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Schweizer pendants zu deutschen Behörden

Vanda

Themenersteller
Hallo miteinander,

Da ich mich jetzt von wegen Gewerbeanmeldung, Handwerkskammer, Finanzamt etc etc, ziemlich eingelesen habe stelle ich mir nun die frage, mit welchen Behörden ich in der Schweiz in Kontakt treten muss um bei Auftragsfotografie nichts "pöses" anzustellen.

Finanzamt = Steuerverwaltung?
Gewerbeamt = ?
Handwerkskammer = ?

Habe jetzt schon gelesen das es sowas wies Liebhaberei gibt, bei welcher man Aufträge in der Gesamtsumme des eigenen Ausrüstungswertes ohne irgendwelche Anmeldungen tätigen darf.

Jedoch stelle ich mir die Frage:

Was muss ich in der Schweiz anmelden, um gegen kleinere Beträge Aufträge ausführen zu dürfen. Beispielsweise.: Für ein Taxi Unternehmen Bilder der Flotte und deren Angestellten für die Website zu machen oder an einer Hochzeit zu fotografieren (mit einem Profi zusammen, er ist zuständig für das Brautpaar und die Zeremonie und ich für die Festlichkeiten und alles andere) oder für ein Unternehmen Produktfotos zu machen auch für die Homepage.

Freue mich auf eure Beiträge

Gruss

Philipp
 
Genau, leg einfach los. Bei uns ist das zum Glück nicht halb so kompliziert und bürokratisch wie bei euch.

Noch zu sagen ist, die oben angesprochene Grenze ist 100'000.- Umsatz und nicht Gewinn.

Gruss
Oliver
 
Noch zu sagen ist, die oben angesprochene Grenze ist 100'000.- Umsatz und nicht Gewinn.

Gruss
Oliver

Stimmt dass sollte noch erwähnt sein ;)
Ach ja Du musst natürlich deine Einnahmen auf der Steuererklärung aufführen.

Das ganz gilt natürlich nur bei Wohnsitz Schweiz.

PS: Hat Dir mein link weitergeholfen :confused:
 
Jap und wie, sorry ich war grade am Zimmer umziehen und im neuen Zimmer hab ich gemerkt das ich keinen VDSL Stecker hab xD also schreib ich nun auf der Arbeit.

Dein Link hat mir sehr weitergeholfen, die grundlegenden Fragen sind geklärt, jedoch noch ein paar Fragen. Da bald ein kleineres Shooting ansteht mit dem oben genannten Taxi Unternehmen. Ich habe gelesen das man einen Vertrag aufsetzen sollte, in welchem geregelt ist, was der Kunde mit den Bildern machen darf und was nur in Absprache mit dem Fotografen. Zbsp. Veröffentlichung nicht erlaubt, duplizieren nicht erlaubt, verändern der Originale nicht erlaubt, jedoch alles erlaubt wenn man den Fotografen schriftlich anfragt. Hab die AGB von Freelens durchgelesen und die könnte man mit grösseren Änderungen ja so in etwa übernehmen. Das wäre ja der Urhebervertrag zwischen mir und dem Unternehmen. Wie kann man darin dann die Bilder erwähnen, dem Vertrag x Seiten mit miniaturbildern beilegen?

Was kann man da verlangen? Hab eine Auftragskalkulation gefunden in welcher man Abschreibung der Kamera, Neuanschaffungen, Verkehrskosten etc etc einbezieht aber ich komme da auf einen halbtagessatz von CHF 500.-- :eek:

Das wären auch noch paar fragen :D
 
Was kann man da verlangen? Hab eine Auftragskalkulation gefunden in welcher man Abschreibung der Kamera, Neuanschaffungen, Verkehrskosten etc etc einbezieht aber ich komme da auf einen halbtagessatz von CHF 500.-- :eek:

Das wären auch noch paar fragen :D

Ja das kannst Du schon verlangen.
Bei uns im Geschäft (hat nichts mit Fotografie zu tun) wird mit einem Stundensatz von 120 SFR gerechnet. Ich finde die 500 SFR gar nicht mal soviel. Allerdings ob Dir das Der Kunde bezahlen möchte ist eine andere Frage.

Am besten setzt Du dich mit dem Auftraggeber zusammen und besprichst mit Ihm was Du erwartest und was er erwartet.

