche Fotos zu unterbinden oder solche Daten zu schützen (die ich ohne Datenerhebung nicht hätte!) KANN also nicht Sinn eines Gesetzes sein, das wird wohl auch jeder Richter so sehen.

Wenn Hans Wurst an den Kölner Dom pinkelt, könnte ich mich jedoch wieder auf das Anfertigen von Beweismitteln berufen. Lacht nicht, passiert öfters als man wahrhaben will...

Natürlich kann ich mich aber auch umbringen weil ich Angst vorm Tod habe. Ob das jedoch so sinnvoll ist?
 
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