Hallo,
daß tut mir natürlich auch leid für dich. Da klebt dir ja wirklich daß Pech am Hacken.
Ich will dir jmal einen ähnlichen Fall schildern und meine bescheidene Einzelmeinung dazu:
Fall:
Mal angenommen Person K (wie Käufer), der eine natürliche, nicht selbstständige bzw. unternehmerisch tätige Person ist, kauft bei Händler V (wie Verkäufer) eine Kamera des Herstellers P, welcher unabhängig von der Gewährleistung, die der Händler (der als Fotofachgeschäft Unternehmer im Sinne des Gesetzes ist) zu leisten verpflichtet ist, eine Garantie (nach seinen eigenen Bedingungen) gibt. Nach wenigen Wochen bringt K die kamera oder/und Objektiv wegen defektem AF zum V, damit der, wie es seine Gewährleistungspflicht ist, den bei Vertragsschluß vereinbarten bzw. vorausgesetzten Zustand des Geräts wiederherstellt, oder wiederherstellen läßt (Nachbesserung), oder das Defekte Gerät autauscht (Nachlieferung).
Nach weiteren 2 Wochen erhält der K von P, dem V das Gerät in Erfüllung seiner eigenen Gewährleistungsverpflichtung ggü dem K, zugeschickt hat, die Nachricht, daß die Reparatur keine Garantieleistung sei.
Frage: Wie wahrscheinlich ist es rechtlich daß K auf seinem Schaden sitzen bleibt?
Antwort: (Die Garantieverprflichtung des P ggü K will ich mal außer acht lassen, weil ich die Garantiebedingungen - welche P weitgehend nach eigenem Gutdünken aufstellen kann - nicht kenne)
Gewährleistung:
Der K hat grds. gg. den V (Händler) einen Anspruch auf Beseitigung des Sachmangels (gemeint ist der AF-Fehler oder was dahintersteckt) aus §§ 433,434, 437 BGB, wobei der V bzgl der Art der Nacherfüllung(=Mängelbeseitigung) zwischen Nachlieferung(=Neu gegen Kaputt) oder NAchbesserrung(=meist Reparatur) grds. frei wählen kann. (Macht der natürlich nicht selbst, sondern schickt es zu seinem Vertragspartner (dem P), um sich schadlos zu halten.)
Aber das ist ja noch nicht das eigentliche Problem.
also weiter:
Was, wenn der K die Mitteilung über kaputten Frontring vom P, der nach dessen Meinung auf einem Sturz(den, wenn es dem K tatsächlich passiert wäre natürlich er selbst zu vertreten hätte) beruhen muss bekommt; der K sich aber sicher ist, daß ihm die Kamera bis zur Übergabe an den Händler nicht hinuntergefallen ist bzw. keinen kaputten Frontring hatte?
Dies hat mit den eigentlichen Gewährleistungsfragen nur noch bedingt zu tun.
Der K könnte, einen Anspruch gg. den H auf SchE nach § 280 i.V.m. § 633 oder i.V.m. §§ 433,434,437 BGB haben. Voraussetzung wäre eine Pflichtverletzung entweder des V selbst, oder einer PErson, dessen Verschulden ihm zuzurechnen wäre (sog. Erfüllungsgehilfe). In meinem geschilderten Fall wäre der Tranporteur den V wahrscheinlich mit dem Transport zu P beauftragt hatte, um ggü dem K seine Gewährleistungspflicht zu erfüllen, Erfüllungsgehilfe des V so dass auch dessen Verschulden dem V zuzurechnen wäre. Hat also, wie der K meint, der V oder der Transporteur die Geräte fallen lassen in Erfüllung ihrer Pflicht fallen lassen, hat er eine schuldhafte Pflichtverletzung begangen, weshalb er zum Schadenersatz verpflichtet wäre. (entw. Wiederherstellung, oder Geldersatz oder neues Objektiv).
Soweit war ja das normale Rechtsgefühl der meisten hier. Aber grau ist alle Theorie.
Wie stehen nun die Chancen, diesen Anspruch durchzusetzen??
Vorausgesetzt, die Version des K stimmt.
