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Recht am eigenen Bild Problematik

Status
Für weitere Antworten geschlossen.

Luesera

Themenersteller
Hallo ihr alle,

ich habe ein kleines Problem. Man darf ja in Deutschland ohne vorher nett zu fragen niemanden fotografieren. Soweit ich es verstanden habe, ist es jedoch ok, wenn die Person auf dem Bild nicht zu erkennen ist. Ich hab nun ein Foto im U Bahnhof gemacht. Die Person ist alleine auf dem Bild und nimmt auch viel vom Bild ein. Jedoch ist sie nur von Hinten zu sehen. Man erkennt ihre Dreads und ein Tatto am Nacken.
Also frag ich mich nun, ist Leute so deutlich von hinten zu fotografieren ok oder ist das schon genug um das Recht am eigenen Bild zu verletzten.

PS: Es war klar zu sehen, dass ich da mit einer Kamera rumlaufe und Fotos mache, also ich hab mich nicht aus dem Hinterhalt angeschlichen ;-)

Schon mal vielen Dank für eure Meinungen.
 
Weniger über den rechtlichen Aspekt nachdenken und etwas mehr gesunder Menschenverstand und Bauchgefühl hilft oft ungemein.
 
so wie Du es beschreibst, würde ich das in die „Panoramafreiheit“ einreihen - wobei sich mir auch die Frage stellt, ob Du so ohne weiteres in der U-Bahn oder im U-Bahn-Hof fotografieren durftest….

Ohne jetzt rechtsverbindlich zu werden, Property-Release für Bahn(hof). Personen gehören irgendwie in die Strasse/Ort um das Leben zu zeigen.
 
Man darf ja in Deutschland ohne vorher nett zu fragen niemanden fotografieren.

Falsch.

so wie Du es beschreibst, würde ich das in die „Panoramafreiheit“ einreihen

Auch falsch.

Google findet mit "Fotorecht für Fotografen" ein Skript, das die meisten Fragen beantwortet.
 
das ist zu einfach.

Woran machst Du das fest - das Skript kenne ich.

Ganz einfach:
a) es gibt keine gesetzliche Regelung für das bloße Fotografieren von Personen - eine Unzulässigkeit des Fotografierens kann sich höchstens aus der Verwendung des entstehenden Fotos ergeben.
b) in einem Gebäude gibt es keine Panoramfreiheit. (Edit: in dieser Allgemeinheit etwas zu pauschal, siehe weiteren Verlauf)
 
Zuletzt bearbeitet:
Ganz einfach:
a) es gibt keine gesetzliche Regelung für das bloße Fotografieren von Personen - eine Unzulässigkeit des Fotografierens kann sich höchstens aus der Verwendung des entstehenden Fotos ergeben.
b) in einem Gebäude gibt es keine Panoramfreiheit.


a. ok

b. der Bahnhof zählt als öffentlicher Platz...
 
... Bahnhof zählt als öffentlicher Platz...


Hat da nicht der Verkehrsbetrieb Hausrecht und kann fotografieren verbieten?

Bei der DB ist es doch eh schon verboten, gewerblich genutze Fotos zu knipsen, da darf man nur privat genutzte Bilder machen.

... soweit ich weiß, ist es egal, ob von hinten oder vorne, solange man anhand der Persönlichkeitsmerkmale (Tatoo und Dreadlocks, ggf. sogar Kleidung) auf die Person rückschliessen kann.

Lösche doch einfach das Bild, wenn du nicht vorher nett gefragt hast. das wäre die einfachste Methode.

Meistens ist es hilfreicher, mit seinem direkten Gegenüber zu korrespondieren, als anonym im Forum sich Meinungen zu holen, die eh nicht rechtsverbindlich sind, weil es ja nur Meinungen sind.
 
Das Innere eines Privatgebäudes fällt regelmäßig nicht unbedingt unter die Panoramafreiheit, auch wenn es öffentlich zugänglich ist (hat mit der Ausgangsfrage aber wenig zu tun, denn die Aufnahme (bzw. deren Veröffentlichung) einer Person, die mehr als Beiwerk ist, fällt keinesfalls unter die Panoramafreiheit).
I.d.R. gibt es übrigens Hausordnungen, die das Fotografieren regeln - erst wenn es derartiges nicht gibt, muss man sich Gedanken über eine eventuell vielleicht doch zutreffende Panoramafreiheit machen (Auslegungssache).
 
