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Mir reichts! Pentax - Frust!

laerche11

Themenersteller
:grumble: Anfang November eine K10D mit 16-45 gekauft. ca. 2 Wochen später ein 50-135 dazu. am 20. November AF mit dem 50-135 defekt. Hin zum Händler, einschicken zum österreichischen Importeur (Saga-Foto), der schickt´s weiter nach D.
2 Wochen vor Weihnachten Anruf beim Fotohändler: Die Kamera muss hinuntergefallen sein, keine Garantie. 50-135 hat Sprung im Frontring, Auflagemaß verzogen, Elektronik defekt.

Von einem Sprung im Frontring war aber nichts zu sehen, als ich die Kamera beim Händler abgegeben habe. Ich kanns aber nicht beweisen.
Reparaturkosten: EUR 600.--

Mittleweile als Zweitbody eine K110D bestellt, schließlich will ich fotografieren.

Gestern Telefonat mit Händler: das 50-135 muss nach Japan geschickt werden. Krieg ein Leihgerät, ist aber gerade nichts lagernd.

Heute die K110D abgeholt. Batterien und Karte eingelegt. Nach ca. 5 Auslösungen fällt die Mattscheibe und noch ein Teil heraus!

:grumble:
 
Was soll man dazu noch sagen? - Wenn ich dasselbe erlebt hätte, wäre mir die Lust auf die betr. Marke auch gründlich vergangen, das steht außer Frage! - ******e.......
 
Uff, sowas ist natürlich bitter... :(

Drücke Dir die Daumen, dass doch noch ein happy end draus wird! :)
 
Bei dem Titel hatte ich schon an einen der üblichen Hass-Ablade-Threads gedacht, aber du tust mir ehrlich leid! Soviel Pech auf einmal ist ja nicht mehr normal. Ich hoffe für dich, dass sich das alles schnell zu deinen Gunsten aufklärt und du wieder mit der Marke Pentax versöhnt werden kannst ;)
 
Manche haben einfach pech, z.b Lion aus DFN hat es auch nicht so ... mit K10D.
Wenn die Frust so gross ist, und dazu noch vom eigentlichen Fotografieren nur ablenkt, sollte man über ein Systemwechsel nachdenken. Jedoch genau das gleiche kann auch bei anderen Herstellern passieren.
 
2 Wochen vor Weihnachten Anruf beim Fotohändler: Die Kamera muss hinuntergefallen sein, keine Garantie. 50-135 hat Sprung im Frontring, Auflagemaß verzogen, Elektronik defekt.

So etwas ähnliches ist mir auch mal passiert, allerdings nur mit einer Logitech-Maus. Garantieleistung wurde abgelehnt, weil ich angeblich schon das Gehäuse geöffnet hatte. :ugly:


Rein rechtlich weiß ich nicht, wie es da aussieht. Aber wenn das Objektiv äußerlich sichtbar beschädigt gewesen sein sollte, dann hätte der Händler das meiner Meinung nach bei der Annahme vermerken müssen. Er wird ja schließlich irgendwo aufgeschrieben haben, was an dem Ding kaputt ist und was repariert werden soll. Da musst du stur bleiben und nachhaken, war ja schließlich nicht dein Fehler.

Aber Kopf hoch, auch andere Mütter haben schöne Töchter. Nicht ganz so schön wie eine Pentax, aber trotzdem... ;)
 
Was hat der Punkt mit Pentax zu tun? :rolleyes:

-> Nichts. Alle anderen Herstellter werden in diesem Fall auch keine Garantie
leisten.

Das ist nun schon der zweite Fall, hat aber nichts mit Pentax zu tun, sondern daß der Foto-"fach?"-händler kein Übernahmeprotokoll (wie letztens empfohlen)
gemacht hat.

Das ist zum Beispiel bei Laptops bei seriösen Händlern Standard und sollte
eigentlich auch zum Geschäft eines FotoFACHhändlers gehören !!!


Ohne Zeugen (und falls diese ausreichen) wird es nicht nachzuweisen sein, daß das Objektiv äußerlich unversehrt übergeben wurde.

Vielleicht bleibt, insofern versichert wurde, die Möglichkeit den Schaden
auf das Versandunternehmen abzuwälen, wenn Eigentümer und Versender versichern, die Ware "unzerbrochen" dem Versandunternehmen übergeben haben.

Viel Glück, daß Du auf dem SChaden nicht sitzen bleibst.
 
Ohne Zeugen (und falls diese ausreichen) wird es nicht nachzuweisen sein, daß das Objektiv äußerlich unversehrt übergeben wurde.

