• Herzlich willkommen im "neuen" DSLR-Forum!

    Wir hoffen, dass Euch das neue Design und die neuen Features gefallen und Ihr Euch schnell zurechtfindet.
    Wir werden wohl alle etwas Zeit brauchen, um uns in die neue Umgebung einzuleben. Auch für uns ist das alles neu.

    Euer DSLR-Forum-Team

  • In eigener Sache!

    Liebe Mitglieder, liebe Besucher und Gäste
    ich weiß, es ist ein leidiges Thema, aber ich muss es ansprechen: Werbung, Werbeblocker und Finanzierung des Forums.
    Bitte hier weiterlesen ...

  • DSLR-Forum Fotowettbewerb neu erfunden!
    Nach wochenlanger intensiver Arbeit an der Erneuerung des Formates unseres internen Fotowettbewerbes ist es Frosty als Moderator
    und au lait als Programmierer gelungen, unseren Wettbewerb auf ein völlig neues Level zu heben!
    Lest hier alle Infos zum DSLR-Forum Fotowettbewerb 2.0
    Einen voll funktionsfähigen Demowettbewerb kannst du dir hier ansehen.
  • Neuer Partner: AkkuShop.de
    Akkus, Ladegeräte und mehr (nicht nur) für Digitalkameras und Drohnen
  • Neuer Gutscheincode unseres Partners Schutzfolien24:
    DSLR-Forum2024
    Dauerhaft 10% Rabatt auf alle Displayschutzfolien der Eigenmarken "Upscreen", "Brotec", "Savvies".
    Der Code ist für alle Geräteklassen gültig.
  • Stimmt ab über die Sieger des DSLR-Forum Fotowettbewerbs April 2024.
    Thema: "Sprichwörtlich"

    Nur noch bis zum 30.04.2024 23:59!
    Jeder darf abstimmen!
    Zur Abstimmung und Bewertung hier lang
WERBUNG

Echt jetzt - die kommende DSGVO ist hier kein Thema ?

AW: DSGVO Fotoeinwilligung auch bei Pressefotos

der Link funktioniert hier übrigens nicht


Entferne am Ende der URL die eckige Klammer und es funzt. Ist wohl 'n copy-and-paste-Fehler.
 
Ist es in diesem Zusammenhang nicht relevant dass allgemein Verbraucher gegenüber Gewerbetreibenden durch Verbraucherrechte bessergestellt sind

Andere Baustelle...

Das Thema Auftragsverarbeitung personenbezogener Daten kommt es ausschließlich darauf an, dass der Verantwortliche dem Auftraggeber Weisungen erteilen kann, wie er die personenbezogenen Daten zu verarbeiten hat.

Klingt erst mal einfach, ist im Detail aber kompliziert...

Lässt sich eine solche Verantwortung dann überhaupt an das Brautpaar übertragen, sei es durch mündliche Information, Vertrag, AGB o.ä.?

Wenn der Verantwortlich der Fotograf ist - kaum bis gar nicht. Wie auch? Man kann Gesetze nicht durch vertragliche Regelungen brechen. Solche Regelungen sind i.a.R. nichtig.

Meiner Meinung nach ist der Fall Hochzeitspaar/Fotograf nicht so einfach mit einer Auftragsvergabe unter Baugesellschaften, Handwerkern, Softwarefirmen etc. vergleichbar.

Das ist insofern richtig, weil der Fotograf selbst Daten erhebt, was der Handwerker i.a.Regel nicht tut. In den von mir genannten Beispielen liegt übrigens i.a.R. keine Auftragsverarbeitung vor.
 
Danke für die Erläuterung!

D.h. Vereinbarungen wie beispielsweise aus #1027
Ich persönlich handhabe es so, dass ich die zugrunde liegenden AGBs meiner Verträge mit den Kunden (Brautpaar) anpasse.
Dabei wird künftig vereinbart, dass der Kunde dafür verantwortlich ist (und auch die Haftung dafür übernimmt), [...]
wären dann nichtig?
 
und man sollte ruhig mal lachen... schönes Wochenende...

https://www.youtube.com/watch?v=A2VB1UJFyh0
 
Danke für die Erläuterung!