Ich selber betreibe Fotografie nur als Hobby habe mich also noch nicht mit der ganzen Sache was marktüblich ist auseinandergesetzt.
Ev. kann Dir ja der Profi zu fragen mit dem Du dann die Hochzeit fotografieren wirst da weiterhelfen.


Und noch etwas recht:

In der Schweiz herrscht Vertragsfreiheit, Du kannst in den Vertrag im Prinzip alles reinsetzen was Du willst, ausser....

Am besten wieder aus dem OR

E. Inhalt des Vertrages

Art. 20
I. Bestimmung des Inhaltes
1 Der Inhalt des Vertrages kann innerhalb der Schranken des Gesetzes beliebig festgestellt werden.
2 Von den gesetzlichen Vorschriften abweichende Vereinbarungen sind nur zulässig, wo das Gesetz nicht eine unabänderliche Vorschrift aufstellt oder die Abweichung nicht einen Verstoss gegen die öffentliche Ordnung, gegen die guten Sitten oder gegen das Recht der Persönlichkeit in sich schliesst.


Art. 20
II. Nichtigkeit
1 Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig.
2 Betrifft aber der Mangel bloss einzelne Teile des Vertrages, so sind nur diese nichtig, sobald nicht anzunehmen ist, dass er ohne den nichtigen Teil überhaupt nicht geschlossen worden wäre.


Art. 21
III. Übervorteilung
1 Wird ein offenbares Missverhältnis zwischen der Leistung und der Gegenleistung durch einen Vertrag begründet, dessen Abschluss von dem einen Teil durch Ausbeutung der Notlage, der Unerfahrenheit oder des Leichtsinns des andern herbeigeführt worden ist, so kann der Verletzte innerhalb Jahresfrist erklären, dass er den Vertrag nicht halte, und das schon Geleistete zurückverlangen.
2 Die Jahresfrist beginnt mit dem Abschluss des Vertrages.

Gruss Mirco
 
Hallo Marimo, nach langer Pause der Überlegung und Planung melde ich ich mal wieder :D

Kennst du eine Dienstleistung bei welcher ich mich über Verträge informieren kann, sodass ich halt nicht immer DSLR-Forum Usern auf den Keks gehen muss?

Weil ich bin mir echt unschlüssig wie ich die Bildrechte in einem Vertrag regeln soll. In dem Mustervertrag, welchen ich mal so verfasst habe, stehen beispielsweise folgende Punkte:

Das überlassene Bildmaterial bleibt auch nach der Lieferung Eigentum des Fotografen
ist das zum Beispiel Ratsam? Oder überlässt man einer Taxigesellschaft sämtliche Bilder und sie können damit machen was sie wollen? Weil im Vertrag steht, dass sie die Bilder nur zu dem im Vertrag festgehaltenem Zweck verwenden dürfen. Alle weiteren verwendungen verletzen diesen Vertrag. Es genügt jedoch eine Schriftliche erlaubnis des Fotografen. Da dieser ja die Rechte der Fotos behält.

Der Kunde erwirbt grundsätzlich nur ein einfaches Nutzungsrecht zur einmaligen Verwen-dung.

Jede über Ziffer 3. hinausgehende Nutzung, Verwertung, Vervielfältigung, Verbreitung oder Veröffentlichung ist honorarpflichtig und bedarf der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung des Fotografen. Das gilt insbesondere für:
* eine Zweitverwertung oder Zweitveröffentlichung, insbesondere in Sammelbänden, produktbegleitenden Prospekten, bei Werbemaßnahmen oder bei sonstigen Nach-drucken,
* jegliche Bearbeitung, Änderung oder Umgestaltung des Bildmaterials,
* die Digitalisierung, Speicherung oder Duplizierung des Bildmaterials auf Datenträgern aller Art (z.B. magnetische, optische, magnetooptische oder elektronische Trä-germedien wie CD-ROM, CDi, Disketten, Festplatten, Arbeitsspeicher, Mikrofilm etc.), soweit dieses nicht nur der technischen Verarbeitung des Bildmaterials gem. Ziff.III 3. dient,
* jegliche Vervielfältigung oder Nutzung der Bilddaten auf CD-ROM, CDi, Disketten oder ähnlichen Datenträgern,
* jegliche Aufnahme oder Wiedergabe der Bilddaten im Internet oder in Online- Da-tenbanken oder in anderen elektronischen Archiven (auch soweit es sich um interne elektronische Archive des Kunden handelt),
* die Weitergabe des digitalisierten Bildmaterials im Wege der Datenfernübertragung oder auf Datenträgern, die zur öffentlichen Wiedergabe auf Bildschirmen oder zur Herstellung von Hardcopies geeignet sind.