Muß nicht normalerweise der Händler beweisen, daß der Schaden schon bei Übergabe durch den Kunden vorhanden war? :confused:

....und muß der Händler nicht, wenn er behauptet die Beschädigung sei bereits vorhanden gewesen, irgendwie begründen warum er das nicht vermerkt hat? :confused:

Also ich würd mir das nicht bieten lassen, da geht's ja schon um richtig Geld!
 
Ohne Zeugen (und falls diese ausreichen) wird es nicht nachzuweisen sein, daß das Objektiv äußerlich unversehrt übergeben wurde.

Ich sehe das nicht ganz so. Unser Rechtssystem beruht auf einer Unschuldsvermutung. D.h. der Kläger muss dem Beklagten beweisen, dass er schuldig ist; nicht der Beklagte muss beweisen dass er unschuldig ist!

Ich bin beruflich in der Logistikbranche tätig, und kümmere mich u.a. auch um Transportschäden etc. Beim Transport ist es immer so, dass bei einer Warenübergabe es demjenigen der die Ware übernimmt obliegt eine Beschädigung der Ware auf dem Lieferschein schriftlich festzuhalten. Ansonsten wird angenommen dass die Ware in einwandfreiem Zustand übergeben worden ist.

Ich dem Threadstarter empfehlen genau diesen Standpunkt einzunehmen. Solange sein Händler keinerlei Vorbehalt bezgl. äusserlicher Beschädigung vorgenommen hat, muss davon ausgegangen werden, dass eine solche nicht vorgelegen hat. Eine innerliche Beschädigung (welche von aussen nicht ersichtlich ist) hätte überall passieren können, ist fast umöglich nachzuweisen wo das geschehen ist. Das Objektive hätte also auch nach Rückgabe an den Händler irgendwo beschädigt werden können!

Wenn dieser gebrochene Ring Schuld daran ist dass der AF an dem Objektiv nicht mehr funktioniert, dann kann es durchaus schon sein dass das Objektiv bereits beim Verkauf 'angeknackst' war (durch unsachliche Behandlung während des Transportes?), und dann - im normalen Tagesgebrauch - endgültig geknackst ist?

Ich würde mich hier vehement wehren und das nicht einfach so hinnehmen!
 
:grumble: Anfang November eine K10D mit 16-45 gekauft. ca. 2 Wochen später ein 50-135 dazu. am 20. November AF mit dem 50-135 defekt. .......

Verständlich und sorry für Dich. :o

Nur sollte man nicht vergessen, dass dir das bei jedem Hersteller passieren kann. Also nicht Markengebunden ist.


OT: Ein Bekannter von uns hat innerhalb eines Jahres zweimal ein Auto, jeweils im Wert größer 100.000 Euro zurückgegeben, beidesmal gravierende Mängel, nicht zu beseitigen! Zwei verschiedene Hersteller !!:(
 
Ich würde mich Stephan_61 anschließen.
Es heißt doch, dass in den ersten 6 Monaten der Hersteller beweisen muß,
dass der Mangel nicht in der Sache angelegt war.
Und der Händler ist immerhin "Kaufmann" und hatte daher eventuelle
sichtbare Mängel be- und vermerken müssen.

Klar geht auch bei anderen Herstellern mal was kaputt.
Entscheidend ist doch, wie sie damit umgehen.
In diesem Fall sicher nicht so toll...
 
Bitte nicht die Herstellergarantie mit der Händlergewährleistung nach BGB verwechseln ...

Ich kann nur jedem raten, vor/bei Abgabe des defekten Geräts ein Übergabeprotokoll anzufertigen, Bilder zu machen, am besten den Fehler auf Video aufzunehmen.

Als ich ein solches Video vorlegen konnte, ging eine ähnliche Problematik plötzlich ohne Murren über die Bühne :evil:
 
dumme sache :(
sollte mir irgendwann mal etwas ähnliches passieren, also ein service-fall, dann hol ich mir die schriftliche bestätigung des zustandes vom annehmenden händler :(

viele grüße
 
Bitte nicht die Herstellergarantie mit der Händlergewährleistung nach BGB verwechseln ...
War das auf meinen Beitrag gemünzt?

Händler=Vertragspartner
6 Monate noch nicht 'rum
Beweislast beim Händler!
Händler muß nachbessern
oder beweisen, dass der Mangel
nicht von vornherein bestand,
also sollte er sich ein Protokoll
unterschreiben lassen.

Hier versucht ein Händler das Problem
auf den Kunden abzuwälzen!
 
Hallo,

daß tut mir natürlich auch leid für dich. Da klebt dir ja wirklich daß Pech am Hacken.