D.h. Vereinbarungen wie beispielsweise aus #1027

wären dann nichtig?

So formuliert, wird diese Regelung sicherlich nichtig sein, denn die Übertragbarkeit von Verantwortung / Haftung ist ja nicht möglich, da das gegen geltendes Recht verstoßen würde.

Man kann allerdings sehr wohl im Vertragsinnenverhältnis dem Kunden gewisse Mitwirkungspflichten auferlegen und deren Verletzung an Vertragsstrafen koppeln.

In diesem Fall die Pflicht des Kunden, vor der Hochzeit alle anwesenden Personen aufzuklären, dass auf der Hochzeit Bilder von einem Fotografen gemacht werden und welche Rechte die Betroffenen laut DSGVO haben.

Außerdem kann vereinbart werden, dass der Kunde sich darum kümmert, eine schriftliche Einwilligung aller anwesenden Personen zur Verarbeitung ihrer Daten im Rahmen der Hochzeitsfotografie einzuholen und diese dem Fotografen vor der Hochzeit aushändigt.

Zudem wäre es dann auch sinnvoll zu vereinbaren, dass der Kunde den Fotografen vor der Hochzeit über Personen, die nicht fotografiert werden dürfen bzw. von denen keine Einwilligung vorliegt, zu informieren.

Und für den Fall des Falles kann man im Vertrag vereinbaren, dass falls der Kunde seine Mitwirkungspflichten verletzt und dadurch Kosten für den Fotografen entstehen, eine Vertragsstrafe gegenüber dem Fotografen gezahlt werden muss.

Die Höhe der Vertragsstrafe kann man an die Höhe einer eventuellen Schadensersatzzahlung, die der Fotograf aufgrund der Verletzung eines Anspruchs Dritter zu leisten hat, sowie eventueller Kosten sowohl gerichtlicher als auch außergerichtlicher Intervention, koppeln.

Zugegeben, das ist ganzschön viel Bürokratie für einen einfachen Fotoauftrag, aber so ließe sich zumindest das finanzielle Risiko reduzieren, wenn einem jemand ans Bein pinkeln will.
 
Man kann allerdings sehr wohl im Vertragsinnenverhältnis dem Kunden gewisse Mitwirkungspflichten auferlegen und deren Verletzung an Vertragsstrafen koppeln.

Ich habe meine Zweifel, dass das Bestand hat, bin jetzt aber auch kein AGB-Spezialist.

Ich kann dir nur aus meiner Erfahrung berichten, dass einige Unternehmen den Versuch gestartet haben Haftungsrisiken an einen externen Datenschutzbeauftragten abzuwälzen und damit scheitern.

Du wirst zugeben müssen, dass du dem Kunden hier nicht nur "gewisse Mitwirkungspflichten" auferlegst, vielmehr versuchst du umfangreich die Pflichten und die damit verbundenen Haftungsrisiken des Verantwortlichen zu übertragen, etwa die Feststellung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung nach Art. 6 (1) a). Wie soll nun das wieder gehen, ohne die Erfüllung der Informationspflicht und die Möglichkeit des Widerrufs nach Art. 7, die nun mal Grundlage für eine informierte Einwilligung sind?

Im übrigen würde ich jedem Fotografen dringend abraten Art. 6 (1) a) zu ziehen, wenn Art. 6 (1) f möglich ist.

Was wäre denn nach DSGVO die Voraussetzung für eine Abwälzung bzw. für eine so umfangreiche Mitwirkungsverpflichtung?

Es müsste aus meiner Sicht eine gemeinsame Verantwortlichkeit nach Art. 28 vorliegen. In Frage käme vielleicht sogar, dass du den Kunden zu deinem Auftragsverarbeiter machst. Das darfst du aber nicht in den AGB verstecken, Art. 28 (3) und wie ein Hochzeitspaar Art. 28 (1) erfüllen soll, kann ich mir im Moment nicht ausmalen.

