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Recht beim Fotographieren

bastardop

Themenersteller
Hallo

hab gerade ein nettes pdf file (http://www.mein-html.de/photorecht.pdf) gefunden. Nun wollte ich mal fragen ob die dargestellten Sachverhalte so zutreffen, da ich schon öfter die Situation hatte wegen mein Bilder von Veranstaltungen genervt zu werden und bisher nur wusste, dass Personen des Öffentlichen Lebens (Abgeordnete und so) und große Menschen Ansammlungen relativ problemlos abgelichtet werden dürfen. Besonders interessant ist der Part zur Löschung und Beschlagnahmung.

MfG
bastardop
 
das war der Plan^^ wollt nur vorher wissen obs auch zutrifft sonst kann das ja ganz schön nach hinten los gehen^^
 
Am besten direkt ein T-Shirt vorn und hinten damit großflächig bedrucken lassen und beim Fotografieren anziehen.
Dazu von dem Schriftstück ein paar DIN A5 Handzettel abziehen und in den Fotorucksack packen.
 
Am besten direkt ein T-Shirt vorn und hinten damit großflächig bedrucken lassen und beim Fotografieren anziehen.
Dazu von dem Schriftstück ein paar DIN A5 Handzettel abziehen und in den Fotorucksack packen.

Das mit dem T-Shirt finde ich eine Super Idee :D.

Auf jedenfall druck ich das Zeugs auch grad mal aus :).

Gruss tauro
 
Ahja, weiss jemand ob das in der Schweiz gleich ist? Sonst nützt mir das ganze dann nicht allzu viel :).

Aber die Leute können dann doch immer noch die Hände vors Gesicht halten. Gibts da keine Regelung? :p (siehe Bild)
 
Achtung, der Teil mit der Beschlagnahme durch die Polizei ist zumindest für Bayern nicht 100% gültig.

Erstens: Die rechtliche Grundlage muss durch die Polizei nicht angegeben werden. Es muss auch nicht gesagt werden "die Kamera wird beschlagnahmt". Es reicht ein "geben Sie das mal her" völlig aus.

Zweitens: Die Sache mit der Quittung stimmt zwar, wird aber in Bayern als bloße Ordnugsvorschrift ausgelegt, d.h. die Maßnahme wird nicht rechtswidrig dadurch, dass keine Quittung ausgestellt wird.

Drittens: ACHTUNG, WICHTIG: Wenn ein Polizist sagt "geben sie die Kamera mal her", dann ist dem unbedingt Folge zu leisten. Es handelt sich dabei (angenommen, die Kamera wird präventiv weggenommen und nicht im Rahmen der Strafverfolgung - das wird ja meistens der Fall sein) um eine sofort vollstreckbare Anordnung, die im Ernstfall mittels unmittelbarem Zwang durchgesetzt werden kann. D.h. wenn man sich weigert, kann es durchaus etwas auf die Mütze geben. Das ist unabhängig davon möglich, ob sich die Maßnahme, d.h. die Anordnung die Kamera herzugeben, später als rechtswidrig herausstellt.

Viertens: Es sind auch ohne Verwahrung der Kamera weniger einschneidende Maßnahmen möglich, wie z.B. die Durchsicht der Fotos.

Fünftens: Für größere Shootings, d.h. mit Beleuchtung o.Ä. ist durchaus eine Genehmigung erforderlich, für den Gehsteig eine Sondernutzungserlaubnis, für die Straße eine Erlaubnis nach §29 StVO.

Nochmals: Diese Aussagen gelten nur für Bayern. Und zwar ohne Gewähr.

LG,
Chris
 
Drittens: ACHTUNG, WICHTIG: Wenn ein Polizist sagt "geben sie die Kamera mal her", dann ist dem unbedingt Folge zu leisten. Es handelt sich dabei (angenommen, die Kamera wird präventiv weggenommen und nicht im Rahmen der Strafverfolgung - das wird ja meistens der Fall sein) um eine sofort vollstreckbare Anordnung, die im Ernstfall mittels unmittelbarem Zwang durchgesetzt werden kann. D.h. wenn man sich weigert, kann es durchaus etwas auf die Mütze geben. Das ist unabhängig davon möglich, ob sich die Maßnahme, d.h. die Anordnung die Kamera herzugeben, später als rechtswidrig herausstellt.

bezieht sich das jetzt auf irgendwelche Veranstaltungen oder auf alle Gegebenheiten? Wenn ich im Wald spazieren gehe, darf mir ein Polizist ziemlich sicher nicht meine Kamera ohne Grund abnehmen, und allein die Willkür des Polizisten ist kein Grund. Also ich WEISS ES NICHT, aber ich bin mir ziemlich sicher, das es so ist.

