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Recht am eigenen Bild, interessante Interpretationsform.

orle

Themenersteller
Hi,

ich habe mal per Mail über die Webseite des Veranstalters angefragt, ob ich bei einer Veranstaltung für den privaten Gebrauch fotografieren darf.

Folgende Antwort erhielt ich:

"gerne können Sie auf dem Fest fotografieren. Wie Sie bestimmt wissen,
dürfen Einzelaufnahmen nur mit Genehmigung der bertoffenen Person gemacht
werden."

Das fand ich doch mal eine interessante Interpretation des Verbots der Veröffentlichung ohne Einwilligung.
Dies gilt also nur für Einzelaufnahmen, aber da ist dann schon das Fotografieren verboten? :confused:

Interessant, oder?


Tschau Ralf
 
Die Formulierung mag Dummfug sein, aber dass der Veranstalter darauf hinweist, dass ein Unterschied besteht zwischen Fotos "der Veranstaltung" und Porträts individueller Zuschauer, ist doch in Ordnung.

Micha
 
Wenn die Frage an den Veranstalter lautet, darf ich fuer den privaten Gebrauch fotografieren, und seine Antwort lautet, ja, aber keine Einzelaufnahmen ohne Zustimmung der Fotografierten, dann sehe ich das folgendermassen: Du darfst fotografieren, fuer Einzelportraits brauchst du explizit die Zustimmung der Abgebildeten, der Veranstalter beruft sich auf sein Hausrecht.
Hast du denn angefragt, wie es mit der Veroeffentlich der Bilder aussieht? Also private Nutzung ohne kommerziellen Hintergrund, aber Veroeffentlichung auf einer privaten Homepage oder in einem Forum?
Meines Erachtens sind das 2 voellig verschiedene Geschichten.
Ich lade Gaeste zu einer Party ein, Hausrecht liegt bei mir. Ich will nicht, dass ueberhaupt fotografiert wird, keiner meiner Gaeste soll in irgendeiner Weise in einem privaten Fotoalbum landen. Oder ich gestatte Fotografieren, aber es soll vom jeweiligen Gast abhaengen, ob der ein Einzelbild von sich toleriert und sich mit dem Gedanken anfreundet, im privaten Album eines Fotografen zu landen.
Oder ich gestatte Fotografen, alle gemachten Bilder zu veroeffentlichen, unter der Ausnahme des Persoenlichkeitsrecht, d.h. der Abgebildete muss darueber informiert sein, dass es Bilder geben kann, die auch einer Oeffentlichkeit zugaenglich gemacht werden koennen, und dass er der Veroeffentlichung widersprechen kann, wenn er unversehens zum Hauptmotiv wird.
Also wie konkret hast du deine Anfrage an den Veranstalter formuliert? Aus der Antwort geht nicht hervor, dass du deine Anfrage ueberhaupt auf jegliche Art der Veroeffentlichung gerichtet hast, sondern nur daraufhin, ob der Veranstalter generell Fotografieren fuer den Privatbereich erlaubt. Diese Anfrage hat der Veranstalter damit beantwortet, dass er das bejaht, es sei denn, dass ein einzelner Abgelichteter das nicht moechte.
Warum du das jetzt als interessante Interpretationsform des Rechts am eigenen Bild siehst, erschliesst sich mir nicht so ganz.
 
Hi

Was für ne Art Veranstaltung ist es denn? Machst du es für dich privat oder für ne Veröffentlichung der Bilder.

Ich dachte, dass ich mal irgendwo gelesen habe, das Bilder, die man auf Veranstaltungen macht, auf denen sich jemand zur schau stellt bzw. auf Demos, nicht verboten sind. (Das man im Theater, oder Museen nicht fotografiert ist klar) Solltest du einzelne Zuschauer/Personen fotografieren, musst du die sicher fragen, aber selbst Personen in einer Gruppe ist immer fragwürdig und im Einzelfall immer anders zu Bewerten. Klar ausgegrenzt durch unscharfen Hintergrund usw macht dann wieder einen großen Unterschied zwischen Gruppe oder net.

Stand mal in ner Photozeitschrift nen Artikel, weiß nur net mehr in welcher und wie man das klar abgrenzen kann.

Zumindest ist es gut den Veranstalter vorher zu fragen. Und der hat ja klar wenn auch umständlich geschrieben, Veranstaltung "ja", einzelne Personen nein bzw nur mit Zustimmung.

MfG Andreas
 
Hi,

also dass der Veranstalter darauf hinweist, dass Fotos von Personen nicht einfach ohne Zustimmung veröffentlicht werden dürfen, finde ich vollkommen in Ordnung, und wollte ich damit auch nicht kritisieren.

Aber der Veranstalter hat hier mit der Formulierung meiner Ansicht nach nicht von seinem Hausrecht Gebrauch gemacht und gesagt: Auf meiner Veranstaltung möchte ich, dass sie einzelne Personen nur fotografieren, wenn diese zugestimmt haben. Wenn er das speziell für die Veranstaltung so regeln möchte, wäre das auch in Ordnung.

Nur für mich verweist er mit der Formulierung "Wie sie bestimmt wissen..." auf eine anscheinend für ihn allgemein gültige Rechtslage unabhängig von der eigentlichen Veranstaltung.
Und eine allgemeine Rechtslage, die eben nicht die Veröffentlichung sondern schon das Anfertigen von "Einzelaufnahmen" verbietet, ist mir leider nicht bekannt. Daher fand ich diesen Verweis für mich schon etwas merkwürdig formuliert und nicht so ganz der allgemeinen Rechtslage entsprechend.
Daher meine Ansicht, einer "merkwürdigen Interpretation".