Ob und unter welchen Bedingungen bei unserem Beispiel Hochzeitsfotografie Art. 28 zutrifft, habe ich heute morgen mit einem Fachkollegen diskutiert.

Wir sind noch zu keinem abschließenden Urteil gekommen, werden der Frage aber weiter nachgehen...

Spannendes Thema...
 
Zuletzt bearbeitet:
Du hast schon recht, man bürdet mit diesen umfangreichen "Mitwirkungspflichten" dem Kunden einiges auf.

Und ich finde es auch ehrlich gesagt echt schade, dass man so etwas als leidenschaftlicher Fotograf, der seinen Kunden, den Gästen und sich selbst mit der Ausübung der Fotografie eine Freude bereiten möchte, ins Kalkül ziehen muss. :(

Schließlich will man seine Kunden alles andere als abzocken, sondern einen guten Job machen, so dass am Ende alle zufrieden sind und schöne Erinnerungen an einen besonderen Tag entstehen. Aber man will sich halt dabei auch nicht einem unkalkullierbaren Haftungsrisiko aussetzen.

Zurück zur Sache, man könnte noch argumentieren, dass die Einholung der informierten Einwilligung durch das Brautpaar leichter durchführbar ist als durch den Fotografen.

Schließlich kennt das Brautpaar die bei der Hochzeit anwesenden Personen und diese sind für das Brautpaar auch leichter greifbar.

Unter diesem Gesichtspunkt erscheint diese "Mitwirkungspflicht" dann schon wieder logisch.

Die Erfüllung der Informationspflicht und die Möglichkeit des Widerrufs nach Art. 7 könnte man gewährleisten, in dem man dem Brautpaar eine vorgefertigtes Muster-Release zur Verfügung stellt, das die benötigten Informationen enthält und schließlich nur noch mit Namen versehen und unterschrieben werden muss.

Hier haben wir halt wieder das paradoxe Phänomen, dass wir erst einmal Daten erheben müssen, um die Datenschutz-Bestimmungen zu erfüllen.

Und ja, auch ich würde bevorzugt, wenn möglich auf Rechtmäßigkeit nach Art. 6 (1) f gehen. Zumal hier die Hürden für den Datenverarbeiter auch geringer sind, denn der Betroffene hat hier nur ein Recht auf Widerspruch, nicht wie bei (1) a auch auf Widerruf.

Allerdings fehlt es noch an Gerichtsurteilen, ob es als Hochzeitsfotograf ausreicht, sich auf Art. 6 (1) f zu stützen. Problematisch könnte es vor allem bei Fotos mit Kindern werden, deren Schutzanspruch hier ja explizit noch einmal aufgegriffen wird.

Eine Veröffentlichung von Bildern würde ich aber auf keinen Fall auf Art. 6 (1) f stützen wollen, insbesondere in der jetzigen Phase der Rechtsunsichereit nicht.
 
Zuletzt bearbeitet:
Hat jemand von Euch bereits ein DSM (Datenschutzmanagementsystrm) im Einsatz, das branchenspezifische Vorlagen etc. für Fotografen hat oder habt Ihr Euch schon mal umgeschaut.

Bisher hat sich die Diskussion hier ja um den Sinn und Zweck der DSGVO und deren Folgen für Fotografen gedreht, was aber meines Wissens noch nicht angesprochen wurde ist die Frage, wie man das als Fotograf am einfachsten organisiert, sofern man betroffen ist.