Zitatquelle:http://www.freelens.de/agb/index.html

Habe die AGB von Freelens nur ansatzweise genommen, einzelne Wortlaute etc etc.

Ist ein so detailierter Vertrag überhaupt nötig? Oder empfielt sich eher die Methode. Fotoshooting, Bilder einreichen, Kassieren und sie können machen was sie wollen?

Gruss

Philipp herzog
 
Ist ein so detailierter Vertrag überhaupt nötig?
Nötig wäre m.M. nach zunächst einmal ein Vertrag "in die andere Richtung", so lange Du dem Auftraggeber nicht blind vertraust: was sollst Du liefern (grobe Beschreibug der Motive/Locatins/Anzahl Bilder), was darfst Du (und was u.U. auch nicht), wie sollst Du liefern (einfach nur unbearbeitete Bilder, Papierabzüge oder sonstwas) und wann (sofort nach dem Shooting oder erst ein paar Tage später). Das vermeidet sehr viel Ärger auf beiden Seiten.

Oder empfielt sich eher die Methode. Fotoshooting, Bilder einreichen, Kassieren und sie können machen was sie wollen?
Wenn Du für das Geld (egal, wie viel) alle Verwertungsrechte abtreten willst, dann kannst Du das natürlich auch so schreiben. Ob Du aber mit jeder Zweitverwertung, die u.U. auch wieder Geld in die Kassen des Auftraggebers spülen kann (z.B. Verkauf der Bilder an ein anderes Taxiunternehmen für dessen Werbung), einverstanden bist, musst Du selber entscheiden. Mir geht das oft zu weit. Spätestens, wenn mein Kunde meine Bilder wieder verkaufen will, dann hört meine pauschale Zustimmung meist auf (ausser, es wird von Anfang an gewünscht, vereinbart und dann auch entsprechend bezahlt).

Ich finde Deinen Vorschlag viel zu umfangreich, aber wenn Du das alles so einschränken willst, kannst Du das natürlich machen. "Jegliche Bearbeitung" schliesst ja z.B. jede Verwendung der Bilder ausserhalb einer Berichterstattung fast schon aus. Schon für ein Werbebanner des Internetauftrittes muss der Kunde das Bild bearbeiten und mit anderen (von Dir oder aus anderer Quelle) kombinieren (und dazu noch digital weitergeben).

Wofür CDi steht, wüsste ich jetzt nicht, und wie er Deine unbearbeiteten Bilder (im Zweifel zählt da ja auch schon das Beschneiden oder Verkleinern zu) auf eine Diskette quetschen will, ist mir schlieerhaft.

Die ganzen Angaben passen m.M. nach nur für dokumenarische Aufnahmen, idealerweise als Papierabzüge.

> die Weitergabe des digitalisierten Bildmaterials im Wege der Datenfernübertragung
Wofür sind die Bilder denn gedacht? Nur fürs private Archiv des Unternehmers. Doch vermutlich eher für dessen Internetauftritt, Werbung in der Lokalpresse u.Ä. Dafür passen die Einschränkungen überhaupt nicht und falls der Taxiunternehmer sie auch nur im Ansatz versteht, wird er sie wohl nicht akzeptieren (oder in Ziffer 3 alles ausser Kraft setzen).

Gruss Bernhard
 
Okay, danke Bernhard, dein Post hat mir schon sehr weitergeholfen. Ich werd mich wohl eher für erstgenanntes Beispiel entscheiden.

Nötig wäre m.M. nach zunächst einmal ein Vertrag "in die andere Richtung", so lange Du dem Auftraggeber nicht blind vertraust: was sollst Du liefern (grobe Beschreibug der Motive/Locatins/Anzahl Bilder), was darfst Du (und was u.U. auch nicht), wie sollst Du liefern (einfach nur unbearbeitete Bilder, Papierabzüge oder sonstwas) und wann (sofort nach dem Shooting oder erst ein paar Tage später). Das vermeidet sehr viel Ärger auf beiden Seiten.
 
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