Ich will dir jmal einen ähnlichen Fall schildern und meine bescheidene Einzelmeinung dazu:

Fall:

Mal angenommen Person K (wie Käufer), der eine natürliche, nicht selbstständige bzw. unternehmerisch tätige Person ist, kauft bei Händler V (wie Verkäufer) eine Kamera des Herstellers P, welcher unabhängig von der Gewährleistung, die der Händler (der als Fotofachgeschäft Unternehmer im Sinne des Gesetzes ist) zu leisten verpflichtet ist, eine Garantie (nach seinen eigenen Bedingungen) gibt. Nach wenigen Wochen bringt K die kamera oder/und Objektiv wegen defektem AF zum V, damit der, wie es seine Gewährleistungspflicht ist, den bei Vertragsschluß vereinbarten bzw. vorausgesetzten Zustand des Geräts wiederherstellt, oder wiederherstellen läßt (Nachbesserung), oder das Defekte Gerät autauscht (Nachlieferung).
Nach weiteren 2 Wochen erhält der K von P, dem V das Gerät in Erfüllung seiner eigenen Gewährleistungsverpflichtung ggü dem K, zugeschickt hat, die Nachricht, daß die Reparatur keine Garantieleistung sei.

Frage: Wie wahrscheinlich ist es rechtlich daß K auf seinem Schaden sitzen bleibt?

Antwort: (Die Garantieverprflichtung des P ggü K will ich mal außer acht lassen, weil ich die Garantiebedingungen - welche P weitgehend nach eigenem Gutdünken aufstellen kann - nicht kenne)

Gewährleistung:

Der K hat grds. gg. den V (Händler) einen Anspruch auf Beseitigung des Sachmangels (gemeint ist der AF-Fehler oder was dahintersteckt) aus §§ 433,434, 437 BGB, wobei der V bzgl der Art der Nacherfüllung(=Mängelbeseitigung) zwischen Nachlieferung(=Neu gegen Kaputt) oder NAchbesserrung(=meist Reparatur) grds. frei wählen kann. (Macht der natürlich nicht selbst, sondern schickt es zu seinem Vertragspartner (dem P), um sich schadlos zu halten.)

Aber das ist ja noch nicht das eigentliche Problem.

also weiter:
Was, wenn der K die Mitteilung über kaputten Frontring vom P, der nach dessen Meinung auf einem Sturz(den, wenn es dem K tatsächlich passiert wäre natürlich er selbst zu vertreten hätte) beruhen muss bekommt; der K sich aber sicher ist, daß ihm die Kamera bis zur Übergabe an den Händler nicht hinuntergefallen ist bzw. keinen kaputten Frontring hatte?

Dies hat mit den eigentlichen Gewährleistungsfragen nur noch bedingt zu tun.
Der K könnte, einen Anspruch gg. den H auf SchE nach § 280 i.V.m. § 633 oder i.V.m. §§ 433,434,437 BGB haben. Voraussetzung wäre eine Pflichtverletzung entweder des V selbst, oder einer PErson, dessen Verschulden ihm zuzurechnen wäre (sog. Erfüllungsgehilfe). In meinem geschilderten Fall wäre der Tranporteur den V wahrscheinlich mit dem Transport zu P beauftragt hatte, um ggü dem K seine Gewährleistungspflicht zu erfüllen, Erfüllungsgehilfe des V so dass auch dessen Verschulden dem V zuzurechnen wäre. Hat also, wie der K meint, der V oder der Transporteur die Geräte fallen lassen in Erfüllung ihrer Pflicht fallen lassen, hat er eine schuldhafte Pflichtverletzung begangen, weshalb er zum Schadenersatz verpflichtet wäre. (entw. Wiederherstellung, oder Geldersatz oder neues Objektiv).

Soweit war ja das normale Rechtsgefühl der meisten hier. Aber grau ist alle Theorie.
Wie stehen nun die Chancen, diesen Anspruch durchzusetzen??
Vorausgesetzt, die Version des K stimmt.