Mir geh es hier einerseits um Fragen zur DSGVO gerechten „Ablage“ und „Organisation“ der Bilder, d.h. sicher, widerherstellbar, geschützt, neben den Fotos selbst nur so viele personenbezogene Daten wie man braucht aber andererseits z.B. Zuordnen von Modelreleases, Einwilligungen, Widerrufen, Widersprüchen, Sperr- und Löschanfragen für irgendwelche Auskünfte.
Wisst Ihr wo Ihr seit dem 26.5. welches Bild ggf. veröffentlicht habt?
Habt Ihr schon gute Quellen für Verarbeitungsverzeichnisse und TOMs speziell für Fotografen gefunden, sowohl frei als kostenpflichtig?
Verwendet Ihr ein Trackingsystem für Anfragen, um keine Auskunfts-Termine zu verpassen?
Wie (sicher) übermittelt Ihr Bilder an Auftraggeber?
Das sind jetzt alles eher technische Aspekte, die meines Wissens nichts mit Rechtsberatung zu tun haben und daher auch diskutiert werden dürfen.
 
Ich denke ich bin seit > 45 Jahren lupenreiner Amateur< im Bereich Fotografie. Heute habe ich versucht die LM Bogen in Zeven nach DSGVO abzulichten! Ich kann Euch eines sagen, es ist unmoeglich! Blickwinkel und auf Deibel komm raus gecropt um keine Person erkenntlich zu erfassen! Es geht einfach nicht! Ich werde mich nicht damit abfinden koennen und mich wohl auf andere Themenbereiche beschraenken und nicht mehr auf meine Lieblingsthemen Reportage und Doku!

Gruss
Hermann
 
@-mbf- ich habe fuer mich 3 Probleme festgestellt.Die Schuetzen, die Zuschauer und den Verein.
Kein Aushang am Platz (Vereinshaus) wie mit Fotos/Fotografen/Schuetzen/Zuschauer bezueglich DSGVO auf der Veranstaltung umgegangen wird.
Ich habe heute einfach nur einmal fuer mich versucht die DSGVO umzusetzen und muss Dir sagen, es macht keinen Spass mehr! In der Nachbearbeitung habe ich dann festgestellt dass, wenn die Personen es darauf anlegen, immer noch Rueckschluesse auf die/Person/en moeglich sind.
Da lobe ich mir meine 14 taeglichen Shootings in einem Restaurant mit Sessionmusikern (alle befragt und schriftl. Fixiert). Allerdings sind keine Zuschauer/Gaeste mit auf den Fotos!
Ich warte jetzt mal fuer weitere Veranstaltungen ab wie es mit der DSGVO (rechtl. und Abmahnmaessig) weitergeht!
Gruss
Hermann
 
Das Abmahnunwesen lebt ja von der Suche nach schwachen Opfern.
Wenn ich Abmahnanwalt wäre, würde ich mich auf sicherem Terrain bewegen und nicht auf einem Minenfeld, wo wirklich nur Unsicherheit herrscht.
Sicher werden da einige in Einzelfällen versuchen, was zu holen, aber die Masse wird es nicht geben. Die Unsicherheit herrscht nämlich insbesondere auch auf der Abmahnseite.
Sollte ich da eine Abmahnung kriegen, würde ich das süffisant auf eine Gerichtsverhandlung ankommen lassen. Wie vorher auch schon....
 
Heute habe ich versucht die LM Bogen in Zeven nach DSGVO abzulichten! Ich kann Euch eines sagen, es ist unmoeglich!

Besagtes Papier des Landesdatenschutzbeauftragten Überschrift 3.3 und 3.4.

https://www.lda.brandenburg.de/media_fast/4055/DSGVOFotografienfinal.pdf

Heute habe ich versucht die LM Bogen in Zeven nach DSGVO abzulichten! Ich kann Euch eines sagen, es ist unmoeglich!

Warum?

Akku leer, Speicherkarte vergessen? An der DSGVO kann es ja nun mal nicht liegen.

Kein Aushang am Platz (Vereinshaus) wie mit Fotos/Fotografen/Schuetzen/Zuschauer bezueglich DSGVO auf der Veranstaltung umgegangen wird.

Versäumnis des Vereins.
Wieder 3.3 in dem besagten Paper...
 
Besagtes Papier des Landesdatenschutzbeauftragten Überschrift 3.3 und 3.4.

https://www.lda.brandenburg.de/media_fast/4055/DSGVOFotografienfinal.pdf

ich neige ja zu der gleichen Einschätzung wie die Verfasser dieses Papieres- allerdings ist es auch nicht mehr als eben dieses: eine Einschätzung bzw. Auffassung, also eine Meinung zu der DSGVO.