Kannst du irgendwelche Gesetzestexte dazu aufzeigen? Ich könnte mir ehr vorstellen das sowas einfach verbreitet wird, aber nicht auf irgendeiner rechtlichen Basis geschieht.
 
hatte letztens erst einen Polizisten der mir auf einer öffentlichen Infoveranstaltung einer Partei untersagt hat sog. Porträt aufnahmen zu machen. Auf diesem Satz behaarte er auch nach dem ich ihm sagte das auf der Veranstaltung auch abgeordnete sein und Menschenmengen bei öffentlichen Veranstaltungen nicht darunter fallen. Er drohte mir auch mit Sicherstellung der Kamera zum sichten der Fotos.
Ist es eigentlich wirklich untersagt auf solchen angemeldeten Veranstaltungen sog. Porträt aufnahmen zu machen solange die Bilder nicht veröffentlicht werden?

mfg
bastardop
 
Kannst du irgendwelche Gesetzestexte dazu aufzeigen? Ich könnte mir ehr vorstellen das sowas einfach verbreitet wird, aber nicht auf irgendeiner rechtlichen Basis geschieht.

Ja, kann ich, ist aber etwas komplizierter und dauert etwas länger. Gilt wiederrum nur für Bayern. Und du musst dazu leider einen großen Ausflug ins bayerische Polizeirecht mitmachen. Was jetzt kommt, ist groß vereinfacht, falls hier also ein weiterer Kundiger mitlesen sollte, bitte nicht alles auf die Goldwaage legen.

A.
Grundannahme ist Folgende: Das Ganze muss sich um sog. Gefahrenabwehr handeln, d.h. eine präventive Tätigkeit sein. Das Ganze ist abzugrenzen zur Strafverfolgung. Meistens ist die Abgrenzung schwierig, weil von beidem etwas dabei ist. Das ist die sog. polizeirechtliche Gemengelage. Hier beurteilt es sich nach dem Schwerpunkt des polizeilichen Handelns. In der Regel würde ich in einer Situation, in der Polizist eine Kamera kontrollieren will, davon ausgehen, dass er das tut, um zu verhindern, dass Straftaten begangen werden, nicht um zu ermitteln. Davon gehe ich bei meinen weiteren Ausführungen aus.

B.
I.
Dann ist das PAG - Polizeiaufgabengesetz einschlägig. (Link) Das System funktioniert (vereinfacht) so: Der Polizist erlässt eine Verfügung (d.h. sog. einen Verwaltungsakt (VA) i.S.v. Art. 35 BayVwVfG, Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz). Das wäre der Satz "geben Sie die Kamera mal her". Angenommen, du tust das nicht, kann diese Maßnahme mit Vollstreckungsmitteln durchgesetzt werden.

II.
Die Vollstreckung von PolizeiVA richtet sich nach den Art. 53ff BayPAG. In Art. 53 I PAG heißt es:

Art. 53
Zulässigkeit des Verwaltungszwangs

(1) Der Verwaltungsakt der Polizei, der auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, kann mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat.

(2) Der Verwaltungszwang kann ohne vorausgehenden Verwaltungsakt angewendet werden, wenn das zur Abwehr einer Gefahr notwendig ist, insbesondere weil Maßnahmen gegen Personen nach den Art. 7 bis 10 nicht oder nicht rechtzeitig möglich sind oder keinen Erfolg versprechen, und die Polizei hierbei innerhalb ihrer Befugnisse handelt.

III.
Worum es dir insbesondere geht, war, wenn ich das richtig verstanden habe, der Punkt, dass die Polizei ihren Verwaltungsakt vollstrecken kann, auch wenn dieser rechtswidrig ist. Das ergibt sich aus ARt. 53 I PAG im Vergleich mit Abs. II. In Abs. II (der hier nicht einschlägig ist) heißt es "...und die Polizei innerhalb ihrer Befugnisse handelt". Hier ist eine Rechtmäßigkeitsprüfung nötig. Da dieser Halbsatz in Abs. I nicht steht, wird daraus geschlossen, dass das dort genau nicht nötig ist. Das wäre auch sinnvoll, weil sonst eine Vollstreckung (z.B. auch ein Schußwaffengebrauch zur Rettung einer Geisel) praktisch unmöglich wäre, da es unmöglich ist, an Ort und Stelle mit Sicherheit zu sagen, ob alles rechtmäßig ist.

Das Ganze nennt sich "Konnexität" - es ist die herrschende Meinung in der Rechtswissenschaft und Rechtsprechung, dass diese Konnexität nicht nötig ist.

IV.
So, dann ein weiterere Voraussetzung: In Art. 53 I heißt es "wenn er unanfechtbar oder ein Rechtsmittel keine aufschiebende WIrkung hat." Die erste Alternative ist nicht einschlägig, ein VA ist erst nach einem Monat unanfechtbar. Hier geht es um die Aufschiebende Wirkung, es hilft uns ein Blick in die VwGO (Verwaltungsgerichtsordnung, Link). Dort heißt es in § 80 I und II:

§80 VwGO
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
1. bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2. bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3. in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
4. in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.

