Dr. brat. Wurst
Themenersteller
Hallo Freunde!
Am 1. September ist es wieder einmal soweit und das neue Schuljahr beginnt. In meiner Funktion als Webmaster einer Grundschule bin ich auch für die fotografische Umsetzung verantwortlich.
Letztes Jahr stellte sich eine Familie vollkommen quer und ich musste deren Kind unkenntlich machen. Dieses Jahr möchte ich nun vorbeugen. Deshalb die Frage: Sind solche Bilder für eine von der Schule in Auftrag gegebene Veröffentlichung vom "Recht am eigenen Bild" ausgenommen?
Im Internet habe ich Folgendes gefunden:
Eine Schuleingangsfeier fällt m.E. unter die markierten Ausnahmen.
Eure Meinung?
Am 1. September ist es wieder einmal soweit und das neue Schuljahr beginnt. In meiner Funktion als Webmaster einer Grundschule bin ich auch für die fotografische Umsetzung verantwortlich.
Letztes Jahr stellte sich eine Familie vollkommen quer und ich musste deren Kind unkenntlich machen. Dieses Jahr möchte ich nun vorbeugen. Deshalb die Frage: Sind solche Bilder für eine von der Schule in Auftrag gegebene Veröffentlichung vom "Recht am eigenen Bild" ausgenommen?

Im Internet habe ich Folgendes gefunden:
Es gibt aber auch Ausnahmen, die im Paragraphen 23 des gleichen Gesetzes genannt werden:
•"Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte; Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen; Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben; Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient."
Eine Schuleingangsfeier fällt m.E. unter die markierten Ausnahmen.
Eure Meinung?