Ob diese Meinung dann ein zuständiges Gericht ebenfalls teilt, bleibt leider nach wie vor abzuwarten.

Deshalb ist diese Schlussfolgerung

Warum?

.... An der DSGVO kann es ja nun mal nicht liegen.

viel zu weitgreifend. Konjunktiv wäre angemessen...zumal Du andere Einschätzungen in diesem Papier ja gerade nicht teilst.

vg, Festan
 
Das sind jetzt alles eher technische Aspekte, die meines Wissens nichts mit Rechtsberatung zu tun haben und daher auch diskutiert werden dürfen.

Ich habe verschiedene Softwaretools für Datanschutzmanagement evaluiert und es gilt der Satz: You get what you pay for. In aller Regel werden die Tools als Software as a Service und reichhaltige Web-Anwendung angeboten.

Meines Wissens gibt es kein brachenspezifisches Tool für Fotografen, umso wichtiger sind umfangreiche Möglichkeiten der Anpassung. Ein Tool sollte zudem vom Anbieter regelmäßig aktualisierte Vorlagen, ein möglichst umfangreiches Reporting "auf Knopfdruck" und die Möglichkeit jedem Vorgang eine beliebige Anzahl von Sekundärdokumenten anzuhängen enthalten. Professionelle Tools enthalten zudem ein Segment zur Kommunikation mit den Betroffenen. Allerdings habe ich kein Tool gefunden, in dieses Segment unabhängig mittels Api auf eine öffentliche Web-Seite gestellt werden kann.

Nun kommt es: Die Lizenzkosten gehen bei prof. Tools bei ca. 70 Euro im Monat los...

Natürlich kann man das auch alles "händisch" organisieren. Wichtig ist dabei, dass man z.B. auf seinem Verarbeitungsverzeichnis immer ein Datum der anlasslosen Überprüfung notiert, weil Managementsystem bedeutet "zyklische Überprüfung der Maßnahmen". Je nach Risiko für den Betroffenen genügt hier aber sicherlich eine jährliche Überprüfung.

Hier erlaube ich mir noch einmal auf den in der DSGVO, insbesondere im Hinblick auf die technisch-organisatorischen Maßnahmen, verankerten Aufwandsvorbehalt hinzuweisen.

Nach allem was mir bisher zugetragen wurde, halt sich die Anzahl der Anträge der Betroffenen in sehr engen Grenzen, was auch meiner Erfahrung entspricht. Von einer "Antragswelle", wie sie von den Untergangs-Auguren prophezeit wurde, kann aus meiner Sicht keine Rede sein.

Hier sollte man vor allem auch erst einmal prüfen, ob es sich um einen berechtigten Antrag handelt und die verschiedenen Anträge auseinander halten, sowie ggf. bei strittigen Anträgen auf Art. 18 Einschränkung der Verarbeitung zurück greifen.

Beispiele für unberechtigte Anträge:

Ich habe bisher genau einen Antrag erhalten. Der Antrag war unberechtigt, weil ich die Daten überhaupt nicht verarbeitet habe. Vielmehr hat ein Dritter ein Datum zur Verbreitung meines Content genutzt. Ich habe freundlich aber bestimmt darauf hingewiesen, hätte aber auch gar nicht reagieren oder meinen Aufwand dem Antragsteller in Rechnung stellen können.

Ein Antrag kann auch unberechtigt sein, weil sich gesetzliche Schranken ergeben.

Das eigentliche Problem scheint mir im Moment aber zu sein, aus dem oft, ähhh, wirren Geschreibsel des Betroffenen seinen eigentlichen Willen abzuleiten. Hingegen ist in der beschriebenen Situation und bei einer 4-Wochen-Frist die Einhaltung der Fristen (4 Wochen) das geringste Problem.

Was in der Antwort stehen muss, ergibt sich aus Art. 15.