Nach §80 I VwGO ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels der Standardfall. Nach Abs. II Nr. 2 ergibt sich aber, dass Klagen gegen Maßnahmen der Polizei im Vollzugsdienst keine aufschiebende Wirkung haben.

Damit sind die Voraussetzungen des Art. 53 I BayPAG gegeben (zumindest die, auf die es hier ankommt).

V.
Da hier Zwangsgeld und Ersatzvornahme als Zwangsmittel ausscheiden, richtet sich das Weitere nach den Vorschriften über den unmittelbaren Zwang, Art. 58, 60ff BayPAG. Dabei ist unter anderem die Verhältnismäßigkeit der Zwangsanwendung zu beachten. Er wird dich also, soweit du jetzt nicht völlig ausrastest, nicht mit dem Knüppel niederschlagen können.

VI.
Denkbar wäre, dass der Verwaltungsakt nichtig wäre. Dies würde sich nach Art. 44 BayVwVfG (Verwaltungsverfahrensgesetz -Link Rechtswidrigkeit reicht dafür allerdings nicht aus. Das jetzt hier zu erörtern wrüde zu weit führen, ich kann dir aber versichern, dass das in der Praxis nicht vorkommt.

VII.
Denkbar wäre auch, dass der VA gar nicht existent geworden ist, weil er nicht richtig bekanntgegeben wurde. Das ist aber nur der Fall, wenn der Polizist nicht als solcher erkennbar ist, nach Art. 6 PAG existiert eine Ausweispflicht, d.h wenn sich der Polizist ausweisen kann, reicht das aus.

C.
So, um das ganze jetzt nochmals zusammenzufassen: Der Maßnahme eines Polizisten ist in der Regel Folge zu leisten. Dass dem nicht so ist, ist ein weitverbreiterer Irrglaube. Genau aus diesem Grund kann die Polizei bei Demos Wasserwerfer einsetzen, wenn einem Platzverweis nicht nachgekommen wird. Was an Rechtsschutz bleibt, ist eine (Fortsetzungs)feststellungsklage um die Rechtswidrigkeit festzustellen und/oder ein Amtshaftungsprozess.

So, ich hoffe, dass das klar geworden ist, eine Stunde an diesem Post gesessen und mal was für die Gesellschaft getan :)

LG,
Chris
 
Hab noch was vergessen: Die Polizei wehrt Gefahren für die öffentliche Sicherheit ab. Unter die öffentliche Sicherheit fallen auch die Rechte Einzelner, für deren Schutz die Polizeit unter bestimmten Umständen auch zuständig und berechtigt ist. Damit gilt das oben gesagte auch auf irgendwelchen Veranstaltungen, es sei denn, es handelt sich um eine Versammlung i.S.d. Versammlungsrechts, dann gelten wieder andere Regeln.
 
Achtung, der Teil mit der Beschlagnahme durch die Polizei ist zumindest für Bayern nicht 100% gültig.

Nicht nur für Bayern, sondern für sämtliche Bundesländer nicht 100% gültig.

Erstens: Die rechtliche Grundlage muss durch die Polizei nicht angegeben werden. Es muss auch nicht gesagt werden "die Kamera wird beschlagnahmt". Es reicht ein "geben Sie das mal her" völlig aus.

Auf Nachfrage muß der Polizeibeamte aber angeben, ob es sich um eine offizielle Beschlagnahme als Verwaltungsakt in seiner Funktion als Polizeivollzugsbeamter handelt.

Dieser Vorschrift wird in der Regel aus dem Weg gegangen, in dem imperativ die Frage gestellt wird:" DARF ICH MAL DIE KAMERA SEHEN?!! "

Händigt man dann die Kamera aus, handelt es sich um eine freiwillige Herausgabe, für die überhaupt weder Anordnung noch Rechtsgrundlage erforderlich ist.

Gibt der Polizeibeamte auf Nachfrage keine Auskunft, ändert das aber auch nichts an der Anordnung, siehe unter zweitens.

Zweitens: Die Sache mit der Quittung stimmt zwar, wird aber in Bayern als bloße Ordnugsvorschrift ausgelegt, d.h. die Maßnahme wird nicht rechtswidrig dadurch, dass keine Quittung ausgestellt wird.

Das ist im wesentlichen richtig, sogar dann wenn die Maßnahme rechtswidrig ist. Jede Anordnung durch einen Polizeivollzugsbeamten ist ein sofort vollstreckbarer Verwaltungsakt, eine Rechtswidrigkeit, rechtlicher oder tatsächlicher Irrtum (des Polizeibeamten), sowie der Rechtsbehelf des Widerspruchs gegen die Maßnahme hat keine aufschiebende Wirkung.