Der von mir zitierte Text war auch bereits die vollständige Antwort des Veranstalters. Dort stand also nicht noch weiteres, was die Absichten vielleicht etwas klarer erläutert hätte.

Dass ich Aufnahmen von Personen nicht ohne Zustimmung einfach veröffentliche war für mich vorher klar, und das war auch gar nicht meine Absicht.
Ich wollte eigentlich mit der Anfrage nur wissen, ob es sich lohnt die Kamera mitzunehmen um erstmal einfach für mich als Erinnerung und zum Üben Aufnahmen dort zu machen, oder ob ich die Kamera eben besser gleich zuhause lasse.

Tschau Ralf
 
Wenn die Frage an den Veranstalter lautet, darf ich fuer den privaten Gebrauch fotografieren, und seine Antwort lautet, ja, aber keine Einzelaufnahmen ohne Zustimmung der Fotografierten, dann sehe ich das folgendermassen: Du darfst fotografieren, fuer Einzelportraits brauchst du explizit die Zustimmung der Abgebildeten, der Veranstalter beruft sich auf sein Hausrecht.
Das Hausrecht des Veranstalters und das Recht am eigenen Bild der Teilnehmer sind zwei vollkommen getrennte Dinge.

Der Veranstalter kann grundsätzlich nicht über das Recht am eigenen Bild der Besucher verfügen, er kann auch nicht im Namen der Besucher darauf verzichten.

Die Frage, ob Besucher/Teilnehmer einer Veranstaltung ein Recht am eigenen Bild haben oder ob sie es hinnehmen müssen, daß sie fotografiert werden und die Fotos veröffentlicht werden, hängt vom Einzelfall ab.

Grundsätzlich gilt:

- bei "Ereignissen der Zeitgeschichte" gilt generell ein stark eingeschränktes Recht am eigenen Bild

- für "öffentliche Umzüge, Versammlungen u.ä." gilt generell ein stark eingeschränktes Recht am eigenen Bild

- für absolute und relative "Personen der Zeitgeschichte" gilt ein stark eingeschränktes Recht am eigenen Bild

- wer nur als "unwesentliches Beiwerk" auf einer Übersichtsaufnahme erscheint, hat kein Recht am eigenen Bild

In den üblichen gesetzlichen Grenzen kann der Veranstalter das Fotografieren auf seiner Veranstaltung reglementieren. Das ist vollkommen unabhängig vom Recht am eigenen Bild der Teilnehmer/Besucher.

Meines Erachtens sind das 2 voellig verschiedene Geschichten.
Ja.
 
Etliche Veranstalter, bzw. deren Mitarbeiter sind eben in ihrem Wissen und in der Wiedergabe gesetzlicher Regelungen auch alles andere fit.
 
....Folgende Antwort erhielt ich:

"gerne können Sie auf dem Fest fotografieren. Wie Sie bestimmt wissen,
dürfen Einzelaufnahmen nur mit Genehmigung der bertoffenen Person gemacht
werden."
...

Aus Wikipedia Recht am eigenen Bild:
"Interessensabwägung bei Fotografieren außerhalb des Privatbereichs
Bei dem Fotografieren von Personen außerhalb des Privatbereichs kann aufgrund einer Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts unter besonderem Umständen die Polizei einschreiten und die Bilder beschlagnahmen, auch wenn nicht zu befürchten steht, dass eine Veröffentlichung der Bilder erfolgt."


Dazu VGH Mannheim, Urteil vom 8. 5. 2008 - 1 S 2914/07
NVwZ-RR 2008, S. 700f
 
Warum sollte der Veranstalter hier auch mit einem 10seitigen Exkurs in Juristen-Deutsch antworten?
Was er meint ist doch, dass du auf SEINER Veranstaltung fotografieren darfst was sein Hausrecht angeht, dass du darüberhinaus aber natürlich das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen beachten musst.

Ich finde es so okay.

Gr Torsten
 
Aus Wikipedia Recht am eigenen Bild:
"Interessensabwägung bei Fotografieren außerhalb des Privatbereichs
Bei dem Fotografieren von Personen außerhalb des Privatbereichs kann aufgrund einer Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts unter besonderem Umständen die Polizei einschreiten und die Bilder beschlagnahmen, auch wenn nicht zu befürchten steht, dass eine Veröffentlichung der Bilder erfolgt."


Dazu VGH Mannheim, Urteil vom 8. 5. 2008 - 1 S 2914/07
NVwZ-RR 2008, S. 700f


Um welche besonderen Umstände, bzw. um was für einen Fall ging es denn bei dem Beschluß des VGH Mannheim?
Einzelurteile auf die Gesamtsituation zu übertragen ist juristisch nämlich äusserst fragwürdig. Das besagt ja schon die Formulierung "besondere Umstände". Besondere Umstände sind ja per definitionem Umstände, die vom Regelfall abweichen... also Sonderfälle..
 
Zuletzt bearbeitet:
Grundsätzlich gilt:

- bei "Ereignissen der Zeitgeschichte" gilt generell ein stark eingeschränktes Recht am eigenen Bild
- für "öffentliche Umzüge, Versammlungen u.ä." gilt generell ein stark eingeschränktes Recht am eigenen Bild
- für absolute und relative "Personen der Zeitgeschichte" gilt ein stark eingeschränktes Recht am eigenen Bild
- wer nur als "unwesentliches Beiwerk" auf einer Übersichtsaufnahme erscheint, hat kein Recht am eigenen Bild

Damit sagt der Veranstalter, dass das eingeschränkte Recht am eigenen Bild auf dieser Veranstaltung nicht angewendet werden darf.
 
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