Vor Gericht muss in Deutschland grds. derjenige, der einen Anspruch behauptet, alle anspruchsbegründenden Tatsachen beweisen. Der Gegner(Beklagte)alle anspruchhindernden, vernichtenden oder hemmenden d
Tatsachen. Kurz: Jeder muss die ihm günstigen Tatsachen beweisen. Stephan_61 meinte zwar das Richtige. Die Unschuldsvermutung ist aber eher was für´s Strafrecht. Dagegen spricht auch nicht, daß beim Kauf eines Privaten von einem Unternehmer innerhalb der ersten 6 Mon die Beweislast umgekehrt ist. Das betrifft meinen geschilderten Fall nämlich gar nicht. Denn es wird hierdurch nur widerlegbar vermutet, daß ein Mangel, der innerhalb der ersten 6 Monate sich zeigt, schon beim Verkauf irgendwie schon der Sache anhaftete. Davon geht hier aber weder der K noch der V oder P aus, da selbst K ja sagt, dieser Schaden (deutlich sichtbar geplatzter Frontring) lag noch nciht vor als er das Gerät wg. Gewährleistung an den V zurückgab
D.h., der K müßte darlegen und im Bestreitensfalle ggü. dem Gericht beweisen, daß der V (oder sein Erfüllungsgehilfe) eine Pflichtverletzung (z.b. Fallen lassen) begangen hat. ---> Eigentlich schwierig. Der K war ja nicht dabei, als der V die Gerätschaften verpackt und versandt hat bzw. als der Transporteur T diese tranportiert hat. Aber das deutsche Zivilprozessrecht kennt auch sog. Beweiserleichterungen,z.B. den Anscheinsbeweis u.a. oder Beweislastumkehr .
Hier ist es kraft Natur der Sache so, daß niemals ein K dem V oder T wird nachweisen können, wann genau wo und wie jemand z.B Sachen hat fallen lassen. Deshalb kommen Beweiserleichterungen evtl. sogar ein Anscheinsbeweis oder eine Beweislastumkehr in Betracht.
Fein raus wäre der K, wenn er zusammen mit V ein Übergabeprotokoll gemacht hat, welches sich zum nachweis des intakten Zustandes vor Versendung eignen würde. ---> Hat er wohl aber nicht.

Das ist aber nicht der einzig mögliche Beweis. Hätte der K zusammen mit seiner Freundin F die Kamera zum Händler gebracht um die Gewährleistung einzuleiten, wäre selbstverständlich auch die Zeugin F ein sehr taugliches Beweismittel, wenn sie gesehen hat, daß der Frontring noch intakt war, dem K die kamera/Linse also nicht vorher runtergefallen war. Wäre bei P eventuell noch ein beschädigtes Paket, in welchem die Kamera des K von P empfangen wurde, wäre auch dies ein geeignets Beweismittel für den K.
Egal welches Beweismittel es kommt immer auf die Überzeugung des Gerichts von der konkreten Tatsache an(glaubt eszeugin, sieht Protokoll gefälscht aus, ist Paket total zertrümmert usw.)
Erst wenn der K überhaupt keinen denkbaren Beweis anbieten kann, und das Gericht der Überzeugung ist, daß ihm kraft natur der Sache eine Nachweismöglichkeit in einem solchen Fall
typischerweise nicht möglich ist, wird es eine Beweiserleichterung z.B. Anscheinsbeweis oder Beweislastumkehr zugunsten des K annehmen.
Die spannende Frage ist dabei hauptsächlich: Wem fällt zur Last, daß der Zustand der Geräte bei Übergabe an den Händler nicht nachweisbar ist.
Nach oben Gesagtem dem Beweispflichtigen, also grdsl. dem K. Es sei denn daß Gericht nimmt an, daß es eine typische Obliegenheit des Händlers ist, den Zustand des Objektivs zu vermerken (wofür außer der Tatsache das es m.M nach üblich ist, auch spricht, daß er dies ja schon alleine vermerken muss, um dem P mitzuteilen, was defekt ist - kann man aber auch anders sehen.), welche er verletzt hätte, wenn er kein Protokoll angefertigt hat. Dann könnte dem V wg. Beweisvereitelung durch diese Obliegenheitsverletzung eine Beweislastumkehr zu seinem Nachteil auf die Füße fallen, da es ihm zuzurechnen wäre, daß der K nicht mehr anhand des Protokolls den Zustand des Geräts bei Übergabe beweisen kann.)
Aber da alles von der Überzeugung des Gerichts von den einzelnen Schnittstellen abhängt gilt natürlich wie immer:
Auf hoher See und vor Gericht......................
@ Moderator
Ich habe mich sehr bemüht, nicht den Fall des Themenerstellers konkret zu beschreiben, sondern einen ähnlichen
abstrakten Fall mit möglichen Varianten, so daß dies keine Rechtsberatung im eigentlichen Sinne darstellen kann, sondern nur eine abstrakte Fallbesprechung mit einer bescheidenen, nämlich nur meiner Meinung nur zu diesem von mir geschilderten Fall.
Falls ich unbeabsichtigt doch an falscher Stelle geposted haben sollte, oder irgendwelche Forenregeln missachtet haben sollte, entschuldige ich mich hierfür und gebe den Beitrag zum Verschieben oder Löschen frei