Zuletzt bearbeitet:
Was wollen hier alle mit der Panoramafreiheit?

Es geht um die Persönlichkeitsrechte der Person. Die werden wohl kaum durch eine Ausnahmeregelung des Urheberrechts berührt.

Da ist es egal, ob der Bahnhof öffentlicher Raum ist oder nicht. (Ich würde ihn bestenfalls als öffentlich zugänglich bezeichnen, aber noch lange nicht als öffentlich.)

Bei der Person dürfte es u.a. darauf ankommen, ob die Person erkennbar ist.
Und das kann durchaus auch von hinten der Fall sein.
Wenn das Allerweltskleidung ist, keine spezielle Frisur, Tattoos, etc. dürfte das Problem keines sein...


el.nino:
Guter Ansatz. Wenn die Person sich gegen die Veröffentlichung wehrt, kommt das miese Bauchgefühl ganz von alleine. Hilft dann aber nix mehr. :)
 
Was wollen hier alle mit der Panoramafreiheit?

Es geht um die Persönlichkeitsrechte der Person. Die werden wohl kaum durch eine Ausnahmeregelung des Urheberrechts berührt.

Sag ich doch...
hat mit der Ausgangsfrage aber wenig zu tun, denn die Aufnahme (bzw. deren Veröffentlichung) einer Person, die mehr als Beiwerk ist, fällt keinesfalls unter die Panoramafreiheit

Man beachte auch den Unterschied zwischen Fotografieren und Veröffentlichen, wie ebenfalls bereits erwähnt.
 

Falsch. :)
Luasera hat nämlich grundsätzlich recht. Es gibt in Deutschland die höchstrichterliche Rechtsprechung, gemäss dieser bereits die Herstellung von Personen-Aufnahmen unzulässig sein können, wenn keine Einwilligung der fotografierten Person vorliegt – völlig egal ob man das Bild geschossen hat um es zu veröffentlichen oder nicht. Es spielt dabei auch keine Rolle, ob die Aufnahmen rein privater Natur wären, es greifen regelmässig Art. 1 und 2 GG. Auch wenn es sich immer um Einzelfallentscheidungen handelt, tendiert das Bundesgerichtshof doch ganz klar in diese Richtung. Daher muss man als Fotograf grundsätzlich davon ausgehen, dass man Persönlichkeitsrechte bereits durch das Fotografieren an sich verletzt, wenn keine Einwilligung vorhanden ist.

Dein Freiheitsschein, den du so platt mit "falsch" umschrieben hast, ist also falsch. :)

Grüssle
JoeS
 

Auch falsch... ;)
Du hast mein "falsch" nämlich völlig falsch interpretiert - aus "es stimmt nicht, daß Fotografieren grundsätzlich nur mit Einverständnis erlaubt ist" folgt nicht: "Fotografieren ist immer ohne Einverständnis erlaubt"...

Falsch ist, daß eine Fotografie ausschließlich nur mit Einverständnis des Fotografierten angefertigt werden darf. (Genau das war die Aussage/Frage des Eröffnungspost).
Richtig ist natürlich, daß bereits das Fotografieren unzulässig sein kann - das wurde nicht bestritten.

Dein Freiheitsschein
Ich habe keinen ausgestellt...
 
Zuletzt bearbeitet:
Weniger über den rechtlichen Aspekt nachdenken und etwas mehr gesunder Menschenverstand und Bauchgefühl hilft oft ungemein.
Nur damit es nicht verloren geht, bevor der nächste hier fordert, bereits das Denken ans Fotografieren einer Person unter Strafe zu stellen :p

Für die potentielle Verletzung von Persönlichkeitsrechten spielt das gemäss Rechtssprechung keine Rolle.
In den mir bekannten Fällen war schon beim Erstellen der Fotos von einer missbräuchlichen Verwendung auszugehen, da kann ich den Spruch der Richter nachvollziehen. Daraus ein Generalverbot abzuleiten halte ich aber für gewagt...
 
Bevor hier noch mehr Falsches oder Halbwahres oder sonstiger Rechtstalk auf den Tisch kommt, der hier deplatziert ist:

Rechtliche Fragen klärt man bei Rechtsberatungsquellen - und das DSLR-Forum ist keine.

*closed*
 
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