Vor Gericht muss in Deutschland grds. derjenige, der einen Anspruch behauptet, alle anspruchsbegründenden Tatsachen beweisen. Der Gegner(Beklagte)alle anspruchhindernden, vernichtenden oder hemmenden d
Tatsachen. Kurz: Jeder muss die ihm günstigen Tatsachen beweisen. Stephan_61 meinte zwar das Richtige. Die Unschuldsvermutung ist aber eher was für´s Strafrecht. Dagegen spricht auch nicht, daß beim Kauf eines Privaten von einem Unternehmer innerhalb der ersten 6 Mon die Beweislast umgekehrt ist. Das betrifft meinen geschilderten Fall nämlich gar nicht. Denn es wird hierdurch nur widerlegbar vermutet, daß ein Mangel, der innerhalb der ersten 6 Monate sich zeigt, schon beim Verkauf irgendwie schon der Sache anhaftete. Davon geht hier aber weder der K noch der V oder P aus, da selbst K ja sagt, dieser Schaden (deutlich sichtbar geplatzter Frontring) lag noch nciht vor als er das Gerät wg. Gewährleistung an den V zurückgab

D.h., der K müßte darlegen und im Bestreitensfalle ggü. dem Gericht beweisen, daß der V (oder sein Erfüllungsgehilfe) eine Pflichtverletzung (z.b. Fallen lassen) begangen hat. ---> Eigentlich schwierig. Der K war ja nicht dabei, als der V die Gerätschaften verpackt und versandt hat bzw. als der Transporteur T diese tranportiert hat. Aber das deutsche Zivilprozessrecht kennt auch sog. Beweiserleichterungen,z.B. den Anscheinsbeweis u.a. oder Beweislastumkehr .
Hier ist es kraft Natur der Sache so, daß niemals ein K dem V oder T wird nachweisen können, wann genau wo und wie jemand z.B Sachen hat fallen lassen. Deshalb kommen Beweiserleichterungen evtl. sogar ein Anscheinsbeweis oder eine Beweislastumkehr in Betracht.

Fein raus wäre der K, wenn er zusammen mit V ein Übergabeprotokoll gemacht hat, welches sich zum nachweis des intakten Zustandes vor Versendung eignen würde. ---> Hat er wohl aber nicht.:(
Das ist aber nicht der einzig mögliche Beweis. Hätte der K zusammen mit seiner Freundin F die Kamera zum Händler gebracht um die Gewährleistung einzuleiten, wäre selbstverständlich auch die Zeugin F ein sehr taugliches Beweismittel, wenn sie gesehen hat, daß der Frontring noch intakt war, dem K die kamera/Linse also nicht vorher runtergefallen war. Wäre bei P eventuell noch ein beschädigtes Paket, in welchem die Kamera des K von P empfangen wurde, wäre auch dies ein geeignets Beweismittel für den K.

Egal welches Beweismittel es kommt immer auf die Überzeugung des Gerichts von der konkreten Tatsache an(glaubt eszeugin, sieht Protokoll gefälscht aus, ist Paket total zertrümmert usw.)

Erst wenn der K überhaupt keinen denkbaren Beweis anbieten kann, und das Gericht der Überzeugung ist, daß ihm kraft natur der Sache eine Nachweismöglichkeit in einem solchen Fall typischerweise nicht möglich ist, wird es eine Beweiserleichterung z.B. Anscheinsbeweis oder Beweislastumkehr zugunsten des K annehmen.

Die spannende Frage ist dabei hauptsächlich: Wem fällt zur Last, daß der Zustand der Geräte bei Übergabe an den Händler nicht nachweisbar ist.
Nach oben Gesagtem dem Beweispflichtigen, also grdsl. dem K. Es sei denn daß Gericht nimmt an, daß es eine typische Obliegenheit des Händlers ist, den Zustand des Objektivs zu vermerken (wofür außer der Tatsache das es m.M nach üblich ist, auch spricht, daß er dies ja schon alleine vermerken muss, um dem P mitzuteilen, was defekt ist - kann man aber auch anders sehen.), welche er verletzt hätte, wenn er kein Protokoll angefertigt hat. Dann könnte dem V wg. Beweisvereitelung durch diese Obliegenheitsverletzung eine Beweislastumkehr zu seinem Nachteil auf die Füße fallen, da es ihm zuzurechnen wäre, daß der K nicht mehr anhand des Protokolls den Zustand des Geräts bei Übergabe beweisen kann.)

Aber da alles von der Überzeugung des Gerichts von den einzelnen Schnittstellen abhängt gilt natürlich wie immer:

Auf hoher See und vor Gericht......................

@ Moderator

Ich habe mich sehr bemüht, nicht den Fall des Themenerstellers konkret zu beschreiben, sondern einen ähnlichen abstrakten Fall mit möglichen Varianten, so daß dies keine Rechtsberatung im eigentlichen Sinne darstellen kann, sondern nur eine abstrakte Fallbesprechung mit einer bescheidenen, nämlich nur meiner Meinung nur zu diesem von mir geschilderten Fall.
Falls ich unbeabsichtigt doch an falscher Stelle geposted haben sollte, oder irgendwelche Forenregeln missachtet haben sollte, entschuldige ich mich hierfür und gebe den Beitrag zum Verschieben oder Löschen frei
 
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