Drittens: ACHTUNG, WICHTIG: Wenn ein Polizist sagt "geben sie die Kamera mal her", dann ist dem unbedingt Folge zu leisten. Es handelt sich dabei (angenommen, die Kamera wird präventiv weggenommen und nicht im Rahmen der Strafverfolgung - das wird ja meistens der Fall sein) um eine sofort vollstreckbare Anordnung, die im Ernstfall mittels unmittelbarem Zwang durchgesetzt werden kann. D.h. wenn man sich weigert, kann es durchaus etwas auf die Mütze geben. Das ist unabhängig davon möglich, ob sich die Maßnahme, d.h. die Anordnung die Kamera herzugeben, später als rechtswidrig herausstellt.

Das ist völlig korrekt

Viertens: Es sind auch ohne Verwahrung der Kamera weniger einschneidende Maßnahmen möglich, wie z.B. die Durchsicht der Fotos.

Ebenfalls richtig

Fünftens: Für größere Shootings, d.h. mit Beleuchtung o.Ä. ist durchaus eine Genehmigung erforderlich, für den Gehsteig eine Sondernutzungserlaubnis, für die Straße eine Erlaubnis nach §29 StVO.

Ja, und nicht nur für größere shootings. Das Aufbauen eines ganz normalen Stativs, auf öffentlichen Verkehrs- und Wegeflächen ist eine antrags- genehmigungs,- und gebührenpflichtige Sondernutzung.
Handelt es sich um sonstige öffentliche Flächen, ist es eine Sondernutzung nach Ordnungsrecht.

Es ist also in Deutschland streng genau genommen nicht erlaubt ein Stativ ohne Genehmigung auf öffentlichem Grund aufzubauen.

Gruß redsox
 
Auch kein Einbeinstativ?
Dann dürfte ich wohl auch nicht die Spitze eines Spazierstocks oder Nordic-Walking-Stocks auf öffentlichen Grund setzen? (Streng genau genommen...)
 
Auch kein Einbeinstativ?
Dann dürfte ich wohl auch nicht die Spitze eines Spazierstocks oder Nordic-Walking-Stocks auf öffentlichen Grund setzen? (Streng genau genommen...)

Wenn Dir das ein Polizeibeamter untersagt, ganz sicher nicht.

Nordic-Walking sowieso nicht im öffentlichen Verkehrsraum.

Und je nachdem wo Du dich befindest, kann sowohl Spazierstock als auch
Nordic-Walking-Stock als gefährlicher Gegenstand beschlagnahmt werden.

Ach ja, um Mißverständnissen vorzubeugen, ich habe die Gesetze und Verordnungen weder gemacht, noch befinde ich sie für gut.

Und Polizeibeamter oder Politiker bin ich auch nicht.


Gruß redsox
 
Hallo Freunde,
wenn man das obige liest und bedenkt, das im 3.Reich für solche polizeilichen Freiheiten Sondergesetze ran mußten, läuft es einem eiskalt übern Rücken.
Fotografieren wir doch die schweizer Berge und Leute, die sind sowiso schöner.
Gruß, Gerd.
 
Hallo Freunde,
wenn man das obige liest und bedenkt, das im 3.Reich für solche polizeilichen Freiheiten Sondergesetze ran mußten, läuft es einem eiskalt übern Rücken.
Fotografieren wir doch die schweizer Berge und Leute, die sind sowiso schöner.
Gruß, Gerd.

Vergiss nicht, dass du sicher auch willst, dass, falls du mal überfallen wirst oder ähnliches, dir die Polizei helfen kann und nicht erst einen Monat warten muss, bis vollstreckt werden kann.

Polizeirecht ist der klassische Schnittpunkt zwischen Freiheit und Sicherheit. Leider verschiebt er sich in letzter Zeit zu sehr in Richtung Sichrheit.
 
Vergiss nicht, dass du sicher auch willst, dass, falls du mal überfallen wirst oder ähnliches, dir die Polizei helfen kann und nicht erst einen Monat warten muss, bis vollstreckt werden kann.

Polizeirecht ist der klassische Schnittpunkt zwischen Freiheit und Sicherheit. Leider verschiebt er sich in letzter Zeit zu sehr in Richtung Sichrheit.

Hallo Fotofreund,
nein, nein, ich habe absolut nichts gegen die Polizei, ganz im Gegenteil. Da hab ich mich wohl, für Dich, nicht klar genug ausgetrückt. Tut mir leid. Ich will das Thema aber hier auch nicht vertiefen. Wir sind ja nicht in einem Politforum. Du kannst mich aber gerne persönlich anmailen.
Gruß, Gerd.
 
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