Ich weiß nicht so genau, was TOM für Fotografen sein soll? Was die technischen Maßnahmen angeht, so sind aus meiner Sicht die "Big 6" zu nennen: Backup, Update, Passwort (Nutzerverwaltung), Firewall, Gebäudesicherheit (Zutritt) und Verschlüsselung.

Das eigentliche Problem scheint mir hier, dass in nicht wenigen Unternehmen die IT ein völliger Sumpf ist, die kaum etwas mit einer geplanten Datenverarbeitung mit geeigneten Tools zu tun hat: Tausende für das Kameraequipment, aber keine 500 im Jahr für ein gescheites Backup (das können auch USB-Platten und ein Bankschließfach sein).

Bei einer "Kleinst-IT" eines Einzelunternehmers, aber nicht nur hier, erscheint mir eine der wichtigsten Maßnahmen überhaupt, die private und geschäftliche Nutzung konsequent zu trennen! Alles andere lässt sich inzwischen nahezu vollständig mit "Bordmitteln" erledigen.

Wie gesagt: Gerade hier ist der Aufwandsvorbehalt, der im Gesetz mehrfach formuliert wird, zu beachten. Manchmal genügt halt ein vernünftiges Schloss, um der Gebäudesicherheit genüge zu tun. :), die Firewall und Update-Funktion des Betriebssystems und/oder des Routers, ein sog. "Passwortsave", USB-Platten und ein Bankschließfach, etc.

Eine besondere Herausforderung sind und bleiben die Löschfristen, da IT-System grundsätzlich darauf ausgelegt sind Daten zu speichern und nicht zu löschen. Ich lege meine Finanzdaten in Jahresordnern und -Kisten ab und empfinde es immer als eine Erleichterung, wenn ich wieder ein Jahr löschen und schreddern kann. ;) Mit Bildern ist das entsprechend schwieriger...

Ich übermittle meine Dokumente, die personenbezogene Daten enthalten (Bilder, Rechnungen, etc.) inzwischen ausschließlich über einen temporären Privat-Cloud-Link mit Hilfe einer Transportverschlüsselung. Bei einem mittleren Risiko kommt noch ein Passwort hinzu, dass über ein zweites Medium (Link via E-Mail, Passwort via SMS) übertragen wird.
 
Zuletzt bearbeitet:
@ /bd/ auf von mir vielen Dank für die vielen guten Hinweise, Dein Post gehört eingerahmt und festgepinnt! (y)

Was die DMS angeht, die als SaaS angeboten werden, bin ich skeptisch. Nicht nur weil es für Fotografen und andere Kleinunternehmer noch eine zusätzliche monatliche Belastung ist sondern auch weil sich für mich SaaS und Datenschutz irgendwie beißen. Man gibt jede Menge Wissen über das eigene Unternehmen preis und die meisten Nutzer können noch nicht mal beurteilen, ob der Service Anbieter seriös ist oder z.B. die Angaben in den TOM ggf. zweckentfremdet nutzt, denn wenn ich die Maßnahmen (und deren Schwächen) kenne, kann ich sie viel einfacher umgehen.

Was die Anfragen angeht habe ich auch noch nichts vernünftig integriertes gefunden, derzeit tendiere ich dazu, ein Ticket System zu verwenden, bei dem man sicheinen Satz passende Anftragen konfigurieren, eine Handlungsanweisung dazu packen und dann Anfragen entsprechend erfassen und termingerecht bearbeiten kann. Nachteil ist ein weiteres System mit personenbezogenen Daten, Vorteil ist dass man genau nachweisen kann, wer wann was wollte.
 
Was die DMS angeht, die als SaaS angeboten werden, bin ich skeptisch.

Und ich erst... :)

Ein ISO-27000 zertifiziertes Rechenzentrums und Anbieters sind hier aus meiner Sicht Voraussetzung. Ist bei den Profi-Angeboten aber auch vorhanden, da die meist eh aus der Ecke der Informationssicherheitstools kommen.
 
WERBUNG
Zurück
Oben Unten