Man muss schon den ganzen Abschnitt lesen und leicht verständlich ist er auch nicht.
§ 32 BDSG Neu 1, 1
https://dsgvo-gesetz.de/bdsg-neu/32-bdsg-neu/
Ich sehe nicht, dass das auf analoge Fotografie zutrifft.
Eine Portrait-Fotografie als solche immer eine Verarbeitung personenbezogener Daten. Siehe hierzu
Art. 4, 1 DSGVO
"
oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen identifiziert werden kann, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind;"
Bitte was kann denn noch mehr "Ausdruck der physischen und physiologischen Identität" sein, als ein Gesicht?
§ 32 BDSG Neu 1, 1 hilft hier überhaupt nicht weiter, weil hier ausdrücklich von
"eine Weiterverarbeitung analog gespeicherter Daten betrifft, bei der sich der Verantwortliche durch die Weiterverarbeitung unmittelbar an die betroffene Person wendet, der Zweck mit dem ursprünglichen Erhebungszweck gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 vereinbar ist."
1. Wird hier sogar explizit festgestellt, dass für die Erhebung die DSGVO zutrifft und die Ausnahme nur für die Weiterverberarbeitung gilt
2. Kann ich mir überhaupt nur bei einer Sofortbildkamera vorstellen, dass sich unmittelbar an den Betroffenen gewendet wird.
3. Ist eh Schluss, wenn ich die Negative oder Abzüge systematisch ordne und archiviere.